Vorblatt

Probleme:

Artikel 33 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention On The Rights Of Persons With Disabilities) verpflichtet die Vertragsstaaten, Strukturen auf nationaler Ebene zur Durchführung und Überwachung des Übereinkommens zu schaffen.

Inhalt:

Durch Ausweitung der Befugnisse des Bundesbehindertenbeirats sowie die Einsetzung eines Monitoring­ausschusses soll die entsprechende nationalstaatliche Struktur geschaffen werden.

Alternativen:

Betreffend die Überwachung der Konvention keine, da sich Österreich mit der Ratifizierung der UN-Konvention zu deren Umsetzung verpflichtet.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich, Standardkosten­modell-Richtlinien:

Keine Auswirkung. Keine Verwaltungslasten für Unternehmen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Harmonie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Errichtung der zur Überwachung der Konvention erforderlichen Struktur würde Kosten im geschätzten Ausmaß von jährlich € 23.000 mit sich bringen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention On The Rights Of Persons With Disabilities) verpflichten sich, nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere Anlaufstellen innerhalb der Verwaltung für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu bestimmen und die Schaffung oder Bezeichnung eines Koordinierungsmechanismus innerhalb der Verwaltung zu gewährleisten, um die Durchführung der diesbezüglichen Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen zu erleichtern. Sie verpflichten sich weiters, nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungs­systems eine Struktur auf nationaler Ebene zu bezeichnen oder zu schaffen, die gegebenenfalls einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern und zu überwachen. Die Zivilgesellschaft, insbesondere behinderte Menschen und die sie vertretenden Organisationen, sind in den Überwachungsprozess einzubeziehen.

Es ist davon auszugehen, dass die im Übereinkommen festgelegten konkreten Rechte inhaltlich bereits vor Unterzeichnung des Abkommens in der österreichischen Rechtsordnung verankert sind. Es existieren auch Rechtszüge zur Durchsetzung dieser Rechte. Allfällige individuelle Rechtsverletzungen durch die Republik können durch Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe oder gerichtlich geltend gemacht werden. Zusätzlich existieren Organe der Kontrolle wie die Volksanwaltschaft oder der Behindertenanwalt. Da sich Österreich nunmehr aber verpflichtet, einen zusätzlichen Überwachungsmechanismus zu installieren, ist legistischer Handlungsbedarf gegeben, einen solchen ins bereits bestehende System einzufügen.

Diese zusätzliche Aufgabe soll dem bestehenden Gremium Bundesbehindertenbeirat (geregelt in Abschnitt II des Bundesbehindertengesetzes) übertragen werden. Dieser ist das wichtigste Beratungs­gremium betreffend die Belange von Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene, Nicht­regierungsorganisationen sind bereits jetzt stark vertreten.

Anlässlich der Novelle sollen einige redaktionelle Anpassungen im BBG erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Errichtung der Struktur selbst wäre praktisch aufkommensneutral, es ginge hier um jährliche Zusatzkosten im dreistelligen Eurobereich (Reisekostenersätze etc.). Für die Führung der laufenden Bürogeschäfte würde eine Fachkraft der Einstufung A2/Grundlaufbahn bis A2/4 im Ausmaß von 20 Wochenstunden veranschlagt, was Kosten im pauschalierten Ausmaß von derzeit jährlich € 22.252 mit sich brächte.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG (Post- und Fern­meldewesen), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG (Arbeitsrecht), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG (Gesundheitswesen), Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG (Heil- und Pflegeanstalten), Art. 14 B‑VG (Schulwesen), Art. 17 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 8):

Die neue Aufgabe des Bundesbehindertenbeirats (Abschnitt II BBG) soll im § 8 Abs. 2 Z 4 definiert werden. Im Bundesbehindertenbeirat, dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz oder ein von ihm ernannter Ressortbediensteter vorsitzt, sind die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, mehrere Bundesministerien, die Länder, die Sozialpartner, Organisationen der Menschen mit Behinderungen sowie der Behindertenanwalt vertreten. Der Beirat berät und unterstützt den Sozial­minister, kann aber auch Stellungnahmen und Empfehlungen in eigener Sache abgeben.

Die laufenden Bürogeschäfte des Beirats sind vom Bundesministerium für Soziales und Konsumenten­schutz zu führen. Damit käme dem Ressort natürlich auch die Aufgabe der laufenden Geschäftsführung für den neuen Monitoringausschuss sowie als Anlauf- und Beratungsstelle für Einzelanliegen Betroffener zu. Mit dem nachgeordneten Bundessozialamt verfügt das Ressort auch über die im Sinne der Bürgernähe zweckmäßige regionale Verankerung.

Zu Z 2 (§ 11):

Im Hinblick auf Art. 3 StGG wäre die Mitgliedschaft auf EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen zu beschränken.

Zu Z 3 (§ 12):

Die Verortung der Enthebung von Beiratsmitgliedern in den neuen inhaltlich unveränderten § 12 Abs. 5 ist aus redaktionellen Gründen wegen des neuen § 13 erforderlich. Die Paragraphenbezeichnungen 13a bis 13e sind bereits vergeben, sodass die Alternative eine verwirrende Umbenennung mehrerer Paragraphen wäre. Inhaltlich fügt sich die Bestimmung in den § 12 gut ein.

Zu Z 4 (§ 13):

Zur Unterstützung des Bundesbehindertenbeirats in der unmittelbaren Vollziehung der neuen Aufgaben des § 8 Abs. 2 Z 4 soll ein eigener Ausschuss eingerichtet werden. In diesem Ausschuss sollen im Sinne der Unabhängigkeit ausschließlich NGOs stimmberechtigte Mitglieder sein, und zwar aus den Bereichen Menschen mit Behinderungen, Menschenrechte und – vor dem Hintergrund internationaler Vernetzungen – Entwicklungszusammenarbeit. Die Mitglieder des Ausschusses könnten, müssten aber nicht Mitglieder des Beirats sein. Auch der Ausschuss soll analog § 9 Abs. 3 erforderlichenfalls Fachleute beiziehen können. Das Nominierungsrecht für die NGO-Mitglieder soll der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation als maßgeblichem Dachverband im Bereich der Menschen mit Behinderungen zukommen.

Die Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Vertreters des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz erscheint in Wahrnehmung der Koordinierungskompetenz in Behinderten­angelegenheiten zweckmäßig, die Teilnahme eines Vertreters der betroffenen Verwaltungseinheit zur Hintergrundinformationsgewinnung zweckdienlich.

Auch für den Ausschuss wären die laufenden Geschäfte vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zu führen. Die Kundmachung der neuen Anlaufstelle wäre durch entsprechende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahrnehmung der Förderungs- und Koordinierungsfunktion durch das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz für die betroffenen Personengruppen zu gewährleisten.

Zu Z 5 bis 9 (§§ 13c, 54, 56):

Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.