Vorblatt

1. Problem

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Staaten Südosteuropas auf Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) sollen bezüglich Montenegros in Form eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens intensiviert werden.

2. Ziel

Die Unterstützung Montenegros beim Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates unter Einhaltung von Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte einschließlich der Minderheitsrechte sowie beim Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen enthält Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, zur Schaffung eines formalen Rahmens für den politischen Dialog, zur schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone, zur Kooperation in den Bereichen Justiz und Inneres sowie zur Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelunsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen trägt zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für österreichische Unternehmen, die in Handels- und Investitionsbeziehungen mit Montenegro stehen, und damit zur Stärkung der Beschäftigungssituation und des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.4 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Assoziierungsabkommen auf der Grundlage von Art. 310 EGV.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen ist in zweiundzwanzig Amtssprachen der EU und in der in Montenegro verwendeten Amtssprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Die Europäische Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 26. Mai 1999 über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Bundesrepublik Jugoslawien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Albanien einen neuen Rahmen für die Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern nach einem Stufenkonzept vor, das auf die Situation des jeweiligen Landes zugeschnitten ist. Dies eröffnete neue Perspektiven für eine weit reichende Partnerschaft, insbesondere auf der Grundlage einer neuen Art von Abkommen, dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA).

Im April 2005 legte die EK ihren Bericht über die Möglichkeit eines SAA mit Serbien und Montenegro vor. Darin kam sie zum Schluss, dass Serbien und Montenegro ausreichend auf die Aushandlung eines SAA vorbereitet war. Der Rat ermächtigte die EK am 3. Oktober 2005 auf der Grundlage der vereinbarten Verhandlungsrichtlinien Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Serbien und Montenegro aufzunehmen.

Die Verhandlungen über ein SAA mit Serbien und Montenegro wurden am 10. Oktober 2005 eingeleitet. Nach der Volksabstimmung vom Mai 2006 erklärte das montenegrinische Parlament am 3. Juni 2006 die Republik Montenegro für unabhängig, die damit den Staatenbund mit Serbien verließ. Daher wurden am 24. Juli 2006 neue Verhandlungsrichtlinien für Montenegro erlassen und die Verhandlungen am 25. September 2006 wieder aufgenommen.

Nach dem Abschluss der Verhandlungen am 1. Dezember 2006 wurde das Abkommen am 15. März 2007 in Podgorica paraphiert. Die EK führte alle Verhandlungen im Einvernehmen mit dem vom Rat zu diesem Zweck eingesetzten Besonderen Ausschuss (Gruppe „Westliche Balkanstaaten“). Anlässlich der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 15. Oktober 2007 in Luxemburg wurden das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und die Schlussakte einschließlich der diesen beigefügten Erklärungen unterzeichnet.

Analoge Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurden bereits mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit der Republik Kroatien und mit der Republik Albanien abgeschlossen. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde am 9. April 2001 unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. Das Abkommen mit Kroatien wurde am 29. Oktober 2001 unterzeichnet und ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. Das Abkommen mit Albanien wurde am 12. Juni 2006 unterzeichnet; es wird in Kraft treten, sobald alle Vertragsparteien die Verfahren zur Inkraftsetzung abgeschlossen haben werden.

Die Aufnahme umfassender vertraglicher Beziehungen zwischen der EU und Montenegro in Form eines SAA ermöglicht eine weit reichende Zusammenarbeit und fördert den Prozess der Einbindung dieses Landes in die europäischen Strukturen.

Das Abkommen umfasst hauptsächlich den politischen Dialog mit Montenegro; Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Perspektive der Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Ländern der Region; die Perspektive der Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Montenegro innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens; Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungs­freiheit, die Erbringung von Dienstleistungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr; die Zusage Montenegros, seine Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen, vor allem in den Schlüsselbereichen des Binnenmarkts; Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Montenegro in einer ganzen Reihe von Bereichen, u. a. in den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit sowie Bildung und Ausbildung; die Einsetzung eines Stabilitäts- und Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht, eines Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und eines Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses.

Die EK hat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens nach Abschluss der Genehmigungsverfahren in allen Mitgliedstaaten gemäß Art. 139 SAA geschlossen, das am 15. Oktober 2007 unterzeichnet wurde. Damit konnten die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bereits am 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Parallel zum Interimsabkommen werden die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 eingeräumten günstigeren Handelszugeständnisse weiter Anwendung finden.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

Da das Abkommen neben Materien, die in der Kompetenz der Gemeinschaft liegen, auch Bereiche regelt, für welche die Mitgliedstaaten zuständig sind, wird es als sogenanntes gemischtes Abkommen geschlossen und bedarf dementsprechend auf EU-Seite neben der Genehmigung durch die Gemeinschaften auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es daher von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Hier werden die im allgemeinen Teil kommentierten Ziele des Abkommens und die von ihm inhaltlich erfassten Hauptbereiche angeführt.

Zu Titel I [Allgemeine Grundsätze, Art. 2-9]:

Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen und der Zusammenarbeit festgelegt.

Die Vertragsparteien machen u. a. die Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft zur Grundlage ihrer Vertragsbeziehungen.

Die Vertragsparteien betonen, dass die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ein wesentliches Element des gegenständlichen Abkommens ist.

Montenegro verpflichtet sich uneingeschränkt zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen.

Zur Wahrung des Friedens und der Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene verpflichtet sich Montenegro, mit den anderen Ländern der Region zusammenzuarbeiten und gutnachbarliche Beziehungen aufzunehmen.

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens verwirklicht. Es soll eine schrittweise Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erreicht werden und spätestens im dritten Jahr soll eine Überprüfung der erzielten Fortschritte – mit Ausnahme des freien Wahrenverkehrs, für den ein eigener Zeitplan vorgesehen ist (s. Titel IV) – durch den mit Art. 119 eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat erfolgen.

Zu Titel II [Politischer Dialog, Art. 10-13]:

Die Vertragspartner messen dem politischen Dialog hohe Bedeutung bei und betrachten ihn als wichtiges Element zur Annäherung Montenegros an die Europäische Union.

Mit seiner Hilfe soll vor allem eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen erzielt sowie die regionale Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen gefördert werden.

Der politische Dialog sieht vor:

                         - regelmäßige Treffen der Vertragspartner im Rahmen des Stabilitäts- und Assoziationsrates;

                         - erforderlichenfalls Treffen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern Montenegros und Vertretern der Europäischen Union;

                         - volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und anderer internationaler Gremien;

                         - alle sonstigen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialoges beitragen können.

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog im Rahmen des mit Artikel 125 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses statt.

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter der Einbeziehung anderer Länder der Region geführt werden.

Zu Titel III [Regionale Zusammenarbeit, Art. 14-17]:

Montenegro fördert zur Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen die regionale Zusammenarbeit insbesondere mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützt.

Nach der Unterzeichnung des Abkommens nimmt Montenegro mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf.

Als wichtigste Elemente dieser Übereinkünfte sind anzuführen: ein politischer Dialog, die Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien, Zugeständnisse im Bereich der Freizügigkeit sowie Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie etwa im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Montenegro setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse.

Montenegro sollte mit jedem Land, das Kandidat für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig ist, eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen.

Zudem leitet Montenegro Verhandlungen mit der Türkei ein, um eine gemeinsame Freihandelszone nach GATT 1994 sowie eine Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nach GATS zu vereinbaren.

Titel IV [Freier Warenverkehr, Art. 18-48]

Zu Art. 18:

Innerhalb von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Montenegro in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens sowie des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine bilaterale Freihandelszone.

Zu Kapitel I [Gewerbliche Erzeugnisse, Art. 19-23]:

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Gemeinschaft und Montenegro in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Montenegros und die Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse aus Montenegro einschließlich Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Dasselbe gilt für mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Montenegros und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Die Einfuhrzölle Montenegros auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft hingegen, die in Anhang I angeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan beseitigt, die Einfuhrzölle Montenegros auf alle anderen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden jedoch unmittelbar mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

Sofern seine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen, ist Montenegro bereit, die Reduktion seiner Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller durchzuführen.

Zu Kapitel II [Landwirtschaft und Fischerei, Art. 24-33]:

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Produkte sowie Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. Montenegro sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung von Montenegro bzw. der Gemeinschaft beseitigt.

Die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte wird in Protokoll Nr. 1 festgelegt. Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in Protokoll Nr. 2 festgelegt.

Im Bereich der Fisch- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. Montenegro entfallen die Zölle und Abgaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Das Einsetzen von Einfuhrzöllen auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ mit Ursprung in Montenegro für ein jährliches Zollkontingent von 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H.des Wertzollsatzes und 20 v. H.des spezifischen Zollsatzes ist vorgesehen.

Eine Überprüfung der bestehenden Konzessionen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommen soll gewährleisten, dass weitere Zugeständnisse an die entsprechende Marktlage angepasst und gegebenenfalls weitere Schritte der gegenseitigen Liberalisierung eingeleitet werden können.

Aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte der Vertragsparteien können bei ernsthaften Störungen dieser Märkte die Vertragsparteien unverzüglich Beratungen über eine geeignete Lösung aufnehmen. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.

Zu Kapitel III [Gemeinsame Bestimmungen, Art. 34-48]:

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Nach Inkrafttreten des Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle noch neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen eingeführt.

Gleichermaßen sind interne steuerliche Maßnahmen untersagt, welche die Produkte einer Vertragspartei diskriminieren.

Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen können aufrecht erhalten oder neu geschaffen werden, sofern diese keine Änderung der im Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

Beim Auftreten von Dumping kann eine Vertragspartei Maßnahmen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen treffen.

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch den Produzenten der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden entsteht oder der betroffene Wirtschaftszweig dadurch in Schwierigkeiten gerät, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Schutzmaßnahmen für maximal zwei Jahre einführen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ist über das Ergreifen dieser Maßnahmen zu unterrichten.

Das gleiche gilt, wenn es zu einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder von für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren kommt. Bei der Wahl der jeweiligen Maßnahmen ist immer denjenigen der Vorzug zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern.

Hinsichtlich staatlicher Handelsmonopole gewährleistet Montenegro, dass bei Inkrafttreten des Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen seinen Staatsbürgern und den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Dem Abkommen stehen Einfuhr-, Ausfuhr- sowie Durchfuhrverbote oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sind. Die Anwendung dieser Verbote und Beschränkungen darf jedoch nicht zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der Präferenzregelung wichtig ist und betonen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

Titel V [Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen, Kapitalverkehr, Art. 49-71]

Zu Kapitel I [Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 49-51]:

Vorbehaltlich der im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten dürfen alle auf dem Gebiet des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats legal beschäftigten Staatsangehörigen Montenegros aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit arbeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates und haben die dort legal niedergelassenen Ehegatten und Kinder der legal beschäftigten und niedergelassenen montenegrinischen Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis der Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates; diese gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 50 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

Dieselbe Behandlung erfahren Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und Kinder, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, sich legal auf dem Gebiet Montenegros aufhalten und legal beschäftigt sind.

Die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Montenegro, die von Mitgliedstaaten bilateral gewährt werden, müssen erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden. Die anderen Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit des Abschlusses solcher Abkommen.

Mit Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden die Sozialsysteme koordiniert insbesondere hinsichtlich des Zusammenzählens und des freien Transfers erworbener Pensionsansprüche.

Zu Kapitel II [Niederlassung, Art. 52-58]:

Neben einer Reihe von Begriffsbestimmungen wird festgelegt, dass Montenegro Gesellschaften der Gemeinschaft bei ihrer Niederlassung keine ungünstigere Behandlung gewährt, als es dies ihren eigenen Gesellschaften oder Gesellschaften aus Drittstaaten gegenüber tut. Dasselbe gilt bei der Niederlassung von Gesellschaften aus Montenegro auf dem Gebiet der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Modalitäten für die Ausdehnung der begünstigenden Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit festlegen.

Tochtergesellschaften und Zweitniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft haben das Recht, Immobilien in Montenegro zu erwerben, zu mieten und zu nutzen.

Die Vertragsparteien treffen keine neuen diskriminierenden Regelungen hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften.

Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gilt das Kapitel II nicht für den Luft-, Binnenschiffs- und Seekabotageverkehr.

Eine Vertragspartei kann jedoch eine Sonderregelung für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei aufgrund von rechtlichen oder technischen Spezifika (bei Finanzdienstleistungen: aufsichtsrechtlichen Gründen) zur Anwendung bringen, sofern diese nicht über das unbedingt Notwendige hinausgeht.

Der Stabilitäts- und Assoziierungsrat prüft, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise nötig sind, um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Montenegros die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeit in Montenegro oder der Gemeinschaft zu erleichtern.

Sowohl die auf dem Gebiet Montenegros niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft als auch die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Montenegro haben das Recht, jeweils Personal in Schlüsselpositionen aus dem jeweiligen Herkunftsgebiet der Gesellschaft zu beschäftigen. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum. Eine detaillierte Beschreibung des Begriffs „Personal in Schlüsselpositionen“ befindet sich in Art. 58 Abs. 2.

Zu Kapitel III [Erbringung von Dienstleistungen, Art. 59-61]:

Vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat Maßnahmen zur schrittweisen Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise natürlicher Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen beschäftigt sind, gestatten.

Eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens ist nicht zulässig.

Für Dienstleistungen im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragparteien, mit dem vor allem unbeschränkter Straßentransitverkehr durch Montenegro und die Gemeinschaft, wirksame Anwendung der Diskriminierungsverbots und schrittweise Angleichung der montenegrinischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die Gemeinschaft gewährleistet wird. Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt. Vereinbart ist weiters, nach Inkrafttreten des Abkommens die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in einem gesonderten Abkommen zu regeln. Montenegro verpflichtet sich zugleich, zur Liberalisierung sowie zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs seine Rechtsvorschriften im Bereich des Luft- und Landverkehrs an die Vorschriften der Gemeinschaft anzupassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft zu diesem Zweck die Möglichkeiten zur Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit.

Zu Kapitel IV [Laufende Zahlungen  und Kapitalverkehr, Art. 62-64]:

Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Montenegro sind nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds von den Vertragsparteien zu genehmigen.

Des weiteren gewährleisten die Vertragsparteien mit dem Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates gegründet wurden, sowie im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist. Montenegro gewährt den Bürgern der Gemeinschaft Inländerbehandlung beim Erwerb von Immobilien. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Montenegro einzuführen. In Ausnahmefällen kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr treffen, den die Gemeinschaft bzw. Montenegro miteinander führen, sofern der Kapitalverkehr zwischen ihnen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung ihrer jeweiligen Wechselkurs- oder Währungspolitik verursacht oder zu verursachen droht.

Während des ersten Jahres werden Maßnahmen von den Vertragsparteien getroffen, um zu einer schrittweisen Anwendung der Gemeinschaftsregelung über den freien Kapitalverkehr zu gelangen. Spätestens nach dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziierungsrat die Modalitäten für eine volle Anwendung der Regelung fest.

Zu Kapitel V [Allgemeine Bestimmungen, Art. 65-71]:

Titel V gilt vorbehaltlich der Beschränkungen zu Gunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Die Vertragsparteien sind bei Umsetzung von Titel V nicht daran gehindert, ihre Rechtsvorschriften im Bereich der Einreise und des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen, der Niederlassung natürlicher Personen sowie der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern dadurch die sich gegenseitig aus dem Abkommen ergebenden Vorteile nicht vermindert oder zunichte gemacht werden.

Der Titel gilt auch für Gesellschaften, die im Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Montenegros oder der Gemeinschaft stehen.

Dieser Titel hindert nicht die Vertragsparteien nach steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder des internen Steuerrechts, Maßnahmen zu treffen, mit denen Steuerhinterziehung und –umgehung verhindert werden sollen. Weiters hindert er nicht die Mitgliedstaaten oder Montenegro daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung restriktiver Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Falls solche Maßnahmen getroffen werden, muss ein Zeitplan für ihre Aufhebung vorliegen. Bei schon eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder Montenegros kann die Gemeinschaft bzw. Montenegro unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen von begrenzter Dauer einführen.

Es erfolgt außerdem eine schrittweise Anpassung des Titels V, insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel V GATS.

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen sehr wohl Maßnahmen zu, die notwendig sind zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Zu Titel VI [Angleichung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln, Art. 72-79]:

Montenegro bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Diese schrittweise Angleichung erfolgt in zwei Phasen. In der ersten erfolgt die Rechtsangleichung nach einem mit der Europäischen Kommission zu vereinbarenden Programm und konzentriert sich auf den Bereich Binnenmarkt und andere handelsrelevante Bereiche. Die Angleichung der übrigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstandes wird in der zweiten Phase vorgenommen. Zusätzlich legt Montenegro in Abstimmung mit der Europäischen Kommission die Art und Weise der Rechtsangleichung und deren Umsetzung und den anschließenden Vollzug fest.

Unvereinbar mit dem Abkommen sind Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Montenegro zu beeinträchtigen. Dies sind Absprachen zwischen Unternehmen oder Unternehmerverbänden, welche zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs führen. Weiters sind dies die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gebiet der Vertragsparteien oder einem wesentlichen Teil davon sowie das Gewähren staatlicher Beihilfen, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken bzw. zu bewirken drohen. Während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens sind jedoch alle von Montenegro gewährten staatlichen Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen. Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereiprodukte, die grundsätzlich unvereinbare, beeinträchtigende Maßnahmen darstellen, sind gesondert nach den Art. 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen.

Für den wirksamen Schutz und Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum verpflichtet sich Montenegro, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Mit einer beide Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung dabei auftretender Probleme wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat befasst.

Ab Inkrafttreten des Abkommens erhalten Gesellschaften Montenegros unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den öffentlichen Vergabeverfahren in der Gemeinschaft zu nicht ungünstigeren Bedingungen, als diese für Gesellschaften der Gemeinschaften gewährt werden. Die in Montenegro niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft haben ab Inkrafttreten des Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zumindest zu denselben Bedingungen wie Gesellschaften Montenegros. Eine regelmäßige Überprüfung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen.

Montenegro trifft weiters die erforderlichen Maßnahmen für eine schrittweise Anpassung seiner technischen Vorschriften an die der Gemeinschaft sowie an die der europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsprüfungsverfahren. Dies umfasst auch den Aufbau einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung.

Die Vertragsparteien arbeiten zudem bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Montenegros an die der Gemeinschaft zusammen.

Montenegro verpflichtet sich zur schrittweisen Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit.

Zu Titel VII [Recht, Freiheit und Sicherheit, Art. 80-87]:

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zielt auf die Festigung des Rechtsstaates und den Ausbau der Institutionen in der Verwaltung ab. Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz ist es, eine größere Unabhängigkeit und höhere Effizienz zu erzielen. Im Bereich Inneres stehen die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei, sowie eine geeignete Ausbildung, die Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens im Vordergrund.

Montenegro verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten anzugleichen und richtet für die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften unabhängige Aufsichtsbehörden ein.

In den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration arbeiten die Vertragsparteien insbesondere durch Gewährung technischer Hilfe und Amtshilfe eng zusammen. Dies umfasst Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis, Formulierung von Rechtsvorschriften, Steigerung der Effizienz der Institutionen, Ausbildung des Personals, Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere sowie Grenzschutz.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Rückübernahme ihrer Staatsbürger, die sich illegal im Gebiet der anderen Partei aufhalten. Weiters verpflichten sich die Vertragsparteien zur Rücknahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser. Montenegro erklärt sich weiters bereit, bilaterale Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zur Geldwäsche oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden, wozu auch technische Hilfe und Amtshilfe gewährt wird. Sie arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.

Die Zusammenarbeit im Bereich der organisierten und sonstigen Kriminalität umfasst u. a. folgende Bereiche: Menschenhandel, Wirtschaftsdelikte, Korruption, Steuerbetrug, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Substanzen, Schmuggel, illegaler Waffenhandel und Terrorismus. Im Bereich der Geldwäsche arbeitet Montenegro eng mit der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Fälschung von Banknoten und Münzen, sowie zur Verfolgung und Bestrafung von Geldwäschedelikten zusammen.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung durch vollständige Umsetzung der einschlägigen Rechtsnormen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus zusammen.

Zu Titel VIII [Kooperationspolitik, Art. 88-114]:

Zum Zwecke der Unterstützung des Entwicklungs- und Wachstumspotentials Montenegros vereinbaren die Gemeinschaft und Montenegro eine enge Zusammenarbeit, die auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Montenegros ausgerichtet ist. Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Rahmen integriert, wobei insbesondere in einer Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ein Beitrag zur Stabilität in der Region geleistet werden soll.

Im Bereich der Wirtschaftspolitik werden ein Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien sowie die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse und die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit, um den Zufluss von Know-how und den neuen Technologien zu beschleunigen, vereinbart. Die Gemeinschaft kann darüber hinaus Montenegro bei seinen Anstrengungen unterstützen, seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der des Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik soll ein leistungsfähiges, nachhaltiges Statistiksystem entwickeln, das zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann. Zu diesem Zweck soll das montenegrinische Amt für Statistik unterstützt werden.

Bei den Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen soll ein geeigneter Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Montenegro geschaffen und ausgebaut werden, der auf fairem Wettbewerb beruht.

Es sollen effizientere Systeme der Rechnungsprüfung in Montenegro entwickelt werden.

Die Investitionsförderung und der Investitionsschutz sind auf die Schaffung eines günstigen Klimas für in- und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet.

Die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie Montenegros soll die Privatwirtschaft unter Bedingungen stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Angestrebt werden insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Managment-Know-how der Unternehmen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie der Tourismus sollen gefördert und gestärkt werden.

Bei der Kooperation im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft nehmen sich die Vertragsparteien die Modernisierung und Umstrukturierung dieses Bereichs sowie die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Normen der Gemeinschaft zum Ziel. Bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei wird der Erfüllung internationaler Verpflichtungen aus den Vorschriften internationaler und regionaler Fischereiorganisationen über die Fischereiressourcen gebührend Rechnung getragen.

Im Abkommen wird die Zusammenarbeit im Bereich des Zollwesens im Hinblick auf die Angleichung des Zollsystems Montenegros an das der Gemeinschaft behandelt, um die im Abkommen geplanten Liberalisierungen der montenegrinischen Zollvorschriften zu unterstützen.

Im Bereich Steuern vereinbaren die Vertragsparteien Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung mit Augenmerk auf eine effizientere Steuereinhebung sowie der Bekämpfung des Steuerbetrugs.

Die Zusammenarbeit im Sozialbereich konzentriert sich auf die Verbesserung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste, Umstrukturierungsmaßnahmen, Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit in Montenegro an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, Anpassung der Rechtsvorschriften Montenegros über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Bereich Bildung und Ausbildung wird eine Zusammenarbeit mit dem Ziel beschlossen, das Niveau im allgemeinen Bildungswesen und in der Berufsbildung in Montenegro anzuheben. Dabei ist Priorität für die Hochschulen die Verwirklichung der Ziele des Bologna-Prozesses. Weiters soll der Zugang zu Bildung auf allen Ebenen frei von Diskriminierung sein.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit sowie Informationsaustausch und Kommunikation zu fördern. Im audiovisuellen Bereich sollen Koproduktionen bei Film und Fernsehen sowie die einschlägige Industrie gefördert werden.

Die elektronischen Kommunikationsnetze und –dienste sind Gegenstand einer intensiven Zusammenarbeit, damit Montenegro die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesem Bereich drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Die Intensivierung der Zusammenarbeit im Verkehrsbereich soll der Modernisierung, Steigerung der Kompatibilität, Umweltverträglichkeit und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Ziele der Zusammenarbeit im Energiebereich sind insbesondere die Formulierung und die Planung der Energiepolitik, die Förderung des Energiesparens, und die Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen.

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit zusammen; die Themen umfassen die Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Förderung von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten oder der EAG und Montenegro über die frühzeitige Benachrichtigung und den Informationsaustausch bei nuklearen Unfällen, wie auch die Haftpflicht im Nuklearbereich.

Im Bereich Umwelt intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit, um der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung zu erzielen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Kyoto-Protokolls gewidmet.

Die Vertragparteien arbeiten im Bereich der zivilen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zusammen.

Maßnahmen im Bereich der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung dienen einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Regionen und der Förderung der grenzübergreifenden, länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit.

Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Montenegro zu gewährleisten und eine reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Montenegro zu unterstützen.

Zu Titel IX [Finanzielle Zusammenarbeit, Art. 115-118]:

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Montenegro nach bilateralen Konsultationen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie nach Koordinierung mit anderen internationalen Gebern von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank erhalten.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Entwicklung bereitgestellt werden. Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen auch die Bereitstellung einer Makro-Finanzhilfe prüfen.

Die Vertragsparteien gewährleisten eine enge Koordination unter Einbezugnahme eines regelmäßigen Informationsaustauschs mit anderen Geldgebern wie Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Finanzinstitutionen.

Zu Titel X [Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen, Art. 119-139]:

Das Abkommen sieht vor, dass zu seiner Anwendung und Durchführung ein regelmäßig tagender Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt wird. Seine Aufgabe ist es, alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu prüfen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Montenegros andererseits zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, welche u.a. die Vertretungs- und Vorsitzmodalitäten regelt. Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil.

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen oder geeignete Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros andererseits zusammensetzt. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Außerdem wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Parlaments Montenegros und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der Vorsitz wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom Parlament Montenegros geführt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Die Vertragsparteien sichern sich bar jeglicher Diskriminierung freien Zugang zur jeweiligen Gerichtsbarkeit zu.

Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich weder auf Fragen des nationalen Sicherheitsinteresses noch auf Fragen militärischer Angelegenheiten.

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen dürfen die von Montenegro gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; umgekehrt dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Montenegro angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Montenegro bewirken. Dadurch bleibt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Grundsätzlich sollen im Fall von Streitigkeiten auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen über eine Streitfrage aufgenommen werden. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Es ist dabei darauf zu achten, dass das Funktionieren des Abkommens möglichst wenig behindert wird.

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind Bestandteil des Abkommens.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, jede Vertragspartei kann es durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Das Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der ihnen eigenen Verfahren notifiziert haben.

Abschließend sieht das Abkommen den Abschluss eines Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 des Abkommens und der Protokolle Nr. 1,2, 3, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 vor. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Wettbewerb.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung sowie die Fassung in der in Montenegro verwendeten Amtssprache dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundes­ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen – auch der deutschen – der gegenständlichen Vorlage samt Erläuterungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.