514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (452 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Grundlagen des Gesetzesentwurfes

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S.3; CELEX Nr. 32007L0016) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.03.2005, S. 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.03.2007, S. 11) umgesetzt werden.

Weiters werden mit diesem Gesetzentwurf auch die CESR Guidelines CESR/04-434b und CESR/06-120b berücksichtigt, zu deren Umsetzung sich Österreich verpflichtet hat.

Zudem erfordern die bisherigen Erfahrungen in der Fondsbranche mit den Marktgegebenheiten und die Situation der Konkurrenzprodukte in den anderen Staaten des EWR diverse Anpassungen der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Fonds zu erhalten.

Im Entwurf der Novelle zum Kapitalmarktgesetz sollen entsprechend der EU-Prospektrichtlinie (2003/71/EG; CELEX Nr. 32003L0071) und der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004; CELEX Nr. 32004R0809) einige Verdeutlichungen im Veröffentlichungsregime vorgenommen werden.

Technik der Umsetzung:

Klar erkennbare Richtlinienumsetzung

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Veranlagungsbestimmungen für Investmentfonds. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinie so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen, und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Klare Gesetzessystematik

Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden. Dies erfolgt unter anderem durch Auflösung der Verweisstruktur betreffend die Vorschriften betreffend die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit im geltenden InvFG nach Vorbild des WAG 2007. Die bisher durch Verweis auf das BWG geregelten Vorschriften werden weitgehend durch ausdrückliche InvFG-Regelungen ersetzt. Materiell neue Vorschriften werden dadurch jedoch nicht geschaffen.

Priorität des Gesetzesrangs

Der Gesetzentwurf enthält einige Verordnungsermächtigungen der FMA, diese sind jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf wurden nunmehr zudem einige Verordnungsermächtigungen durch gesetzliche Regelungen ersetzt. Bei der umzusetzenden Richtlinie handelt es sich um eine Durchführungsrichtlinie, wo eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.

Umsetzung ohne Gold Plating:

Dem Grundsatz der Maximumharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungsniveau liegenden Vorschriften und es wurde auch kein entsprechender Bedarf seitens der FMA angemeldet. Bei den Verordnungsermächtigungen wurde ebenso bedacht, dem Grundsatz der Maximumharmonisierung Rechnung zu tragen; neben einer verbalen Determinierung wird auch auf die jeweils umzusetzenden Richtlinienbestimmungen ausdrücklich Bezug genommen und somit die vom EU-Recht inhaltlich bestimmte „Obergrenze“ festgelegt.

Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die Auswirkungen sind als durchwegs positiv einzustufen. Es wird durch die Richtlinie Rechtsklarheit bezüglich der Veranlagungsbestimmungen für Investmentfonds geschaffen. Dabei werden auch die Entwicklungen und Innovationen auf den Finanzmärkten berücksichtigt. Der grenzüberschreitende Vertrieb von Investmentfonds wird dadurch erleichtert. Hürden, die durch unterschiedliche Auslegungen innerhalb des EWR entstanden waren, werden wiederum beseitigt. Ein besonderes Augenmerk wurde daher auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximumharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen. Kosten für die Wirtschaft sind daraus nicht zu erwarten.

Die Novelle verursacht keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften. Relevante neue Informationsverpflichtungen werden durch die Novelle nicht geschaffen.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

Bestimmte Definitionen betreffend die Veranlagungsbestimmungen und Instrumente, in die veranlagt werden darf, sollen unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten geklärt werden, insbesondere Bestimmungen betreffend Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente als liquide Finanzanlagen, Indexderivate, Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist, und geschlossene Fonds.

Dadurch soll die grenzübergreifende Vermarktung von Investmentfonds verbessert werden.

Außerdem soll das InvFG an die durch das WAG 2007 geänderte Rechtslage hinsichtlich der Struktur der Bestimmungen über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit angepasst werden.

Die Anpassung an die Rechtslage in anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Produktes betreffend Ausschüttungsmodalitäten, Bezeichnung und Berechnung je nach Anteilsgattung soll Wettbewerbsgleichheit und bessere Vergleichbarkeit von Produkten ermöglichen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Börse- und Bankwesen) B-VG.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. April 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Josef Bucher und Kai Jan Krainer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (452 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 04 02

                                     Jakob Auer                                                         Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann