568 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (543 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008)

Die Bundesregierung hat sich auf Grund der Preissteigerungen in den Bereichen Nahrungsmittel, Mieten und Energie darauf geeinigt, den Wirksamkeitsbeginn der Pensionsanpassung für 2009 um zwei Monate vorzuverlegen, um auf diese Weise eine besondere Inflationsabgeltung für PensionsbezieherInnen vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass die Pensionsanpassung für 2009 bereits mit 1. November 2008 Platz greifen soll. Zu diesem Zweck sieht das vorgeschlagene Übergangsrecht eine entsprechende Adaptierung der einschlägigen Termine für die Pensionsanpassung 2009 vor:

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat den Richtwert für die Pensionsanpassung im genannten Jahr bereits bis zum 30. September zu berechnen (sonst: bis zum 31. Oktober), der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ist sodann verpflichtet, den Anpassungsfaktor bis zum 31. Oktober (sonst: bis zum 30. November) im Verordnungsweg festzusetzen. Der Anpassung unterliegen grundsätzlich alle Pensionen, deren Stichtag vor dem 1. November 2008 liegt (für bestimmte Hinterbliebenenpensionen reicht es auch aus, wenn der Stichtag auf den 1. November 2008 fällt). Im Jahr 2008 zuerkannte Pensionen werden - entsprechend der geltenden Regelung - erstmals mit der Pensionsanpassung für 2010 angepasst.

Darüber hinaus sollen die Ausgleichzulagen‑Richtsätze ebenfalls bereits mit 1. November 2008 (und nicht erst mit 1. Jänner 2009) in der gesetzlich vorgesehenen Weise - d. h. mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2009 - erhöht werden.

Die Vorverlegung der Pensionsanpassung 2009 um zwei Kalendermonate ist im Jahr 2008 mit Mehraufwendungen für die gesetzliche Pensionsversicherung und damit für den Bund in Höhe von 36 Mio. € je Prozentpunkt Pensionserhöhung verbunden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“)

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Laura Rudas die Abgeordneten Karl Öllinger, Ing. Norbert Hofer, Walter Schopf, Sigisbert Dolinschek, Werner Amon, MBA, Herbert Kickl, sowie der Bundesminister für Soziales  und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Renate Csörgits.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits und Werner Amon, MBA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der ASVG-Paragraph ist umzunummerieren, da die Zahl 635 bereits im Rahmen des Entwurfes eines AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (Regierungsvorlage 523 der Beilagen) vergeben wurde.“

 

Ein vom Abgeordneten Harald Vilimsky eingebrachter Zusatzantrag sowie ein vom Abgeordneten Karl Öllinger eingebrachter Abänderungsantrag fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits und Werner Amon, MBA mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Laura Rudas gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 27

                                    Laura Rudas                                                                    Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau