Vorblatt

Problem:

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 entsprechen nicht mehr den Vorgaben des Hochschulgesetzes 2005.

Ziel:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen.

Inhalt/Problemlösung:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen die Rektorate an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ermächtigt werden, Lehrenden an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für ihre Prüfungstätigkeit besondere Prüfungsprämien zu gewähren.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Eine nähere Darstellung findet sich in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) wurde die Ausbildung der Lehrerinnen bzw. Lehrer an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung neu geregelt. In Folge der Errichtung der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflassung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, der Pädagogischen Institute des Bundes und der Agrarpädagogischen Akademie entsprechen die Bestimmungen über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an Akademien im V. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen) nicht mehr den Vorgaben des Hochschulgesetzes 2005. Mit dem vorliegenden Entwurf soll entsprechend den derzeit an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen geltenden Curricula und Prüfungsordnungen eine Grundlage für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Allgemeines:

Die gegenständliche Novelle verfolgt im Hinblick auf die Mittelbemessung einen innovatorischen Ansatz, nach dem die Gesamthöhe der für eine Pädagogische Hochschule für Prüfungsentschädigungen zur Verfügung stehenden Mittel nach einem eindeutigen Kriterium (Anzahl der inskribierten Studierenden) bemessen wird und die konkrete Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Prüferinnen und Prüfer dem Rektorat der jeweiligen Pädagogischen Hochschule übertragen wird. Weiters sollen mit dem Entwurf Anpassungen der für Prüfungstätigkeiten vorgesehenen Beträge an die auf Universitätsebene geleisteten Beträge erfolgen.

Wesentliche Bestimmungsgröße für die Anzahl der abzunehmenden Prüfungen ist die Zahl der an der Pädagogischen Hochschule in Studiengängen inskribierten Studierenden. Zweifelsohne wirken sich auch die an den einzelnen Pädagogischen Hochschulen erlassenen Curricula und Prüfungsordnungen auf die Gestaltung und Anzahl der abzunehmenden Prüfungen aus. Auf Grund der den Pädagogischen Hochschulen diesbezüglich im Hochschulgesetz 2005 eingeräumten weitgehenden Freiheit bei der Gestaltung der Curricula und der Festlegung der Prüfungsordnungen (vgl. §§ 42 und 43 Hochschulgesetz 2005) wurde von der Festlegung näherer inhaltlicher Kriterien zur Festlegung der Prüfungsprämien Abstand genommen.

Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur:

Aus der Haushaltsverrechnung des Bundes (HV-SAP) geht hervor, dass an den betroffenen Institutionen (bzw. Vorgängerinstitutionen; Pädagogische Akademien und Berufspädagogische Akademien) im Studienjahr 2006/07 980.009 Euro an Entschädigungen für Prüfungstätigkeiten ausbezahlt wurden. Eine Erhebung bei den Pädagogischen Hochschulen hat ergeben, dass sich im laufenden Studienjahr 7.536 Studierende in Studiengängen (das sind sechssemestrige Studien mit 180 ECTS; Lehrer- und Lehrerinnenausbildung) befinden. Wird die Anzahl der Studierenden mit dem pro Studierenden vorgesehenen Betrag von 110 Euro bewertet, errechnen sich zukünftige Ausgaben von 7.536 x 110 = 828.960 Euro pro (Studien-)Jahr. Es ergeben sich daher Einsparungen bei den Sachausgaben im Bereich des BMUKK (UT 7, Aufwendungen, gesetzliche Verpflichtungen) von 980.009 – 828.960 = 151.049 Euro pro Jahr.

Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

Aus der Haushaltsverrechnung des Bundes (HV-SAP) geht hervor, dass an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik im Studienjahr 2006/07 ca. 30.000 Euro (2006: 27.221 Euro; 2007: 30.107 Euro) an Entschädigungen für Prüfungstätigkeiten ausbezahlt wurden. Eine Erhebung bei der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik hat ergeben, dass sich im laufenden Studienjahr 205 ordentliche Studierende in Studiengängen (das sind sechssemestrige Studien mit 180 ECTS; Lehrer- und Lehrerin-nenausbildung) befinden. Wird die Anzahl der Studierenden mit der angeführten Abgeltungshöhe von 110 Euro bewertet, errechnen sich zukünftige Ausgaben von 205 x 110 =  22.550 Euro pro (Studien-) Jahr.  Es ergeben sich daher Einsparungen bei den Sachausgaben im Bereich des BMLFUW (Aufwendungen, gesetzliche Verpflichtungen) von 7.450 Euro (= 30.000 – 22.550) pro Jahr.

Insgesamt sind daher mit dem Vorhaben Einsparungen für den Bundeshaushalt in der Höhe von 151.049 + 7.450 = 158.499 Euro verbunden.

Für die übrigen Ausgabenkategorien des Bundes sowie für die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften sind keine finanziellen Auswirkungen ableitbar.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Wie im Allgemeinen Teil ausgeführt, wurden wegen der Errichtung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 auch Anpassungen im gegenständlichen Gesetz erforderlich. Die bisherige im Gesetzestitel ausschließlich auf das Schulwesen abstellende Bezeichnung ist nicht mehr zutreffend; es soll sprachlich eine positive Abgrenzung zu den Universitäten und Fachhochschulen erfolgen. Weiters soll ein Kurztitel eingeführt werden (die Bezeichnung „Prüfungstaxengesetz“ ist im Schulwesen seit langem gebräuchlich, das Gesetz verwendet auch an mehreren Stellen den Ausdruck „Taxe“, durch den Zusatz „Schulen/Pädagogische Hochschulen“ soll eine begriffliche Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen erfolgen).

Zu Z 2 (§§ 3 Abs. 2 und 7):

Hier erfolgt eine begriffliche Anpassung auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 9):

Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 ist es erforderlich, für die entwurfsgegenständliche Regelung (ausgenommen § 3 Abs. 2 und § 7 hinsichtlich der Bezeichnungsänderung) ein In-Kraft-Treten mit 1. Oktober 2007 vorzusehen. Darüber hinaus soll der Abschnitt VI (Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) bis 30. September 2009 befristet in Geltung gesetzt werden, um diese Bestimmungen einer Evaluierung unterziehen zu können.

Das Hochschulgesetz 2005 ermöglicht Studierenden, die ein Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2006/07 begonnen haben, eine Fortsetzung dieses Studiums nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften. Für die Abgeltung der von den betreffenden Studierenden nach den „alten“ Rechtsvorschriften abzulegenden Prüfungen sollen daher die in Anlage I Abschnitt VI für die Vergütung der Prüfungstätigkeit vorgesehenen Regelungen (Bereitstellung eines Betrages von 110 Euro je Studierenden und Festlegung der Art und Anzahl der abzugeltenden Prüfungen einschließlich der Betragshöhe durch das Rektorat) entsprechend Anwendung finden.

Zu Z 4, 5 und 10 (Entfall der Anlage I Abschnitt IV und Abschnitt V Z 1 bis 3, Umbenennung des Abschnittes V Z 4 in Abschnitt IV und des Abschnittes VI in Abschnitt V):

Da die Akademien für Sozialarbeit in Fachhochschul-Studiengänge übergeführt worden sind, der die Akademien für Sozialarbeit betreffende Abschnitt IV im Schulorganisationsgesetz (§§ 79 bis 85) gemäß Art. 1 Z 10 des BGBl. I Nr. 91/2005 mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft trat (siehe auch die begleitenden Bestimmungen in der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) und die derzeit noch auslaufend geführte Akademie für Sozialarbeit in Oberösterreich vom Bund weder erhalten noch subventioniert wird, sind die Bestimmungen hinsichtlich der Abgeltung von Prüfungen an den Akademien für Sozialarbeit in Anlage I Abschnitt IV obsolet und sollen daher ersatzlos entfallen. Da die Pädagogischen Hochschulen auf Grund des Hochschulgesetzes 2005 nicht mehr dem schulrechtlichen Begriff „Höhere Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung“ unterfallen, erscheint es geboten, die diesbezüglichen Bestimmungen in einem neuen Abschnitt VI zu regeln. Im Gleichklang dazu sollen die Bestimmungen hinsichtlich der Abgeltung von Prüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik (Anlage I Abschnitt V Z 4) als Abschnitt IV und hinsichtlich der Bundesanstalten für Leibeserziehung (Abschnitt VI) als Abschnitt V verankert werden.

Zu Z 6 bis 9 (Anlage I Abschnitt IV):

Anpassung der Untergliederung des IV. Abschnittes an die Systematik des Gesetzes (Untergliederung nach Ziffern und danach nach Buchstaben) entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990.

Zu Z 11 (Anlage I Abschnitt VI):

Auf Grund der Unterschiedlichkeit der von den jeweiligen Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005 zu verordnenden Curricula und Prüfungsordnungen erscheint es zweckmäßig, eine Grundlage zu schaffen, die das Rektorat einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 (die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ist von gegenständlicher Bestimmung mit umfasst) ermächtigt, Lehrerinnen bzw. Lehrern für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen bzw. Lehrern, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges (sechssemestrige Studien, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen; „Ausbildung“) erbracht haben, besondere Prüfungsprämien zu gewähren. Allfällige Prüfungstätigkeiten im Bereich der Fort- und Weiterbildung (mit Ausnahme des Erwerbs eines weiteren Lehramtes) sollen keiner Vergütung unterliegen.

Für die Gewährung dieser Prüfungsprämien sollen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Studienjahr für jede bzw. jeden im Bereich eines Studienganges an einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule bzw. an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien wirksam inskribierte Studierende bzw. inskribierten Studierenden für die Studienjahre 2007/08 und 2008/09 jeweils einen gleich bleibenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung stellen.

Die Festlegung der näheren Grundsätze über die Abgeltung der Begutachtung einer Bachelorarbeit und die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien, welche Prüfung mit welcher Taxe (im Rahmen des vorhandenen Gesamtbetrages) abgegolten werden soll bzw. ob einzelne Prüfungen gegebenenfalls überhaupt keiner Abgeltung unterliegen sollen (die Betriebsvereinbarung an der Universität Wien sieht bei der Prüfungsabgeltung in Bezug auf die für eine einzelne Prüfung vorgesehene Vergütung beispielsweise eine Staffelung nach der Anzahl der abgenommenen Prüfungen vor, die ersten 30 Prüfungen unterliegen keiner Vergütung; verwiesen sei weiters auf die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Leistungsprämien und Prüfungstaxen für das wissenschaftliche Universitätspersonal an der Wirtschaftsuniversität Wien, Stand 23. Jänner 2008), soll somit durch die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen eigenverantwortlich erfolgen. Falls an einer Prüfung mehrere Prüferinnen bzw. Prüfer beteiligt sind, kommt eine Aliquotierung nach dem Vorbild des § 3 Abs. 1 des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen in Betracht; ebenso sind aber auch eigenständige den tatsächlichen Belastungen durch Prüfungstätigkeiten Rechnung tragende Regelungen denkbar.

§ 9 Abs. 1 lit. f Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr.133/1967, sieht eine Mitwirkung des zuständigen Dienststellenausschusses bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien vor; gewährte Belohnungen und Leistungsprämien sind der Personalvertretung lediglich schriftlich mitzuteilen. Im Sinne einer verstärkten Mitwirkung der Personalvertretung wird für die Gewährung besonderer Prüfungsprämien die Herstellung eines Einvernehmens vorgesehen; das Rektorat hat hierbei mit den gemäß § 42c Abs. 2 PVG vorgesehenen zuständigen Dienststellenausschüssen eine Zustimmung herbeizuführen.