57 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Lettland werden gegenwärtig durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Lettland seit 1992 keine Anwendung mehr findet. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Lettland ist jedoch der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

Am 11. Februar 1997 sind daher in Wien Verhandlungen mit Lettland (gemeinsam mit Estland und Litauen) zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen wurden anschließend im Korrespondenzweg fortgeführt und haben im Februar 2005 zur Einigung über den Text des vorliegenden Abkommensentwurfes geführt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechts­bereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22März 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann und Bernhard Themessl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (2 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2007 03 22

                          Ing. Hermann Schultes                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann