605 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Apothekengesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Dienstgeberabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sowie das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten sowie ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Unternehmen, die zum Vertrieb von Heilmitteln berechtigt sind (Heilmittelabgabegesetz) erlassen werden (Struktur-Änderungsgesetz für die Krankenversicherung und die Organisation der Sozialversicherung – SV-StrÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielbestimmung

Ziel der in den folgenden Artikeln geregelten Bestimmungen ist die Erhaltung des hohen Niveaus der Leistungserbringung der sozialen Krankenversicherung und ihre bedarfsgerechte Weiterentwicklung, sowie die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung, wobei der Bund subsidiär einen Beitrag zur Entschuldung der finanzschwachen Sozialversicherungsträger leistet und nach Maßgabe der Finanzsituation der Träger zur Leistungsabgeltung beiträgt.

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 3 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 29a Abs. 2)“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding (§ 30)“ ersetzt.

3. Im § 9 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes (§ 31)“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding (§ 30)“ ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes (§ 31)“ durch den Ausdruck  „der SV‑Holding (§ 30)“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu Abschnitt III des Ersten Teiles wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „SV‑Holding“ ersetzt.

6. Der bisherige § 30 erhält die Bezeichnung „§ 29a.“.

7. Dem § 29a (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Sind für einen Dienstgeber/eine Dienstgeberin mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so hat jener Krankenversicherungsträger, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 befindet, als Dienstleister für die anderen Krankenversicherungsträger alle Aufgaben im Zusammenhang mit Melde- und Beitragsangelegenheiten wahrzunehmen.“

8. Der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles lautet:

„3. Unterabschnitt

Holding der österreichischen Sozialversicherung

Aufgaben

§ 30. (1) Die Holding der österreichischen Sozialversicherung (im Folgenden SV-Holding genannt) hat die allgemeinen Interessen der österreichischen Sozialversicherung zu wahren und ihre Ziele zu steuern.

(2) Der SV‑Holding obliegt

           1. die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung (§ 30a);

           2. die Vereinbarung oder Festlegung von strategischen (Ergebnis-)Zielen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung (§ 30b) sowie das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger (§ 30c);

           3. die Erbringung zentraler Dienstleistungen für die Versicherungsträger (§ 30e);

           4. die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Versicherungsträger sowie die Erlassung verbindlicher Regelungen für die Versicherungsträger (§ 30f).

Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen

§ 30a. (1) Zu den Aufgaben im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 1 gehören insbesondere

           1. die ständige Beobachtung der Entwicklung der Sozialversicherung in ihren Beziehungen zur Volkswirtschaft; die SV‑Holding hat hiezu ein versicherungsträgerübergreifendes Leistungs- und Finanzcontrolling unter vorausschauender und laufender Berücksichtigung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung einzurichten;

           2. die Abgabe von Stellungnahmen in grundsätzlichen Fragen der Sozialversicherung;

           3. die Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;

           4. die Vertretung der Versicherungsträger in gemeinsamen Angelegenheiten;

           5. die Vertretung der Sozialversicherung gegenüber ausländischen Einrichtungen;

           6. die trägerübergreifende Öffentlichkeitsarbeit für die Sozialversicherung, insbesondere die Information der Versicherten und der LeistungsbezieherInnen;

           7. die Gewährung von Rechtsschutz durch dazu befugte Personen in Streitfällen, die für die Sozialversicherung von grundsätzlichem Interesse sind;

           8. der Abschluss der Kollektivverträge für die Versicherungsträger und für Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs‑Pensionen nach § 460b und des Sicherungsbeitrages nach § 460c;

           9. die Festlegung von Standards für die Aus- und Fortbildung der Sozialversicherungsbediensteten.

(2) In den Kollektivverträgen nach Abs. 1 Z 8 ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen

           1. auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965;

           2. auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der §§ 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B‑GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, vorzusehen. § 12 Abs. 1 und 2 B‑GlBG ist so anzuwenden, dass die SV‑Holding für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet. Die Regelungen dürfen den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger nicht gefährden.

Strategische Zielsteuerung

§ 30b. (1) Die SV‑Holding hat zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der Sozialversicherung strategische (Ergebnis-)Ziele für die Vollziehung mit den Versicherungsträgern, ausgenommen die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, zu vereinbaren. Kommen Zielvereinbarungen nicht zustande, so hat die SV‑Holding entsprechende Ziele festzulegen. Dabei handelt es sich insbesondere um Ziele in den Bereichen Versichertenorientierung, Kund/inn/enorientierung, VertragspartnerInnen, Finanzen, Verwaltungskosten und Geschäftsprozesse.

(2) Die Festlegung der Ziele in den in Abs. 1 genannten Bereichen durch die SV‑Holding hat versicherungsträgerbezogen zumindest für die Dauer eines Kalenderjahres bis zum 31. Oktober des vorhergehenden Jahres zu erfolgen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können auch innerhalb eines Kalenderjahres für bestimmte Zeiträume strategische Ziele vereinbart bzw. festgelegt werden.

(4) Beschlüsse über die Festlegung der Ziele nach den Abs. 2 und 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen. Handelt es sich jedoch ausschließlich um Angelegenheiten der Kranken- oder Unfallversicherung, so bedürfen die Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Mit dem Antrag auf Genehmigung von Beschlüssen über Ziele nach Abs. 2 ist ein Bericht über die Erreichung der bisher vereinbarten oder festgelegten Ziele vorzulegen.

