Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

 

 

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

 

§ 1.

§ 1.

 

 

Allgemeines

 

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

 

 

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

 

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

 

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

 

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

 

 

in österreichisches Recht umgesetzt

 

 

Geltungsbereich

 

§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

 

(5) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die

           1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und

           2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung      über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.

 

 

 

Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung

 

 

§ 3a. (1) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die

           1. nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und

           2. das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,

sind zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe berechtigt.

 

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Abs. 1 Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.

 

§ 12. (1) Personen, die

§ 12. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.

 

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder

 

 

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

 

 

(3) Personen, die

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,,Diplomierte Kinderkrankenschwester“/,,Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.

 

(4) Personen, die

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,,Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/,,Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.

 

(2) Personen, die

(4) Personen, die

 

           1. eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,

           2. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder

           3. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz

           1. eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,

           2. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder

           3. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz

 

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung ,,Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/,,Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung ,,Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/,,Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

§ 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an

§ 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

           3. einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

 

           4. …

           4. …

 

 

EWR-Berufszulassung

 

 

§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

 

 

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

 

 

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und

 

 

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

 

 

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

 

 

(5) Der Antragsteller hat

 

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

 

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

 

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und

 

 

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten

 

 

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

Qualifikationsnachweise – EWR

EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

 

§ 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.

§ 29. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

 

 

           1. Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           2. Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           3. polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 33 Abs. 2 oder 3 bzw. Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           4. Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           5. Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, gemäß Artikel 10 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           6. Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28a Abs. 2.

 

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

 

 

(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

 

 

           1. dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder

 

 

           2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.

 

 

(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die

 

 

           1. einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und

 

 

           2. nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

 

 

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

 

 

(4) Vorbehaltlich der Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn

 

 

           1. dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und

 

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat.

 

 

(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass

 

 

           1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat.

 

 

(4b) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass

 

 

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat.

 

 

(4c) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass

 

 

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.

 

 

(4d) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass

 

 

           1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.

 

 

(4e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat:

 

 

           1. „dyplom licencjata pielegniarstwa“ (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

 

 

           2. „dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

 

 

(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.

 

 

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

 

 

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

 

 

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben

 

§ 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

§ 30. (1) Als Qualifikationsnachweise

           1. in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

           2. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

           3. in der Intensivpflege,

           4. in der Anästhesiepflege,

           5. in der Pflege bei Nierenersatztherapie,

           6. in der Pflege im Operationsbereich,

           7. in der Krankenhaushygiene,

           8. für Lehraufgaben und

           9. für Führungsaufgaben

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051, entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

 

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung

 

 

           1. in der Kinder- und Jugendlichenpflege,

 

 

           2. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

 

 

           3. in der Intensivpflege,

 

 

           4. in der Anästhesiepflege,

 

 

           5. in der Pflege bei Nierenersatztherapie,

 

 

           6. in der Pflege im Operationsbereich,

 

 

           7. in der Krankenhaushygiene,

 

 

           8. für Lehraufgaben oder

 

 

           9. für Führungsaufgaben

 

 

zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Z 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

 

 

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

           2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.

(2) Die Zulassung zur Berufsausübung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß § 28a Abs. 4 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Berufszulassung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen der Absolvierung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung offen.

 

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr oder Führungsaufgaben in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

 

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.

(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben, beurteilt wird.

 

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

 

 

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang  und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

§ 31. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 31. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 für

 

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und

 

 

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.

 

 

(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die

 

 

           1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

 

 

           2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 29 gilt.

 

 

§ 32. (1) bis (5) …

§ 32. (1) bis (5) …

 

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

Drittlanddiplome

 

 

§ 32a. (1) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

 

 

           1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und

 

 

           2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind, sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 32 die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.

 

 

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

 

 

§ 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.

§ 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

 

§ 39. (1) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

§ 39. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.

 

           1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

 

           3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 29 ist.

           3. Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff.

 

(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

 

 

(4) Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2

 

 

           1. einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder

 

 

           2. einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 30

 

 

vor, hat der Landeshauptmann vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

 

 

(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 30 Abs. 4) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

 

 

           1. in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

 

 

           2. ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

 

 

aufgenommen werden.

 

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Abs. 1 bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

(8) Die Dienstleistungserbringer

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und

           2. haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 12 zu erbringen.

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat österreichischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende

(9) Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

 

           1. die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und

           1. der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und

 

           2. über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

           2. ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.

 

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

 

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

 

           1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs. 5 oder § 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und

           1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 28a Abs. 4 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und

 

           2. …

           2. …

 

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu benachrichtigen.

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu benachrichtigen.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 65b. (1) Personen, die

           1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und

§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere

 

           2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,

           1. Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind,

 

 

           2. Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,

 

 

           3. Sonderausbildungen gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder

 

 

           4. eine Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes

 

sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildungen mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

 

(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:

 

           1. …

           1. …

 

           2. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 und

           2. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und

 

           3. Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.

           3. Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.

 

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,

 

           1. …

           1. und 2.     …

 

Im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten sind zu berücksichtigen, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden und diese der praktischen Ausbildung im Rahmen der entsprechenden Sonderausbildung gleichwertig sind.

(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind

           1. Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 erfolgreich absolviert wurden, sowie

           2. im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,

zu berücksichtigen.

 

(4) …

(4) …

 

(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.

 

§ 68a. (1) bis (4) …

§ 68a. (1) bis (4) …

 

(5) Die §§ 30 und 32 sind anzuwenden.

(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.

 

§ 83. (1) Personen, die

           1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder

           2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers

erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/„Pflegehelfer“ zu führen.

§ 83. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/„Pflegehelfer“ zu führen.

 

(1a) bis (3) …

(1a) bis (3) …

 

§ 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

§ 87. (1) Qualifikationsnachweise in der Pflegehilfe, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

 

 

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

 

 

entspricht.

 

 

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

 

(2a) EWR-Staatsangehörigen, denen von einem EWR-Vertragsstaat eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als

(2a) Der Landeshauptmann hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als

 

           1. Diplom-Sozialbetreuer

                a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,

               b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder

                c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

oder

           1. Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder

 

           2. Fach-Sozialbetreuer

                a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder

               b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

           2. Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit

 

(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, die einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, ist vom Landeshauptmann auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

(Artikel 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(6) § 28a Abs. 2, 3 und 5 bis 7 ist anzuwenden.

 

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen

 

 

(8) …

(8) …

 

§ 88. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 88. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 87 für

 

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, und

 

 

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde.

 

 

§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96 Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder

           5. …

           4. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96 Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder

           5. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 117. (1) bis (8) …

§ 117. (1) bis (8) …

 

 

(9) Mit 20. Oktober 2007 treten

 

 

           1. das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft sowie

 

 

           2. § 32a samt Überschrift außer Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

 

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

 

(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in ihrer jeweils geltenden Fassung, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,

           2. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

           3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

           4.  Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

           5. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

           6. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

           8. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

           9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,

         10. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

         11. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

nicht berührt.

 

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

 

 

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

 

 

           1. die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und

 

 

           2. den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

 

 

zu enthalten.

 

(3) …

(3) …

 

(4) Der Fachhochschulrat hat

(4) Der Fachhochschulrat hat

 

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

 

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit Familie und Jugend zu übermitteln und

 

           3. ….

           3. …

 

 

Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 2 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Befassung der Sachverständigen absehen, sofern die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt

 

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:

 

 

           1. Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikel 41 der Richtlinie entsprechen;

 

 

           2. Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           3. polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 3 oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           4. Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

 

 

           5. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

 

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

 

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

 

 

           1. sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

 

 

           2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder  Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

 

 

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

 

 

           1. sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und

 

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

 

 

(4a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

 

 

           1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

 

 

           2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

 

 

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

 

 

(5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn

 

 

           1. diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und

 

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

 

 

(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,

 

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des      Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.

 

 

(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,

 

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.

 

 

(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,

 

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.

 

 

(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,

 

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.

 

 

(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

 

 

           1. „dyplom licencjata poloznictwa“ (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

 

 

           2. „dyplom poloznej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

 

 

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

 

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

 

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

 

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

 

 

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

 

 

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

(7) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Zustellungsbevollmächtigten gelegen ist, offen.

 

§ 13. (1) Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 13. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 4 FHStG nostrifiziert wurde.

 

 

(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/200x festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für

 

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und

 

 

           2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde.

 

 

(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme anzuwenden, die

 

 

           1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat  oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

 

 

           2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 12 gilt.

 

 

Nostrifikation

 

 

§ 14. (1) Personen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Hebammenausbildung absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Hebammenausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

 

 

(2) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

 

 

           1. den Reisepaß,

 

 

           2. den Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

 

 

           3. den Nachweis über eine vergleichbare Qualität der im Ausland absolvierten Ausbildung,

 

 

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und einer allfälligen Diplomarbeit und

 

 

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

 

 

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

 

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat zu prüfen, ob die von der Antragstellerin/vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte als der österreichischen Ausbildung gleichwertig anzusehen ist. Hierüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

 

 

(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

 

 

(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, kann die Nostrifikation an die Bedingung geknüpft werden, daß die zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Hebammenakademie ergänzt wird und/oder hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt und/oder Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika erbracht werden.

 

 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

 

(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

 

 

§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

 

 

           1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und

 

 

           2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,

 

 

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.

 

 

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

 

 

Ergänzungsausbildung und -prüfung

 

 

§ 15. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 14 Abs. 6 entscheidet die gemäß § 30 Abs. 1 gebildete Aufnahmekommission.

 

 

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.

 

 

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.

 

 

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

 

(2) bis (4)…

(2) bis (4) …

 

§ 21. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

§ 21. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.

 

           1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,

 

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende die Tätigkeit als Hebamme im Mitgliedstaat ihrer/seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und

 

 

           3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 12 ist.

 

 

(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

 

 

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 12.

 

 

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

 

 

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

 

 

(5) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

 

 

           1. in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,

 

 

           2. ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

 

 

aufgenommen werden.

 

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Wird einer Behörde ein Verstoß einer dieser Personen gegen diese Pflichten bekannt, so ist unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

 

 

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten und

 

 

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu erbringen.

 

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

(9) Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

 

 

           1. die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und

 

 

           2. ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.

 

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

 

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. Ausstellen der Bescheinigungen gemäß § 21 Abs. 4; Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12;

           3. Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

 

           4. bis 9. …

           4. bis 9. …

 

 

(2a) Das Österreichische Hebammengremium hat

           1. die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und

           2. die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich

wahrzunehmen.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

 

(2) …

(2) …

 

 

(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

 

 

           1. von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie

 

 

           2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

 

 

ein Mitglied zu verständigen.

 

 

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium

 

 

           1. von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) , BGBl. Nr. 631, gegen sowie

 

 

           2. von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für

 

 

ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.

 

 

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

 

 

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7 zu erteilen.

 

 

(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

 

 

           1. die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

 

 

           2. die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

 

 

Weisungsrecht

 

 

§ 53a. Das Österreichische Hebammengremium ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.

 

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

 

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

 

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20,    § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20,    § 21 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

 

           5. …

           5. …

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 61a. Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

§ 61a. (1) Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

 

(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß §§ 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

 

(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 14 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/200x im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.

 

 

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

 

§ 61b. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

 

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

 

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

 

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

 

 

Verweisungen

 

 

§ 61c. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 62a. (1) und (2) …

§ 62a. (1) und (2) …

 

 

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft.

 

 

(4) Mit 1. Juli 2008 treten

           1. §§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft sowie

           2. §§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.

 

§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.

§ 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           2. im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 11 Abs. 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

 

 

 

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

 

 

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

 

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

 

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

 

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

 

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

 

§ 11. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

§ 11. (1) Qualifikationsnachweise im kardiotechnischen Dienst, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

 

 

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

 

 

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

 

 

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

 

 

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und

 

 

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

 

 

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.

 

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.

 

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

 

 

           2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

 

 

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines diplomierten Kardiotechnikers.

(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

 

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt werden.

(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.

 

(8) Nähere Vorschriften über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(9) Der Antragsteller hat

 

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

 

 

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und

 

 

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5

 

 

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

§ 12. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 12. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

§ 13. (1) bis (5) …

§ 13. (1) bis (5) …

 

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im kardiotechnischen Dienst zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

§ 17. (1) …

§ 17. (1)…

 

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. ein Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie,

           3. ein Facharzt für Thoraxchirurgie,

 

           4. …

           4. …

 

           5. ein Facharzt für Innere Medizin mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.

           5. ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 36. (1) bis (2) …

§ 36. (1) bis (2) …

 

 

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 11, 12 und 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft.

 

Artikel 4

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

 

 

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

 

§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

 

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

 

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

 

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

 

§ 10. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

§ 10. (1) Qualifikationsnachweise als medizinischer Masseur, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

 

 

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

 

 

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

 

 

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als medizinischer Masseur (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

 

 

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt ist und

 

 

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den Beruf als medizinischer Masseur im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

 

 

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen.

 

(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung als medizinischer Masseur unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.

 

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

 

 

           2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

 

 

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des medizinischen Masseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Berufsausübung als medizinischer Masseur in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Heilmasseurs, eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes oder eines entsprechend qualifizierten Arztes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

 

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt werden.

(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt wird.

 

(8) Nähere Vorschriften über

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

 

 

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

 

 

hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

 

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(9) Der Antragsteller hat

 

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

 

 

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und

 

 

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5

 

 

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

§ 11. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 11. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 für

 

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und

 

 

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde.

 

 

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

 

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung als medizinischer Masseur zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

§ 39. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

§ 39. (1) Qualifikationsnachweise als Heilmasseur, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

 

 

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

 

 

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

 

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 36 Z 1 und 2 vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Heilmasseur zu erteilen.

 

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.

(3) § 10 Abs. 2, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

 

(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

 

 

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

 

 

           2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

 

 

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des Heilmasseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

 

 

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Heilmasseur auszuüben, beurteilt werden.

 

 

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(8) Nähere Vorschriften über

 

 

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

 

 

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

 

 

hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

 

§ 40. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung von Lehraufgaben gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung für Lehraufgaben, wenn diese

§ 40. (1) Qualifikationsnachweise für Lehraufgaben, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

 

 

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

 

 

entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

 

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

 

(3) § 39 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.

(3) § 10 Abs. 2, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

 

(4) Nähere Vorschriften über

 

 

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

 

 

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

 

 

hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

 

§ 41. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 41. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 39 und 40 für

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde, und

 

 

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben ausgestellt wurde.

 

 

§ 42. (1) bis (5) …

§ 42. (1) bis (5) …

 

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

 

§ 46. (1) bis (3) …

§ 46. (1) bis (3) …

 

(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(4) Die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur hat persönlich und unmittelbar an oder ausgehend von einem bestimmten Ort (Berufssitz) zu erfolgen. Jeder freiberuflich tätige Heilmasseur hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

 

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

 

 

§ 46a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Beruf als Heilmasseur in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur in Österreich zu erbringen.

 

 

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Heilmasseur in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

 

 

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 39.

 

 

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Heilmasseur zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

 

 

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Landeshauptmann zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

 

 

(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 10 Abs. 7) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Heilmasseur mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.

 

 

(8) Die Dienstleistungserbringer

 

 

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Heilmasseure geltenden Berufspflichten und

 

 

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 31 zu erbringen.

 

 

(9) Personen, die in Österreich den Beruf als Heilmasseur rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

 

 

           1. der Betreffende den Beruf als Heilmasseur in Österreich rechtmäßig ausübt und

 

 

           2. ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.

 

§ 63. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung von Spezialqualifikationen, wenn diese

§ 63. (1) Qualifikationsnachweise in der Elektrotherapie und in der Hydro- und Balneotherapie, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder

 

 

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG

 

 

entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

 

(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung

 

           1. der Spezialqualifikation Elektrotherapie oder

           1. der Spezialaufgabe Elektrotherapie oder

 

           2. der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie .

           2. der Spezialaufgabe Hydro- und Balneotherapie

 

zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 und 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.

 

(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.

(3) § 10 Abs. 2, 3 und 5 bis 11 ist anzuwenden.

 

(4) Die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen ist an die Bedingung

 

 

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder

 

 

           2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

 

 

(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

 

 

(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 auszuüben, beurteilt werden.

 

 

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(8) Nähere Vorschriften über

 

 

           1. die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie

 

 

           2. die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs

 

 

hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

 

§ 64. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 64. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt § 63 für

 

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, und

 

 

           2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.

 

 

§ 65. (1) bis (5) …

§ 65. (1) bis (5) …

 

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung in Spezialqualifikationen zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

§ 78. (1) Wer

§ 78. (1) Wer

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. einer oder mehreren in § 1 Abs. 2,§ 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 61 Abs. 4

           3. einer oder mehreren in § 1 Abs. 2,§ 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6, § 46a Abs. 2 oder 3oder § 61 Abs. 4

 

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

 

(2) …

(2) …

 

§ 81. (1) und (2) …

§ 81. (1) und (2) …

 

(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung "Elektrotherapie" in Klammer anzuführen sind, auszustellen.

(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung "Elektrotherapie" in Klammer anzuführen sind, auszustellen.

 

(3) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

(4) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

 

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als "Heilbademeister und Heilmasseur" gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

(5) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als "Heilbademeister und Heilmasseur" gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

 

§ 89. (1) bis (4) …

§ 89. (1) bis (4) …

 

 

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft.

 

Artikel 5

Änderung des MTD-Gesetzes

 

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …

 

(3) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:

(3) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:

 

           1. …

           1. …

 

 

           2. eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Abs. 4 erworbener akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 4 FHStG nostrifiziert wurde, oder

 

           2. eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, die gemäß § 6 oder nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als einem österreichischen Diplom gleichwertig anerkannt wurde, nach Erfüllung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen, oder

         2a. eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß § 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/200x oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder

 

           3. …

           3. …

 

(4) …

(4) …

 

 

(4a) Die Urkunde gemäß Abs. 4 hat die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 10) zu enthalten.

 

(5) …

(5) …

 

(6) Der Fachhochschulrat hat

(6) Der Fachhochschulrat hat

 

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelor-studiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,

 

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und

 

           3. …

           3. …

 

 

Bei Änderungen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen, die die Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 nur geringfügig betreffen, kann der Fachhochschulrat von der Beiziehung von Sachverständigen absehen, sofern der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem zustimmt.

 

§ 4. (1) Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine Anwendung.

§ 4. (1) Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine Anwendung.

 

(2) …

(2) …

 

Nostrifikation

 

 

§ 6. (1) Personen, die

 

 

           1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

 

 

           2. an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst absolviert haben,

 

 

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

 

 

(2) Der (Die) Antragsteller(in) hat folgende Nachweise vorzulegen:

 

 

           1. den Reisepaß,

 

 

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

 

 

           3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,

 

 

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

 

 

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

 

 

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidigte(n) Übersetzer(in) vorzulegen.

 

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat zu prüfen, ob die vom (von der) Antragsteller(in) im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete abdecken. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

 

(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

 

 

(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

 

 

           1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,

 

 

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Akademie für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.

 

 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

 

(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

 

 

(9) Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat innerhalb eines Jahres ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

Ergänzungsausbildung und -prüfung

 

 

§ 6a. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 6 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission.

 

 

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie.

 

 

(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 6 Abs. 6 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

 

 

(4) Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich entsteht erst mit der Eintragung gemäß Abs. 3.

 

 

§ 6b. (1) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Diplom im Sinne der

§ 6b. (1) Qualifikationsnachweise in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

 

           1. Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine     Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

 

 

           2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

 

 

ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend die Zulassung zur Berufsausübung in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.

 

 

(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein(e) Inhaber(in)

 

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist und

 

           2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

 

(3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Antragstellers(in) betreffende Prüfung, in Österreich den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben.

(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu erteilen.

 

(5) Der (Die) Antragsteller(in) hat neben dem Diplom insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 6c) oder einer Eignungsprüfung (§ 6d) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu.

 

(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat

 

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

(7) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(7) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(8) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

 

 

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 6 Z 3 und 4 und

 

 

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 6 Z 1 und 5

 

 

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

 

 

Anpassungslehrgang

 

 

§ 6c. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5

 

 

           1. ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,

 

 

           2. hat, sofern diese fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,

 

 

           3. ist durch den (die) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs  bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat zu bewerten und

 

 

           4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

 

 

(2) Ein Anpassungslehrgang, der in Verbindung mit einer medizinisch-technischen Akademie oder einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgt, bedarf der schriftlichen Zustimmung des (der) Direktors(-in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen des Fachhochschulkollegiums des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen des Fachhochschulrats. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993, bzw. FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.

 

 

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

 

 

           1. die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und

 

 

           2. die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

 

 

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

 

 

           1. vom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und

 

 

           2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem (der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen dem Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs  bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen dem Fachhochschulrat zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

 

 

sind.

 

 

Eignungsprüfung

 

 

§ 6d. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 6b Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des (der) Antragstellers(-in) betreffende Prüfung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst auszuüben, vom (von der) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat beurteilt wird.

 

 

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

 

 

           1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und

 

 

           2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist,

 

 

durchzuführen.

 

 

Beurteilung, Bestätigung und Berichte

 

 

§ 6e. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

 

 

           1. „bestanden“ oder

 

 

           2. „nicht bestanden“

 

 

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

 

 

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom (von der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.

 

 

(3) Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen der Fachhochschulrat hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstatten.

 

§ 8. (1) bis (6) …

§ 8. (1) bis (6) …

 

 

(7) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß § 8a ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

 

 

 

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

 

 

§ 8a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich zu erbringen.

 

 

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer(in) dem (der) Landeshauptmann(-frau) jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der (die) Dienstleistungserbringer(in) den gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausübt und dass ihm (ihr) die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

 

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 6b.

 

 

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der (die) Dienstleistungserbringer(in) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

 

 

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der (die) Landeshauptmann(-frau) zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.

 

 

(5) Der (Die) Landeshauptmann(-frau) hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den (die) Dienstleistungserbringer(in) über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des (der) Dienstleistungserbringers(-in) und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des (der) Dienstleistungsempfängers(-in) gefährden könnte, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) dem (der) Dienstleistungserbringer(in) die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 6d) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der (die) Dienstleistungserbringer(in) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der (die) Landeshauptmann(-frau) diesem (dieser) die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung des (der) Landeshauptmanns(-frau) oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.

 

 

(8) Dienstleistungserbringer(innen)

 

 

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geltenden Berufspflichten und

 

 

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 10 zu erbringen.

 

 

(9) Personen, die in Österreich einen gehobenen medizinisch-technischen Dienst rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

 

 

           1. der (die) Betreffende den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst in Österreich rechtmäßig ausübt und

 

 

           2. ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.

 

 

Unselbständige Berufsausübung

 

 

§ 8b. (1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 6c absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.

 

 

(2) Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt

 

§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 33. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.

           3. den Bestimmungen des § 7b, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2 oder 3, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.

 

§ 34a.

§ 34a. (1) …

 

 

(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

 

(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/200x im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.

 

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der §§ 6, 25 und 29 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

 

 

           1. hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,

 

 

           2. im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e bei Durchführung der Eignungsprüfung an oder des Anpassungslehrgangs an oder in Verbindung mit einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung

 

 

betraut.

 

 

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

 

§ 35a. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

 

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaats-angehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

 

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

 

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

 

 

§ 35b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

 

 

           1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,

 

 

           2. Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,

 

 

           3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

 

 

           4. Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

 

 

           5. Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,

 

 

           6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

 

 

           7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

 

 

           8. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

 

 

           9. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990

 

 

         10. Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

 

 

         11. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,

 

 

nicht berührt

 

§ 36. (1) bis (8) …

§ 36. (1) bis (8) …

 

 

(9) Mit 20. Oktober 2007 treten § 6b und § 8 Abs. 7 sowie §§ 6c bis 6e, 8a und 8b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft.

