459 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Kulturausschusses

über die Regierungsvorlage (414 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird

Zur sozialen Absicherung der Künstler/innen mit niedrigen Einkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit wurde durch das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000 die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen an selbständige Künstler/innen zu den von ihnen zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Pensionsversicherung geschaffen. Die Zuerkennung der Zuschüsse erfolgt durch den im Gesetz vorgesehenen Künstler-Sozialversicherungsfonds. Dieses System hat sich grundsätzlich bewährt.

Im Regierungsprogramm 2007 bis 2010 wurde zwischen den Regierungsparteien eine „Bewertung der Maßnahmen zur Abfederung der sozialen Situation von Künstlerinnen und Künstler durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds durch Sozialversicherungsexperten und Prüfung einer Erweiterung der Leistungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds im Rahmen des bestehenden Systems“ vereinbart. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat zur gutachterlichen Bewertung im Sinne des Regierungsprogramms Universitätsprofessor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, Dr. Wolfgang Mazal, beauftragt. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Empfehlungen des Gutachters, die zusammenfassend im Allgemeinen Teil angeführt sind, umgesetzt.

Nunmehr erfolgt eine Widmung des Beitragszuschusses nicht nur für die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung sondern auch für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung der Künstler/innen. Es wird eine Valorisierungsregelung für die Einkommensobergrenze und die Berücksichtigung der Sorge- und Unterhaltspflichten der Künstler/innen eingeführt. Ebenso wird eine Einschleifregelung für die Rückzahlungsverpflichtung des Beitragszuschusses bei Überschreiten oder Unterschreiten der Einkommensgrenzen eingeführt. Schließlich werden die Regelungen über den Verzicht bei Rückforderung des Beitragszuschusses in Härtefällen durch Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte und der Einnahmen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit der Künstlerin/des Künstlers präzisiert.

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt im Bereich der Budgets des Bundes, der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein, da die durch die vorliegende Gesetzesnovelle entstehenden Mehrkosten aus den Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds gedeckt sind.

 

Der Kulturausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Februar 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneter Mag. Christine Lapp die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Sonja Ablinger, Herbert Kickl, Veit Schalle, Franz Morak und Renate Csörgits sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christine Muttonen.

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit

angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Christine Lapp gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (414 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 02 26

                             Mag. Christine Lapp                                                     Mag. Christine Muttonen

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau