399 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (65 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden

Hauptgesichtspunkte der Regierungsvorlage:

Im Zuge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, wurde ua. die gesetzlich einheitliche Dauer des Grundwehrdienstes auf sechs Monate verbunden mit der gänzlichen Abschaffung der Truppenübungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 verwirklicht.

In Umsetzung des Regierungsprogramms soll die in Rede stehende gesetzlich normierte Dauer der genannten Präsenzdienstarten so rasch wie möglich umgesetzt werden.

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Rudolf Parnigoni die Abgeordneten Walter Murauer, Lutz Weinzinger, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Gernot Darmann, Dr. Peter Pilz und der Bundesminister für Landesverteidigung Mag. Norbert Darabos.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Stefan Prähauser, Walter Murauer, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 10):

Die Bundesheerreformkommission hat in ihrem einstimmig beschlossenen Abschlussbericht unter Pkt. 3.2.3 („Miliz“) ua. empfohlen, „die Einbindung der Miliz im notwendigen Ausmaß in die präsente Einsatzorganisation so vorzunehmen, dass eine Auffüllung der Präsenzorganisation zur vollen Einsatzstärke, eine personelle Bedeckung der Auslandseinsätze und die Verfügbarkeit von Spezialisten in Expertenpools sowie in CIMIC-Bereich im Rahmen eines planbaren Systems möglich ist“. Im Zuge der Realisierung der in Rede stehenden Empfehlungen, musste festgestellt werden, dass der bestehende Katalog von Spezialkräften nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz WG 2001, für die die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, endet, zu eng gefasst ist. Insbesondere im Zuge des Aufbaues des genannten planbaren Systems hinsichtlich der Expertenpools besteht in Einzelfällen der  Bedarf, bestimmte Experten auf Gebieten, die derzeit nicht gesetzlich normiert sind, mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres zu betrauen. Da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung das spezifische Expertenwissen mit fortschreitenden Lebensalter im Zunehmen begriffen ist, soll mit der vorgeschlagenen Adaptierung in Verfolgung der grundsätzlichen Empfehlungen der Bundesheerreformkommission in Einzelfällen die Einteilung von Experten auf den verschiedensten für die Einsatzorganisation in Betracht kommenden Verwendungen (zB im juristischen Bereich) bis zu der genannten Altersgrenze ermöglicht werden. Im Interesse der Rechtsicherheit wird in diesen Fällen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch das für den Betroffenen örtlich zuständige Militärkommando sowie die dagegen eingeräumte Berufungsmöglichkeit an den Bundesminister für Landesverteidigung (§ 55 Abs. 1 WG 2001) in Betracht kommen.

Nach der derzeitigen Rechtslage endet für Offiziere, Unteroffiziere sowie bestimmte Spezialkräfte die Wehrpflicht in jedem Fall mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Diese seit Jahrzehnten unveränderten Altersgrenzen entsprechen der für öffentlich-rechtliche Bedienste normierten Altersgrenze für den ex-lege Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333. Für Personen, die dem Bundesheer auf der Basis eines Dienstverhältnisses nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 angehören existieren keine diesbezüglichen Bestimmungen. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Aufschubes des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 und der weiteren (theoretischen) Möglichkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter nach der genannten Altersgrenze soll aus rechtssystematischen Gründen mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 für jene in der Praxis wohl selten auftretenden Einzelfälle die Dauer der Wehrpflicht mit der Dauer der Zugehörigkeit der in Rede stehenden Personengruppe zum Präsenzstand des Bundesheeres nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 harmonisiert werden.

Zu Z 2 (§ 38b Abs. 2):

Im Zusammenhang mit der Öffnung des Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 58, wurde klargestellt, dass der faktische Antritt des Ausbildungsdienstes die Unwirksamkeit einer Einberufung zum noch nicht angetretenen Grundwehrdienst bewirkt. In jenen Fällen, in denen Wehrpflichtige den Grundwehrdienst bereits leisten, bewirkt eine Einberufung zum Ausbildungsdienst die vorzeitige ex-lege Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Ablauf des der Einberufung zum Ausbildungsdienst vorangegangenen Tages (§ 38b Abs. 2 dritter und vierter Satz WG 2001). Im Rahmen der Vollziehung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung sind jedoch vereinzelt Unklarheiten hinsichtlich jener selten auftretenden Fälle entstanden, in denen eine Einberufung zum Grundwehrdienst und zum Ausbildungsdienst mit gleichzeitiger Wirksamkeit erfolgte. Mit dem vorliegenden Entwurf soll nunmehr diese Lücke ausdrücklich geschlossen und klargestellt werden, dass in jenen Fällen jedenfalls der Einberufung zum Ausbildungsdienst nachzukommen ist. Im Falle des Antrittes des Ausbildungsdienstes wird die Einberufung zum Grundwehrdienst – wie bisher – unwirksam. Lediglich in jenen Fällen, in denen keine der genannten Wehrdienstarten faktisch angetreten wurde, soll die Einberufung zum Grundwehrdienst mit den hiefür vorgesehenen Konsequenzen aufrecht bleiben. Eine inhaltlich gleichlautende Ergänzung ist im § 3 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 hinsichtlich der Unwirksamkeit einer Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst im Falle des faktischen Antrittes des Auslandseinsatzpräsenzdienstes sowie der gleichzeitigen Wirksamkeit einer Einberufung zu den genannten Wehrdiensten geplant.

Zu Z 3 (§ 45 Abs. 2):

Nach der geltenden Rechtslage darf eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst gleichsam als Urlaub frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Diese Regelung hat sich in der Praxis, insbesondere im Rahmen der zeitlichen Planung von aufeinander folgenden militärischen Ausbildungsabschnitten, als zu eng erwiesen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll nunmehr die Möglichkeit bestehen, Teile des Anspruches auf Dienstfreistellung im Einklang mit der langfristigen Ausbildungsplanung (zB über die Weihnachtsfeiertage) flexibel zu gestalten. Die Möglichkeit einer Gewährung einer Dienstfreistellung als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen (Abs. 3) und aus persönlichen Gründen (Abs. 4) bleibt von der vorgeschlagenen Modifizierung unberührt.

Zu Z 4 (§ 60 Abs. 2e und 2f):

Da das Wehrrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 116, keine ausdrückliche Bestimmung betreffend dessen Inkrafttreten enthielt, ist es nach Art. 49 Abs. 1 B-VG mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten (dem 25. Juli 2006). Im Hinblick auf die Richtlinie 12 der Legistischen Richtlinien 1990 über die systematische Gliederung von Rechtsvorschriften soll nunmehr vor der Inkrafttretensklausel betreffend den vorliegenden Gesetzentwurf eine entsprechende deklarative Bestimmung eingeführt werden.

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2008 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 5 und 6 (§ 61 Abs. 32 und § 64 Abs. 1):

Seit 1. Jänner 1995, bei Offizieren 1. Jänner 1996, sind hinsichtlich des Wehrdienstes als Zeitsoldat längere Verpflichtungszeiträume über sechs Monate hinaus nur bei einer Weiterverpflichtung von Wehrpflichtigen möglich, die zu diesen Stichtagen bereits diesen Wehrdienst geleistet haben. Die dabei zulässige Höchstverpflichtungsdauer beträgt insgesamt 15 Jahre (§ 61 Abs. 9 und 10). Auf Grund des Auslaufens der Präsenzdienstart „Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr“ befinden sich mit Stichtag 1. Jänner 2007 nur mehr 46 Personen in dieser Präsenzdienstart. In Anbetracht dieser geringen - und ständig noch weiter sinkenden – Anzahl an Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr erscheint die Anzahl an den zu wählenden neun Soldatenvertretern und deren Ersatzmännern (also insgesamt 18 Personen) im Hinblick auf die Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 126b Abs. 5 B-VG) nunmehr als zu hoch bemessen. Mit der vorgeschlagenen Legislativmaßnahme soll daher die Anzahl der zu wählenden Soldatenvertreter auf zwei Soldatenvertreter und Ersatzmänner reduziert werden.

Da die Soldatenvertreterwahlen im Jahr 2007 noch auf Grund der geltenden Rechtslage durchgeführt und die Soldatenvertreter samt deren Ersatzmänner für die nächsten drei Jahre gewählt wurden, ist eine entsprechende Übergangsbestimmung erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 3):

Mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 1. Jänner 2008 ist in der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, keine „Zurücklegung der Strafanzeige“ durch den Staatsanwalt mehr vorgesehen. Aus diesem Grund sind jene Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, in denen auf eine „Zurücklegung der Strafanzeige“ durch den Staatsanwalt Bedacht genommen wird, entsprechend zu modifizieren.

Zu Z 3 bis 5 und 7 (§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 3 und § 85 Abs. 8):

Im Hinblick auf die Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann soll der Begriff „Ehefrau“ durch eine entsprechende geschlechtsneutrale Formulierung ersetzt werden.

Zu Z 6 (§ 43 Abs. 2)

Durch die Änderung des Begriffes „Wachen“ in „militärische Organe im Wachdienst“ soll die Terminologie des § 1 Abs. 1 MBG entsprechend übernommen werden. Diese Bestimmung definiert „militärische Organe“ als „Soldaten“ und „Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz (dem Militärbefugnisgesetz) auszuüben“ soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind. „Soldaten“ sind nach § 1 Abs. 3 WG 2001 jene Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören; in die zweitgenannte Personengruppe fallen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, sowie die sog. Militär-VB. Der „Heeresverwaltung“ gehören nach § 1 Abs. 6 WG 2001 jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die den Zwecken des Bundesheeres dienen und nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen. Durch die beabsichtigte personelle Erweiterung soll künftig auch Angehörigen der Heeresverwaltung im Wachdienst die Befugnis zur „vorläufigen Festnahme“ bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zukommen. Hiedurch soll dem Umstand, dass seit dem Inkrafttreten des Militärbefugnisgesetzes eine diesbezügliche Unterscheidung zwischen Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist, entsprechend Rechnung getragen werden. Weiters soll hiedurch auf den Umstand Bedacht genommen werden, dass auf Grund des geringeren Wehrpflichtigenaufkommens sowie weiterer Organisationsänderungen und Strukturanpassungen künftig zivile Bedienstete vermehrt zu Wachaufgaben herangezogen werden müssen.

Zu Z 7 (§ 85 Abs. 8):

Siehe die Erläuterungen zu Z 3

Zu Z 8 (§ 85 Abs. 12):

Begeht ein Soldat mehrere Pflichtverletzungen, so sind diese Disziplinarverfahren nach § 25 Abs. 1 Z 1 zwingend zu verbinden, sofern dies nicht zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens führt. Dies kann in Einzelfällen zu unerwünschten Ergebnissen führen, zB wenn ein Beschuldigter mehrere Pflichtverletzungen – teils während und teils außerhalb eines Einsatzes ‑ begangen hat. Zur Vermeidung von Vollzugsproblemen soll daher für diese Fälle eine Verbindung von mehreren Disziplinarverfahren gegen einzelne Beschuldigte nicht mehr erfolgen, wenn die ermittelte Bemessungsgrundlage für eine während eines Zeitraumes nach § 51 Abs. 4 begangene Pflichtverletzung höher ausfällt, als jene für eine weitere begangene Pflichtverletzung desselben Beschuldigten außerhalb dieses Zeitraumes.

Zu Z 9 (§ 86 Abs. 1):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, ua. die Disziplinarstrafe der Geldbuße vorgesehen. Die diesbezügliche Bemessungsgrundlage umfasst das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Grundvergütung (§ 46 Abs. 2 HDG 2002). Diese Bestimmung ist nach § 86 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 auch auf Personen anzuwenden, die die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten. Im Hinblick darauf, dass diesen Soldaten während des Ausbildungsdienstes an Stelle der Grundvergütung eine höhere Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 HGG 2001 gebührt, soll mit der vorliegenden Adaptierung ausdrücklich klargestellt werden, dass als Bemessungsgrundlage für die Disziplinarstrafe der Geldbuße auch während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes neben dem Monatsgeld und der Dienstgradzulage auch die Monatsprämie heranzuziehen ist.

Nach der derzeitigen Rechtslage sind auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die diesbezügliche Bemessungsgrundlage für Zeitsoldaten umfasst das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie.

Zu Z 10 (§§ 92 Abs. 6a):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2008 sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2):

In der Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten und Vollzugsprobleme hinsichtlich des Anspruches auf die (einmalige) Erfolgsprämie entstanden. Unter spezieller Bedachtnahme auf die Richtlinie 9 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (leichte) Verständlichkeit von Rechtsvorschriften soll daher ausdrücklich klargestellt werden, dass die in Rede stehende Prämie als Einmalzahlung ausschließlich dann gebührt, wenn die vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes erfolgreich abgeschlossen wurde. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 5 Abs. 2 dient ausschließlich der legistischen Klarstellung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 4):

Nach § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, bzw. § 25 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, haben Bundesbedienstete, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, zur Deckung der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einen Anspruch auf eine Geldaushilfe bis zu einer dort bestimmten Höhe, sofern keine gerichtliche Bestrafung erfolgte. Der Anwendungsbereich dieser Normen, die auch für Bedienstete im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zur Anwendung gelangen, hat sich in der Vollziehungspraxis mehrfach als zu eng erwiesen, da jene Angehörigen des Präsenzstandes des Bundesheeres, die nach § 1 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, von den genannten Bestimmungen nicht umfasst werden. Damit wird im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung dem Grundgedanken der in Rede stehenden Normen nur unzureichend Rechnung getragen. Im Übrigen führt dies auch zu einem gleichheitsrechtlich problematischen Ergebnis.

Mit der ins Auge gefassten Neuregelung des Abs. 4 soll nunmehr – unter Berücksichtigung der mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretenden Novelle zur Strafprozessordnung 1975 ‑ eine dem § 23 Abs. 4 GehG und § 25 Abs. 5 VBG materiell weitgehend idente Norm geschaffen werden, deren Anwendungsbereich die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenden Personen umfasst. Nach § 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 werden diese Personen unter dem Begriff „Anspruchsberechtigte“ zusammengefasst. Der Bezugsansatz für die Berechnung der maximalen Höhe des in Rede stehenden Ersatzanspruches entspricht nach § 2 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 dem Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Zu Z 3 und 4 (§ 36 Abs. 2 und § 41 Abs. 2):

In der Vergangenheit sind in der Praxis vermehrt Fälle aufgetreten, bei denen Waffenübung Leistende keinen Anspruch auf Entschädigung gebührte, weil ihre errechnete Entschädigung nach Abzug der Lohnsteuer knapp unterhalb des Kleinbetrages nach § 242 BAO gelegen ist (dieser Kleinbetrag liegt derzeit bei 20 Euro). Diese Fälle treten vor allem bei kurzen Waffenübungen (zB im Rahmen einer Verabschiedung) auf und werden durch die Betroffenen aus verständlichen Gründen als unnötige Belastung empfunden. Mit der vorgesehenen Änderung soll daher die Grenze, unterhalb derer kein Anspruch auf Entschädigung mehr gebührt, gesenkt werden. Diese Maßnahme ist vor allem auch deshalb sinnvoll, weil die Kosten dafür sehr gering sind und in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen wehrpolitischen Nutzen stehen.

Zu Z 5 (§ 60 Abs. 2h und 2i):

Da das Wehrrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 116, keine ausdrückliche Bestimmung betreffend dessen Inkrafttreten enthielt, ist es mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wäre eine entsprechende deklarative Bestimmung aufzunehmen.

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2008 ist eine entsprechende Inkrafttretensregelung erforderlich.

Zu Z 6 (§ 61 Abs. 16):

Auf die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58, eingeführten „Milizübungen“, soll nunmehr auch in den einschlägigen Übergangsbestimmungen Bedacht genommen werden, wodurch ein Redaktionsversehen bereinigt wird.

Zu Artikel 4 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Zu Z 1 und 2 (§ 8 Abs. 3 und 4 sowie § 8c Abs. 2 und 3):

Auf Grund der praktischen Erfahrungen haben sich Aberkennungsregelungen für das Militär-Verdienstzeichen und für die Militär-Anerkennungsmedaille als notwendig erwiesen. Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen inhaltlich dem § 5 des Bundes-Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 44/2002.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2 und 3)

Auf die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 eingeführten „Milizübungen“, die insbesondere auch im Militärauszeichnungsgesetz 2002 Berücksichtigung gefunden haben, soll nunmehr auch in den einschlägigen Verweisungsnormen Bedacht genommen werden, wodurch ein Redaktionsversehen bereinigt wird.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 4a und 4b)

Da das Bundesgesetz, mit dem das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird, BGBl. I Nr. 116/2006, keine ausdrückliche Bestimmung betreffend dessen Inkrafttreten enthielt, ist es mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wäre eine entsprechende deklarative Bestimmung aufzunehmen.

Weiters sind auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Stefan Prähauser, Walter Murauer, Kolleginnen und Kollegen einstimmig angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Stefan Prähauser, Walter Murauer, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Kostenübernahme eines qualifizierten Rechtsschutzes für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

„Gerade die Diskussionen über die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Waffengebrauch im Falle eines "Terrorflugzeuges" durch Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst hat die Frage aufgeworfen, wie es mit einem adäquaten Rechtsschutz für diese Piloten aussieht. Die für alle Beamten geltende Regelung in § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz ist für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst im Falle einer Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung nicht ausreichend. Dem gegenüber gibt es in § 83b Gehaltsgesetz eine gesetzliche Verpflichtung des Bundeskanzlers zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Exekutivbeamte. Es wäre daher notwendig, den Anwendungsbereich dieser Gruppenrechtsschutzversicherung auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst auszudehnen.“


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2007 11 30

                                Rudolf Parnigoni                                                          Dr. Peter Fichtenbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann