533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (522 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG) erlassen sowie das Hochschulgesetz 2005 und das Privatschulgesetz geändert werden.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet zum einen ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen erlassen wird. Die Regelung der Studienberechtigungsprüfung für ein Bachelorstudium an Pädagogischen Hochschulen soll künftig auf Grundlage eines eigenen Gesetzes für die Pädagogischen Hochschulen erfolgen. Bis zur Hochschulwerdung wurde die Studienberechtigungsprüfung aufgrund des § 8c des Schulorganisationsgesetzes, SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, und der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1969, abgenommen.

§ 51 Abs. 2 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, der die Zulassungsvoraussetzungen für Studien an Pädagogischen Hochschulen regelt, verweist auf das Studienberechtigungsgesetz für den Universitätsbereich. Die Einarbeitung der Pädagogischen Hochschulen in das bestehende Studienberechtigungsgesetz für den universitären Bereich hat sich jedoch als nicht zielführend erwiesen, da jenes Gesetz terminologisch auf den Universitätsbereich zugeschnitten ist und eine Einarbeitung der Pädagogischen Hochschulen mit einer kompletten Umarbeitung dieses Gesetzes verbunden wäre, wobei die unterschiedlichen Regelungsbereiche für Universitäten und Pädagogische Hochschulen nicht zur Verständlichkeit des Gesetzes beitragen würden.

Die Studienberechtigungsprüfung bereitet die Kandidatinnen und Kandidaten gezielt auf ein bestimmtes Studium an einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule bzw. an einem privaten Studiengang vor. Es ist daher nicht möglich, mit der absolvierten Studienberechtigungsprüfung nach diesem Gesetz ein anderes Studium an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu beginnen.

Der Entwurf des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes beinhaltet im Wesentlichen das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete und -anforderungen, die Anerkennung von Prüfungen bzw. Leistungen, Regelungen zur Wiederholung von Studienberechtigungsprüfungen, Regelungen zur Studienberechtigungsprüfungskommission und das Studienberechtigungsprüfungszeugnis.

In den Übergangsbestimmungen wird ausdrücklich festgehalten, dass erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.

 

Weiters wird in der Regierungsvorlage ein Entwurf zur Änderung des Hochschulgesetzes 2005 und des Privatschulgesetzes vorgelegt. Damit soll die Verankerung der Subventionierung konfessioneller Pädagogischer Hochschulen im Hochschulgesetz 2005 erfolgen.

Derzeit beinhaltet das Hochschulgesetz 2005 keine ausdrückliche Erwähnung zur Subventionierung anerkannter privater konfessioneller Pädagogischer Hochschulen, wie sie im Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, für Privatschulen – worunter auch die Akademien fielen – vorgesehen war. Entsprechende Regelungen werden nun ergänzt, wobei zwischen der Subventionierung der Ausbildung und der Fort- und Weiterbildung zu unterscheiden ist.

Die Verankerung der Subventionierung anerkannter privater konfessioneller Pädagogischer Hochschulen führt zu keinen finanziellen Auswirkungen, da die Subventionierung vor In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 auf Grundlage des Privatschulgesetzes und bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unmittelbar auf Grundlage des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich (Konkordat) erfolgte. Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung (ausgenommen die Religionspädagogische Fort- und Weiterbildung) werden nach Maßgabe einer Vereinbarung mit der zuständigen Bundesministerin subventioniert. Dadurch wird die notwendige Steuerungsmöglichkeit in Bezug auf den Mitteleinsatz und die Kostenneutralität seitens des zuständigen Ressorts sichergestellt.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. April 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Ursula Haubner, Dieter Brosz und Mag. Dr. Martin Graf sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter/in für das Plenum wurde Abgeordneter DDr. Erwin Niederwieser gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (522 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 04 24

                        DDr. Erwin Niederwieser                                                       Fritz Neugebauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann