Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Albanien ist jedoch der Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich geworden.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Albaniens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch Investitionen österreichischer Unternehmen in Albanien ermöglicht.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Mit Albanien besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Vom 4. bis 8. April 2005 fanden daher in Wien Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung statt. Die Verhandlungen konnten in einer Verhandlungsrunde abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am 8. April 2005 in Wien paraphiert wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2000).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.

Bauausführungen, Montagen und damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten werden nach neunmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet, wobei auf das jeweilige Kalenderjahr abgestellt wird (Abs. 3 lit. a). Gemäß Abs. 3 lit. b wird auf Grund der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich Beratungsleistungen) durch Arbeitnehmer eines Unternehmens nach sechsmonatiger Dauer eine Betriebstätte begründet, wobei ebenfalls auf das jeweilige Kalenderjahr abgestellt wird.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Abs. 1 in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird in OECD-konformer Weise bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% auf 5% herabgesetzt (Abs. 2 lit. a), während das Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei Portfoliodividenden OECD-konform auf 15% beschränkt wird (Abs. 2 lit. b).

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist im Wesentlichen OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird auf 5% beschränkt (Abs. 2).

Abs. 3 lit. a sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich vor. Darüber hinaus sieht Abs. 3 lit. b eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen vor, die im Zusammenhang mit Darlehen oder Krediten der Österreichischen Kontrollbank AG oder einer ähnlichen albanischen Institution für Zwecke der Exportförderung gezahlt werden.

Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.

Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebühren­empfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist OECD-konform.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in weitgehender Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Art. 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind (Abs. 1 lit. a). Diese Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird in Abs. 1 lit. b die Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen in Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer im anderen Staat ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn die Person sich in diesem Staat 183 Tage oder länger aufhält.

Zu den Art. 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahme­bestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit (183 Tage).

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für Sozialversicherungs­pensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktivbezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter Veranstaltungen erfolgt oder von gemeinnützigen Einrichtungen unterstützt wird.

Zu Art. 20:

Durch Abs. 1 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Abs. 2 verbietet die Diskriminierung von Auslandsstudenten gegenüber Steuerinländern in Bezug auf Steuerbegünstigungen für bestimmte Zahlungen aus Quellen des Gaststaates.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 22:

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Durch die Abschaffung der Vermögensbesteuerung in Österreich hat dieser Artikel auf österreichischer Seite nur mehr untergeordnete Bedeutung.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressions­vorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11) und Lizenzgebühren (Art. 12) wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungs­methode vermieden.

Albanien wendet generell die Anrechnungsmethode an.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2).

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungs­abkommens.

Protokoll

                1. Zu Art. 11:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass die in Art. 11 Abs. 3 lit. b vorgesehene Quellensteuerfreiheit nur für Zinsen im Zusammenhang mit Exportgeschäften gilt.

                2. Zu Art. 12:

Diese Protokollbestimmung präzisiert den Begriff „Know-how“ und führt Vergütungen an, die nicht unter den Begriff „Know-how“ fallen. Darüber hinaus stellt die Protokollbestimmung klar, dass für Zwecke der Abgrenzung von Vergütungen im Sinne des Art. 7 und Vergütungen im Sinne des Art. 12 von den angefallenen Kosten auszugehen ist, wobei nur dann eine Lizenzgebühr vorliegt, wenn diese Kosten im Verhältnis zur Gesamtvergütung unverhältnis­mäßig niedrig sind.

                3. Zu Art. 16:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass Geschäftsführervergütungen eines Mitgliedes des Aufsichts- oder Verwaltungsrats keine Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen darstellen.

                4. Zu Art. 17 Absatz 3:

Die in Art. 17 Abs. 3 vorgesehene Quellensteuerfreiheit im Auftrittsstaat gilt auch für kulturelle Tätigkeiten, die von ohne Gewinnerzielung tätigen Trägerkörperschaften oder von deren Mitgliedern ausgeübt werden.

                5. Auslegung des Abkommens:

Diese Protokollbestimmung stellt – mit gewissen Einschränkungen – die Bedeutung des OECD-Kommentars (in seiner jeweiligen Fassung) als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention klar.