Vorblatt

Problem:

Im Herbst 2008 wird in der Albertina die Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“ gezeigt, welche die erste große Ausstellung zu Van Gogh in Österreich sein wird. Die Gesamtversicherungs­werte für diese Ausstellung sollen rund 1,75 Milliarden Euro betragen. Der Rahmen für Haftungsübernahmen für Schäden an Leihgaben für Ausstellungen von Bundesmuseen gemäß Artikel IX Abs. 1 Z 7 Bundesfinanzgesetz 2008 reicht für eine Ausstellung dieses Umfangs nicht aus.

Ziel:

Ermöglichung der Finanzierung dieser Ausstellung.

Lösung:

Schaffung eines Bundesgesetzes zur Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Haftungsübernahme für die Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“.

Alternativen:

Aufgrund der derzeit auf dem Kunstmarkt angesetzten hohen Versicherungswerte ist die Finanzierung einer Ausstellung dieses Ausmaßes durch die Albertina allein nicht möglich. Eine Reduzierung des Ausstellungsumfangs oder ein Kostenzuschuss des Bundes sind im Vergleich zu einer Haftungsübernahme unbefriedigende Lösungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund erwachsen aus der Haftungsübernahme selbst keine unmittelbaren Kosten. Bei Auftreten von Schadensfällen, kann es zu Kosten im Ausmaß von maximal 500 Millionen Euro kommen. Ein solches Schadensausmaß ist jedoch nicht zu erwarten. Aus den seit dem Jahr 2004 möglichen Haftungsübernahmen zugunsten von Bundesmuseen gemäß Art. IX Abs. 1 Z 7 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes sind bisher noch nie Kosten für den Bund angefallen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit diesem Bundesgesetz soll eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Haftungsübernahme für Leihgaben für die im Herbst 2008 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“ geschaffen werden.

Diese Ausstellung soll vom 4. September 2008 bis 17. Dezember 2008 stattfinden und ist die erste große Ausstellung zu Vincent van Gogh in Österreich. In der Ausstellung sollen rund 50 Gemälde und 120 Zeichnungen gezeigt und dabei die wechselseitige Beziehung zwischen van Goghs Zeichnungen und seinen Gemälden in all seinen Schaffensperioden beleuchtet werden.

Leihgaben, die den Bundesmuseen von Dritten für Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden, müssen üblicherweise kommerziell versichert werden. Zur Verringerung dieser Versicherungskosten ist der Bundesminister für Finanzen bereits derzeit gemäß Art. IX Abs. 1 Z 7 Bundesfinanzgesetz 2008 (BFG) ermächtigt, Haftungen für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen. Auch aufgrund des Haftungsbedarfs der anderen Bundesmuseen reicht der in dieser Haftungsermächtigung enthaltene Gesamthaftungsrahmen in Höhe von einer Milliarde Euro jedoch nicht aus um den hohen Versicherungsbedarf für diese Ausstellung zu decken.

Die Gesamtversicherungswerte für die Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“ sollen rund 1,75 Milliarden Euro betragen. Neben Haftungsübernahmen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro sollen zugunsten der Albertina auch Haftungen in Höhe von rd. 300 Millionen Euro gemäß Art. IX Abs. 1 Z 7 BFG übernommen werden. Der nicht von der Bundeshaftung erfasste Teil der Leihgaben wird von der Albertina kommerziell versichert.

EU-Recht:

Der Entwurf steht im Einklang mit dem EU-Recht.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung enthält die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen und ist im Wesentlichen Artikel IX Abs. 1 Z 7 BFG nachgebildet. Der Gesamthaftungsrahmen, welcher nicht revolvierend ausgenützt werden kann, beträgt 500 Millionen Euro. Der Haftungsrahmen für den Einzelfall entspricht Artikel IX Abs. 1 Z 7 BFG. Die Entrichtung eines Haftungsentgeltes für die Haftungsübernahme gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 BHG wird ausgeschlossen.

Zu § 2 und § 3:

Diese Regelungen enthalten die Vollzugs- und Außerkrafttretensbestimmung. Durch die Außerkrafttretensbestimmung wird die Abwicklung allfälliger Schadenszahlungen durch den Bund nach dem 31. Dezember 2008 nicht berührt.