 

 

(10) Mit 1. Juli 2008 treten

 

 

           1. § 3 Abs. 3 Z 2 und 2a und § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft sowie

 

 

           2. die §§ 6 und 6a samt Überschriften und im Inhaltsverzeichnis die Zeilen „§ 6 … Nostrifikation“ und „§ 6a … Ergänzungsausbildung und
-prüfung“ außer Kraft.

 

Artikel 6

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

 

§ 52b. (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen, ausgenommen Sonderausbildungen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. …

§ 52b. (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen und nicht unter § 52e fallen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 52e Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu berücksichtigen. …

 

(2) …

(2) …

 

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt § 52e für

 

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde, und

 

 

           2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde.

 

 

§ 52e. (1) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, denen von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der

§ 52e. (1) Qualifikationsnachweise im medizinisch-technischen Fachdienst und in den Sanitätshilfsdiensten, die einem (einer) Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141, anzuerkennen.

 

           1. Richtlinie des Rates vom 21. Dezember über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 31989L0048, oder

 

 

           2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 31992L0051,

 

 

ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in einem Sanitätshilfsdienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und d erfüllt sind.

 

 

 

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im medizinisch-technischen Fachdienst oder einem Sanitätshilfsdienst (Drittlanddiplom), sofern sein (seine) Inhaber(in)

 

 

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes bzw. des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes berechtigt ist und

 

 

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

 

 

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

 

(4) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c oder d oder einem Zeugnis gemäß Artikel 11 lit. b oder bei Sanitätshilfsdiensten einem Befähigungsnachweis gemäß Artikel 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst bzw. im entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen.

 

(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu.

 

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

 

 

           2. des Nachweises von Berufserfahrung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

 

 

(3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzschulung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5

 

 

           1. des medizinisch-technischen Fachdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin) bzw.

 

 

           2. des entsprechenden Sanitätshilfsdienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder eines (einer) entsprechend qualifizierten Arztes (Ärztin),

 

 

hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

 

(4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst oder den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.

(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des (der) Antragstellers(-in), in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst bzw. den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.

 

 

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der (die)  Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen.

(9) Der (Die) Antragsteller(in) hat

 

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(10) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der (die) Antragsteller(in) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

 

 

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und

 

 

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5

 

 

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

§ 68. (1) bis (15) …

§ 68. (1) bis (15) …

 

 

(16) Mit 20. Oktober 2007 treten

 

 

           1. §§ 52b Abs. 1 und 52e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft und

 

 

           2. § 52b Abs. 3 außer Kraft.

 

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

 

 

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

 

 

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

 

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

 

 

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

 

 

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

 

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

 

§ 18. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

§ 18. (1) Qualifikationsnachweise für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.

 

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis, sonstigen Befähigungsnachweis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder

 

 

           2. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einer Bestätigung über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

 

 

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

 

 

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise, die in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworben wurden, sofern

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als Sanitäter (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

 

           1. in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung Tätigkeiten als Sanitäter mindestens zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem EWR-Vertragsstaat nachgewiesen werden, in dem der Beruf und die Ausbildung des Sanitäters nicht reglementiert sind, und

           1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung von  Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt ist und

 

           2. diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre Tätigkeiten als Sanitäter im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

 

(3) Ein oder mehrere in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbener Ausbildungsnachweis bzw. erworbene Ausbildungsnachweise, der bzw. die in einem EWR-Vertragsstaat zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt bzw. berechtigen, gilt bzw. gelten unbeschadet Abs. 1 und 2 als Qualifikationsnachweis, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(5) EWR-Staatsangehörige,

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen.

 

           1. denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellt wurde,

 

 

           2. die eigenberechtigt sind und

 

 

           3. die die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

 

 

ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung bzw. zu Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen. Die Entscheidung über die Zulassung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(6) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise

(5) Die Zulassung zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.

 

           1. eines Anpassungslehrganges oder

 

 

           2. einer Eignungsprüfung

 

 

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen einer rechtmäßigen Berufserfahrung bzw. Tätigkeit in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

 

 

(7) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 6 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten Sanitäters, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

 

(8) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 ist eine ausschließlich die tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.

(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen bzw. tätigkeitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf bzw. Tätigkeiten als Sanitäter auszuüben, beurteilt wird.

 

(9) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

 

(4) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis

(9) Der Antragsteller hat

 

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufs- oder Tätigkeitsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufs- oder Tätigkeitserfahrung,

 

1.    ein ärztliches Zeugnis über die für die Erfüllung der Berufs- oder Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung sowie

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

2.    eine Strafregisterbescheinigung oder einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

vorzulegen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

 

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

 

 

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und

 

 

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5

 

 

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

§ 19. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 19. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn

 

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

 

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

§ 20. (1) bis (5) …

§ 20. (1) bis (5) …

 

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen bzw. Erfahrungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanitäter können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. „Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 18 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufs- bzw. Tätigkeitserfahrung und weitere Ausbildung als Sanitäter zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen bzw. Erfahrungen im Rahmen einer Tätigkeit als Sanitäter können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

§ 64. (1) bis (2) …

§ 64. (1) bis (2) …

 

 

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 18, 19 und 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft.

 

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

 

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

 

           1. die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 1, zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (EU-Beitrittsvertrag 2003),

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;

 

           2. die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 10, zuletzt geändert durch den EU-Beitrittsvertrag 2003,

 

 

           3. die Richtlinie des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (81/1057/EWG), ABl. Nr. L 385 vom 31. Dezember 1981 S. 25, sowie

 

 

           4. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;

           3. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

           4. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

 

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

 

(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

 

         4a. die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,

 

           5. bis 7. ..

           5. bis 7. ..

 

(4) …

(4) …

 

§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt

§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. ein Drittlanddiplom gemäß § 10 oder

 

 

           4. …

           4. …

 

(2) …

(2) …

 

§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennen:

§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

 

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG;

           1. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

 

           2. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3, Artikel 7a Abs. 1 oder Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 78/686/EWG;

           2. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

 

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG;

           3. Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

 

           4. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG;

           4. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

 

           5. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 19, 19a, 19c oder 19d der Richtlinie 78/686/EWG.

           5. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

 

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

 

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise festzulegen.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

 

Drittlanddiplome

 

 

§ 10. Als Qualifikationsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 gelten zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern

 

 

           1. dieser/diese in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und

 

 

           2. von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.

 

 

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

 

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

 

         2a. akademischer Grad;

 

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

 

           6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;

           6. Hauptwohnsitz;

 

           7. bis 17. …

           7. bis 17. …

 

         18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.

         18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

 

 

         19. Anerkennung eine Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis oder einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis.

 

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

§ 12. (1) bis (7) …

§ 12. (1) bis (7) …

 

(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen. …

(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

 

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,

 

 

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

 

 

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. …

 

(9) …

(9) …

 

§ 14. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

§ 14. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

 

           1. …

           1. …

 

           2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;

           2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

 

           3. bis 9. …

           3. bis 9. …

 

 

(2) …

(2) …

 

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

 

(2) Wenn

(2) Wenn

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt,

           3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,

 

stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.

stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.

 

(3) …

(3) …

 

§ 26. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Sinne des § 24 Abs. 1 kann auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, die in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990, zu errichten ist. …

§ 26. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Sinne des § 24 Abs. 1 kann auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, die in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 Unternehmensgesetzbuch (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, zu errichten ist. …

 

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

 

§ 29. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, des Orts dieser Tätigkeiten, zu melden.

§ 29. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.

 

(2) …

(2) …

 

§ 31. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste zahnärztlich tätig werden.

§ 31. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Zahnärzteliste unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 zahnärztlich tätig werden.

 

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll,

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

           1. mittels eines von der Landeszahnärztekammer aufzulegenden Formblatts zumindest den Zeitpunkt, die Dauer, die Art und den Ort der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen sowie

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

           2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt.

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

 

 

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 9.

 

Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr für den/die Patienten/Patientin, nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.

 

 

 

(2a) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden Urkunden neuerlich vorzulegen.

 

 

(2b) Legt ein/eine Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2

 

 

           1. einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen

 

 

                a. zahnärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder

 

 

                b. ärztlichen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG,

 

 

ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige zahnärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder

 

 

           2. einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige zahnärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3  der Richtlinie 2005/36/EG),

 

 

vor, hat die Österreichische Zahnärztekammer vor Aufnahme der vorübergehenden zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich die zahnärztliche Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin nachzuprüfen.

 

 

(2c) Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 2b bzw. deren Ergebnis hat die Österreichische Zahnärztekammer den/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 2b hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

 

 

(2d) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 2c, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 besteht, der die Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat die Österreichische Zahnärztekammer dem/der Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Österreichische Zahnärztekammer diesem/dieser die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

(2e) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf

 

 

           1. in Fällen des Abs. 2b nach positiver Entscheidung der Österreichischen Zahnärztekammer oder nach Ablauf der in Abs. 2c und 2d angeführten Fristen,

 

 

           2. ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2

 

 

aufgenommen werden.

 

(3) …

(3) …

 

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich ausüben und in die Zahnärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Betreffende

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich ausüben und in die Zahnärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Betreffende

 

           1. ..

           1. …

 

           2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

           2. ihm/ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen oder die Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist

 

….

 

§ 44. (1) bis (3) …

§ 44. (1) bis (3) …

 

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

 

           1. …

           1. …

 

           2. von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979,      Kinderbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

           2. von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979,      Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

 

zulässig.

zulässig.

 

§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

 

           1. die Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen sind oder

           1. mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

 

           2. …

           2. …

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 49. (1) Personen, denen

§ 49. (1) Personen,

 

 

           1. die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,

 

           1. die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen oder

           2. denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder

 

           2. die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt

           3. denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

 

wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

 

(2) …

(2) …

 

§ 51. (1) und (2) …

§ 51. (1) und (2) …

 

(3) Wer

(3) Wer

 

           1. den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1,      § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           1. den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1,      § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

 

           2. …

           2. …

 

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

 

(4) …

(4) …

 

Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

 

§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

§ 55. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

 

           1. und 2. ….

           1. und 2. ….

 

auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.

auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.

 

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

 

           1. ….

           1. ….

 

           2. eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

           2. eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1. sowie 4. bis 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 sowie 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

 

§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

 

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten

 

           1. im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks,

           2. im 1. Hauptstück der 7a. Abschnitt sowie

           3. in § 51 Abs. 3 Z 1 die Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 1, § 50e Abs. 1 bis 4,“

           1. der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowie

 

 

           2. § 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x

 

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.

außer Kraft.

 

(3) …

(3) …

 

 

(4) Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft.

 

 

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten

 

 

           1. das Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft sowie

 

 

           2. § 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.

 

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

 

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

 

 

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141, erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5 zu erteilen.

 

 

(5) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,

 

 

           1. die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, und

 

 

           2. die in Österreich den zahnärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des zahnärztlichen Berufs des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

 

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

           1. bis 7b. …

           1. bis 7b. …

 

           8. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);

           8. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);

 

           9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 31 Abs. 4 ZÄG);

           9. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;

 

         10. Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß Artikel 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 21).

         10. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2 und 2a ZÄG;

 

 

         11. Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit – EWR

 

 

§ 21. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen, im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die

 

 

           1. sich im Bundesgebiet der Republik Österreich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben sollen,

 

 

           2. genau bestimmt sind und

 

 

           3. nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.

 

 

(2) Im Rahmen der Prüfung ist

 

 

           1. eine Stellungnahme des/der betroffenen Berufsangehörigen einzuholen sowie

 

 

           2. festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.

 

 

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei Monaten zu übermitteln.

 

 

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

 

(4) Entzieht der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. …

(4) Wenn

           1. der Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen entzogen hat,

           2. der/die Präsident/Präsidentin dauernd verhindert ist oder

           3. der/die Präsident/Präsidentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. …

 

§ 28. (1) bis (3) …

§ 28. (1) bis (3) …

 

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Bundesausschuss hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. …

(4) Wenn

           1. der Bundesausschuss dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen hat,

           2. der/die Finanzreferent/Finanzreferentin dauernd verhindert ist oder

           3. der/die Finanzreferent/Finanzreferentin nicht mehr Mitglied des Bundesausschusses ist,

so hat der Bundesausschuss ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu wählen. …

 

§ 39. (1) bis (4) …

§ 39. (1) bis (4) …

 

(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf

(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf

 

           1. der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der      Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der      Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, sowie

           1. der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der      Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der      Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder den Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 das Vertrauen entzogen wird, sowie

 

           2. …

           2. …

 

§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegt

§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegt

 

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

           3. die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der      Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin der      Landeszahnärztekammer,

           3. die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der      Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder der Referenten/Referentinnen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 der      Landeszahnärztekammer,

 

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

§ 43. (1) bis (3) …

§ 43. (1) bis (3) …

 

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin anzuordnen. Bis zur Neuwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

 

(5) …

(5) …

 

§ 44. (1) und (2) …

§ 44. (1) und (2) …

 

(2) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.

 

(3) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Neuwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin anzuordnen. …

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich die Nachwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin durchzuführen. …

 

§ 53. (1) …

§ 53. (1) …

 

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.

 

(3) …

(3) …

 

§ 56. (1) …

§ 56. (1) …

 

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

 

           1. …

           1. …

 

           2. die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.

           2. die Berechtigung des Kammermitglieds zur zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen wird oder das Kammermitglied die Berufsausübung beendet, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 57. (1) bis (5) …

§ 57. (1) bis (5) …

 

(6) Eine über den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 97 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.

(6) Eine über den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 98 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.

 

(5) Die Kosten für gerichtliche Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. …

(5) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. …

 

§ 109. (1) ..

§ 109. (1) ..

 

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes widersprechen.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und  Jugend hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.

 

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

 

§ 126. (1) bis (3) …

§ 126. (1) bis (3) …

 

 

(4) Mit 20. Oktober 2007 treten

 

 

           1. das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und 5 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x in Kraft sowie

 

 

           2. § 21 samt Überschrift außer Kraft.

 

§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 4 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.