596 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (552 der Beilagen): Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)

 

Problem:

Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist derzeit gesetzlich nicht geregelt.

Musiktherapeuten und Musiktherapeutinnen, deren Ausbildung im Übrigen an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien staatlich finanziert wird, sind gezwungen, ihren Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ohne berufsrechtliche Absicherung auszuüben. Musiktherapie stellt einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen des Leistungsangebots des öffentlichen Gesundheitswesens dar.

Ziel:

Ziel ist die Beendigung dieses unbefriedigenden Zustands durch die Schaffung eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG).

Inhalt, Problemlösung:

Der vorliegende Entwurf enthält Regelungen für die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der musiktherapeutischen Ausbildung, der Formen der Berufsausübung, der Voraussetzungen der Berufsausübung, der Führung der Musiktherapeutenliste sowie der Berufspflichten.

Alternativen:

Im Hinblick auf die Problemlage und die Zielerreichung: Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

1. Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Schaffung des MuthG sind weder nennenswerte Einsparungen noch Mehrkosten für den Bund und die Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung verbunden, sodass von keinen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Planstellen des Bundes und auf andere Gebietskörperschaften auszugehen ist.

2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die berufsrechtliche Absicherung der Musiktherapeuten und Musiktherapeutinnen können allgemeine positive Effekte, insbesondere im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit, erwartet werden.

2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht, da alle vorgesehenen Informationsverpflichtungen unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 1 der Standardkostenmodell-Richtlinien fallen.

3. Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Die Festlegung von umfassenden Berufspflichten für Musiktherapeuten und Musiktherapeutinnen bedeutet zugleich die Festlegung von Patientenrechten und bringt somit, insbesondere in konsumentenschutzpolitischer Sicht, eine Verbesserung gegenüber der gegenwärtigen Lage.

4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben zielt weder direkt auf die Veränderung der Geschlechterverhältnisse ab, noch betrifft es Frauen und Männer unterschiedlich, sodass das Regelungsvorhaben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf entspricht dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie dem Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Union mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Mai 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener die Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Sabine Oberhauser und Theresia Haidlmayr sowie die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Barbara Riener gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (552 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 05 29

                                 Barbara Riener                                               Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau