562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (553 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)

Im 21. Ministerrat, TOP 46, vom 11. Juli 2007 wurde seitens der Bundesregierung zum Ökostromgesetz beschlossen, „in einer Evaluierung bis September 2007 … die entsprechenden Ökostrompotentiale unter Einbeziehung der jeweiligen Kosten und deren Entwicklung, des effizienten Energieeinsatzes, des CO2-Beitrages zum Klimaschutz, der Rohstoffverfügbarkeiten, von Fragen der technischen Perspektiven und der regionalen Wertschöpfung“ zu erheben. Mit der Durchführung dieser Evaluierungsstudie wurde die Energie-Control GmbH beauftragt, zu deren Evaluierungsergebnissen unter der Leitung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit am 26. September 2007 eine Enquête stattfand und deren redigierter Endbericht am 23. Oktober 2007 veröffentlicht wurde.

Auf Grundlage des Evaluierungsberichtes der Energie-Control GmbH wurde der Entwurf einer Novelle des Ökostromgesetzes ausgearbeitet. Im Entwurf finden sich neben redaktionellen Änderungen vor allem eine Neufestsetzung der Ökostromziele zwecks Ausbaus der Ökostromproduktion nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen. Ebenso wird das zusätzliche Unterstützungsvolumen von 17 auf 21 Mio. Euro erhöht. Die Novelle soll weiters die Flexibilisierung und Optimierung der Nutzung der Fördermittel durch Beseitigung der bisherigen Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingents für Photovoltaik ermöglichen. Die Förderdauer für Ökostromanlagen wird erhöht, und es wird eine Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht geschaffen. Weiters wird der für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgeblichen Zeitpunktes vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung umgestellt. Mit der Novelle sollen auch verstärkte Anreize zur Durchführung von Effizienzmaßnahmen bei bestehenden Anlagen und eine Investitionsförderung für KWK-Anlagen auf Anlagen auf Basis von Ablauge geschaffen werden. Die Novelle enthält weiters eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, einen Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh für Altanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse und Biogas zu gewähren. Es wird ein Technologiebonus von 2 Cent/kWh für die Einspeisung von Biogas und ein Bonus von 2 Cent/kWh für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden, normiert. Es erfolgt auch eine Festlegung, dass Ökostromanlagen, die auf thermischer Basis betrieben werden, über gesicherte Bezugsquellen für die zur Erzeugung von Ökostrom erforderlichen Rohstoffe zu verfügen haben. Weiters wird eine Umstellung der Förderung von Kleinwasserkraft auf Investitionsförderung umgenommen, und eine Förderung der Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades bei bestehenden Anlagen geschaffen. Zuletzt erfolgt eine Einführung einer Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen und eine Anpassung und Präzisierung der Anerkennungsvoraussetzungen für Ökostromanlagen.

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.

Die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 ist vor Inkrafttreten der Europäischen Kommission zu notifizieren.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Karlheinz Kopf die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Bernhard Themessl, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Konrad Steindl, Veit Schalle, Ing. Hermann Schultes, Mag. Werner Kogler und Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dkfm. Dr. Hannes Bauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der gegenständliche Abänderungsantrag hat folgende wesentliche Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage zum Inhalt:

         -      Erhöhung der Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von weniger als 2 MW;

         -      Erleichterung der Abwicklung des Verfahrens für die Gewährung von Investitionszuschüssen bei Kleinwasserkraftanlagen, insbesondere von jenen Anlagen mit einer Engpassleistung bis zu 500 kW;

         -      Verlängerung der „Warteschleife“ bei Anträgen auf Abschluss eines Vertrages über die Abnahme von Ökoenergie von 2 auf 4 Jahre;

         -      Grundsätzliche Streichung des Verbots der Doppelförderung (ausgenommen der Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelförderungen von Photovoltaikanlagen nach dem KLI.EN-FondsG und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes). Die Obergrenze der Förderungen bestimmt sich künftig nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen der Europäischen Union;

         -      Wegfall der zeitlich limitierten Verpflichtung der Abnahme von Ökoenergie zu Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie;

         -      Wegfall der Ko-Finanzierung der Länder als Förderungsvoraussetzung für Photovoltaikanlagen;

         -      Bestimmung eines zusätzlichen Unterstützungsvolumens für Photovoltaikanlagen in Höhe von 2,1 Mio. Euro pro Jahr und Verankerung einer Verordnungsermächtigung zur Verteilung dieser Mittel nach Größenklassen;

         -      Erweiterung der Möglichkeit zur Verstromung von auf Erdgasqualität aufbereiteten Biogasen in Mischfeuerungsanlagen;

         -      Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelförderungen von Photovoltaikanlagen nach dem KLI.EN-FondsG und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

         -      einmalige Anrechnung der Rohstoffzuschläge auf das zusätzliche Unterstützungsvolumen;

         -      Anhebung der Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge von 20% auf 30%; korrespondierend dazu: Erhöhung der leistungsbezogenen Höchstgrenze für Investitionszuschüsse;

         -      Ausdehnung des Zeitraums in dem ein Anspruch auf Abnahme von Ökostrom besteht um
weitere 4 Jahre.

         -      Bereinigung semantischer Unstimmigkeiten in Bezug auf die Definition von Biogas.

Durch diese Änderungen soll die Erreichung der im § 4 des Ökostromgesetzes in der Fassung der Regierungsvorlage 553 der Beilagen enthaltenen Ziele beschleunigt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dkfm. Dr. Hannes Bauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass es durch den Einsatz von Biomasse zu keiner Beeinträchtigung des Gleichgewichts von Erzeugung, Produktion und Angebot von Nahrungs- und Futtermitteln und der Nachfrage andererseits kommt. Dies wird insbesondere durch die in § 11 Abs. 1 enthaltene Bestimmung sicher gestellt, dass die Preise für die Abnahme von Ökoenergie nicht in einer solchen Form bestimmt werden dürfen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden, dies gilt besonders, wenn der Rohstoffeinsatz Mist, Gülle, Gras, Häckselgut etc. betrifft, so dass es der Zielsetzung im Sinne dieser Regelung entspricht. Diese Bestimmung gewährleistet, dass es durch das Ökostromgesetz zu keiner nachhaltigen Schmälerung der Rohstoffbasis für Nahrungs- und Futtermittelproduktion kommt, dass Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch von Nahrungs- und Futtermitteln erhalten bleibt und die Rohstoffbilanz durch die bei der Ökostromerzeugung zum Einsatz gelangenden Rohstoffe nicht gestört wird.

Anlagen bis 100 kW, welche insbesondere landwirtschaftliche Reststoffe (Mist, Gülle, Gras, Häckselgut und andere Reststoffe) zum Einsatz bringen, sollen kalkulatorisch besonders berücksichtigt werden.

Zu § 22c: Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass die durch § 22c Abs. 1 und 2 dargestellte Verrechnung und die daraus resultierende Befreiung mit 44 Mio. Euro pro Jahr begrenzt ist.“

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 21

                                  Karlheinz Kopf                                                        Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann