583 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (542 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008) geändert wird, hat der Justizausschuss am 28. Mai 2008 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Heribert Donnerbauer, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Peter Fichtenbauer und Mag. Gernot Darmann einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Rechtsanwaltstarifgesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit dem mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519/1995, eingeführten § 23a RATG wurde – einem langjährigen Wunsch der Rechtsanwaltschaft folgend – eine generelle Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts um (damals) 40 S für alle verfahrenseinleitenden Schriftsätze, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, zur Abgeltung des damit verbundenen Investitions- und Erhaltungsaufwands sowie der damit verbundenen Betriebskosten eingeführt. Zwischenzeitig haben sich die Dinge insoweit geändert, als seit dem 1.7.2007 eine generelle Verpflichtung (§ 89c Abs. 5 GOG) für Rechtsanwälte besteht, die nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Diese ganz erhebliche Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs und die damit zwangsläufig für den Rechtsanwalt verbundenen Mehraufwendungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des § 23a RATG noch nicht mitberücksichtigt wurden, rechtfertigen die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags auch für alle vom Rechtsanwalt im ERV elektronisch eingebrachten Schriftsätze. Um aber die Auswirkungen auf den Mandanten (bzw. den im Verfahren gegebenenfalls zum Kostenersatz verpflichteten Prozessgegner) zu begrenzen, soll der Erhöhungsbetrag für die weiteren elektronisch eingebrachten Schriftsätze nur die Hälfte der für den verfahrenseinleitenden Schriftsatz gebührenden zusätzlichen Entlohnung ausmachen.

Die Änderung des § 23a RATG erfordert eine Änderung des die Festsetzung von Zuschlägen zu den Honorarbeträgen bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen regelnden § 25 RATG, wo auch auf diesen weiteren Erhöhungsbetrag Bedacht zu nehmen ist.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Bettina Hradecsni, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Gernot Darmann und Mag. Peter Michael Ikrath sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger das Wort.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dr. Gertrude Brinek gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 28

                            Dr. Gertrude Brinek                                                  Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann