510 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (477 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden

Im Rahmen des Behindertengleichstellungspaketes, BGBl. I Nr. 82/2005, wurde aufgrund des engen inhaltlichen Konnexes darauf geachtet, für Menschen mit Behinderungen den gleichen Rechtsschutz wie für die im Gleichbehandlungsgesetz verankerten Personenkreise zu statuieren. So sind etwa die Rechtsfolgen insbesondere im Bereich der Diskriminierung in der Arbeitswelt – soweit es nicht um Ansprüche von Beamten geht – analog den Bestimmungen des GlBG geregelt.

Aufgrund der vorliegenden Novelle des GlBG besteht daher nunmehr ein Anpassungsbedarf im Behindertengleichstellungsrecht. Dem soll im vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Die Verbesserungen für betroffene Personen, insbesondere die Erhöhung von Mindestschadenersatzansprüchen, die Verlängerung einer Verjährungsfrist sowie die Einräumung eines Wahlrechts auf Schadenersatz bei diskriminierender Beendigung des Dienstverhältnisses sollen im Behindertengleichstellungsrecht nachgebildet werden.

Seit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungspaketes am 01.01.2006 besteht bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes ein Anspruch auf Schadenersatz. Was den Bund betrifft, so wird davon ausgegangen, dass die Verwaltung grundsätzlich gesetzeskonform vorgeht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass durch den vorliegenden Entwurf dem Bund Kosten erwachsen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 7 B-VG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, und sich die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Daraus folgt, dass Bund, Länder und Gemeinden bereits seit Geltung dieser Bestimmung zur Herstellung von Gleichbehandlung verpflichtet sind.

Durch den vorliegenden Entwurf werden auch keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen begründet, eine Kostendarstellung anhand des Standardkostenmodells ist daher hinfällig.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 11 und 16 B-VG, Art. 23 B-VG sowie auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 02. April 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Christine Lapp die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, August Wöginger, Ursula Haubner, Karl Dobnigg, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Barbara Riener, Ridi Steibl, Werner Neubauer und Josef Muchitsch sowie der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Christine Lapp gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (477 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 04 02

                             Mag. Christine Lapp                                                             Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau