Vorblatt

Ziel und Problemlösung:

Durchführung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.

Inhalt:

Regelung der Vollstreckung der von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen im Rahmen der Europäischen Union.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen fließt grundsätzlich dem Vollstreckungsstaat zu. Österreich wird sowohl Entscheidungs- als auch Vollstreckungsstaat sein, wobei von einem ausgeglichenen Ergebnis ausgegangen werden kann.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzentwurf dient der Durchführung des genannten Rahmenbeschlusses.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Rat der Europäischen Union unterstützte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden soll. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern.

Am 29. November 2000 nahm der Europäische Rat in Einklang mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen an, wobei er der Annahme eines Rechtsakts zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen Vorrang einräumte.

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L Nr. 76 vom 22.3.2005, S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss) erfasst auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen.

Wiederin hat sich in seinem für die Abteilung Strafrecht des 16. Österreichischen Juristentages erstatteten Gutachten (Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts, 16. ÖJT Band III/1, 141 ff) gegen eine getrennte Umsetzung der einschlägigen Rahmenbeschlüsse im gerichtlichen Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht ausgesprochen; eine solche erhöhe nicht nur den legistischen Aufwand, sondern berge auch die Gefahr, dass Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden in Österreich leichter anerkannt und vollstreckt werden könnten als gerichtliche Entscheidungen in derselben Sache. Die ordentlichen Gerichte seien als Rechtshilfebehörden besser geeignet als die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen sowie die künftigen Verwaltungsgerichte erster Instanz.

Ungeachtet der beachtlichen Argumente Wiederins wird im Gesetzentwurf eine Übertragung der Aufgaben der Vollstreckung auf die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) und (innerhalb ihres Wirkungsbereiches) auf die Bundespolizeidirektionen, also eine getrennte Umsetzung vorgeschlagen. Für diese Lösung spricht, dass diese Behörden regelmäßig Straf- und Vollstreckungsbehörden erster Instanz sind und bereits nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, und nach dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, Amts- und Rechtshilfe zu leisten haben. In einem dualen System, in dem gerichtliches Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht nebeneinander stehen, erscheint dies, wie auch Wiederin (aaO, 138) einräumt, durchaus folgerichtig. Der legistische Aufwand für eine getrennte Umsetzung ist, wie der nur 19 Paragraphen umfassende Gesetzentwurf zeigt, vernachlässigbar, und auch die Befürchtung Wiederins, der europarechtliche Ermessensspielraum könne bei der Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden weniger stark ausgeschöpft werden als bei der Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte (aaO, 140), ist nicht begründet, weil mit der vorgeschlagenen Erlassung einer lex specialis zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, einer vollständigen Übernahme der europarechtlich zulässigen Ablehnungsgründe weder legistische Zwänge noch sonstige Hindernisse entgegen stehen.

„[A]uch in Strafsachen zuständige Gerichte“, deren Entscheidungen sich auf Entscheidungen von nicht gerichtlichen Behörden beziehen, im Sinne dieses Bundesgesetzes sind in Österreich die unabhängigen Verwaltungssenate (RV 696 d. B. XXII. GP, 3 zu Art. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union); die gegenteilige Auffassung von Wiederin (aaO, 113 ff) vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Wie ein Vergleich mit anderen Sprachfassungen des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI zeigt, verlangt dessen Art. 1 Buchstabe a Z iv) nicht, dass das „Gericht“ (Tribunal) neben seiner Zuständigkeit in Strafsachen über eine originäre Strafkompetenz verfügt, sondern nur, dass es insbesondere („in particular“, „notamment“, „in particolare“, „en particular“) in Strafsachen zuständig ist. Die Entstehungsgeschichte der Vorbildbestimmung des Art. 49. lit. a des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1990, BGBl. III Nr. 90/1997, in der eine wortgleiche Formulierung verwendet wird, legt die Deutung nahe, dass damit lediglich gesagt werden soll, dass das betreffende Gericht neben seiner Zuständigkeit in Strafsachen auch noch andere, nicht strafrechtliche Zuständigkeiten haben kann (so wie dies namentlich auf die deutschen Amtsgerichte zutrifft, die durch die Vorbildbestimmung offenbar erfasst werden sollten).

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem Gesetzentwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („äußere Angelegenheiten …“) und Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsstrafverfahren“, „Verwaltungsvollstreckung“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG)

Was die Systematik des Gesetzentwurfes betrifft, werden darin im Anschluss an die Allgemeinen Bestimmungen (1. Abschnitt) Bestimmungen über die Vollstreckung der Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt) und über die Vollstreckung österreichischer Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten – soweit diese durch österreichische Rechtsvorschriften zu regeln ist – (3. Abschnitt) getroffen; es folgen die üblichen Schlussbestimmungen (4. Abschnitt). Im Übrigen orientiert sich die Reihenfolge der Bestimmungen des Gesetzentwurfs grundsätzlich an der der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses.

Die Möglichkeit einer Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen soll nicht bestehen; damit erübrigt sich eine Umsetzung des Art. 10 des Rahmenbeschlusses.

Zu § 1:

Durch diese Bestimmung soll der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes umschrieben und von dem des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, abgegrenzt werden.

Entscheidungen einer Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, sollen gemäß § 1 Z 1 nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen (vgl. den – in der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [EU-JZG] geändert wird [EU-JZG-ÄndG 2007] – vorgeschlagenen § 53 Abs. 2 Z 1 EU-JZG).

Zu § 2:

Durch die Begriffsbestimmungen werden die Definitionen des Art. 1 des Rahmenbeschlusses umgesetzt. Art. 1 Buchstabe a Z i) des Rahmenbeschlusses muss nicht übernommen werden, weil die Vollstreckung von Entscheidungen von Gerichten des Entscheidungsstaates in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung durch die Änderung des EU‑JZG umgesetzt wird. Ob es sich bei der übermittelten Entscheidung um eine Entscheidung einer nicht gerichtlichen Behörde im Sinne des § 2 Z 1 lit. a, um eine Entscheidung eines „auch in Strafsachen zuständigen Gerichts im Sinne des § 2 Z 1 lit. b oder um eine Entscheidung eines Gerichtes in Bezug auf eine strafbare Handlung im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Z i) des Rahmenbeschlusses (letztere wäre gemäß § 4 dem zuständigen Gericht zu übermitteln) handelt, ist der Angabe in der Bescheinigung zu entnehmen (siehe Buchstabe g Z 1 der Bescheinigung).

Zu § 2 Z 1 lit. a sublit. aa ist anzumerken, dass damit auf die Besonderheiten des finnischen und schwedischen Rechts Bezug genommen wird (vgl. dazu die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 53 EU-JZG).

Zu § 2 Z 2 lit. a ist anzumerken, dass – im Gegensatz zur deutschen Fassung des Art. 1 Buchstabe b Z i) des Rahmenbeschlusses (vgl. demgegenüber in der englischen Sprachfassung das Wort „offence“) – die Festsetzung eines Geldbetrages nicht nur wegen einer Zuwiderhandlung, sondern auch wegen einer strafbaren Handlung erfolgen kann.

Zu § 3:

Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist auf die Vollstreckung einer Entscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats in derselben Weise anwendbar, wie bei Geldstrafen, die vom Vollstreckungsstaat verhängt werden.

Gegenüber dem VVG hat das vorgeschlagene Bundesgesetz den Charakter einer lex specialis. Ein Einbau der Regelungen in das VVG erscheint aus systematischen und legistischen Gründen wenig zweckmäßig.

Vollstreckungsbehörden sind demnach die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Organe der Städte mit eigenem Statut) (§ 1 Abs. 1 VVG) sowie die Bundespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 2 VVG in der in Art. 3 Z 1 vorgeschlagenen Fassung).

Hinzuweisen ist darauf, dass gemäß § 10 VVG auf das Vollstreckungsverfahren – soweit sich aus dem VVG nicht anderes ergibt – der I. und der IV. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, sinngemäß anzuwenden sind; aus diesem Grund ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus den Bestimmungen des I. Teils des AVG.

Zu § 4:

Durch § 4 wird die Regelung des Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses umgesetzt; eine solche Umsetzung ist deswegen erforderlich, weil § 6 Abs. 1 AVG nur für Organe gilt, die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden haben.

Zur Unterrichtungspflicht siehe den vorgeschlagenen § 10 Z 1, zur Zuständigkeit der Gerichte siehe den vorgeschlagenen § 53b EU‑JZG.

Zu § 5:

Durch § 5 werden die Versagungsgründe des Art. 7, des Art. 11 Abs. 1 und des Art. 20 Abs. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses übernommen.

Der Rahmenbeschluss hebt zwar gleich zweimal ausdrücklich hervor, dass die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift derselben zu übermitteln hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 3 des Rahmenbeschlusses), regelt jedoch umgekehrt nicht ausdrücklich, wie vorzugehen ist, wenn nur die Bescheinigung übermittelt wird. Es muss angenommen werden, dass dies eine Unvollständigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses darstellt, die den Vollstreckungsstaat dazu berechtigt, die Vollstreckung zu verweigern.

Wie vorzugehen ist, wenn die Bescheinigung nicht in einer der nach Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zulässigen Sprachen abgefasst oder in eine solche Sprache übersetzt worden ist, ist im Rahmenbeschluss ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt; Art. 16 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses regelt nämlich, wie ein Vergleich mit anderen Sprachfassungen zeigt, nur den Fall, dass die Übersetzung der Entscheidung nötig wird („The execution of the decision may be suspended for the time necessary to obtain its translation at the expense of the executing State.“; „Il peut être sursis à l’exécution de la décision pendant le temps nécessaire à sa traduction, les frais afférents à celle-ci étant supportés par l’État d’exécution.“; „La ejecución de la resolución podrá suspenderse durante el tiempo que sea necesario para disponer de la traducción de la misma, a expensas del Estado de ejecución.“). Da Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eine Verpflichtung des Entscheidungsstaats normiert, wird auch der Fall der fehlenden Übersetzung der Bescheinigung als Unvollständigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zu qualifizieren sein.

Da das Bundesministerium für Justiz in Aussicht genommen hat, im Zusammenhang mit der Akzeptanz von Bescheinigungen in anderen Amtssprachen der Europäischen Union gemäß Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses gegenüber dem Ratssekretariat einen gegenseitigen Übersetzungsverzicht abzugeben (vgl. dazu die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 53k EU‑JZG), sind Bescheinigungen, die nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden sind, dann zu akzeptieren, wenn der Entscheidungsstaat die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren. Gemäß dem vorgeschlagenen § 53k Abs. 2 EU‑JZG soll die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

Zum Verweigerungsgrund des § 5 Abs. 2 Z 11 ist auch auf den Erwägungsgrund 5 des Rahmenbeschlusses hinzuweisen, in dem es heißt: „Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4), insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geldstrafe oder Geldbuße zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.“

Art. 20 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses dessen Anwendung auf Entscheidungen nach Art. I Buchstabe a Z i) und iv) beschränken kann. Die Anwendung auf Entscheidungen nach Art. 1 Buchstabe a Z ii) und iii) – dies entspricht Entscheidungen gemäß § 2 Z 1 lit. a – kann somit aufgeschoben werden. Weiters sieht Art. 20 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vor, dass die Anwendung des Rahmenbeschlusses für den gleichen Zeitraum bei juristischen Personen auf Entscheidungen beschränkt werden kann, die sich auf Handlungen beziehen, für die ein europäischer Rechtsakt die Anwendung des Grundsatzes der Haftung juristischer Personen vorschreibt. Wenn ein Mitgliedstaat eine dahingehende Erklärung abgegeben hat, werden davon erfasste österreichische Entscheidungen in diesem Staat nicht vollstreckt und es fehlt somit an der Gegenseitigkeit. Erklärungen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In den Fällen des Abs. 1 bis 3 ist die Vollstreckung unzulässig; dies kann vom Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren und gegebenenfalls mit Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG).

Zu § 6:

§ 6 Abs. 1 und 2 entspricht der Regelung des Art. 8 des Rahmenbeschlusses.

Der gemäß § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwendende § 54b Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, beinhaltet eine Regelung betreffend die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs oder einer Teilzahlung.

Durch § 6 Abs. 4 wird Art. 16 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses umgesetzt. Inwieweit eine Übersetzung der Entscheidung erforderlich ist, ist von der Vollstreckungsbehörde zu beurteilen; dies wird dann nicht der Fall sein, wenn bereits anhand der Bescheinigung erschöpfend beurteilt werden kann, ob die Vollstreckung zulässig ist.

Zu § 7:

Durch § 7 wird Art. 9 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses umgesetzt.

Zu § 8:

Durch § 8 wird Art. 12 des Rahmenbeschlusses umgesetzt.

Zu § 9:

Die Grundsatzentscheidung, dass der Erlös – soweit nicht eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde – dem Vollstreckungsstaat zufließt, ergibt sich aus Art. 13 des Rahmenbeschlusses.

Zu § 10:

Die Regelung betreffend die Unterrichtung der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats entspricht Art. 14 des Rahmenbeschlusses.

Zu § 11:

Durch § 11 wird Art. 17 des Rahmenbeschlusses umgesetzt; § 11 VVG bleibt unberührt.

Zu § 12:

Durch § 12 wird klar zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen österreichischer Behörden primär im Inland vollstreckt werden sollen; nur wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kommt eine Vorgehensweise gemäß dem 3. Abschnitt in Betracht. Siehe auch die korrespondierende Regelung über die Entziehung der Vollstreckung in § 14 Abs. 2.

Zu § 13:

§ 13 entspricht der Regelung des Art. 4 Abs. 1 bis 5 des Rahmenbeschlusses. Welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren, soll gemäß dem vorgeschlagenen § 53k Abs. 2 EU‑JZG durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz verlautbart werden.

Zu § 14:

Durch § 14 wird Art. 12 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses umgesetzt.

Zu § 15:

§ 15 entspricht Art. 15 des Rahmenbeschlusses.

Zu § 16:

Durch § 16 wird Art. 18 des Rahmenbeschlusses umgesetzt.

Zu § 18:

Dieses Bundesgesetz soll gemeinsam mit den im EU-JZG-ÄndG 2007 vorgesehenen Änderungen des EU-JZG mit 1. Juli 2007 in Kraft treten (vgl. den vorgeschlagenen § 77 Abs. 12 EU-JZG).

Zu Art. 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Die Erlassung des in Art. 1 vorgeschlagenen Bundesgesetzes erfordert eine entsprechende Anpassung des § 2 Abs. 3 VStG. Dieser soll nach dem Vorbild des § 5 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, um einen Vorbehalt hinsichtlich staatsvertraglicher Regelungen ergänzt werden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1) und Z 3 (§ 9 Abs. 7):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Z 4 (§ 15 Z 2, § 29a und § 53 Abs. 1) und Z 5 (§ 26 Abs. 2 und § 53c Abs. 6):

Die „Bundespolizeibehörden“ führen heute die Bezeichnung „Bundespolizeidirektionen“ (vgl. Art. 78a ff B‑VG; vgl. auch Art. II Abs. 2 Z 6 EGVG).

Zu Z 6 (§ 51g Abs. 3 Z 1) und Z 8 (§ 54 Abs. 1):

Infolge von offenbaren Redaktionsversehen sind diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, mit dem zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen einige Bundesgesetze geändert wurden, nicht angepasst worden (vgl. demgegenüber die durch Art. 5 Z 3 dieses Bundesgesetzes in den §§ 117 Abs. 2 und 126 FinStrG vorgenommenen Änderungen).

Zu Z 7 (§ 52a Abs. 2) und Z 9 (§ 54 Abs. 3):

Zitierungsanpassung.

Zu Z 10 (§ 66b Abs. 13 und 14):

Das VStG-Übergangsrecht 1991, dessen Entfall in § 66b Abs. 14 vorgeschlagen wird, ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Zu Art. 3 (Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991):

Die Z 1, 2 und 4 beinhalten terminologische Anpassungen.

Durch die in Z 3 vorgeschlagene Neufassung des § 10 Abs. 3 zweiter Satz VVG soll berücksichtigt werden, dass der Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion verläuft (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], Anm. 14 zu § 10 VVG).