Änderung des Studienförderungsgesetz 1992

Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

           1. ……

           2. ……

           3. ……

           4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze          erhöht sich für Selbsterhalter gemäß § 27

                a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie

               b) um die Hälfte der Zeit, die Selbsterhalter Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

           1. ……

           2. ……

           3. ……

           4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

                a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

               b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

                c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

               d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.“

Vorstudien

§ 15. (1) und (2)…

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums, wenn der Studierende

           1. das Magisterstudium spätestens 18 Monate nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums aufgenommen hat,

           2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

           3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)

(4) und (5)…

(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, nicht einzurechnen.

Vorstudien

§ 15. (1)und (2) …

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

           1. das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und

           2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.

 

(4) und (5)…

(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.

Studienwechsel

§ 17. (1) bis (3)…

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Studienwechsel

§ 17. (1) bis (3) …

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) und (2) …

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

           1. …

           2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

           3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um ein Semester,

           4. …

(4) und (5) …

(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden

                1.…

                2.…

(7) bis (9)…

(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) und (2) …

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

           1. …

           2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

           3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist, um zwei Semester,

           4. …

(4) und (5)…

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

                1.…

                2.…

(7) bis (9)…

Studienerfolg an Universitäten

 

§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

           2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

           3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung   oder des Rigorosums.

           4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß.

 

(2)…

(3) Der gemäß Abs.1 Z 3 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

           1. bei Diplomstudien und Bakkalaureatsstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist;

           2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenzen des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

           3. bei Magisterstudien zehn Semesterstunden;

           4. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Der gemäß Abs.1 Z 4 vorgesehene Nachweis umfaßt 50 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs.1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs.3 AHStG oder § 16 Abs.3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolgs gemäß Abs.1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(7) Auf Antrag eines Studierenden, der ein Fernstudium an einer österreichischen Universität betreibt, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs.1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

           1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

           2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg aus beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

           3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

           4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden.“

(2)…

Studienerfolg an Universitäten der Künste

 

§ 21. (1) An Universitäten der Künste ist für Studien, die nach dem KHStG eingerichtet wurden, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

           2. nach dem zweiten Semester und nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

           3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

           4. nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes durch Zeugnisse gemäß Z 3.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) An Universitäten der Künste ist für Studienrichtungen, die nach dem UniStG eingerichtet sind, der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender;

           2. nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

           3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung;

           4. wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, nach dem sechsten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die für die jeweilige Studienrichtung verpflichtend vorgeschrieben sind, in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.

(4) Der gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

           1. nach jedem zweiten Semester 10 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens;

           2. nach dem sechsten Semester 50 vH der in der Anlage 1 unter Z 2, Z 2a und Z 3 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare oder gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium bewilligt wurde oder dem Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 vorzuschreiben und die Anspruchsdauer festzustellen. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

(6) Für Studienrichtungen, die noch durch Studienvorschriften nach dem AHStG geregelt sind, ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Universitäten der Künste, soweit diese noch nach Studienvorschriften auf Grund des AHStG eingerichtet ist, haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen, wenn das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist.

 

Studienerfolg an Theologischen Lehranstalten

§ 22. An den Theologischen Lehranstalten sind die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für Studierende an den Katholisch-theologischen Fakultäten gelten.

 

Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen

§ 22a. (1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. im insgesamt ersten Semester durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;

           2. nach dem ersten, dem dritten, dem fünften und dem siebenten Semester durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 250 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Semesters;

           3. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils vorangegangenen Ausbildungsjahres.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

 

Zuschläge für Studierende mit Kindern

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 67 Euro (jährlich 804 Euro).

Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern

§ 28. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 60 Euro für jedes Kind.

Zuschläge für behinderte Studierende

§ 29. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) bis (5)…

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe 15 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) bis (5)…

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4725 Euro..............................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)............10%

für die nächsten 5 450 Euro (bis 14 900 Euro)..........15%

für die nächsten 10 905 Euro (bis 25 805 Euro)........20%

über 25805 Euro............................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) und (3)…

(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst den 5 814 Euro übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage. …

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

       bis zu 4 725 Euro..................................................................................0%

       für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro).................................10%

       für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)...............................15%

       für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro).............................20%

       über 30 960 Euro................................................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) und (3)…

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1)…

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

 

 

(3)…

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

           1. …

           2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 381 Euro.

(5)…

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1)…

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

(3)…

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

           1. …

           2. bei den Eltern und dem Ehegatten des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5)…

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1)…

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist. Bei Stipendienstellen, die in eigenständige Organisationseinheiten (Referate) gegliedert sind, ist für jedes Referat ein eigener Senat einzurichten.

(3)…

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1)…

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.

 

 

(3)…

8. Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) bis (3)…

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen hat. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten. Die Verordnung ist durch Auflegen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kundzumachen. Die Tatsache des erfolgten Auflegens sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) bis (7)…

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)

8. Abschnitt

Verfahren

Anträge

§ 39. (1) bis (3)…

(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

(5) bis (7)…

(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.

Erledigung des Antrages

§ 41. (1) bis (4)…

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März.

 

 

 

(6)……

Erledigung des Antrages

§ 41. (1) bis (4)…

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.

(6)……

Nachweise

§ 48. (1) bis (2)…

(3) Studierende, die im Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.

Nachweise

§ 48. (1) bis (2)…

(3) Studierende, die im Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.

Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) bis (2)…

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 5 814 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) bis (2)…

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

Erlöschen des Anspruches

§ 50. (1)……

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.

 

 

 

 

(3) bis (6)…

Erlöschen des Anspruches

§ 50. (1)……

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

           1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

           2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder

           3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

(3) bis (6)…

Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) und (2)…

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

           1. ……

           2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

           3. bis 7. …

(4) bis (6)…

Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) und (2)…

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

           1. ……

           2. noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,

           3. bis 7. …

(4) bis (6)…

Studienzuschuss

§ 52c. (1)…

(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl.Nr. 76/1972, für zwei Semester.

(3)…

(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze € zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuß 150 € unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.

(5) und (6) …

(7) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 50 und 51 anzuwenden. § 49 ist nicht anzuwenden.

Studienzuschuss

§ 52c. (1)…

(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.

(3)…

(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 60 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.

(5) und (6)…

(7) Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 49, 50 und 51 anzuwenden.

 

Refundierung der Studienbeiträge

§ 52d. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Refundierung von Studienbeiträgen anhand von Richtlinien an Studierende vorsehen, die gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstützung im Bildungsbereich (Mentoring) im Ausmaß von 60 Stunden pro Semester geleistet haben. Die Richtlinien sind vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Studierender an Pädagogischen Hochschulen jedoch vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen. Die Refundierung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Studierenden nicht in anderer Form von der Tragung der Studienbeiträge entlastet werden.

Zuerkennung

§ 56. (1) bis (3)…

(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.

 

 

(5) und (6)…

Zuerkennung

§ 56. (1) bis (3)…

(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.

(5) und (6)…

 

Mobilitätsstipendien

§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,

           1. die Hochschulreife in Österreich erworben haben,

           2. den Wohnsitz und den  Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und

           3. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

Förderungsziel

§ 57. (1) Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

(2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen), dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten.

3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

Förderungsziel

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 3% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff.) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventinnen und Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.

Zuerkennung

§ 61. (1) bis (3)…

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

 

(5)…

Zuerkennung

§ 61. (1) bis (3)…

(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.

(5)…

6. Abschnitt

Förderungsstipendien

Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.

6. Abschnitt

Förderungsstipendien

Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. (1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

6. Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, sowie zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)…

6. Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

           1. zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,

           2. zur Unterstützung von Wohnkosten,

           3. zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten,

           4. zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

           5. zur Förderung von Auslandsaufenthalten,

           6. zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,

           7. zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,

           8. zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,

           9. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2)…

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) bis (29) …

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) bis (29) …

(30) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe oder ein Studienzuschuss  für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 bewilligt wurde, sind die Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mit Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der ab 1. September 2008 geltenden Bestimmungen neu zu berechnen.

 

Inkrafttreten

§ 78. (1) bis (26) …

(27) § 6 Z 4, § 15 Abs. 3 und Abs. 6, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 29, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 4 und Abs. 8, § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 2, §  52b Abs. 3 Z 2, § 52c Abs. 2, 4 und 7, § 52d, § 56 Abs. 4, § 56d, § 57, § 58, § 61 Abs. 4, § 63, § 64, § 68 Abs. 1 sowie § 75 Abs. 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 10, § 20 Abs. 3 bis Abs. 7, § 21, § 22 und § 22a treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.