403 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (271 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2008)

Die deponietechnischen Maßnahmen sind seit 1. Jänner 2004 zwingend für alle Deponien vorgeschrieben. Für die Festlegung des Altlastenbeitrags für das Ablagern auf Deponien ist daher nicht mehr die Ausstattung der Deponie, sondern ausschließlich die jeweilige Deponie(unter)klasse maßgeblich (mit Ausnahme jener Deponien, auf denen noch Abfälle mit mehr als 5% TOC abgelagert werden). Der Altlastenbeitrag für das Ablagern auf Deponien ist zukünftig nur im § 6 Abs. 4 geregelt. Diese Umstellung führt auch zu einer Verwaltungsvereinfachung.

Mit der Novelle des Altlastensanierungsgesetzes, die im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgte, wurde ein finanzieller Anreiz geschaffen, bestehende Deponien möglichst frühzeitig an den in der Deponieverordnung 1996 festgelegten Stand der Technik anzupassen. Dabei wurde insbesondere auf die Anpassung der deponietechnischen Maßnahmen und der Abfallqualität (weniger als 5% organischer Kohlenstoff, in der Folge TOC) abgestellt. Hinsichtlich der Abfallqualität wird auf § 6 Abs. 4 Z 4 der vorliegenden Novelle verwiesen, diesbezüglich bleibt das bisherige Konzept aufrecht, da es in einigen Bundesländern noch Ausnahmen von der Vorbehandlung gibt.

Den Zollämtern wurden mit dem Abgabenorganisationsgesetz 2003 die Aufgaben der Hauptzollämter übertragen. Eine entsprechende Klarstellung wird auch im Altlastensanierungsgesetz (in der Folge ALSAG) vorgenommen.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Karlheinz Kopf die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Ing. Norbert Hofer, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Peter Stauber und Ing. Mag. Hubert Kuzdas sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Petra Bayr einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Ziffer 1 (§ 2 Abs. 8)

Die Definition wird geringfügig angepasst, um mit der Definition in der Deponieverordnung 2008 einheitlich zu sein.

Zu Ziffer 2, 8b, 11a, 12, 12a, 13, 15, 16, 16a (§ 3a Abs. 1, § 4 Z 1 und 2, § 6 Abs. 4b, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1a, § 9a Abs. 1 bis 3)

EU-weit wird diskutiert, ob die Einbringung von kohlenstoffhaltigen Abfällen in einem Hochofen als thermische Behandlung (Verbrennung) oder als (roh)stoffliche Verwertung (Einsatz als Reduktionsmittel) einzustufen ist. Die Europäische Kommission subsumiert die Einbringung von Kunststoffabfällen in einen Hochofen unter den Begriff Mitverbrennung im Sinne der Verbrennungsrichtlinie, auch wenn als zusätzlicher Zweck Kohlenstoff als Reduktionsmittel genutzt werden kann.

Mit diesem Abänderungsantrag soll – unabhängig von einer derartigen Einstufung – klargestellt werden, dass der Einsatz von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, im Hochofen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes darstellt. Unter hüttenspezifischen Abfällen im Sinne dieser Bestimmung sind Metallabfälle und metallhaltige Abfälle, welche zur Rückgewinnung von Metallen in den Hochofen eingebracht werden, zu verstehen.

Weiters werden die Verweise auf § 3 und § 6 geändert.

Zu Ziffer 3 (§ 3 Abs. 2)

Mit Urteil vom 8. November 2007, Rechtssache C-221/06, hat der EuGH festgestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 ALSAG nicht dem Art. 90 Abs. 1 EG entspricht. Da es im Vollzug praktisch nicht machbar ist, für Abfälle aus den anderen Mitgliedstaaten festzustellen, dass die Kriterien für diese Ausnahmebestimmung erfüllt sind, wird die Bestimmung gestrichen.

Zu Ziffer 8 und 8a und Z 20 (§ 3 Abs. 3 und 3a und Art. VII Abs. 18)

Mit der Deponieverordnung 2008 werden die Kriterien für eine Rekultivierungsschicht normiert. Da Inhaber bestehender Deponien bis Juli 2009 Zeit haben, sich an die Deponieverordnung 2008 anzupassen, wird festgelegt, dass nicht nur Rekultivierungsschichten gemäß der Deponieverordnung 2008, sondern auch jene Rekultivierungsschichten, welche nach den derzeitigen Vorgaben beitragsfrei sind, bis Ende Juni 2009 weiterhin beitragsfrei hergestellt werden können.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Petra Bayr einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 12 03

                                  Karlheinz Kopf                                                     Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau