547 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (468 der Beilagen): Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits samt Anlagen
Im Juni 2003 wurde die Europäische Kommission durch den Rat ermächtigt, Verhandlungen über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten andererseits aufzunehmen. Dem Mandat lag die Absicht zugrunde, einen offenen Luftverkehrsraum zu schaffen, der sich anfänglich auf die Gebiete der EU und der USA erstreckt und in dem sich Luftfahrtunternehmen beider Seiten ungehindert niederlassen und ihre Dienstleistungen nach kommerziellen Grundsätzen erbringen und auf fairer und gleicher Grundlage und unter gleichwertigen oder harmonisierten rechtlichen Voraussetzungen miteinander in Wettbewerb treten können. Das Abkommen wurde am 2. März 2007 in Brüssel paraphiert und am 30. April 2007 in Washington unterzeichnet. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten. Das vorliegende Abkommen enthält Bestimmungen in den Bereichen Marktzugang, Eigentumsverhältnisse und Kontrolle, kommerzielle Möglichkeiten, Zölle und Gebühren, Benutzungsgebühren, Preisgestaltung, Konvergenz bei der Anwendung von Wettbewerbsregeln, Flug- und Luftsicherheit, staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Verbraucherschutz, computergesteuerte Buchungssysteme und institutionelle Regelungen. Das Abkommen umfasst eine Reihe von Artikeln (Hauptübereinkommen) sowie fünf Anhänge.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.
Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. April 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Christian Hursky, Sigisbert Dolinschek und Bettina Hradecsni sowie die Staatssekretärin Christa Kranzl.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Verkehrsausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jochen Pack gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits samt Anlagen (468 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.
Wien, 2008 04 30
Jochen Pack Anita Fleckl
Berichterstatter Obfrau