398 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (266 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt und das Bundesfinanzgesetz 2007 geändert wird
Zu Artikel 1:
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechungslegungsstandards müssen alle europäischen Unternehmen, die am Kapitalmarkt tätig sind, ihre Konzernbilanz nach IFRS legen.
Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, sie umfassen die Regeln der „International Accounting Standards“ sowie die Interpretationen des „International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)“. Rechtsverbindlichkeit erlangen die IFRS erst durch ihre Anerkennung („endorsement“) durch die Europäische Kommission. Die EU-Kommission hat mit Verordnung vom 29. September 2003 alle internationalen Rechnungslegungsstandards, die am 14. September 2002 vorlagen, mit Ausnahme von IAS 32 und IAS 39, sowie die entsprechenden Interpretationen übernommen. Diese EU-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.
Da die ÖBB-Infrastruktur Bau AG am Kapitalmarkt Anleihen emittiert, sind im Jahresabschluss 2007 die IFRS-Vorschriften verpflichtend anzuwenden.
Auf Grund von § 43 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 gewährt der Bund für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben Mittel entsprechend dem Rahmenplan gemäß § 43 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992. Nach § 47 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992 hat der Bund der ÖBB-Infrastruktur Bau AG jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Rahmenplan erforderlich sind.
Dieser gesetzliche Auftrag des Bundes ist jedoch für die erstmalige Anwendung der IFRS durch die ÖBB-Infrastruktur Bau AG so zu präzisieren, dass die IFRS-Anforderungen erfüllt werden und die Werthaltigkeit des Vermögens gewährleistet ist.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen im Gesamtbetrag bis höchstens 1,91 Milliarden Euro, wobei die Absicht besteht, diese Vorbelastungen für die Jahre 2008 bis 2013 einzugehen.
Soferne allerdings eine Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann, oder wenn sie einen Anteil von 10 vH der bei einem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben überschreitet, so bedarf die Begründung der Vorbelastung einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 45 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz (BHG). Im Hinblick auf die für 2007 im Kapitel 65 „Verkehr, Innovation und Technologie“ veranschlagten Sachausgaben in Höhe von 2.456,574 Millionen Euro liegt die Betragsgrenze nach § 45 Abs. 4 BHG bei rund 245,66 Millionen Euro. Für die Begründung von weiteren erforderlichen Vorbelastungen für die Jahre 2008 bis 2013 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.
Für die Länder ist durch dieses Gesetz kein finanzieller Mehraufwand zu erwarten. Der Umfang der Vollziehungstätigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und des Bundesministers für Finanzen bleibt unverändert.
Zu Artikel 2:
Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2007 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2007 haben. Hiebei handelt es sich insbesondere um die Einfügung von rücklagefähigen Ansätzen.
Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas die Abgeordneten Gerhard Steier, Mag. Bruno Rossmann sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter und der Ausschussobmann Abgeordneter Jakob Auer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Ziffer 1:
Aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates vom 11. Juli 2007 wird eine Ausstellung unter der Patronanz der Bundesregierung zum Thema ‚90 Jahre Republik’ vorbereitet. Die damit zusammenhängenden Zahlungen werden vom Österreichischen Staatsarchiv getätigt, wobei deren finanzielle Bedeckung aus den Kapiteln 12 ‚Unterricht und Kultur’ und 14 ‚Wissenschaft und Forschung’ erfolgt.
Zu Ziffer 2:
Etwaige Ausgabeneinsparungen im Zusammenhang mit der Ausstellung ‚90 Jahre Republik’ sollen zur Gänze einer Rücklage zugeführt werden, damit die diesbezüglichen Budgetmittel auch noch in späteren Finanzjahren zur Verfügung stehen (Voranschlagsansatz 1/10128).
Weiters sollen Mittel von der EU zur Förderung der Fischereiwirtschaft (Voranschlagsansatz 1/60236) und zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (Voranschlagsansatz 1/60366) rücklagefähig sein. Die übrigen Voranschlagsansätze waren bereits in der Regierungsvorlage enthalten.
Zu Ziffer 4:
Die Ausgaben der Unterteilung ‚0’ sollen – wie in der derzeit geltenden Fassung des Bundesfinanzgesetzes 2007 – weiterhin rücklagefähig bleiben.
Zu Ziffer 5:
Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze 1/10128 und 2/10124 werden zur ordnungsgemäßen Verrechnung im Zusammenhang mit dem Projekt ‚90 Jahre Republik’ benötigt. Die übrigen Voranschlagsansätze waren bereits in der Regierungsvorlage enthalten.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2007 11 29
Ing. Mag. Hubert Kuzdas Jakob Auer
Berichterstatter Obmann