496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (457 der Beilagen): Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich

Der Europarat hat ein Übereinkommen geschaffen, damit Kinder, die im VN-Übereinkommen verbrieften Rechte, insbesondere in den sie berührenden familienrechtlichen Verfahren, auch ausüben können. Das gegenständliche Übereinkommen stellt eine Ergänzung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes dar.

Ziel des Übereinkommens ist, die Ausübung der materiellen Kinderrechte zu erleichtern, indem es Verfahrensrechte stärkt und schafft, die von Kindern selbst oder durch andere Personen oder Stellen ausgeübt werden können. Im Mittelpunkt steht der Gedanke der Förderung von Kinderrechten.

Das Übereinkommen enthält einen Katalog von Verfahrensrechten, die von Kindern selbst oder durch andere Personen oder Stellen ausgeübt werden können. Kinder sollen in den sie berührenden familienrechtlichen Verfahren sachdienliche Auskünfte (über ihre Rechte) erhalten, müssen vom Gericht gehört werden und sind berechtigt, ihre Meinung zu äußern, die dann auch gebührend zu berücksichtigen ist.

Das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist; dies ist mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 bereits erfolgt. Da in diesem Übereinkommen Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.2 Z. 2 B-VG erforderlich.

 

Der Staatsvertrag ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. März 2008  in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Michael Praßl die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Gernot Darmann, Barbara Zwerschitz, Ridi Steibl, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Sonja Ablinger, Barbara Riener und Mag. Gisela Wurm sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z. 3 B-VG erforderlich ist.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Michael Praßl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich (457 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z. 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2008 03 27

                                  Michael Praßl                                                        Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann