Vorblatt

Problem:

Gegenwärtig werden die vorhandenen Potenziale der europäischen und internationalen Kooperationen im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung nicht zur Gänze ausgeschöpft. Dabei handelt es sich vorrangig um ein Strukturproblem, das von historisch unterschiedlich gewachsenen Aufgabenbereichen sowie loser Zusammenarbeit mit den Ressorts geprägt ist.

Ziel:

Das Kapitel „Forschung, Innovation, Technologie“ des Regierungsprogramms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode enthält u.a. das Ziel „Attraktivitätssteigerung des Forschungsstandortes Österreich. Die Mobilität aus und nach Österreich sowie zwischen den Sektoren ist weiter im Sinn der Attraktivitätssteigerung des Forschungsstandortes Österreich zu erhöhen. Der ÖAD ist als BundesGmbH zu etablieren“.

Zu diesem Zweck sollen:

         -      die in diesen Bereich fallenden Aufgaben in einer Bundesgesellschaft gebündelt und neu und
       klar strukturiert werden und dadurch

         -      Information und Beratung von Interessentinnen/Interessenten und Antragstellerinnen/Antragstellern verbessert werden,

         -      der Zugang für Lernende, Lehrende und Forschende zu europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs- und Wissenschaftsprogrammen erleichtert werden,

         -      Rückflüsse aus EU-Programmen optimiert werden,

                der Bildungs- und Wissenschafts- sowie Innovations- und Wirtschaftsstandort Österreich besser positioniert werden,

         -      eine Bündelung der Kräfte, Ressourcen und Instrumente erreicht werden und

         -      ein einheitlicher Ansprechpartner mit signifikanter Größe geschaffen werden.

Inhalt, Problemlösung:

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung einer Bundesgesellschaft.

Alternativen:

Vollständige Eingliederung der bestehenden Strukturen in die Behördenorganisation.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Teile der vorgesehenen Änderungen sind kostenwirksam.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Der Bildungs- und Wissenschafts- sowie Innovations- und Wirtschaftsstandort Österreich wird durch europäische und internationale Kooperation in Wissenschaft und Forschung sowie Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, Bildung, und Ausbildung im Sinne der Lissabon-Strategie als auch europäischer Entwicklungen in der beruflichen Bildung (Kopenhagen-Prozess) und der Hochschulbildung (Bologna-Prozess), und durch verbesserte Serviceleistung für internationale Stipendiaten, Lernende, Studierende, Lehrende und Forschende sichergestellt und weiter ausgebaut werden. Für Unternehmen sind keine Informationspflichten vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

keine

- geschlechtsspezifische Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Vorbemerkung:

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode stellt u.a. im Kapitel „Forschung, Innovation, Technologie“ fest: „Die Mobilität aus und nach Österreich sowie zwischen den Sektoren ist weiter im Sinn der Attraktivitätssteigerung des Forschungsstandortes Österreich zu erhöhen. Der ÖAD ist als BundesGmbH zu etablieren“; das Kapitel „Wissenschaft“: „Der internationalen Vernetzung österreichischer Wissenschaftseinrichtungen kommt zukünftig ein noch höherer Stellenwert zu. Entsprechende Kooperationen müssen deshalb vertieft und ausgebaut werden“ sowie „Nachhaltige Vernetzung österreichischer Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen mit internationalen Partnereinrichtungen“. Das Kapitel „Bildung“ hat das Ziel: „Um die Qualität der Bildung in Österreich weiter zu steigern und nachhaltig zu sichern, sollen die öffentlichen Bildungsausgaben insgesamt angehoben werden. Auf europäischer und internationaler Ebene wollen wir Jugendlichen im Rahmen von Bildungsclustern und Austauschprogrammen, wie grenzüberschreitenden Schulprojekten und Projekten im Bereich der Berufsbildung, die besten Chancen bieten und aktiv an den Entwicklungen des europäischen Wissensraumes mitwirken. Europa und die Europäische Union sollen den jungen Menschen näher gebracht werden.

Ziel dieses Entwurfes ist daher die Schaffung einer europäisch und international anerkannten Gesellschaft (OeAD-GmbH) durch Weiterentwicklung und Professionalisierung des Vereins ÖAD, Agentur für internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation – Agency for International Co-operation in Education and Research, in eine schlagkräftige Agentur, um so die Ziele des Regierungsprogramms zu erreichen sowie Effizienz und Effektivität zu steigern.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Zuge der geplanten Internationalisierungsoffensive ist die OeAD-GmbH eines der wichtigsten Umsetzungsinstrumente, wobei nicht nur bestehende Programme und Initiativen, sondern auch neue und noch zu konzipierende über die OeAD-GmbH abgewickelt werden.

Durch die Schaffung der OeAD-GmbH werden mittelfristig eine Reihe von Synergien sowohl im Bereich der Verwaltung als auch im operativen Bereich erreicht. Die Details dazu sind in dem von der Geschäftsführung der OeAD-GmbH zu erstellenden Unternehmenskonzept zu konkretisieren.

Die geplante Ausweitung sowohl der Aufgaben als auch des von der OeAD-GmbH administrierten Programmvolumens führt nicht zu einer proportionalen Ausweitung des administrativen Budgets, sondern kann durch effizienzsteigernde Maßnahmen bewältigt werden. Zu beachten ist dabei, dass die OeAD-GmbH neben der Durchführung monetärer Programme auch andere Aufgaben (z.B.: Beratung, Stimulierung und strategische Entwicklung sowie europäische und internationale Vertretungen) erfüllt.

Finanzielle Auswirkungen:

TEUR

Gebarungs­gruppe

lt. Ansatzplan Bundeshaus­halt (UT ....)

vor der Errichtung der OeAD-GmbH

 

nach der Errichtung der OeAD-GmbH

 

Bundesvoran-schlag

 

Erwartungsrechnung

 

Jahr

 

Jahr

 

2006

 

 

2009

2010

2011

A. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DAS RESSORTKAPITEL

 

Ausgaben

 

 

 

 

 

 

 

Personal- und Sachausgaben

12/208/7670

-3.522

 

 

 

 

 

 

14/108/7670

-1.452

 

 

 

 

 

 

14/188/7280/901

-40

 

 

 

 

 

Summe Ausgaben

 

-5.014

 

 

 

 

 

Summe erfolgs-/bestandswirksame Einnahmen

2/....

0

 

 

 

 

 

Ressortkapitel vor Anpassungen

 

-5.014

 

 

-5.014

-5.014

-5.014

Anpassungen

1/12208.....

 

 

 

 

 

 

Mehrausgaben neue Aufgaben 3)

 

 

 

 

-1.075

-1.080

-1.085

Einsparungen bestehende Aufgaben durch Übernahme neuer Aufgaben.

 

 

 

 

 

 

 

Summe Anpassungen

 

 

 

 

-1.075

-1.080

-1.085

Ressortkapitel inkl. Anpassungen

 

-5.014

 

 

-6.089

-6.094

-6.099

Ausgliederungsbedingte laufende Zusatzausgaben und -einnahmen

 

 

 

 

Deckungsbeitrag für Pensionsvorsorge der Beamtinnen/Beamten (altes Schema) 19,25% 

 

 

 

 

 

 

Deckungsbeitrag für Pensionsvorsorge der Beamtinnen/Beamten (neues Schema) 20,75%

 

 

 

 

 

 

ausgliederungsbedingte DG-Beiträge (FLAF, IESG-Zuschlag, U-Bahn-Steuer)

 

 

 

 

 

 

sonstige zusätzliche Ausgaben

 

 

 

 

 

 

Summe lfd. Zusatzausgaben

 

 

 

0

0

0

zusätzliche Einnahmen aus Drittmitteleinwerbungen

 

 

100

100

100

Ressortkapitel inklusive laufender Zusatzausgaben und -einnahmen

-5.014

0

 

-5.989

-5.994

-5.999

voraussichtliche Finanzierung durch Projekt­verträge

 

 

 

-5.989

-5.994

-5.999

Startausgaben anlässlich der rechtlichen Verselbständigung1)

 

 

 

 

 

 

p. m. Bareinlage Gesellschaftskapital, Rücklagen

 

 

 

 

0

0

Einmalige Startausgaben

 

 

 

-210

-330

0

Summe Startausgaben

 

 

 

-210

-330

0

BRUTTO-AUSWIRKUNGEN AUF DIE RESSORT­KAPITEL

-5.014

0

 

-6.199

-6.324

-5.999

Umschichtungen im Ressortkapitel VA 14/108

 

 

 

1.285

1.410

1.085

NETTO-AUSWIRKUNGEN

AUF DAS RESSORTKAPITEL

-5.014

0

 

-4.914

-4.914

-4.914

B. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUNDESHAUSHALT

 

TEUR

Vor der Ausgliederung

 

Nach der Ausgliederung

 

Bundesrechen­abschluss

 

Erwartungsrechnung

 

vorläufig

adaptiert

 

 

Jahr

 

Jahr

 

2006

 

 

2009

2010

2011

NETTO-AUSWIRKUNGEN

AUF DIE RESSORTKAPITEL

-5.014

0

 

-4.914

-4.914

-4.914

Auswirkungen auf andere Kapitel des Bundeshaushalts

 

 

 

0

0

0

- Deckungsbeitrag für Pensionsvorsorge der Beamtinnen/Beamten ("DG-Beitrag")

 

 

 

- sonstige Einnahmen

 

 

 

 

 

 

- Umschichtungen von/zu anderen Kapiteln des Bundeshaushalts

 

 

 

 

 

 

- ev. sonstige steuerliche Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

Summe Auswirkungen auf andere Kapitel des Bundeshaushalts

 

 

 

0

0

0

AUSWIRKUNGEN

AUF DEN BUNDESHAUSHALT

-5.014

0

 

-4.914

-4.914

-4.914

C. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF HAUSHALTE ANDERER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN2)

 

TEUR

 

Nach der Ausgliederung

 

 

Erwartungsrechnung

 

 

Jahr

 

 

2009

2010

2011

Mindereinnahmen

 

 

 

 

- Kommunalsteuer

 

- Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer")

 

 

 

 

- ev. sonstige steuerliche Auswirkungen 

 

 

 

 

SUMME AUSWIRKUNGEN AUF HAUSHALTE ANDERER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN 

 

0

0

0

1) einmalig (die Mittelinanspruchnahme kann anlassbedingt über mehrere Jahre verteilt erfolgen)

2) i. e. Gebietskörperschaften, die am Finanzausgleich beteiligt sind

3)  Die ausgewiesenen Mehrausgaben stellen nur gegenüber dem Jahr 2006 ein höhere Belastung dar. Sie sind schon seit dem Jahr 2007 Teil des ÖAD-Budgets  und decken insbesondere die erhöhten Aufwendungen für das neue EU-Bildungsprogramm „Lebenslanges Lernen“ ab.

Gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG unterliegt die Gebarung der OeAD-GmbH der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich zum überwiegenden Teil aus Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung“) sowie zum verbleibenden Teil aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Enteignungen“) und Art. 14 Abs. 1 B-VG („Hochschulwesen“ – vgl. VfSlg. 17.069/2003).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Begriff „OeAD“ soll – obwohl er aktuell keine Abkürzung mehr darstellt – erhalten bleiben, da er ein national und international sehr bekanntes und eingeführtes Markenzeichen ist. Das internationale Tätigkeitsfeld der OeAD-GmbH ist auch der Grund für den englischsprachigen Zusatz „Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research“. Fremdsprachige Fachausdrücke in Rechtsvorschriften, die in deutscher Sprache verfasst sind, verstoßen nicht gegen Art. 8 B-VG, wenn sie branchenüblich sind (VfSlg. 4.092). Gleiches wird auch hier für den Namenszusatz der OeAD-GmbH gelten.

Der ÖAD wurde ursprünglich als Österreichischer Auslandsstudentendienst 1961 als Verein der österreichischen Universitäten von der österreichischen Rektorenkonferenz gegründet, später dann in Österreichischer Austauschdienst, Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation umbenannt. Es wurden neben den Universitäten als zusätzliche Mitglieder die Fachhochschulkonferenz sowie die RektorInnen-Konferenz der Privaten Pädagogischen Hochschulen aufgenommen.

Die Bereiche Wissenschaft und Forschung sowie Erschließung der Künste, Hochschulbildung, Bildung und Ausbildung werden in Abs. 1 implizit als „Kooperationsbereich“ definiert. Die implizite Definition wurde für eine einfachere Lesbarkeit des Gesetzes gewählt.

Abs. 7 enthält eine generelle Verweisungsbestimmung, die sich ausschließlich auf bundesgesetzliche Bestimmungen bezieht. Verweisungen auf Verordnungen – wie etwa in § 10 Abs. 1 des Entwurfs – sind daher statische Verweisungen.

Zu § 2:

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 10.841/1986, 10.933/1986, 12.227/1989, 13.245/1992, 14.801/1997) zur Beurteilung von Maßnahmen, die in die Grundrechte juristischer Personen eingreifen, ist „auf die hinter der juristischen Person stehenden Rechtsträger Bedacht“ zu nehmen. Die überwiegende Anzahl der Mitglieder des Vereins ÖAD sind Universitäten. Diese sind juristische Personen des öffentlichen Rechts – zuletzt bestätigt vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B 225/07 – weshalb der Eingriff materiell gesehen nicht als Eingriff in die Privatautonomie, wie sie Art. 5 StGG im Kern schützt, zu qualifizieren ist.

Hinsichtlich der übrigen Mitglieder – der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz und der RektorInnen-Konferenz der Privaten Pädagogischen Hochschulen – steht der Eingriff insofern im öffentlichen Interesse, als es durch die Schaffung einer Einrichtung mit signifikanter Größe sowie die Hebung von Synergiepotentialen zur Effizienzsteigerung kommt. Weiters sei auf den Beschluss des ÖAD hingewiesen, mit dem auch die Bestimmungen über die Vermögensübertragung, einstimmig angenommen wurden (vgl. Stellungnahme des ÖAD im Begutachtungsverfahren vom 24. April 2008). Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „volenti non fit iniuria“ ist eine Grundrechtsverletzung jedenfalls ausgeschlossen.

Zu § 3:

Alle Tätigkeiten und Aktivitäten der OeAD-GmbH nach Abs. 1 betreffen den in § 1 Abs. 1 des Entwurfs implizit definierten Kooperationsbereich.

Abs. 2 zählt demonstrativ die Aufgaben der OeAD-GmbH auf. Diese stehen jedenfalls im öffentlichen Interesse, da sie zur Internationalisierung des Bildungs- und Wissenschaftsstandortes Österreich beitragen. Sie umfassen gemäß

Z 1   und Z 2 die Durchführung von EU-Programmen inklusive nationaler Zusatzfinanzierung, die Durchführung nationaler (Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur), bilateraler, multilateraler und regionaler Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung, sowie Programme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und sonstige Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber, wobei keine Mittel des Bundes zu Gunsten privater Unternehmen eingesetzt werden;

Z 5   die Beratung insbesondere zum Fremdenrecht, zur Ausländerbeschäftigung sowie Sozialversicherung; außerdem die Bereitstellung und Verwaltung von Wohnraum, die Vermittlung von Praktika sowie die Alumni-Betreuung;

Z 8   der Verein ÖAD ist seit vielen Jahren auch in Teilbereichen der Entwicklungszusammenarbeit tätig gewesen; diese Tätigkeit dient als unterstützender Faktor für die Umsetzung der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit sowie zur Stärkung von Problemlösungskapazitäten in den Entwicklungsländern;

Z 11 die administrative und organisatorische Unterstützung, keinesfalls aber finanzielle Unterstützung aus Bundesmitteln;

Z 12 die Umsetzung von Vorgaben im Bereich europäischer Netzwerke und Transparenzinstrumente, worunter beispielsweise Euroguidance, Europass oder die Österreichische Referenzstelle für Qualität in der Berufsbildung zu verstehen sind sowie u. a. die organisatorische Unterstützung von internationalen Aktivitäten im Rahmen von Universitätsnetzwerken.

Der OeAD-GmbH sollen ab dem Jahr 2009 zusätzlich Aufgaben übertragen werden, darunter die Internationalisierungsstrategie in der Berufsbildung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, die Aktion Praxisstipendien für Studierende des Faches „Deutsch als Fremdsprache“ und die Umsetzung der Mobilitätsprogramme im Rahmen der Internationalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

Zu § 4:

Abs. 1 zählt die möglichen Einnahmequellen der Gesellschaft auf. Zur Erreichung einer größeren Planungssicherheit erfolgen die Zuwendungen des Bundes auf Basis des Unternehmenskonzepts und der genehmigten Dreijahresprogramme.

Zu § 5:

Der ausdrückliche Verweis auf das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist an und für sich nicht erforderlich, da keiner der in § 1 Abs. 2 bis 4 AVRAG aufgezählten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, soll der Klarheit halber dennoch an dieser Stelle aufgenommen werden.

Zu § 6:

§ 1 Abs. 6 dieses Entwurfes ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des GmbHG subsidiär heranzuziehen sind. Nach dem GmbHG obliegt dem Aufsichtsrat beispielsweise:

         1.    die Überwachung der Geschäftsführung (§ 30j Abs. 1 GmbHG),

         2.    die Einberufung der Generalversammlung, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert (§ 30j Abs. 4 GmbHG),

         3.    die Zustimmung zu wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft (§ 30j Abs. 5 GmbHG),

         4.    die Abschlussprüfung sowie der Bericht darüber (§ 30k Abs. 1 GmbHG),

         5.    der Bericht über Geschäfte der Gesellschaft mit dem Geschäftsführer (§ 32 GmbHG) oder

         6.    die Anmeldung des Revisorenberichts zur Beschlussfassung (§ 47 Abs. 3 GmbHG).

Da die Tätigkeit des Kuratoriums keine geschäftsführende ist, unterliegt sie nicht der Aufsicht des Aufsichtrates.

Im Strategiebeirat gemäß Abs. 5 sollen, wie derzeit in den strategischen Gremien des Vereins ÖAD, Expertinnen/Experten mit langjähriger Erfahrung im Kooperationsbereich vertreten sein. Die Geschäftsführung erarbeitet mit Unterstützung des Strategiebeirates das Unternehmenskonzept.

Zu § 7:

Der ausdrückliche Verweis auf das Stellenbesetzungsgesetz wäre nach § 1 leg. cit. nicht erforderlich, da die OeAD-GmbH der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt, soll der Klarheit halber aber an dieser Stelle aufgenommen werden.

Zu § 8:

Das Kuratorium ist eine "stakeholder-Plattform", die gewährleisten soll, dass eine strukturierte Vernetzung der OeAD-GmbH zusätzlich zu den Bundesministerien und Dachverbänden mit regionalen Gebietskörperschaften sowie den Sozialpartnern erfolgt. Insbesondere erscheint dies sinnvoll, da die OeAD-GmbH auch in Zukunft regionale Mobilitätszentren unterhalten wird und wesentliche Programme nicht auf den engeren Bereich der Hochschulen bzw. der Schulen beschränkt sein werden, sondern eine Beratung der OeAD-GmbH durch eine breit gestreute Expertise erfolgen soll sowie eine Ausstrahlung der Aktivitäten der OeAD-GmbH in die genannten Institutionen gewährleisten wird. Darüber hinaus soll die langjährige bewährte Institution des Kuratoriums des Vereins ÖAD in ein neues Gremien übergeführt werden.

Die in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stellungnahmen sind gegenüber dem jeweils handelnden Organ abzugeben.

Zu § 9:

Hier werden gesetzlich Programmplanungen vorgesehen, sodass unter Berücksichtigung der Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Europäisierungs- und Internationalisierungspolitik im Kooperationsbereich entsprechende Schwerpunkte nachhaltig gesetzt werden können. Dabei werden die Gesellschaft und andere Organisationen im Kooperationsbereich in ihren Planungen wechselseitig ihre internationalisierungspolitischen Maßnahmen zu beachten haben, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und eine optimale wechselseitige Abstimmung und Koordinierung der Themen und Schwerpunkte zu gewährleisten.

Die Mehrjahresprogramme stellen Leitlinien für die mittel- und langfristige Wahrnehmung der Aufgaben dar, geben Auskunft über die Ziele und zeigen auf, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen diese erreicht werden sollen. Sie haben weiters einen Evaluierungsplan und eine indikative Finanzplanung zu beinhalten (Planbilanz, Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung und Plangeldflussrechnung).

Die Arbeitsprogramme haben Angaben über die zur Umsetzung der Mehrjahresprogramme notwendigen operationellen und administrativen Mittel sowie insbesondere Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten (Planbilanz, Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung und Plangeldflussrechnung).

Abs. 1 und Abs. 2 normieren einen Auftrag an die Gesellschaft, innerhalb von neun Monaten das erste Mehrjahresprogramm und ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien zur Weiterentwicklung der Geschäftsbereiche sowie zum Entwickeln von Synergien zu enthalten. Deren Organisation und finanzielle Implikationen sind durch geeignete Kontrollstrategien und Prozesse darzustellen und haben Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

Zu § 11:

Mit der Zuordnung der Tätigkeiten der Gesellschaften zur Jugendfürsorge gemäß Abs. 5 soll klargestellt werden, dass diese Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz fallen. Diese Formulierung soll zum Ausdruck bringen, dass auch allfällige Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH von der Kommunalsteuerbefreiung umfasst sind.