581 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (538 der Beilagen): Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)

Die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Überarbeitung ihrer nationalen Regeln betreffend die Verhandlung von Luftverkehrsabkommen und die Aufteilung von Flugverkehrsrechten.

Die Bestimmungen des BGzLV sollen an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 angepasst werden. Insbesondere soll die Gleichbehandlung aller Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich bei der Verhandlung von Luftverkehrsabkommen und bei der Aufteilung von Flugverkehrsrechten sichergestellt werden. Zudem sollen einige Bestimmungen auf Grund von Erfahrungen der Vollzugspraxis klarer gefasst beziehungsweise ergänzt werden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen

Für die Gebietskörperschaften ist durch die geplante Neuerlassung des BGzLV kein nennenswerter finanzieller Mehraufwand zu erwarten. Der Umfang der Vollziehungstätigkeit des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie der Austro Control GmbH bleibt im Wesentlichen unverändert. Es sollen sich im Wesentlichen die inhaltlichen Kriterien bei der Aushandlung von Luftverkehrsabkommen und der Bewilligung von gewerblichem Luftverkehr von und nach Drittstaaten ändern. Die in den Aufgabenbereich des BMVIT fallenden §§ 10 (Verzeichnis der Flugverkehrsrechte) sowie 15 und (Verfahren zur Zuweisung eingeschränkter Verkehrsrechte) stellen im Verhältnis zum geltenden BGzLV zwar Neuerungen dar, doch sind bereits gemäß den geltenden Bestimmungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelungen inhaltlich entsprechende Aufgaben vom BVMIT durchzuführen. Es sind nämlich auch gemäß den geltenden Bestimmungen potentielle Antragsteller über verfügbare Verkehrsrechte zu informieren sowie eine inhaltliche Bewertung von konkurrierenden Anträgen auf Bewilligungen im Fluglinien- oder Bedarfsflugverkehr durchzuführen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist allerdings noch nicht abschätzbar, ob sich durch die neuen Regelungen die Zahl der Anträge von Luftfahrtunternehmen erhöhen wird.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen

         •      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

                Durch die Anpassung der österreichischen Vorschriften an europarechtliche Vorgaben wird allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Möglichkeit eröffnet, Flugverkehrsdienste zwischen Österreich und Drittstaaten anzubieten. Dadurch ist eine Ausweitung der Flugverkehrsanbindungen Österreichs im Verhältnis zu Drittstaaten mit den damit verbundenen positiven Auswirkungen auf verschiedene Wirtschaftszweige in Österreich möglich.

         •      Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen im Vergleich zum geltenden BGzLV 1997 verursacht, da für die Durchführung von Luftverkehrsdienstleistungen von und nach Drittstaaten auch nach den bisherigen Bestimmungen jedenfalls eine Bewilligung für jede Flugplanperiode (somit alle sechs Monate) erforderlich ist.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die vorgeschlagenen Bestimmungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das vorgeschlagene Bundesgesetz enthält die notwendigen begleitenden nationalen Vorschriften auf Grund der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 847/2004. Zudem wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rs C-475/98 („Open Skies“) berücksichtigt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Christoph Kainz die Abgeordneten Christian Hursky, Dr. Gabriela Moser, Ing. Norbert Hofer, Sigisbert Dolinschek sowie die Staatssekretärin des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie Christa Kranzl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (538 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 28

                                Christoph Kainz                                                                    Anita Fleckl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau