Vorblatt

Problem:

Die bestehende Ausbildungsgarantie für Jugendliche zur Sicherstellung einer nachhaltigen Berufskarriere soll an neue Anforderungen angepasst werden.

Derzeit besteht keine klare Regelung zur Auflösung des Lehrverhältnisses insbesondere im Hinblick auf jene Fälle, in denen sich nach der Probezeit eine nur geringe Eignung oder schwerwiegende Motivationsmängel des Lehrlings bei der Erlernung des Lehrberufs herausstellen. Die mangelnde Auflösbarkeit des Lehrverhältnisses in solchen Fällen wird oft als Hindernis bei der Schaffung zusätzlicher Lehrstellen angesehen.

Die finanzielle Unterstützung der Lehrbetriebe in Form der Lehrlingsausbildungsprämie mit dem für alle Lehrverhältnisse einheitlichen Betrag von 1 000 Euro pro Lehrling und Lehrjahr ist zu wenig differenziert und ermöglicht auch keine Berücksichtigung qualitativer Kriterien bei der finanziellen Förderung der Ausbildung von Lehrlingen.

Das Ende des Lehrverhältnisses bei Wegfall der Gewerbeberechtigung des Lehrberechtigten wird dem Lehrling manchmal erst verspätet bekannt, sodass die Beantragung von Arbeitslosengeld erst verspätet erfolgen kann. Da Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zusteht, kann es zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Lehrling kommen.

Ziel:

Weiterentwicklung der Ausbildungsgarantie für Jugendliche. Schaffung von differenzierten finanziellen Förderungen von Lehrverhältnissen zur Fortsetzung der erfolgreichen Ausweitung des Ausbildungsangebots und zur Förderung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehrlingsausbildung.

Ausweitung der Möglichkeit zur Auflösung des Lehrverhältnisses nach der Probezeit bei Problemen, die auch nach einer Mediation nicht ausgeräumt werden können. Gleichzeitig soll im Sinne einer „Ausbildungsgarantie“ der Umstieg des Jugendlichen in eine weitere berufliche Ausbildung sichergestellt werden.

Vermeidung finanzieller Nachteile durch den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen dem Ende des Lehrverhältnisses wegen Wegfalls der Gewerbeberechtigung des Lehrberechtigten und Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für Lehrlinge, die erst verspätet vom Ende des Lehrverhältnisses Kenntnis erlangen.

Inhalt /Problemlösung:

Jugendbeschäftigungspaket zur umfassenden Arbeitsmarktintegration und Garantie der beruflichen Ausbildung.

Schaffung der gesetzlichen Grundlage für eine einseitige Auflösbarkeit des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten oder den Lehrling zum Ende des ersten (bei längerer Lehrzeit auch des zweiten) Lehrjahres. Gleichzeitig Festlegung einer Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur Vermittlung des Jugendlichen auf einen alternativen Ausbildungsplatz.

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Lehrstellenförderung, die insbesondere auf Qualitäts- und Bedarfskriterien abstellt, einschließlich der Einrichtung der dafür erforderlichen Förderinfrastruktur.

Verankerung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen dem Ende des Lehrverhältnisses wegen Wegfalls der Gewerbeberechtigung des Lehrberechtigten und Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für Lehrlinge, die erst verspätet vom Ende des Lehrverhältnisses Kenntnis erlangen.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Regelungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Jugendlichen; quantitative und qualitative Erweiterung der beruflichen Erstausbildung; Anhebung der Zahl an Lehrstellen; Erweiterung der beruflichen Perspektiven und Sicherung des Fachkräftebedarfs der österreichischen Betriebe.

Die geplanten Regelungen leisten einen Beitrag zu einer zeitgemäßen Weiterentwicklung und damit zu einer Stärkung des dualen Ausbildungssystems der Lehrlingsausbildung, wodurch positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten sind. Insbesondere die Einrichtung eines auf Qualitätskriterien abstellenden Förderinstrumentariums für ausbildende Unternehmen soll dazu beitragen, die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich durch Verbesserungen in der Heranbildung von Humankapital weiter abzusichern und auszubauen. Im Hinblick auf den in den letzten Jahren erfolgten Beitritt von neuen Ländern zur Europäischen Union kann Österreich seine Standortvorteile vor allem durch eine besondere Ausbildungsqualität der Fachkräfte erzielen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Den neuen Informationsverpflichtungen auf Grund des § 19c BAG (Anträge auf Beihilfengewährung an die Lehrlingsstelle) steht der Entfall bestehender Verwaltungslasten für Unternehmen durch gleichartige Anträge an das Arbeitsmarktservice und an die Steuerbehörden gegenüber. Die tatsächlichen Informationsverpflichtungen hängen von der Gestaltung der einzelnen Beihilfen in der Richtlinie ab.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Umsetzung der Ausbildungsgarantie für Jugendliche trägt zur Vermeidung sozialer Probleme bei.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Durch die Förderung zukunftsweisender Ausbildungen für junge Frauen werden deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt und auf ein höheres Erwerbseinkommen verbessert.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf enthält eine Verfassungsbestimmung, die nur mit erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum beschlossen werden kann.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Zielsetzung der umfassenden Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen in Verbindung mit der Garantie einer beruflichen Ausbildung soll durch die anforderungsgerechte Weiterentwicklung der Fördersysteme und Rahmenbedingungen im Bereich der dualen Berufsausbildung und der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wie auch der organisatorischen Durchführung realisiert werden.

Das neue System der betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrausbildung wird über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern abgewickelt. Die grundlegenden Rahmenbedingungen und Ziele dieses neuen Fördersystems werden im Berufsausbildungsgesetz geregelt.

Die personenbezogenen Förderungen, die auf der Grundlage von arbeitsmarktpolitischen Betreuungs- und Beratungsvorgängen gewährt werden, sind gesetzlich bzw. in entsprechenden Richtlinien des AMS weiterzuentwickeln und fallen weiterhin in den Verantwortungsbereich des AMS.

An Stelle der bisher für jedes Lehrverhältnis gewährten einheitlichen Lehrlingsausbildungsprämie wird ein neues System einer differenzierten, bedarfsgerechten Basisförderung eingeführt. Das an der Höhe der tatsächlich bezahlten kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung ausgerichtete Förderungsmodell sieht nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vor.

Im ersten Lehrjahr soll die Höhe der Beihilfe drei Lehrlingsentschädigungen, im zweiten Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen sowie im dritten und vierten Lehrjahr einer Lehrlingsentschädigung (bei dreieinhalb Jahren Ausbildungsdauer einer halben Lehrlingsentschädigung) entsprechen.

Förderungsvoraussetzung ist, dass der Lehrvertrag über das ganze Ausbildungsjahr aufrecht war oder durch Zeitablauf geendet hat; die Beihilfe wird, wie bisher die Lehrlingsausbildungsprämie, im Nachhinein gewährt.

Dieses neue System wird für Lehrverhältnisse, die ab 28. Juni 2008 beginnen, eingeführt. Für Lehrverhältnisse, die vor dem 28. Juni 2008 begonnen haben, kann im Sinne des Auslaufprinzips ausschließlich die Lehrlingsausbildungsprämie in Anspruch genommen werden.

Neben der Basisförderung besteht die Möglichkeit von zusätzlichen betrieblichen Förderungen, die einerseits Anreize zur Schaffung zusätzlicher Lehrstellen geben und andererseits an qualitätsbezogenen Kriterien orientiert sind.

Anknüpfungspunkte für diese durch Richtlinien näher zu bestimmenden Förderungsmöglichkeiten sind ua. die erstmalige Ausbildung von Lehrlingen (Weiterentwicklung des bisherigen Blum-Bonus). Diese Förderung soll befristet bis 2010 für folgende Unternehmen gewährt werden:

-       Für neu gegründete Unternehmen für alle Lehrlinge, die innerhalb von fünf Jahren ab Neugründung einen Lehrvertrag erhalten,

-       für Unternehmen, die erstmals Lehrlinge ausbilden, für alle Lehrlinge, die innerhalb eines Jahres ab Einstieg in die erstmalige Ausbildung eingestellt werden,

-       für Unternehmen, die nach einer Unterbrechung von zumindest drei Jahren seit dem letzten Lehrabschluss wieder in die Lehrlingsausbildung einsteigen, für alle Lehrlinge, die innerhalb eines Jahres ab Wiedereinstieg des Unternehmens einen Lehrvertrag erhalten.

Die Qualitätsförderung soll für diejenigen Betriebe, deren Lehrlinge sich zur Mitte der Lehrzeit erfolgreich einer Qualitätsprüfung unterziehen, gewährt werden (Qualitätsbonus).

Weiterbildungsmaßnahmen von Ausbildnern zur Sicherstellung eines hohen fachlichen und pädagogisch-didaktischen Standards sollen ebenso gefördert werden (Weiterbildungsbonus).

Es soll auch Prämien für Lehrabschlussprüfungen mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg geben (Erfolgsbonus).

Zusatzausbildungen von Lehrlingen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Berufsbild hinausgehen und dadurch das Qualifikationsniveau weiter erhöhen, sollen ebenfalls gefördert werden.

Auch Ausbildungsverbünde sowohl in Form „freiwilliger“ Ausbildungsverbünde (Vereinbarung zwischen Betrieben zur Ausbildung über das jeweilige Berufsbild hinaus) als auch „verpflichtender“ Ausbildungsverbünde zur Abdeckung der geforderten Ausbildungsinhalte des jeweiligen Berufsbildes sollen gefördert werden.

Von besonderer Bedeutung für die Hebung des Ausbildungsniveaus ist die Förderung von lernschwachen Jugendlichen zB durch Kostenfreistellung für das Nachholen des Berufschulabschlusses in Form von lehrgangsmäßigen oder geblockten Schulungen.

Regionale Förderansätze für Berufe, in denen Fachkräftemangel herrscht, mit einem Einkommen über dem Medianeinkommen und unter Berücksichtigung des Stellenangebotes und des AMS-Qualifikationsbarometers sind ebenfalls vorgesehen.

Nicht zuletzt sollen betriebliche Maßnahmen für einen gleichmäßigen Zugang von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen durch Förderungen unterstützt werden.

Personenbezogene Förderungen des AMS und Ausbildungsgarantie durch überbetriebliche Lehrausbildung:

Das bestehende Instrumentarium des AMS zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der berufsbezogenen Ausbildung wird weiterhin nach den aktuellen arbeitsmarktpolitischen Vorgaben eingesetzt. Dazu zählt auch die Förderung für die Ausbildung von Mädchen in typischen Männerberufen zur Aufhebung der geschlechtsspezifischen Segregation des Lehrstellenmarkts.

Die überbetriebliche Lehrausbildung wird ergänzend zum weiterhin prioritären betrieblichen Lehrstellenangebot als Element der Ausbildungsgarantie für Jugendliche bis 18 Jahre ausgebaut und als gleichwertiger und regulärer Bestandteil der dualen Berufsausbildung eingerichtet. Zu den Zielgruppen der überbetrieblichen Lehrausbildung zählen Jugendliche, die nach Beendigung ihrer Schulpflicht keine geeignete Lehrstelle finden, insbesondere sozial benachteiligte und lernschwache Jugendliche, im vermehrten Ausmaß auch das beträchtliche Potenzial an Bildungsabbrechern sowie auch leistungsstärkere Jugendliche in Lehrberufen mit Fachkräftemangel und nicht ausreichendem Lehrstellenangebot.

Ziel ist es, dass die gesamte Ausbildung bis zum Lehrabschluss im Rahmen der „Ausbildungsgarantie“ absolviert werden kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Bemühungen zur Vermittlung auf eine betriebliche Lehrstelle. In diesem Sinne wird die überbetriebliche Lehrlingsausbildung auf das gesamte Berufsbild sowie auf die ganze Lehrzeit ausgerichtet.

Die den Maßnahmenteilnehmern gewährte Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes soll auf das Niveau der nach den AMS-Richtlinien für die § 30 BAG- und IBA-Lehrgänge geltenden Fördersätze (derzeit im ersten und zweiten Lehrjahr 240 € pro Monat und ab dem dritten Lehrjahr 555 € pro Monat) angehoben werden.

Bei überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice soll zur Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung wie auch zur Sicherstellung eines bedarfsorientierten flexiblen Maßnahmeneinsatzes eine Orientierung der Richtlinien des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice an den Qualitätsstandards des § 30 BAG vorgesehen werden und kein gesondertes Bewilligungsverfahren mehr erforderlich sein.

Hinsichtlich der von Ausbildungseinrichtungen organisierten Betriebspraktika soll der Verwaltungsrat des AMS deren maximale Dauer festlegen und vom AMS entsprechende Maßnahmen zur Verstärkung und Verbesserung der Qualitätssicherung gesetzt werden.

Insbesondere für die Zielgruppe der „älteren“ Jugendlichen (Dropouts oder auch andere Jugendliche, die für eine außerordentliche Lehrabschlussprüfung in Frage kommen usw.) sollen je nach Bedarf auch über das Angebot der überbetrieblichen Lehrausbildung hinausgehende Qualifizierungsmöglichkeiten (zB FacharbeiterInnenintensivausbildungen, AMS-Kurse usw.) mit dem Zweck der Vorbereitung auf eine Lehrabschlussprüfung eröffnet werden.

Die Lehrlingsausbildung in Österreich ist eine Erfolgsgeschichte. Jährlich entscheiden sich ca. 40 % aller Pflichtschulabgänger für diesen Weg. Bildung und Wirtschaft arbeiten in vorbildlicher Weise eng zusammen und stellen so eine arbeitsmarktgerechte und moderne Ausbildung der Jugendlichen sicher.

Um diesen Erfolg weiterhin nachhaltig zu sichern und zu festigen, ist es erforderlich, die Lehrlingsausbildung an die geänderten Umstände anzupassen. Aus diesem Grund sieht das mit den Sozialpartnern ausgearbeitete Reformprojekt die Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für die Ausbildung durch die Einführung einer Möglichkeit zur außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Gewährleistung der weiteren Ausbildung vor.

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel Jugendpolitische Maßnahmen, Unterkapitel Jugendbeschäftigung ua. eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen, die Schaffung weiterer Lehrplätze zur Schließung der Lehrstellenlücke und die Modernisierung der Schutzbestimmungen für Lehrlinge vor. Im Kapitel Wirtschaft/Standort/Arbeit, Unterkapitel Jugendbeschäftigung/Lehrlinge“ ist vorgesehen, dass eine wechselseitige außerordentliche Auflösungsmöglichkeit am Ende des ersten und zweiten Lehrjahres eingeführt werden soll. Voraussetzung dieser Auflösungsmöglichkeit ist gemäß dem Regierungsprogramm ein vorgängig durchzuführendes Mediationsverfahren und für den Lehrling eine Aufnahmegarantie in die Erstausbildungsangebote.

Diese Vorhaben aus dem Regierungsprogramm sind vor folgendem bildungspolitischen Hintergrund zu sehen:

Die derzeitigen Regelungen zur Auflösung des Lehrverhältnisses nach der Probezeit beinhalten einerseits die Möglichkeit der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses sowie die Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen. Es besteht aber insbesondere keine Möglichkeit zur Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten, wenn sich nach der Probezeit eine nur geringe Eignung oder nur eine geringe Motivation des Lehrlings bei der Erlernung des Lehrberufes herausstellt. Dies wird von einem Teil der Unternehmen kritisiert und oft als Grund dafür angegeben, die Ausbildung von Lehrlingen einzustellen oder mit der Ausbildung von Lehrlingen erst gar nicht zu beginnen. In der bildungspolitischen Diskussion wird die mangelnde Auflösbarkeit des Lehrverhältnisses in diesen Fällen oft als Hindernis für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen angesehen. Zwar besteht gemäß § 15 Abs. 3 lit. c BAG die Möglichkeit zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt. Allerdings wird dieser Auflösungsgrund durch die Rechtssprechung sehr restriktiv gehandhabt, sodass er in der Praxis bei schwerwiegenden Fällen mangelnder Eignung oder Motivation des Lehrlings zur Erlernung des Lehrberufes kaum zur Anwendung kommt.

Die neue Auflösungsmöglichkeit soll keinen Spielraum für willkürliche Auflösungen von Lehrverhältnissen eröffnen. Deswegen soll die Auflösung nur zu ganz bestimmten Zeitpunkten möglich sein und ein vorgelagertes Mediationsverfahren auf die Lösung von Konflikten hinwirken, um alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lehrverhältnisses auszuschöpfen. Kann die Auflösung durch den Lehrberechtigten aber trotzdem nicht verhindert werden, soll der Lehrling, der die Fortführung der Ausbildung in einem Lehrberuf anstrebt, durch das Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Ausbildungsübertritts auf einen adäquaten Ersatzausbildungsplatz vermittelt werden, um den Abschluss der beruflichen Erstausbildung sicherzustellen.

Die geplante moderate Ausweitung der Auflösungsmöglichkeiten in der Lehrlingsausbildung soll Ausbildungsbetrieben die Möglichkeit geben, flexibler auf auftretende Schwierigkeiten im Ausbildungsgeschehen zu reagieren und damit das Vertrauen in die Möglichkeit zur Korrektur von nachteiligen Entwicklungen im Verlauf von Lehrverhältnissen zu festigen. Korrespondierend dazu soll durch flankierende Maßnahmen das berechtigte Interesse der Jugendlichen an einer abgeschlossenen Berufsausbildung gewährleistet werden. Insgesamt soll damit zu einer Stärkung der dualen Berufsausbildung beigetragen werden.

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Entwicklung am Jugendarbeits- wie auch am Lehrstellenmarkt soll auf der Grundlage der bisher gesetzten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Jugendliche die Trendwende – seit Jahresbeginn 2006 ist der Bestand an jugendlichen Arbeitsuchenden überdurchschnittlich rückläufig, seit 2005 kommt es zu einer deutlichen Zunahme von Lehrverhältnissen – nachhaltig abgesichert werden.

Die Zielsetzung der umfassenden Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen soll auch durch die anforderungsgerechte Weiterentwicklung der Fördersysteme im Bereich der dualen Berufsausbildung realisiert werden. Das neue System der betriebsbezogenen Förderungen zur Lehrlingsausbildung soll über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern unter Einbindung der Arbeitnehmervertreter abgewickelt werden. Die grundlegenden Rahmenbedingungen und Ziele dieses neuen Fördersystems werden im Berufsausbildungsgesetz geregelt. Die Festlegung konkreter Förderkriterien und –höhen erfolgt durch Richtlinien des dafür neu einzurichtenden Förderausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirates, die der Bestätigung des des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen.

Die personenbezogenen Förderungen, die auf Basis eines den lehrstellensuchenden Jugendlichen betreffenden arbeitsmarktpolitischen Betreuungs- und Beratungsvorganges gewährt werden, fallen weiter in den Verantwortungsbereich des Arbeitsmarktservice.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung des Jugendbeschäftigungspakets erfolgt im Rahmen der bisherigen Finanzierungsinstrumente.

Der Aufwand für das Auslaufen der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie wird sich von 125 Mio. € im Jahr 2008 auf 74 Mio. € im Jahr 2009 und 41 Mio. € im Jahr 2010 verändern. Die Tragung des Aufwandes durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) wird auf Basis der bestehenden Grundlagen beibehalten. Dementsprechend werden im Jahr 2008 113,75 Mio. €, im Jahr 2009 62,75 Mio. € und im Jahr 2010 29,75 Mio. € vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an den Bund zur Finanzierung der auslaufenden Lehrlingsausbildungsprämie überwiesen.

Die aktuelle Einnahmenprognose des IAF sieht in den Jahren 2008, 2009 und 2010 bei einem Beitragssatz von 0,2 Prozent Einnahmen in Höhe von 147 Mio. €, 153 Mio. € bzw. 158 Mio. € vor.

Parallel zum Auslaufen der Lehrlingsausbildungsprämie kommt es zur Einführung einer differenzierten, bedarfsgerechten Basisförderung, die sich an der Höhe der tatsächlich bezahlten kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung orientiert und nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vorsieht: Im 1. Lehrjahr drei Lehrlingsentschädigungen, im 2. Lehrjahr zwei Lehrlingsentschädigungen, im 3. und 4. Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung bzw. bei 3,5 Jahren Ausbildungsdauer eine halbe Lehrlingsentschädigung. Mit der Einführung dieser Basisförderung werden Aufwendungen aufbauend ab dem Jahr 2009 entstehen (die Beihilfe wird wie bisher die Lehrlingsausbildungsprämie im Nachhinein gewährt); der Mittelbedarf von 48 Mio. € im Jahr 2009 und 95 Mio. € im Jahr 2010 wird zur Gänze vom IAF im Rahmen des IESG-Beitrags in Höhe von 0,2 Prozent getragen.

Mit der Neuausrichtung der besonderen Form der Förderung zusätzlicher Lehrstellen (Blum-Bonus) werden in den Jahren ab 2009 Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik frei, die weiterhin für Zwecke der Jugendbeschäftigung eingesetzt werden. Im Jahr 2009 ist mit einem Betrag von 36 Mio. € und im Jahr 2010 mit einem Betrag von 75 Mio. € zu rechnen.

Für die verschiedenen neuen Ansätze zur quantitativen wie qualitativen betriebsbezogenen Förderung der Ausbildung von Jugendlichen, die ab dem Jahr 2009 budgetwirksam werden, ist ein Planbudget von 68 Mio. € im Jahr 2009 und 104 Mio. € im Jahr 2010 vorgesehen. Die überbetriebliche Ausbildungsförderung durch das AMS im Rahmen der Ausbildungsgarantie umfasst einen Budgetrahmen von 145 Mio. € im Jahr 2008, von 161 Mio. € im Jahr 2009 und von 174 Mio. € im Jahr 2010, die in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Mittelbereitstellung für die Arbeitsmarktförderung des AMS vorgesehen werden.

Die Anhebung des Alters, ab dem kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten ist, auf 57 Jahre für Frauen und Männer führt zu Mehreinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik. Diese betragen im Jahr 2009 rund 72 Mio. € und im Jahr 2010 rund 85,7 Mio. €.

Die Anhebung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nach dem AlVG und dem SUG für die Jahre 2009 bis 2013 entsprechend den Vereinbarungen im Zuge des Finanzausgleiches um jeweils 0,1 % (Beibehaltung des im Jahr 2008 geltenden Beitragssatzes) bedeutet jährliche Mehrausgaben von rund 2,1 Mio. € für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik (davon rund 1,954 Mio. € für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, 100 000 € für Übergangsgeld und 35 000 € für Sonderunterstützung).

Die geringfügigen Mehrkosten für die Umbenennung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in Insolvenz-Entgelt-Fonds und der IAF-Service-GmbH in IEF-Service GmbH werden vom Fonds getragen.

Die übrigen Maßnahmen verursachen keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Kompetenztatbestande des Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Z 11 (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen), Art. 12 Abs. 1 Z 6 und Art. 17 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf enthält eine Verfassungsbestimmung, die nur mit erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum beschlossen werden kann.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes):

Zu Z 1 (Abkürzung BAG)

Zur besseren Zitierbarkeit des Berufsausbildungsgesetzes in anderen Gesetzen oder in behördlichen Erledigungen soll eine offizielle Abkürzung eingeführt werden.

Zu Z 2 (§ 8b Abs. 14 und 19 BAG)

Die Bezeichnungsänderung soll im Hinblick auf die im § 30 BAG vorgesehene Neukonzeption (siehe zu Z 10) eine einheitliche Begrifflichkeit für Ausbildungseinrichtungen nach dem Berufsausbildungsgesetz bewahren.

Zu Z 3 (§ 8b Abs. 22 BAG)

Diese Änderung dient der Klarstellung und Gleichbehandlung der im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ausgebildeten Personen mit anderen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen (gemäß § 30 BAG) ausgebildeten Personen.

Zu Z 4 bis 6 (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 15a BAG)

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht unter dem Kapitel ,,Jugendbeschäftigung/Lehrlinge“ vor, dass eine wechselseitige außerordentliche Auflösungsmöglichkeit am Ende des ersten und zweiten Lehrjahres (Auflösungsfrist ein Monat) einzuführen ist. Voraussetzung  dieser Auflösungsmöglichkeit ist gemäß dem Regierungsprogramm ein vorgängig durchzuführendes Mediationsverfahren und für den Lehrling eine Aufnahmegarantie in Erstausbildungsangebote.

Diese Maßnahme ist im Hinblick auf das geänderte Ausbildungsumfeld zu sehen. Es soll damit kein Spielraum für willkürliche Auflösungen von Lehrverhältnissen geöffnet werden. Daher werden für diese nach der Probezeit zur Anwendung kommende Auflösungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses entsprechende Rahmenbedingungen festgelegt.

Die Möglichkeit zur Auflösung besteht am Ende des ersten Lehrjahres für alle Lehrberufe sowie weiters am Ende des zweiten Lehrjahres für dreijährige, dreieinhalbjährige und vierjährige Lehrberufe bei einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Für die Wirksamkeit der Auflösung durch den Lehrberechtigten ist die Durchführung und der Abschluss eines Mediationsverfahrens erforderlich. Das Mediationsverfahren kann nur entfallen, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich abgelehnt hat. Im Falle des Widerrufs der Ablehnung, für die eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wird, verkürzt sich die Laufzeit des Mediationsverfahrens um den entsprechenden Zeitraum. Das Mediationsverfahren ist spätestens am Ende des 10. oder 22. Lehrmonats bei einem Mediator oder einer Mediatorin gemäß dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz durchzuführen. Durch einen allfälligen Widerruf der Ablehnung des Lehrlings bedingte Verzögerungen des Mediationsverfahrens sollen jedoch die Auflösung nicht unmöglich machen und verkürzen daher den für die Durchführung des Mediationsverfahrens verbleibenden Zeitraum. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist insbesondere, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen, weiters die Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist.

Die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens muss dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat und dem Jugendvertrauensrat spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats mitgeteilt werden. Die Lehrlingsstelle hat die jeweils zuständige Arbeiterkammer davon zu informieren. Das Mediationsverfahren muss vor dem Ausspruch einer Kündigung abgeschlossen werden. Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Lehrberechtigte.

Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Ergebnisse sind insbesondere die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator oder die Mediatorin die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats.

Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktsservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten. Die regionale Geschäftsstelle hat in weiterer Folge einen Ausbildungsplatz gemäß der neuen Bestimmung des § 38e des Arbeitsmarktservicegesetzes zu vermitteln.

Die außerordentliche Auflösung ist keine Kündigung, sondern eine Auflösungsart sui generis. Es ist jedoch gerechtfertigt, den besonderen Kündigungsschutz nach dem MSchG, VKG, APSG und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates auch nach dem ArbVG anzuwenden, da anderenfalls der Kündigungsschutz durch ein Mediationsverfahren ohne Einigung umgangen werden könnte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung, nicht jedoch des Mediationsverfahrens. Aus der taxativen Aufzählung folgt, dass andere Bestimmungen über den Kündigungsschutz, insbesondere über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem ArbVG, nicht zur Anwendung kommen.

Zu Z 7 (§ 17a Abs. 8 BAG):

Durch die neue Bestimmung wird sichergestellt, dass bei Ausspruch der außerordentlichen Auflösung gemäß § 15a während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit das Entgelt für die sonst vorgesehene Dauer fortzuzahlen ist, auch wenn das Lehrverhältnis früher endet.

Zu Z 8 (Verfassungsbestimmung - § 19b BAG)

§ 19b enthält eine Verfassungsbestimmung, die auf Grund von verfassungsrechtlichen Problemstellungen erforderlich ist. Die Vergabe der Beihilfen soll aus verfahrensökonomischen Gründen von den bei den Wirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich eingerichteten Lehrlingsstellen als „One-Stop-Shop-Serviceeinrichtung“ für die Unternehmer erfolgen. Nach herrschender Auffassung können den Wirtschaftskammern nur hoheitliche Vollzugsaufgaben des Bundes übertragen werden. Da es sich bei der Beihilfenvergabe um eine Aufgabe der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes handelt, ist eine entsprechende Verfassungsbestimmung notwendig. Weiters sollen die Lehrlingsstellen auch Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz gewähren. Bei der Vergabe von Beihilfen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt es sich um eine Gesetzgebungsmaterie gemäß Art. 15 B-VG. Eine entsprechende Zuständigkeit des Bundes kann daher nur auf Grund einer Verfassungbestimmung begründet werden.

Zu Z 9, 15 und 16 (§§ 19c bis 19g, § 31b und § 34 Abs. 7 BAG):

Derzeit erfolgt die Förderung von Unternehmen bei der Ausbildung von Lehrlingen durch die Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f Einkommenssteuergesetz, die im Rahmen der Steuerklärung geltend gemacht werden kann, und durch die Gewährung von Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice. Die vom Arbeitsmarktservice gewährten Beihilfen sind in der Bundesrichtlinie über Beihilfen zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsausbildungsgesetz geregelt (ua. der „Blum-Bonus“). Die gesetzliche Grundlage der Beihilfengewährung durch das Arbeitsmarktservice ist § 34 Arbeitsmarktservicegesetz.

Mit der Novelle soll die unternehmensbezogene Lehrlingsförderung einheitlich im BAG geregelt werden. Entsprechend der Übereinkunft der Sozialpartner vom 2. Oktober 2007 und der Übereinkunft zwischen den Sozialpartnern und der Bundesregierung vom 10. Jänner 2008 sollen die Förderungen, nicht wie bisher als steuerliche Prämie bzw. als Beihilfe des Arbeitsmarktservice, sondern im Wege der Lehrlingsstellen gewährt werden.

§ 19c legt zunächst – in demonstrativer Weise – die Beihilfenziele fest. Die näheren Bestimmungen über Höhe, Dauer, Gewährung etc. der Beihilfen sollen in Richtlinien des beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31b einzurichtenden Förderausschusses, die für ihre Geltung der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedürfen, festgelegt werden.

Die Vergabe der Beihilfen soll durch die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft eingerichteten Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes erfolgen. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Unternehmers. Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Einsicht zu gewähren. Weiters haben sie den Landes-Berufsausbildungsbeiräten halbjährlich über die wichtigsten Umstände zu berichten.

Zur Nutzung von Synergieeffekten können sich die Lehrlingsstellen bei der Vorbereitung und Durchführung der Beihilfenvergabe eigener Gesellschaften oder sonstiger geeigneter Einrichtungen bedienen. Die Dotierung der den Wirtschaftskammern auf Grund der Schaffung und Aufrechterhaltung der Förderinfrastruktur (Personal- und Sachaufwand) erwachsenden Aufwendungen soll durch vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Verfügung zu stellende Mittel erfolgen.

Auf die betreffenden Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 7 soll das neue Beihilfenreglementarium für die Vergabe der Basisförderungen und der sonstigen, nicht qualitätsbezogenen Beihilfen (zB für das erstmalige Ausbilden von Lehrlingen) für Lehrverhältnisse zur Anwendung kommen, die ab dem 28. Juni 2008 begründet werden. Für davor begründete Lehrverhältnisse gebührt die Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f des Einkommenssteuergesetzes 1988. Qualitätsbezogene Beihilfen sollen auch für jene Lehrverhältnisse gewährt werden, die – unabhängig von ihrem Beginn – nach dem 27. Juni 2008 bestehen.

Die neuen Beihilfen werden steuerrechtlich wie die Lehrlingsausbildungsprämie und die Beihilfen des Arbeitsmarktservice zu behandeln sein, da die Förderung der (möglichst qualitätsvollen) Ausbildung der Jugendlichen eindeutig im Vordergrund steht.

Die Bestimmungen des neuen § 19d dienen der Determinierung des Aufsichtsrechtes des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrlingsstellen.

Zum Aufgabenbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gehört gemäß § 19e auch die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der gemäß § 19c vorgesehenen Beihilfen. Zur Ausübung der Aufsicht kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen.

Um den Lehrlingsstellen eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Vollziehung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, wird im neuen § 19f eine generelle Informations- und Unterstützungspflicht der Behörden und Ämter, der Träger der Sozialversicherung sowie der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt.

Um den Lehrlingsstellen – insbesondere im Hinblick auf die neu übertragene Aufgabe der Gewährung von Beihilfen an die Lehrberechtigten – und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 übereinstimmende Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, wird im neuen § 19g Abs. 1 festgelegt, welche personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Insofern dies für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, werden die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, verarbeitete Daten an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Ebenso wird eine Ermächtigung zur Datenübermittlung in umgekehrter Richtung festgelegt.

Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen verarbeitete Daten auch an einen mit einer Aufgabenerfüllung beauftragten Rechtsträger überlassen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Davon ist auch die Vergabe von Forschungsaufträgen zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte erfasst.

Der neue § 31b sieht die Einrichtung eines Förderausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirates vor, dessen Aufbau und Funktion dem drittelparitätisch eingerichteten AMS-Verwaltungsrat nachgebildet ist, und dem die Aufgabe zukommt, die Richtlinien für die Beihilfengewährung gemäß § 19b festzulegen. § 31b enthält weiters Regelungen über die Zusammensetzung des Förderausschusses, die Bestellung der Vorsitzenden, die Funktionsperiode usw. Für das Verfahren im Förderausschuss ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedarf.

Hinsichtlich der Beiziehung von Experten wird vor allem die Einbindung von Experten der Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft in allen Fragen, die (auch) den Bereich der Land- und Forstwirtschaft berühren, vorzusehen sein.

Zu Z 10 und 12 (§§ 30 und 31 Abs. 2 lit. d BAG):

Die Vereinbarung der Sozialpartner mit der Bundesregierung zur Jugendbeschäftigung und zur Deckung des Fachkräftebedarfs ,,Arbeitsmarkt – Zukunft 2010“ vom 10. Jänner 2008 legt unter dem Kapitel ,,Ausbildungsgarantie durch überbetriebliche Lehrausbildung“ fest, dass die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzend zum weiterhin prioritären betrieblichen Lehrstellenangebot als Element der Ausbildungsgarantie für Jugendliche bis 18 Jahre (bei begonnener Ausbildung auch darüber hinaus) ausgebaut und als gleichwertiger und regulärer Bestandteil der dualen Berufsausbildung eingerichtet wird. Ziel ist es, dass die gesamte Ausbildung bis zum Lehrabschluss im Rahmen der Ausbildungsgarantie absolviert werden kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Vermittlung auf eine betriebliche Lehrstelle. In diesem Sinne ist die überbetriebliche Lehrlingsausbildung auf das gesamte Berufsbild sowie auf die ganze Lehrzeit auszurichten.

Entsprechend der Forderung, die überbetriebliche Lehrlingsausbildung als gleichwertigen und regulären Bestandteil der dualen Berufsausbildung einzurichten, wurde die Bestimmung des § 30 BAG über besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen so überarbeitet und adaptiert, dass nunmehr ein einheitlicher Ausbildungstypus für die Ausbildung von Jugendlichen außerhalb von Wirtschaftsunternehmen geschaffen wird. Dabei wurde die bewährte Struktur von selbstständigen Ausbildungseinrichtungen, nämlich die Erfordernisse der Vollausstattung, der Vorsorge für die erforderliche Anzahl von Personen mit berufspädagogischer Eignung, der Gestaltung der Ausbildung mit dem Ziel der Erlernung eines Lehrberufes, der finanziellen Sicherstellung sowie des Bedarfs nach einer solchen Einrichtung aufrechterhalten. Es wird aber vorgesorgt, dass die Ausbildungseinrichtung die Erreichung des Ausbildungszieles auch im Rahmen einer ergänzenden Ausbildung (sei es in Wirtschaftsunternehmen oder in Form von Kursen etc.) gewährleisten kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere eine Vollausstattung nicht in jedem Fall mit öffentlichen Mitteln finanzierbar ist.

Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Qualität der Ausbildung die Möglichkeit vorgesehen, Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen mit Auflagen zu erteilen, insbesondere über

         das Mindestmaß der praktischen Ausbildung,

         das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

         das Höchstausmaß der betrieblichen Praktika,

         die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung sowie,

         die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis.

Durch die Möglichkeit, den Inhaber der Ausbildungseinrichtung mittels Auflage zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis zu verpflichten, wird gewährleistet, dass die betriebliche Lehrausbildung weiterhin als prioritäre Ausbildungsform gilt.

Im Rahmen der Umgestaltung des § 30 BAG werden die bisherigen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen sowie die Ausbildungsmaßnahmen gemäß dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz zu einem einheitlichen Ausbildungstypus verschmolzen. Gleichzeitig umfassen damit alle Ausbildungen im Sinne der Ausbildungsgarantie die gesamte Ausbildung bis zum Lehrabschluss.

Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufschulpflicht und der Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Insolvenz-Entgeltsicherung sowie nach dem Familienlastenausgleichsgesetz Lehrlingen gleich gestellt und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Die Ausbildungsbeihilfe soll in Höhe der entsprechenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach den Richtlinien des Arbeitsmarktservice oder einer allenfalls künftig an deren Stelle tretenden Leistung gewährt werden.

Die Änderung im § 31 Abs. 2 lit. d betreffend das einschlägige Gutachtensrecht des Bundes-Berufsausbildungsbeirates dient der terminologischen Anpassung.

Zu Z 11 (§ 30b BAG):

Zur Realisierung der umfassenden Arbeitsmarktintegration in Verbindung mit einer Ausbildungsgarantie für Jugendliche bis 18 Jahre (bei begonnener Ausbildung auch darüber hinaus) wird unter anderem im neugestalteten § 30 ein einheitlicher Ausbildungstypus der überbetrieblichen Lehrausbildung geschaffen, der die gesamte Ausbildung bis zum Lehrabschluss ermöglicht. Ziel ist es dabei auch – ohne dass dadurch die Priorität der betrieblichen Ausbildung bzw. die Vermittlung auf eine betriebliche Lehrausbildung beeinträchtigt werden soll – einen zeitgleichen Beginn von Lehrgängen und Berufsschulen zu ermöglichen. Damit wird es im Zusammenhang mit der entsprechend großen Anzahl von erforderlichen überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen notwendig, den Prozess für die Einrichtung dieser Ausbildungseinrichtungen möglichst verfahrensökonomisch zu gestalten.

Diese verfahrensökonomische Gestaltung des Procedere zur Errichtung von Ausbildungseinrichtungen soll durch den neuen § 30b Abs. 1 sichergestellt werden. Danach soll in jenen Fällen, in denen das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung eine Ausbildungseinrichtung mit der Lehrausbildung beauftragt und diese Richtlinien dem § 30 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 30 Abs. 1 erforderlich sein. Damit wird einerseits bei der Einrichtung von Ausbildungseinrichtungen zur Realisierung der Ausbildungsgarantie eine zeitaufwendige und administrativ aufwendige Doppelgleisigkeit von Verfahren vermieden. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass die - nach Durchführung eines entsprechenden Vergabeverfahrens - vom Arbeitsmarktservice beauftragten Ausbildungseinrichtungen dem § 30 BAG vergleichbare Qualitätsstandards aufweisen.

§ 30b Abs. 2 statuiert eine Verfahrensvereinfachung in jenen Fällen, in denen im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden sollen. Sofern dabei die Ausbildungseinrichtung zur Ausbildung einer bestimmten Anzahl von Jugendlichen in einem bestimmten Beruf berechtigt ist, aber durch die Vermittlung eines weiteren Jugendlichen in diesem Lehrberuf die Anzahl der gemäß § 30 bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze (§ 30b Abs. 1) überschritten wird, greift auch für diesen zusätzlichen Ausbildungsplatz die vereinfachte Berechtigungserteilung gemäß § 30b Abs. 1 Platz. Eine ausdrückliche Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 BAG ist also nicht erforderlich, wenn die vertragliche Vereinbarung des Arbeitsmarktservice mit der Ausbildungseinrichtung bezüglich des zusätzlichen Ausbildungsplatzes sicherstellt, dass dafür ebenfalls dem § 30 BAG vergleichbare Qualitätsstandards zur Anwendung kommen.

Zu Z 13 (§ 31 Abs. 4 BAG):

Entsprechend den Verschiebungen in der realen Wirtschaftsstruktur soll die Verpflichtung entfallen, dass je ein Mitglied und Ersatzmitglied jeweils auf Seite der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerkurie des Berufsausbildungsbeirates aus dem Bereich des Eisenbahnwesens bzw. des Post- und Fernmeldewesens stammen muss.

Zu Z 14 (§ 31a Abs. 2 Z 5 BAG):

Hier erfolgt die Korrektur eines Redaktionsversehens aus einer früheren BAG-Novelle.

Zu Z 16 (§ 34 Abs. 6 BAG):

Nachdem bei allen beteiligten Seiten - insbesondere den Sozialpartnern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – Einigkeit darüber herrscht, dass die integrative Berufsausbildung eine wichtige und wertvolle Ausbildungsschiene zur beruflichen Qualifizierung von benachteiligten Jugendlichen darstellt, soll die integrative Berufsausbildung durch Wegfall der derzeit bis 31. Dezember 2008 bestehenden Befristung in das Regelausbildungswesen übergeführt werden.

Evaluierungen zur integrativen Berufsausbildung wurden in den Jahren 2005 (gemäß dem Bericht des Wirtschaftsausschusses zur Berufsausbildungsgesetz - Novelle 2003) und 2006 (Evaluierung aufgrund der Verpflichtung des § 34a Abs. 7) durchgeführt. Dabei wurde bestätigt, dass die integrative Berufsausbildung zur Zufriedenheit der Ausbildungspartner funktioniert.

Zu Z 17 (§ 36 Abs. 5 und 6 BAG):

Diese Bestimmungen enthalten die Inkrafttretensregelungen. Die Regelungen über den Förderausschuss und die Festlegung der Richtlinien betreffend die Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen sollen bereits am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes in Kraft treten, damit die Richtlinien ehestmöglich erstellt werden können.

Zu Art. 2 (Änderung des AMSG):

Zu den Z 1 bis 3, 6 und 7 (§§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 6, 38d, 38e und 79 Abs. 21 AMSG)

Im Arbeitsmarktservicegesetz wird die bisher im Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz verankerte Ausbildungsgarantie für Jugendliche geregelt. Das Arbeitsmarktservice hat den Jugendlichen geeignete Lehrstellen in Ausbildungsbetrieben und, wenn diese nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität sowie räumlichen Nähe zur Verfügung stehen, in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen zu vermitteln.

Das Arbeitsmarktservice hat auf unterschiedliche Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern Rücksicht zu nehmen und die Mitwirkung und finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes insbesondere an der Umsetzung der Ausbildungsgarantie für Jugendliche anzustreben.

Damit die bewährten Maßnahmen nach dem JASG dauerhaft in möglichst kurzer Zeit und größtmöglicher Qualität durchgeführt werden können, soll der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice an den Qualitätsstandards des § 30 BAG orientierte Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung erlassen und die Erfüllung dieser Qualitätsstandards Voraussetzung für die Beauftragung sein. Damit kann gemäß § 30b BAG auf eine gesonderte Bewilligung der überbetrieblichen Lehrausbildung durch den BMWA verzichtet werden.

Dem Arbeitsmarktservice wird auch die Vermittlung eines geeigneten Ausbildungsplatzes im Falle der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses binnen drei Monaten aufgetragen.

Die neuen Bestimmungen sollen mit dem Tag nach dem Ende des laufenden Schuljahres (in Ostösterreich) in Kraft treten und damit bereits auf alle Ausbildungen für Jugendliche des nächsten Schulentlassjahrganges Anwendung finden.

Zu Z 4 (§ 34 Abs. 8 AMSG):

Hier wird lediglich die Bezeichnung des Umsatzsteuergesetzes an den seit 1. Jänner 1995 geltenden Gesetzestitel angepasst.

Zu Z 5 (§ 34a AMSG):

Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für den Kombilohn. Der bisherige Rahmen hat sich als zu eng für einen zweckmäßigen Einsatz dieses Instrumentes erwiesen. Künftig soll es daher einen größeren Spielraum für die Gestaltung der Richtlinien geben, die vom Verwaltungsrat des AMS zu beschließen und vom BMWA zu bestätigen sind.

Zu Art. 3 (Änderung des JASG):

Der Geltungsbereich des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes wird auf bereits vor Ende des laufenden Jahres begonnene Ausbildungsprojekte und erforderlichenfalls daran anschließende Ausbildungsprojekte für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen haben und trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, beschränkt. Alle anderen Ausbildungsprojekte richten sich künftig nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes. Maßnahmen nach dem JASG sollen in der Übergangsphase zwischen 28. Juni und 31. Dezember 2008 nur mehr subsidiär zum Einsatz kommen.

Zu Art. 4 (Änderung des IESG):

Zu Z 1 bis 5, 7, 13 und 14 (Bezeichnungsänderungen)

Seitens der Geschäftsführung der IAF-Service GmbH wurde eine Bezeichnungsänderung von „Insolvenz-Ausfallgeld“ auf „Insolvenz-Entgelt“ angeregt, da der Begriff „Insolvenz-Ausfallgeld“ vielfach nicht verstanden wird. Der vorgeschlagene Zeitpunkt für die Änderung (Jahresmitte 2008) ermöglicht, dass die Bezeichnungsänderungen im Zuge der Durchführung sonstiger Änderungen im Bereich der Gesellschaft kostengünstig erfolgen können. Die angeregte Änderung wird von den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unterstützt.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2 letzter Satz IESG)

Seit 1. Juli 2007 haben insbesondere Rechtsanwälte die gerichtlichen Forderungsanmeldungen im Konkurs, zB bei der Vertretung von Arbeitnehmern und anderen Gläubigern, im Rahmen des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) vorzunehmen. Dadurch entfällt die Möglichkeit der Einholung des so genannten gerichtlichen Eingangsvermerks auf der für die IAF-Service GmbH bestimmten Ausfertigung dieser Forderungsanmeldung. Diesem Umstand soll mit der Streichung dieses Erfordernisses Rechnung getragen werden.

Zu den Z 8 bis 10 (§ 12 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 IESG)

Diese Neuregelung dient der Vereinfachung der Beitragsfestsetzung bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds den aktuellen wie absehbaren Leistungsaufwand abdecken kann. Bisher wurde der Beitrag jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt, wobei sich der Beitragssatz über längere Zeiträume nicht geändert hat. Nunmehr soll der Beitrag durch eine unbefristet geltende Verordnung bestimmt werden. Eine neue Verordnung soll nur mehr dann erlassen werden müssen, wenn die zwingend vorgesehene Prüfung der Gebarungslage des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine Veränderung des Beitragssatzes erfordert.

Zu den Z 11 und 16 (§ 12 Abs. 7 und § 13e IESG)

Diese Bestimmungen regeln einerseits die Auslauffinanzierung der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie und andererseits den Beitrag des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Finanzierung der betriebsbezogenen Förderungen sowie des einmaligen wie laufenden Personal- und Sachaufwandes der Lehrlingsstellen und der von diesen beauftragten Einrichtungen zur Abwicklung der Förderungen. Um im Rahmen der mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für das Jahr 2008 zur Entlastung der Lohnnebenkosten bereits erfolgten generellen Absenkung des Beitrags auf 0,55 Prozent und der fixierten Beitragsleistung von 0,2 Prozent für das Jugendbeschäftigungspaket die Mittelbereitstellung für die Einführung der technisch-administrativen und personellen Anforderungen der Lehrlingsstellen abzusichern, soll der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch auf vorhandenes Finanzvermögen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zurückgreifen können. Wenn die zweckgebundenen Mittel in einem Jahr nicht ausgeschöpft werden, sollen diese einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden und in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung stehen. Die Mittelbereitstellung erfolgt im Rahmen der nachweislich unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erfolgten Kostenrechnung.

Der bisherige Beitrag des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Lehrlingsausbildungsprämie war mit einem Beitragssatz von 0,2 Prozent begrenzt. Darüber hinaus gehende Aufwendungen wurden aus dem Allgemeinen Haushalt getragen. Um diese Kostenteilung auch in der Auslaufphase der Lehrlingsausbildungsprämie vorzusehen, wird der Finanzierungsbeitrag des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds betragsmäßig begrenzt.

Schließlich sieht die Finanzierungsregel Akontierungen vor, um sicher zu stellen, dass den Lehrlingsstellen der mit der Einführung der betriebsbezogenen Förderungen unmittelbar entstehende zusätzliche Personal- und Sachaufwand abgedeckt werden kann.

Zu den Z 12 und 15 (§ 13 Abs. 2 und Abs. 8 Z 2 IESG)

Im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Beitragsfestsetzung soll durch eine Finanzierungsvorschau auf das folgende Jahr die Gebarungssicherheit des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verstärkt werden.

Zu Z 17 (§ 21 IESG)

§ 21 enthält die erforderlichen In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen. Diese sollen mit Jahresmitte 2008 (insbesondere hinsichtlich der Jugendförderung mit 28. Juni 2008) in Kraft treten.

Einerseits wird der eindeutige Übergang von der auslaufenden Lehrlingsausbildungsprämie zur betriebsbezogenen Ausbildungsförderung und damit der Ausschluss von Doppelförderungen geregelt. Andererseits wird die Anwendung der neuen, vereinfachten Finanzierungsbestimmungen zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ab dem Beitragsjahr 2009 vorgesehen.

Zu Art. 5 (Änderung des AMPFG):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2 AMPFG):

Mit dem Auslaufen der bisherigen Förderung zusätzlicher Lehrstellen durch das AMS und der Einrichtung des neuen Systems der betriebsbezogenen Ausbildungsförderung durch die Lehrlingsstellen soll jener Mittelanteil der Gebarung Arbeitsmarktpolitik, der dadurch frei wird, für die Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen nach dem Berufsausbildungsgesetz zur Verfügung gestellt werden. Um die Mittelbereitstellung aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und in Folge die Überweisung an die Lehrlingsstellen zu gewährleisten, ist eine Aufnahme des Berufsausbildungsgesetzes in den Ausgabenkatalog vorzusehen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 7 AMPFG):

Anstelle einer nicht mehr aktuellen Übergangsbestimmung soll die Tragung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen ausgebildete Lehrlinge (im letzten Lehrjahr, in dem Arbeitslosenversicherungspflicht besteht) geregelt werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8 AMPFG):

Mit 1. Juli 2008 soll das Mindestalter für die Befreiung von der Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gechlechtsneutral mit 57 Jahren festgelegt werden. Für Personen, für die bereits davor kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten war, bleibt die Befreiung bestehen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 33 bis 35 AMPFG):

Die neuen Bestimmungen sollen (zum Teil zeitgleich mit den entsprechenden Änderungen im Berufsausbildungsgesetz) zur Jahresmitte 2008 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 3 AMPFG):

Diese Übergangsbestimmung sichert die Finanzierung der auslaufenden Lehrgänge nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz.

Zu Art. 6 und 7 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes)

Die Änderungen im Berufsausbildungsgesetz (Artikel 1) werden hinsichtlich

‑       Ausbildungsübertritt

‑       Ausbildungseinrichtungen

‑       Überführung der integrativen Berufsausbildung in das Dauerrecht

für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nachvollzogen. Darüber hinaus werden Zitatfehler korrigiert.

Zu Art. 8 (Änderung des AlVG):

Zu den Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 AlVG)

Bei der Neuordnung des Verhältnisses zwischen der Absolvierung einer geregelten Ausbildung und dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld wurde geregelt, dass kurze Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten ohne Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht ausschließen. Da Ausbildungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten im Sinne der Rechtsprechung bereits nach der alten Rechtslage Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen haben, kann die Neuregelung nur darauf abgezielt haben, dass kurze geregelte Ausbildungen auch während der üblichen Arbeitszeiten (wie beispielsweise in einer Bauhandwerkerschule) zulässig sein sollen. Dem würde jedoch eine enge Auslegung der gleichzeitig gesetzlich geregelten Mindestverfügbarkeit in Form eines Mindeststundenausmaßes während der üblichen Arbeitszeiten entgegenstehen. Es soll daher klargestellt werden, dass in solchen Fällen das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden muss. Die übrigen Voraussetzungen der Verfügbarkeit, insbesondere die Arbeitswilligkeit, müssen jedoch weiterhin vorliegen, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.

Bei der Regelung der Gesamtdauer von drei Monaten wurde die Zeitspanne, innerhalb der diese zu beurteilen ist, nicht ausdrücklich geregelt. Es soll klargestellt werden, dass diese einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Damit bleibt eine mehrere Jahre umfassende Ausbildung von jeweils höchstens drei Monaten im Jahr wie beispielsweise von Saisonarbeitslosen in der Bauhandwerkerschule zulässig. Ein Überschreiten der Gesamtdauer von drei Monaten durch mehrere nicht zusammenhängende kürzere Ausbildungen innerhalb eines Jahres soll jedoch wie eine klassische Schul- oder Universitätsausbildung nur bei Erfüllung der an die Stelle der Parallelitätsregelung für so genannte Werkstudenten getretenen qualifizierten Anwartschaftsregelung möglich sein.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 8 AlVG)

Durch diese Ergänzung soll ausgeschlossen werden, dass bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Versicherungszeiten, für die keine Beiträge entrichtet wurden, zu einem Leistungsanspruch führen können.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 2 AlVG)

Diese Änderung erfolgt im Zusammenhang mit der Bezeichnungsänderung von „Insolvenz-Ausfallgeld“ auf „Insolvenz-Entgelt“.

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 3 AlVG)

Da die Neuregelung der Familienzuschläge nur darauf abstellt, dass für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird, könnte eine arbeitslose Person in solchen Fällen auch für den Ehepartner oder Lebensgefährten einen Familienzuschlag beziehen, auch wenn das Kind gar nicht bei der arbeitslosen Person oder deren Partner lebt und dieser daher gar keine Betreuungsleistung für das Kind erbringen kann. Es soll daher klargestellt werden, dass ein Familienzuschlag für Ehegatten oder Lebensgefährten nur gebührt, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebt oder der Arbeitslose oder dessen Partner (etwa gemeinsam mit dem anderen Elternteil) obsorgeberechtigt ist.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 2 AlVG)

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass ein Widerruf des Arbeitslosengeldes innerhalb von fünf Jahren auch dann möglich ist, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, jedoch von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde. Die Voraussetzungen für die Rückforderung werden durch diese Änderung nicht berührt.

Zu Z 7, 8 und 13 (§ 32 Abs. 1 und 6, § 42 Abs. 1 und 5 sowie § 79 Abs. 95 Z 2 AlVG)

Bei der Neuregelung der Krankenversicherungsbeiträge auf Grund der Finanzausgleichsvereinbarung wurde übersehen, dass die erhöhten Beitragssätze nicht nur für 2008 sondern für die gesamte Dauer der laufenden Finanzausgleichsperiode bis einschließlich 2013 gelten sollen.

Zu Z 9 (§ 33 Abs. 4 AlVG)

Bei der Neuregelung der Rahmenfristerstreckungstatbestände wurde übersehen, dass Zeiten einer in der Pensionsversicherung zu berücksichtigenden ausländischen Erwerbstätigkeit auch die zur Geltendmachung der Notstandshilfe nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld zulässige Frist verlängern müssen.

Zu Z 10 (§ 36 Abs. 3 lit. B lit. d AlVG)

Durch die Änderung soll eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Die Notstandshilfe wird jeweils für eine Bezugsdauer von 52 Wochen zuerkannt. Unterbrechungen des Notstandshilfebezuges, etwa durch den Bezug von Krankengeld, schieben nach der Rechtsprechung das Ende der zuerkannten Bezugsdauer hinaus. Die mögliche Bezugsdauer geht in solchen Fällen über die darauffolgenden 52 (Kalender-)Wochen hinaus. Für die in der Regel kurze Restbezugsdauer ist dann eine unverhältnismäßig aufwendige Neuberechnung der Notstandshilfe erforderlich. Das soll künftig für den bereits zuerkannten Anspruch vermieden werden. Im Falle einer Neuzuerkennung der Notstandshilfe soll aber jedenfalls eine Neuberechnung stattfinden.

Zu Z 11 (§ 46 Abs. 3 Z 4 AlVG)

Gemäß § 14 Abs. 2 lit. d BAG und § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 enden Lehrverhältnisse ex lege im Zeitpunkt der Endigung des Gewerbe- bzw. Ausbildungsrechtes des Lehrberechtigten (durch Zurücklegung, Löschung, Entziehung etc.). Im Gegensatz zu den sonstigen Lösungsformen eines Lehrvertrages, welche zwingend durch schriftliche Willenserklärung realisiert werden, was Zweifel über den Zeitpunkt eines zu Ende gegangenen Lehrverhältnisses praktisch ausschließt, ist es bei der Endigung nach Gewerbelöschung anders. Dieser Umstand wird Lehrlingen in der Regel erst nach Tagen oder Wochen, jedenfalls aber so gut wie nie unverzüglich bekannt. Daher sind betroffene Lehrlinge häufig über längere Zeiträume in Unkenntnis darüber, dass sie kein Lehrverhältnis mehr haben, wodurch Anträge auf Arbeitslosengeld oft verspätet gestellt werden. Da gemäß § 46 Abs. 1 AlVG Arbeitslosengeldansprüche erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung geltend gemacht werden können, geht den betroffenen Jugendlichen regelmäßig ein für ihre Verhältnisse nicht unerheblicher Betrag an Arbeitslosengeld verloren.

§ 9 Abs. 4 BAG verpflichtet zwar den Lehrberechtigten, die Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 lit. d BAG dem Lehrling und dessen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Diese Verständigungspflicht ist aber offensichtlich in der Praxis nicht effizient. Gemäß § 68 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes sind die Behörden des Bundes und der Länder verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Beendigung einer Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen führen. Eine ursprünglich ins Auge gefasste Verpflichtung der zuständigen Landeskammer, die auf diese Weise bekanntgewordenen Vorgänge, die zur Beendigung einer Kammermitgliedschaft führen und den Wegfall der Befugnis des Lehrberechtigten zur Ausübung der der Lehrlingsausbildung zugrundeliegenden Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 lit. d bewirken, der Lehrlingsstelle zur Kenntnis zu bringen, die in weiterer Folge den Lehrling und dessen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte vom Ende des Lehrverhältnisses zu verständigen hat, wäre mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Stattdessen soll dem Lehrling ausnahmsweise auch der rückwirkende Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht werden, wenn er den Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach Kenntniserlangung geltend macht. Befindet sich der Lehrling zu diesem Zeitpunkt in der Berufschule und kann daher die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht aufsuchen, so soll die Wochenfrist ab der Rückkehr aus der Berufschule laufen.

Zu Z 12 (§ 69 AlVG)

Diese Änderung berücksichtigt eine zwischenzeitig eingetretene Änderung im ASVG bei der Verweisung.

Zu Z 14 (§ 79 Abs. 96 bis 98 AlVG)

Die im Zusammenhang mit der Einführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige stehenden Änderungen sollen wie diese mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten.

Zu Art. 9 (Änderung des SUG)

Zu Z 1 bis 3 (§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie Art. V Abs. 20 Z 2 SUG)

Bei der Neuregelung der Krankenversicherungsbeiträge auf Grund der Finanzausgleichsvereinbarung wurde übersehen, dass die erhöhten Beitragssätze nicht nur für 2008 sondern für die gesamte Dauer der laufenden Finanzausgleichsperiode bis einschließlich 2013 gelten sollen.

Zu Art. 10 (Änderung des AMFG):

Zu den Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 3 und § 53 Abs. 18 AMFG)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass gemeinnützige Einrichtungen nicht nur in der Rechtsform eines Vereines möglich sind. Die Voraussetzungen für die Ausübung der Arbeitsvermittlung durch gemeinnützige Einrichtungen wie insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit bleiben unverändert aufrecht.

Zu Art 11 (Änderung des EStG 1988):

Die Änderung des § 108f regelt das Auslaufen der bisherigen Lehrlingsausbildungsprämie und stellt sicher, dass Doppelförderungen mit der neuen betriebsbezogenen Basisförderung ausgeschlossen werden.

Die übrigen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Bezeichnungsänderung von „Insolvenz-Ausfallgeld“ auf „Insolvenz-Entgelt“.

Zu Art 12 (Änderung des IAFG):

Seitens der IAF-Service GmbH (Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH) wurden im Zuge der Überarbeitung des Corporate-Designs Überlegungen angestellt, die neuen Bezeichnungen „Insolvenz-Entgelt“ (statt „Insolvenz-Ausfallgeld“), „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH“ bzw. die Kurzbezeichnung „IEF-Service GmbH“, „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ (statt „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“) und als Gesetzeskurzbezeichnung „IEFG“ (statt „IAFG“) in den einschlägigen Vorschriften (hauptsächlich IESG und IAFG) zu implementieren. Dieser Vorschlag wird von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer befürwortet.

Zu Art. 13 bis 17 (Änderungen des AÜG, ASGG, Betriebspensionsgesetzes, der KO und der AO)

Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Bezeichnungsänderung von „Insolvenz-Ausfallgeld“ auf „Insolvenz-Entgelt“.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

 

 

§ 8b. (1) bis (13) … .

§ 8b. (1) bis (13) … .

 

(14) Das Ausbilden von Personen in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.

(14) Das Ausbilden von Personen in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.

 

(15) bis (18) … .

(15) bis (18) … .

 

(19) Bewilligungen für besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als Bewilligungen für selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 15 beansprucht werden.

(19) Bewilligungen für überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als Bewilligungen für überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 15 beansprucht werden.

 

(20) und (21) … .

(20) und (21) … .

 

(22) Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 21 absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Dies gilt weiters für Personen, die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs Monaten einer solchen Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 2 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 8 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(22) Personen, die eine integrative Berufsausbildung gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 21 absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 und im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Dies gilt weiters für Personen, die sich in einer diesen Ausbildungen vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme befinden, bis zum Ausmaß von sechs Monaten einer solchen Berufsorientierungsmaßnahme. Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Abs. 2 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 8 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule. Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 14 ausgebildet werden, haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.

 

§ 15. (1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den in Abs. 3 und 4 angeführten Gründen gestattet.

§ 15. (1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der in Abs. 3 und 4 angeführten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling sowie die außerordentliche Auflösung gemäß § 15a zulässig.

 

(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen in den Fällen der Abs. 1 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung.

(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen der Abs. 1 und 4 sowie des § 15a bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung.

 

(3) bis (5) … .

(3) bis (5) … .

 

 

Ausbildungsübertritt

 

 

§ 15a. (1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen.

 

 

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge gemäß § 8b Abs. 2 nicht anwendbar.

 

 

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 7 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Diese Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die Arbeiterkammer binnen angemessener Frist über die Mitteilung zu informieren.

 

 

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.

 

 

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22 Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

 

 

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator oder die Mediatorin die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

 

 

(7) Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktsservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

 

 

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, und für Mitglieder des Jugendvertrauensrates oder Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung.

 

§ 17a. (1) bis (7) … .

§ 17a. (1) bis (7) … .

 

 

(8) Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gemäß § 15a aufgelöst, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Abs. 1 und Abs. 4 vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.

 

§ 19a.  … .

§ 19a.  … .

 

 

Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

 

 

§ 19b. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

 

 

Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

 

 

§ 19c. (1) Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß § 2 sowie an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, gewährt werden. Die Beihilfen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

 

 

           1. Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles der Lehrlingsentschädigung,

 

 

           2. Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,

 

 

           3. Förderung von Ausbildungsverbünden,

 

 

           4. Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,

 

 

           5. Zusatzausbildungen von Lehrlingen,

 

 

           6. Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,

 

 

           7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen.

 

 

(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b) festgelegt. Die Richtlinien bedürfen der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

(3) Die Vergabe der Beihilfen hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.

 

 

(4) Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf Antrag des Lehrberechtigten. Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle Einsicht in die betriebsbezogenen Unterlagen und Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen erforderlich ist.

 

 

(5) Die Lehrlingsstellen haben der jeweils zuständigen Arbeiterkammer vor der Gewährung von in den Richtlinien bestimmten Beihilfen, bei denen ein Ermessensspielraum zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck hat die Lehrlingsstelle der Arbeiterkammer die für die Entscheidung maßgeblichen Angaben zu übermitteln. Spricht sich die Arbeiterkammer binnen vierzehn Tagen gegen die Gewährung der Beihilfe aus, ist der Landes-Berufsausbildungsbeirat anzuhören. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat entscheidet über seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit.

 

 

(6) Die Lehrlingsstellen haben die Vergabe der Beihilfen zu dokumentieren und den Landes-Berufsausbildungsbeiräten mindestens halbjährlich über die wichtigsten Umstände zu berichten. Den Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist die stichprobenartige und anlassfallbezogene Einsichtnahme in die Dokumentation zum Zwecke der Kontrolle der rechtmäßigen und zweckmäßigen Mittelverwendung bzw. der Wahrnehmung der Aufsicht nach § 19d zu gewähren. Die Dokumentation hat die für jeden Beihilfenfall maßgeblichen Sachverhaltsangaben samt den zugehörigen Nachweisen zu enthalten.

 

 

(7) Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen der Lehrlingsstellen einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, nicht verletzt werden.

 

 

(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

 

 

§ 19d. (1) Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

(2) Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

 

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.

 

 

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

 

 

§ 19e. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.

 

 

Informationspflicht

 

 

§ 19f. Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lehrlingsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß § 19c auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

 

 

Datenverarbeitung

 

 

§ 19g. (1) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

 

 

           1. Daten der Lehrlinge:

 

 

                a) Namen (Vornamen, Familiennamen),

 

 

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

 

 

                c) Geschlecht,

 

 

               d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

 

 

                e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

 

 

                f) gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,

 

 

               g) Telefonnummer,

 

 

               h) E-Mail-Adresse,

 

 

                 i) Lehrberuf,

 

 

                 j) Beginn, Ende und Dauer des Lehrverhältnisses,

 

 

                k) Ergebnis der Lehrabschlussprüfung und allfälliger Teilprüfungen,

 

 

                 l) Vorbildung und Zusatzausbildungen,

 

 

               m) anzuwendender Kollektivvertrag oder sonstige anzuwendende Rechtsquelle (Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung),

 

 

               n) Höhe der Lehrlingsentschädigung.

 

 

           2. Daten der Lehrberechtigten:

 

 

                a) Firmennamen und Betriebsnamen,

 

 

               b) Firmensitz und Betriebssitz,

 

 

                c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),

 

 

               d) Betriebsgröße,

 

 

                e) Betriebsgegenstand,

 

 

                f) Branchenzugehörigkeit,

 

 

               g) Kollektivvertragszugehörigkeit,

 

 

               h) Zahl und Struktur der Beschäftigten,

 

 

                 i) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,

 

 

                 j) Ansprechpartner,

 

 

                k) Ausbilder/innen,

 

 

                 l) Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,

 

 

               m) Lehrberufe,

 

 

               n) Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen,

 

 

               o) Auszeichnungen gemäß § 30a,

 

 

               p) Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Unternehmen und Einrichtungen,

 

 

               q) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,

 

 

                r) Telefonnummer,

 

 

                s) E-Mail-Adresse,

 

 

                t) sonstige Kontaktmöglichkeiten,

 

 

               u) Bankverbindung und Kontonummer.

 

 

           3. Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:

 

 

                a) Art und Zweck der Beihilfe,

 

 

               b) Höhe der Beihilfe,

 

 

                c) Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).

 

 

(2) Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1 an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

 

 

(3) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 an beauftragte Dienstleister im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.

 

 

Überbetriebliche Lehrausbildung

 

 

§ 30. (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.

 

 

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

 

 

           1. die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,

 

 

           2. für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,

 

 

           3. die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,

 

 

           4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

 

 

           5. für die Wirtschaft oder die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

 

 

(3) Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über

 

 

           1. das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,

 

 

           2. das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,

 

 

           3. das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,

 

 

           4. die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung,

 

 

           5. die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2.

 

 

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

 

 

(5) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

 

(6) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

 

 

(7) Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass

 

 

           1. kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und

 

 

           2. die in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

 

 

(8) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.

 

§ 30a. … .

§ 30a. … .

 

 

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

 

 

§ 30b. (1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 30 Abs. 1 erforderlich.

 

 

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

 

 

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

 

§ 31. (1) … .

§ 31. (1) … .

 

(2) Dem Beirat obliegt

(2) Dem Beirat obliegt

 

           a) bis c) …

           a) bis c) …

 

          d) die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlussprüfungen, von in- und ausländischen Prüfungen und Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen.

          d) die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlussprüfungen, von in- und ausländischen Prüfungen und Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 beziehen und über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30.

 

(3) … .

(3) … .

 

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied, das von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschlagen wird, muss beruflich auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens oder des Post- und Fernmeldewesens tätig sein. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Bundes-Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Mitglieder mit beschließender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, welche die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder zu erstatten haben. Die zwei Mitglieder mit beratender Stimme sowie für jedes dieser Mitglieder ein Ersatzmitglied hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus dem Kreise der Berufsschullehrer zu bestellen. Ferner hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung der Bundes-Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Vorsitzenden und auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einen weiteren Vorsitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden haben einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung abzuwechseln.

 

(4a) bis (10) … .

(4a) bis (10) … .

 

§ 31a. (1) … .

§ 31a. (1) … .

 

(2) Dem Beirat obliegt

(2) Dem Beirat obliegt

 

           1. bis 4. … ;

           1. bis 4. … ;

 

           5. die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 10 und 11, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und k, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;

           5. die Erstattung von Gutachten gemäß § 8 Abs. 13 und 14, § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 2 lit. e und k, § 13 Abs. 5 und § 28 Abs. 3, die Einholung von Auskünften gemäß § 8a Abs. 5 sowie in begründeten Fällen die Einholung von Auskünften über den Stand des Eintragungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 betreffend bestimmte Lehrverträge und die Erstattung von Vorschlägen zur Erledigung;

 

           6. bis 10. … .

           6. bis 10. … .

 

(3) bis (10) … .

(3) bis (10) … .

 

 

Förderausschuss

 

 

§ 31b. (1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c festzulegen.

 

 

(2) Der Ausschuss setzt sich aus insgesamt neun Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt, davon drei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

 

(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. Die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter sind auf die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ohne Vorschlag bestellten sowie auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.

 

 

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

 

 

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam.

 

 

(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

 

 

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordene personenbezogene Daten verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion, vorliegt.

 

 

(8) Die näheren Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren sind in einer vom Ausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht, obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses dem Vorsitzenden, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Ausschusses einem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Mitglied. Die Geschäftsordnung kann die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme vorsehen.

 

§ 34. (1) bis (5) … .

§ 34. (1) bis (5) … .

 

(6) Die Bestimmungen des § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, betreffend die Vorlehre treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft. Sie bleiben für jene Personen anwendbar, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorlehre begonnen haben.

(6) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

 

(7) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die im § 8b getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2006 einer Evaluierung zu unterziehen.

(7) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.

 

§ 36. (1) bis (4) … .

§ 36. (1) bis (4) … .

 

 

(5) § 19c Abs. 2 und § 31b in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

 

 

(6) § 8b Abs. 14 und 22, § 15 Abs. 1 und 2, § 15a, § 19c Abs. 1 und 3 bis 8, § 19d, § 19e, § 19f, § 19g, § 30, § 30b, § 31 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 sowie § 31a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

 

 

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 

1. Teil.

1. Teil.

 

… .

… .

 

2. Teil

2. Teil

 

Aufgaben

Aufgaben

 

1. bis 3. Hauptstück

1. bis 3. Hauptstück

 

… .

… .

 

4. Hauptstück

4. Hauptstück

 

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

 

§ 38a … .

§ 38a … .

 

§ 38b … .

§ 38b … .

 

§ 38c Betreuungsplan

§ 38c Betreuungsplan

 

 

§ 38d Überbetriebliche Lehrausbildung

 

 

§ 38e Vermittlung eines Ausbildungsplatzes

 

5. Hauptstück

5. Hauptstück

 

… .

… .

 

3. bis 9. Teil

3. bis 9. Teil

 

… .

… .

 

§ 19. (1) und (2) … .

§ 19. (1) und (2) … .

 

 

(3) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört insbesondere auch die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche durch Vermittlung auf geeignete Lehrstellen und ergänzende Maßnahmen wie die Beauftragung von Ausbildungseinrichtungen zur überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30b des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990.

 

§ 31. (1) bis (5) … .

§ 31. (1) bis (5) … .

 

 

(6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben betreffend die Sicherstellung von beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß § 29 Abs. 3 auf unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes anzustreben.

 

§ 34. (1) bis (7) … .

§ 34. (1) bis (7) … .

 

(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

(8) Beihilfen gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.

 

§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

 

(2) Die Beihilfe für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.

(2) Die Beihilfe hat für den Arbeitnehmer einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

 

(3) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(3) An den Arbeitgeber kann eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teiles des Bruttoentgeltes gewährt werden.

 

 

(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat insbesondere die Höchstdauer der Beihilfengewährung und eine Entgeltobergrenze festzulegen und die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe vorzusehen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

(5) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen.

 

§ 38c. … .

§ 38c. … .

 

 

Überbetriebliche Lehrausbildung

 

 

§ 38d. (1) Soweit berufliche Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche nicht durch Vermittlung auf Lehrstellen oder andere Maßnahmen sichergestellt werden können, hat das Arbeitsmarktservice geeignete Ausbildungseinrichtungen mit der überbetrieblichen Lehrausbildung zu beauftragen.

 

 

(2) Der Verwaltungsrat hat Richtlinien für die überbetriebliche Ausbildung, die den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungseinrichtungen vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, zu erlassen. Die Richtlinien haben auf die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis Bedacht zu nehmen und können daher auch Ausbildungsverträge, die sich nicht über die gesamte Lehrzeit erstrecken, zulassen, soweit dadurch eine umfassende Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf mit dem Ziel des Lehrabschlusses nicht gefährdet wird. Die Richtlinien haben Bestimmungen über die während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen zu enthalten.

 

 

(3) Die Einhaltung der Qualitätsstandards ist vertraglich zu vereinbaren. Falls erforderlich, hat das Arbeitsmarktservice die Erfüllung von Auflagen auszubedingen.

 

 

Vermittlung eines Ausbildungsplatzes

 

 

§ 38e. Das Arbeitsmarktservice hat einem Lehrling, der die Fortsetzung seiner Ausbildung anstrebt, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Information über die Beendigung des Lehrverhältnisses einen Ausbildungsplatz zu vermitteln. Der Ausbildungsplatz soll nach Maßgabe der Möglichkeiten eine Fortsetzung der Ausbildung im bisher erlernten Lehrberuf, in einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf oder in einem anderen vom Jugendlichen gewünschten Lehrberuf ermöglichen. Für die Fortführung der Ausbildung kommen folgende vom Arbeitsmarktservice zu vermittelnde Ausbildungsplätze in Betracht:

 

 

           1. eine Lehrstelle bei einem Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG oder gemäß § 2 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

 

 

           2. ein Ausbildungsplatz im Rahmen einer überbetrieblichen Lehrausbildung,

 

 

           3. eine Ausbildung durch eine sonstige Maßnahme, sofern die Vermittlung der wesentlichen Inhalte des Berufsbildes des betreffenden Lehrberufs gewährleistet ist und das Ausbildungsziel im Wesentlichen den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht.

 

§ 78. (1) bis (20) … .

§ 78. (1) bis (20) … .

 

 

(21) § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 8, § 31 Abs. 6, § 34a, § 38d und 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

 

 

§§ 1. bis 8. … .

§§ 1. bis 8. … .

 

 

Übergangsbestimmungen

 

 

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Maßnahmen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen oder vor diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 8 fortsetzen.

 

 

(2) Für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 noch laufende Maßnahmen gilt, dass sich die Höhe der besonderen Beihilfe für LehrgangsteilnehmerInnen gemäß § 3 Abs. 5 ab 1. September 2008 nach der Höhe der vergleichbaren TeilnehmerInnen während der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen zu gewährenden Ausbildungsbeihilfen richtet.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

 

 

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

 

       1.-6. ….

       1.-6. ….

 

Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 1, oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind.

Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 1, oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind.

 

(2) ….

(2) ….

 

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

(3) Insolvenz-Entgelt gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

 

       1.-6. ….

       1.-6. ….

 

(4) ….

(4) ….

 

(4a) Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld hiefür

(4a) Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, so gebührt Insolvenz-Entgelt hiefür

 

                a) und b) ….

                a) und b) ….

 

(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wird Insolvenz-Entgelt auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgeltsicherungs-Fonds-Service GmbH (IEF-Service GmbH) zur Kenntnis zu bringen.

 

(6) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:

(6) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben:

 

       1.-3. ….

       1.-3. ….

 

§ 1a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteiles, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß § 23 Abs. 2 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, oder des § 22 Abs. 2 des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.

§ 1a. (1) Insolvenz-Entgelt gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteiles, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß § 23 Abs. 2 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, oder des § 22 Abs. 2 des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.

 

(2) Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt den Teil der Abfertigung, den der Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 dem Anspruchsberechtigten nicht ausbezahlen muß, und die dem Arbeitnehmer diesbezüglich erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm zu ersetzenden Prozeßkosten.

(2) Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt umfaßt den Teil der Abfertigung, den der Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 dem Anspruchsberechtigten nicht ausbezahlen muß, und die dem Arbeitnehmer diesbezüglich erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm zu ersetzenden Prozeßkosten.

 

(3) ….

(3) ….

 

           1. ….

           1. ….

 

           2. für das Verfahren die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (im folgenden „Geschäftsstelle“) zuständig ist, in deren Sprengel sich gemäß § 5 Abs. 1 das Gericht befindet, das die Entscheidung erster Instanz erlassen hat,

           2. für das Verfahren die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH (im folgenden „Geschäftsstelle“) zuständig ist, in deren Sprengel sich gemäß § 5 Abs. 1 das Gericht befindet, das die Entscheidung erster Instanz erlassen hat,

 

           3. und 4. ….

           3. und 4. ….

 

Insolvenz-Ausfallgeld für Übertragungsbeträge

Insolvenz-Entgelt für Übertragungsbeträge

 

§ 1b. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter-Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach § 1 Abs. 1.

§ 1b. (1) Insolvenz-Entgelt gebührt auch für Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter-Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes nach § 1 Abs. 1.

 

(2) Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfasst die zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im § 47 Abs. 1 BMSVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß § 1 Abs. 4a nicht übersteigen.

(2) Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt umfasst die zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) noch aushaftenden Übertragungsbeträge, soweit diese die zum Stichtag fiktiv bei Anwendung der im § 47 Abs. 1 BMSVG angeführten Rechtsvorschriften oder Vertragsbedingungen gebührenden Monatsentgelte an Abfertigung unter Beachtung der Grenzbeträge gemäß § 1 Abs. 4a nicht übersteigen.

 

(3) Die BV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.

(3) Die BV-Kasse hat dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die vom Arbeitgeber bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1) einbezahlten Übertragungsbeträge auszufolgen. Wird die BV-Kasse innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag um die Ausfolgung einer solchen schriftlichen Bestätigung ersucht, beginnt die Frist zur Beantragung von Insolvenz-Entgelt für aushaftende Übertragungsbeträge mit der Zustellung dieser Bestätigung zu laufen. Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung und die Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.

 

(4) Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Ausfallgeld ist an die BV-Kasse zu zahlen; der BV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.

(4) Das für Übertragungsbeträge zuerkannte Insolvenz-Entgelt ist an die BV-Kasse zu zahlen; der BV-Kasse ist auch eine Abschrift des Zuerkennungsbescheides zu übermitteln.

 

§ 2. und §  2a.….

§ 2. und § 2a. ….

 

Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

Ausmaß des Insolvenz-Entgelts

 

§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.

§ 3. (1) Das Insolvenz-Entgelt gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.

 

(2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gebührt für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1).

(2) Insolvenz-Entgelt für Zinsen gebührt für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1).

 

(3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.

(3) Der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Entgelts nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.

 

§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.

§ 3a. (1) Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.

 

(2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

(2) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

 

       1.-5. ….

       1.-5. ….

 

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht entsprechend.

(3) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Entgelt gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der Geschäftsaufsicht entsprechend.

 

(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

(4) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

 

(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.

(5) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.

 

§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen - für folgende gesicherte Ansprüche:

§ 3b. Insolvenz-Entgelt gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen - für folgende gesicherte Ansprüche:

 

       1.-5. ….

       1.-5. ….

 

§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn

§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn

 

       1.-3. ….

       1.-3. ….

 

auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.

auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.

 

§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag

§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag

 

           1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG iVm Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;

           1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG iVm Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Entgelt für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;

 

           2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG iVm Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeiträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt; unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;

           2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG iVm Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Entgelt eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeiträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt; unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;

 

           3. ……

           3. ….

 

(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.

(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Entgelt für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.

 

§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Entgelt  zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Entgelts Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Entgelt anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung..

 

§ 5. (1) ….

§ 5. (1) ….

 

(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.

(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) ….

(3) ….

 

(4) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.

(4) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen..

 

(5) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.

(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, die IEF-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Entgelt beantragt wird, der als Insolvenz-Entgelt zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.

 

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 3 der Insolvenzverordnung im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von einem Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 3 der Insolvenzverordnung im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von einem Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

 

        1.-6 ….

       1.-6. ….

 

Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind..

Ist der Antrag auf Insolvenz-Entgelt nach Ablauf der in Frage kommenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind..

 

(2) Der Antrag ist mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann dieses oder ein inhaltlich übereinstimmendes Formular auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. In ihm sind der Betrag der Forderung (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind) und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozeßgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.

(2) Der Antrag ist mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann dieses oder ein inhaltlich übereinstimmendes Formular auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. In ihm sind der Betrag der Forderung (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind) und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozeßgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.

(7) Wird Insolvenz-Entgelt auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.

 

§ 7. (1) ….

§ 7. (1) ….

 

(2) Die Geschäftsstelle hat für die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH über Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

(2) Die Geschäftsstelle hat für die IEF-Service GmbH über Anträge auf Insolvenz-Entgelt mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

 

(3) bis (5) ….

(3) bis (5) ….

 

(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 bzw. vor der Ausstellung der Mitteilung nach § 4 vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Entgelts bzw. des Vorschusses hierauf dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 bzw. vor der Ausstellung der Mitteilung nach § 4 vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

 

(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Arbeitnehmer aufgrund eines Urteiles nach der Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten hat.

(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Arbeitnehmer aufgrund eines Urteiles nach der Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten hat.

 

(8) Insolvenz-Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.

(8) Insolvenz-Entgelt für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.

 

§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl.Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können.

§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl.Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können.

 

(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.

(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.

 

§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und zurückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.

 

(2) ….

(2) ….

 

§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang sind unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.

§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Entgelts auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Mit dem Übergang sind unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.

 

(2) ….

(2) ….

 

(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.

(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.

 

§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:

§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:

 

           1. Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,

           1. Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,

 

           2. und 3. … ,

           2. und 3. … ,

 

           4. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.

           4. einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.

 

(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4

(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4

 

           1. zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,

           1. zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,

 

           2. … .

           2. … .

 

(3) ….

(3) ….

 

(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.

(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.

 

(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.

(5) Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.

 

(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund jährlich die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen („Lehrlingsausbildungsprämie“) benötigten Mittel in der Höhe des Guthabens zum Jahresende, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel, zur Verfügung zu stellen. Akontierungen auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 im Sinne des Abs. 2 vorliegen.

 

(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund im Jahr 2004 22 Mio. € und im Jahr 2005 5 Mio. € an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) ’04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.

 

 

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

Insolvenz-Entgelt-Fonds

 

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds“) zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Entgelt-Fonds (im folgenden „Fonds“) zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten..

 

(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

 

(3) … .

(3) … .

 

(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.

(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen Bereich die IEF-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 geeignete physische oder juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.

 

(4a) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat IT-Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. I Nr.757/1996, für die IAF-Service GmbH, soweit dies für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), BGBl. I Nr. 88/2001, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, auf deren Verlangen gegen Entgelt zu erbringen.

(4a) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat IT-Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. I Nr.757/1996, für die IEF-Service GmbH, soweit dies für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, auf deren Verlangen gegen Entgelt zu erbringen.

 

(5) bis (7) … .

(5) bis (7) … .

 

(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören:

(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören:

 

           1. … ,

           1. … ,

 

           2. vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß § 13 Abs. 2;

           2. vor Erstellung des Voranschlages einschließlich der Vorschau, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß Abs. 2;

 

           3. bis 5. … .

           3. bis 5. … .

 

§ 13a. (1) ….

§ 13a. (1) ….

 

(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.

(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.

 

(3) bis (5) ….

(3) bis (5) ….

 

§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, so weit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.

§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, so weit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.

 

(2) ….

(2) ….

 

§ 13c. ….

§ 13c. ….

 

§ 13d. ….

§ 13d. ….

 

 

Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher

 

 

§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher mittels Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Werden diese Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.

 

 

(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:

 

 

           1. im Jahr 2008                          113,75 Mio. €;

 

 

           2. im Jahr 2009                          62,75 Mio. €;

 

 

           3. im Jahr 2010                          29,75 Mio. €.

 

 

Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.

 

 

(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.

 

§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

 

(2) ….

(2) ….

 

(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, deren Geschäftstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

 

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.

 

(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

 

§ 14a. (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IAF-Service GmbH und den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 14a. (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IEF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Entgelt ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IEF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IEF-Service GmbH und den Insolvenz-Entgelt-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IEF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die IEF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Entgelt, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IEF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

§ 15. ….

§ 15. ...….

 

§ 16. (1) und (2) ….

§ 16. (1) und (2) ….

 

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zu.

 

§ 17. bis.§ 20. ….

§ 17. bis § 20. ….

 

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2008

 

 

§ 21. (1) § 6 Abs. 2 und § 13e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.

 

 

(2) § 12, § 13 Abs. 2 und Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft und sind erstmalig im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 ab 2009 anzuwenden.

 

 

(3) Die Ersetzung der Bezeichnungen in § 1 Abs. 1, 3, 4a, 5 und 6, § 1a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, in der Überschrift vor § 1b, im § 1b Abs. 1 bis 4, in der Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 3a Abs. 1, bis 5, § 3b, § 3c, § 3d Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 7 Abs. 2, 6, 6a, 7 und 8, § 8 Abs. 1 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 1 und Z 4, Abs. 2 und 4, in der Überschrift vor § 13, im § 13 Abs. 1, 4, 4a und 8 Z 5, § 13a Abs. 2, § 13c Abs. 1 und § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 14a, § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

 

 

§ 1. (1) … .

§ 1. (1) … .

 

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

 

           1. … ,

           1. … ,

 

           2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,

           2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005, und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,

 

           3. bis 14. … .

           3. bis 14. … .

 

(3) und (4) … .

(3) und (4) … .

 

§ 2. (1) bis (6) … .

§ 2. (1) bis (6) … .

 

(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.

(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.

 

(8) Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr [gemäß Erkenntnis des VwGH vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0057-7, gilt für Männer ebenfalls das 56. Lebensjahr] vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.

(8) Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.

 

§ 10. (1) bis (32) ... .

§ 10. (1) bis (32) ... .

 

 

(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.

 

 

(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.

 

 

(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

§ 12. (1) und (2) ... .

§ 12. (1) und (2) ... .

 

 

(3) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 gilt hinsichtlich der nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 anfallenden Verpflichtungen auf Grund von Vereinbarungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, weiter.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

 

 

§ 39k. (1) bis (6a) …

§ 39k. (1) bis (6a) …

 

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Abs. 5 und 6 ohne gesonderten Antrag des Dienstnehmers oder des ehemaligen Dienstnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Dienstnehmer an die BV-Kasse seines letzten Dienstgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Abs. 5 geleisteten Beiträge vom Dienstnehmer oder vom ehemaligen Dienstnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Abs. 5, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Dienstnehmers oder des ehemaligen Dienstnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Dienstnehmer an die BV-Kasse seines letzten Dienstgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Abs. 5 geleisteten Beiträge vom Dienstnehmer oder vom ehemaligen Dienstnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.

 

§ 39m. (1) bis (5) …

§ 39m. (1) bis (5) …

 

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Hat der Dienstgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses des Dienstnehmers, für den der Dienstgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 39j oder 39k zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 39n abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.

 

§ 132. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

§ 132. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

 

           1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;

           1. Mit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;

 

           2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

           2. Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

 

           3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

           3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

 

           4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);

           4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);

 

           5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);

           5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);

 

           6. durch Kündigung (§ 134);

           6. durch Kündigung (§ 134);

 

 

         6a. durch außerordentliche Auflösung (§ 135);

 

           7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;

           7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;

 

           8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes.

           8. bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes.

 

 

Ausbildungsübertritt

 

 

§ 135. (Grundsatzbestimmung) (1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Ausführungsgesetzgebung kann die Auflösung aus bestimmten Gründen ausschließen.

 

 

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge nach § 11b LFBAG nicht anzuwenden.

 

 

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 7 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Diese Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.

 

 

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.

 

 

(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

 

 

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator bzw. die Mediatorin die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

 

 

(7) Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

 

 

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 26f, § 26p, § 102, § 105, § 105l, § 223 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist § 24 anzuwenden.

 

§ 264. (1) …

§ 264. (1) …

 

(2) § 264 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

(2) § 248 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

 

§ 284. (1) …

§ 284. (1) …

 

(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

 

           1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,

           1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,

 

           2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007,

           2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008,

 

           3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006,

           3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2008,

 

           4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2007,

           4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007,

 

           5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007,

           5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008,

 

           6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ‑ BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2007,

           6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ‑ BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007,

 

           7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007,

           7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007,

 

           8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,

           8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,

 

           9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,

           9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,

 

         10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007,

         10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007,

 

         11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006,

         11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007,

 

         12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2006,

         12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2006,

 

         13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006,

         13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008,

 

         14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006,

         14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006,

 

         15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006,

         15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008,

 

         16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,

         16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008,

 

         17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006,

         17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007,

 

         18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ‑ BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007,

         18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ‑ BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007,

 

         19. Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007,

         19. Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007,

 

         20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006,

         20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007,

 

         21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,

         21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,

 

         22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,

         22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,

 

         23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,

         23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2008,

 

         24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,

         24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008,

 

         25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006,

         25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2008,

 

         26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,

         26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,

 

         27. Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006,

         27. Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006,

 

         28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007,

         28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007,

 

         29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2007,

         29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2007,

 

         30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

         30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

 

         31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006,

         31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006,

 

         32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006,

         32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007,

 

         33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005,

         33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008,

 

         34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006,

         34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006,

 

         35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,

         35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,

 

         36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,

         36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,

 

         37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006,

         37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007

 

         38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006,

         38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007,

 

         39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006,

         39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2007,

 

         40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006,

         40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007,

 

         41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007,

         41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007,

 

         42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,

         42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,

 

         43. Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007,

         43. Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007,

 

         44. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007,

         44. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007,

 

         45. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz ‑ AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007.

         45. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz ‑ AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008,

 

 

         46. Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003.

 

§ 285. (1) bis 33 …

§ 285. (1) bis 33 …

 

 

(34) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 132 Z 6a, 135, 264 Abs. 2 sowie 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufausbildungsgesetzes

 

 

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

 

(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

 

(5) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

 

           1. als Arbeitnehmer bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

           1. bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

 

           2. in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

           2. in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

 

§ 7a. (1) …

§ 7a. (1) …

 

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.

 

§ 7b. (1) bis (3) …

§ 7b. (1) bis (3) …

 

(4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

 

           1. der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

           1. der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,

 

           2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

           2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

 

§ 11f. (1) …

§ 11f. (1) …

 

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

 

Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen

Ausbildungseinrichtungen

 

§ 15a. (1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

§ 15a. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

 

 

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

 

 

           1. das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

 

 

           2. im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

 

(2) …

(2) …

 

(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.

(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.

 

(4) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.

(4) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 und des § 135 anzuwenden.

 

 

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.

 

 

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.

 

§ 22. (1) und (2) …

§ 22. (1) und (2) …

 

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

 

           1. die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft treten, wobei bereits begonnene Ausbildungen abgeschlossen werden können, und

 

 

           2. die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die in den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen hat, deren Ergebnis auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist.

 

 

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis zum 31. Dezember 2007 den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen einen Vorschlag für die Gestaltung und die Inhalte der Evaluierung der integrativen Berufsausbildung zu übermitteln.

 

 

 

(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 und 5, § 7a Abs. 2, § 7b Abs.4, § 11f Abs. 2 sowie § 15a samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

 

 

(5) § 15a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

 

§ 7. (1) bis (7) … .

§ 7. (1) bis (7) … .

 

 

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

 

§ 12. (1) bis (3) … .

§ 12. (1) bis (3) … .

 

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

 

(5) bis (8) … .

(5) bis (8) … .

 

§ 14. (1) bis (7) … .

§ 14. (1) bis (7) … .

 

 

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

 

§ 16. (1) … .

§ 16. (1) … .

 

(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändun­gen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändun­gen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

 

(3) bis (5) … .

(3) bis (5) … .

 

§ 20. (1) und (2) … .

§ 20. (1) und (2) … .

 

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

 

(4) … .

(4) … .

 

§ 24. (1) … .

§ 24. (1) … .

 

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

 

§ 32. (1) Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

§ 32. (1) Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

 

           1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG oder

           1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG oder

 

           2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG

           2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG

 

zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate und im Fall der Z 2 für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt [bis 2013] 7,55 vH [und ab 2014 7,45 vH] des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.

zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate und im Fall der Z 2 für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,45 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.

 

(2) bis (5) … .

(2) bis (5) … .

 

(6) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG.

(6) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG.

 

§ 33. (1) bis (3) … .

§ 33. (1) bis (3) … .

 

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 und 8.

 

§ 36. (1) und (2) … .

§ 36. (1) und (2) … .

 

(3) Im einzelnen ist bei Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

(3) Im einzelnen ist bei Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

 

          A. … .

          A. … .

 

          B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):

          B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):

 

                a) bis c) … .

                a) bis c) … .

 

               d) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

               d) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zugrunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

 

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei [ab 2009 fünf] Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 und 8.

 

§ 42. (1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH [bis 2013 und 7,45 vH ab 2014] der bezogenen Leistung abzugelten.

§ 42. (1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,45 vH der bezogenen Leistung abzugelten.

 

(2) bis (4) … .

(2) bis (4) … .

 

(5) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Krankenversicherungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH der bezogenen Leistung.

(5) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Krankenversicherungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH der bezogenen Leistung.

 

§ 46. (1) und (2) … .

§ 46. (1) und (2) … .

 

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

 

           1. bis 3. … .

           1. bis 3. … .

 

 

           4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

 

(4) bis (7) … .

(4) bis (7) … .

 

§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).

§ 69. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).

 

(2) bis (4) … .

(2) bis (4) … .

 

§ 79. (1) bis (94) … .

§ 79. (1) bis (94) … .

 

(95) Es treten in Kraft:

(95) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 32 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und Abs. 6 sowie 42 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 32 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und Abs. 6 sowie 42 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007;

 

           2. mit 1. Jänner 2014 die §§ 32 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 42 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

           2. mit 1. Jänner 2009 § 32 Abs. 1 und 6 sowie § 42 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008.

 

 

(96) § 7 Abs. 8, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 46 Abs. 3in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

 

(97) § 36 Abs. 3 lit. B lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt für nach Ablauf des 30. Juni 2008 geltend gemachte Ansprüche.

 

 

(98) § 14 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche.

 

Artikel 9

 

 

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

 

 

§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß

§ 7. (1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß

 

           1. … ,

           1. … ,

 

           2. der Beitrag zur Krankenversicherung [bis 2013] 7,55 vH [und ab 2014 7,45 vH] beträgt,

           2. der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,

 

           3. und 4. … .

           3. und 4. … .

 

(2) und (3) … .

(2) und (3) … .

 

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und in den Jahren 2008 bis 2013 7,65 vH.

 

Art. V. (1) bis (19) … .

Art. V. (1) bis (19) … .

 

(20) Es treten in Kraft:

(20) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 sowie Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

           1. mit 1. Jänner 2008 die §§ 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 sowie Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

 

           2. mit 1. Jänner 2014 § 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007.

           2. mit 1. Jänner 2009 § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008.

 

Artikel 10

 

 

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

 

 

§ 4. (1) und (2) … .

§ 4. (1) und (2) … .

 

(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.

(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.

 

(4) bis (8) … .

(4) bis (8) … .

 

§ 53. (1) bis (17) … .

§ 53. (1) bis (17) … .

 

 

(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Artikel 11

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

 

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

 

           1. bis 4. … .

           1. bis 4. … .

 

           5. a).bis c) … .

           5. a).bis c) … .

 

               d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,

               d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,

 

                e) … .

                e) … .

 

           6. bis 31. … .

           6. bis 31. … .

 

(2) und (3) … .

(2) und (3) … .

 

§ 25. (1) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

§ 25. (1) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

 

           1. ….

           1. ….

 

           2. a) bis d) ….

           2. a) bis d) ….

 

                e) Insolvenz-Ausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausbezahlt wird.

                e) Insolvenz-Entgelt das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlt wird.

 

           3. bis 5. ….

           3. bis 5. ….

 

(2) ….

(2) ….

 

§ 69. (1) bis (5) ….

§ 69. (1) bis (5) ….

 

(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner  des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 849 auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:

(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner  des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 849 auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:

 

           1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie

           1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie

 

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

           2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.

 

(7) und (8) … .

(7) und (8) … .

 

§ 84. (1) 1. und 2. ….

§ 84. (1) 1. und 2. ….

 

           3. a) ….

           3. a) ….

 

               b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Ansclusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

               b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Ansclusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

           4. ….

           4. ….

 

(2) und (6) … .

(2) und (6) … .

 

§ 108f. (1) bis (4) … .

§ 108f. (1) bis (4) … .

 

 

(5) Eine Lehrlingsausbildungsprämie gebührt nur für die Ausbildung von Lehrlingen auf Grund eines Lehrverhältnisses, das vor dem 28. Juni 2008 begonnen hat.

 

 

§ 134. (1) § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.

 

 

(2) § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 69 Abs. 6 Z 1 und 2 und § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 teten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Artikel 12

 

 

Änderung des IAF-Service-GmbH-Gesetzes

 

 

IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG)

IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG)

 

IAF-Service GmbH

IEF-Service GmbH

 

§ 1. Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.

 

 

(2) Die gemäß Abs. 1 unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service GmbH“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service GmbH.

 

 

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

 

§ 3. (1) und (2) ….

§ 3. (1) und (2) ….

 

(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu vollziehen.

(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vollziehen.

 

(4) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.

(4) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Entgelt-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.

 

(5) und (6) … .

(5) und (6) … .

 

§ 4. (1) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.

§ 4. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.

 

(2) ….

(2) ….

 

§ 20. (1) bis (9) ….

§ 20. (1) bis (9) ….

 

 

(10) Das „Amt der IAF-Service GmbH“ erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Amt der IEF-Service GmbH“.

 

 

Schlussbestimmungen zur Novelle BGl. I Nr. xx/2008

 

 

§ 29. (1) Der Kurztitel „IEF-Service-GmbH-Gesetz“ und die Abkürzung „IEFG“ sowie § 1 samt Überschrift, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

 

(2) Die Geschäftsführung hat die Umbenennung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

 

Artikel 13

 

 

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

 

 

§ 14. (1) und (2) ….

§ 14. (1) und (2) ….

 

(3) Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.

(3) Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.

 

§ 23. (1) bis (10) ….

§ 23. (1) bis (10) ….

 

 

(11) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Artikel 14

 

 

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

 

§ 40. (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:

§ 40. (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:

 

           1. bis 3. ….

           1. bis 3. ….

 

           4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 7 handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;

           4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 7 handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;

 

           5. ….

           5. ….

 

(2) und (7) … .

(2) und (7) … .

 

§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

 

           1. bis 6. ….

           1. bis 6. ….

 

           7. Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr 324/1977;

           7. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr 324/1977;

 

           8. ….

           8. ….

 

(2) …

(2) …

 

§ 66. (1) Diejenige Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.

§ 66. (1) Diejenige Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Entgelt-Service GmbH (§ 10 IESG) und sonstige Entscheidungsträger (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.

 

(2) ….

(2) ….

 

§ 98. (1) bis (18) ….

§ 98. (1) bis (18) ….

 

 

(19) § 40 Abs. 1 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 7 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Artikel 15

 

 

Änderung des Artikels I des Betriebspensionsgesetzes

 

 

§ 11. (1) und (2) ….

§ 11. (1) und (2) ….

 

(3) Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gebührt der Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere insoweit dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, als die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß § 11 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl Nr 324/1977, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergehen. Der übrige Verkaufserlös steht den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insoweit ihre Ansprüche nicht nach § 11 IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergehen, entsprechend der Höhe ihrer Unverfallbarkeitsbeträge oder Leistungsansprüche zu.

(3) Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gebührt der Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere insoweit dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, als die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß § 11 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl Nr 324/1977, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen. Der übrige Verkaufserlös steht den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insoweit ihre Ansprüche nicht nach § 11 IESG auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen, entsprechend der Höhe ihrer Unverfallbarkeitsbeträge oder Leistungsansprüche zu.

 

(4) ….

(4) ….

 

Änderung des Artikels VI des Betriebspensionsgesetzes

 

 

(1) 1. bis 7.. …

(1) 1. bis 7.. …

 

 

           8. § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Artikel 16

 

 

Änderung der Konkursordnung

 

 

§ 104. (1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigefügt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.

§ 104. (1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigefügt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.

 

§ 254. (1) bis (5) ….

§ 254. (1) bis (5) ….

 

 

(6) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Artikel 17

 

 

Änderung der Exekutionsordnung

 

 

§ 290a. (1) und (2) ….

§ 290a. (1) und (2)

 

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Egelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

 

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2008

 

 

§ 411. § 290a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.