Monitoring und Controlling

§ 30c. (1) Das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger - mit Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates - , insbesondere die Umsetzung der vereinbarten oder festgelegten strategischen (Ergebnis-)Ziele nach § 30b, unterliegt einem laufenden Monitoring und Controlling durch die SV‑Holding nach den Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 1.

(2) Die Versicherungsträger - mit Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates - haben der SV‑Holding auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Monitoring und Controlling erforderlich sind.

(3) Als Maßnahmen des Monitoring und Controlling hat die SV‑Holding insbesondere Kennzahlen betreffend die einzelnen Leistungen der Sozialversicherung festzulegen und Vergleiche zwischen diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfolgsrechnung der einzelnen Versicherungsträger durchzuführen und diese auszuwerten; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind den Versicherungsträgern, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

Sicherstellung der Zielerreichung

§ 30d. (1) Sind vereinbarte Ziele nicht erreicht worden, so hat die SV‑Holding zur Sicherstellung einer künftigen Zielerreichung

           1. zu verlangen, dass die Verwaltungskörper des betroffenen Versicherungsträgers mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden;

           2. selbst Sitzungen einzuberufen und die Verhandlungen zu leiten, wenn dem Verlangen nach Z 1 nicht entsprochen wird;

           3. einen Vertreter oder eine Vertreterin mit Antragsrecht zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper zu entsenden.

(2) Die nach Abs. 1 Z 3 entsendete Person hat beratende Stimme in den Verwaltungskörpern des betroffenen Versicherungsträgers und ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(3) Bei mehrmaliger und nachhaltiger Zielabweichung ist auf Verlangen der SV‑Holding vom Versicherungsträger ein angemessenes Konzept zur Zielerreichung - gemeinsam mit der SV‑Holding - auszuarbeiten und zwischen SV‑Holding und Versicherungsträger zu vereinbaren.

(4) Vereinbarungen nach Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen. Handelt es sich jedoch ausschließlich um Angelegenheiten der Kranken- oder Unfallversicherung, so bedürfen die Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.

Dienstleistungsaufgaben der SV‑Holding

§ 30e. (1) Die zentralen Dienstleistungen im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 3 sind

           1. die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben;

           2. die Besorgung der Statistik der Sozialversicherung sowie der Statistik der Pflegevorsorge sowohl nach den im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erlassenden Weisungen des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz als auch insoweit, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der SV‑Holding notwendig ist; in diesem Zusammenhang der Aufbau und die Führung einer Statistikdatenbank mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung;

           3. a) die Errichtung und Führung einer zentralen Anlage zur Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz versicherten Personen sowie LeistungsbezieherInnen einschließlich der LeistungsbezieherInnen nach den Landespflegegeldgesetzen;

               b) auf Grund der in dieser Anlage enthaltenen Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg die Erfüllung der ausdrücklich gesetzlich geregelten Pflichten der Versicherungsträger zur Auskunftserteilung;

           4. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes unter Bedachtnahme auf Weisungen des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe des § 30h Abs. 4;

           5. a) die Errichtung und der Betrieb eines zentralen Schulungszentrums für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Sozialversicherungsbediensteten, sofern dies zur effizienten Erfüllung der Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 31 erforderlich ist;

               b) die Vorsorge für die fachliche Information der VersicherungsvertreterInnen;

           6. die Festlegung (Form und Inhalt) einheitlicher Formulare, Datensatzaufbaue und maschinell lesbarer Datenträger (Magnetbänder, Disketten, Chipkarten usw.) für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung sowie die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet;

           7. die Erfüllung von Aufgaben nach Maßgabe der Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 8 und 16;

           8. die Führung und Organisation der gesamten elektronischen Datenverarbeitung der Sozialversicherung mit Ausnahme jener der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates;

           9. die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des APG;

         10. die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat; die SV‑Holding kann zur Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen und die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

         11. die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:

                a) Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach § 351c Abs. 1 gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 7. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.

               b) Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 7. Bezieht sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich auch auf bestimmte Verwendungen (z. B. Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.

                c) Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (z. B. Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient/inn/en oder Darreichungsform) beziehen.

               d) Die Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten als Teil des grünen Bereiches, es sei denn, sie werden auf Grund einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausdrücklich im gelben Bereich angeführt.

Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen können nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im Erstattungskodex angeführt sind (§ 350). In begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist, aber die Behandlung aus zwingenden therapeutische Gründen notwendig ist und damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. Die nähere Organisation und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt die SV‑Holding in der Verordnung nach § 351g. Sie hat dazu als beratendes Gremium eine Heilmittel-Evaluierungs-Kommission einzurichten.

(2) Die SV‑Holding kann auch eine oder mehrere der Aufgaben nach Abs. 1 an andere Versicherungsträger oder Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 übertragen. Dabei gelten diese Einrichtungen im Umfang der übertragenen Aufgaben als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. § 30i ist auf diese Einrichtungen im Umfang der übertragenen Aufgaben sinngemäß anzuwenden.

(3) Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Verwaltung kann die SV‑Holding einzelne interne Verwaltungsaufgaben der Versicherungsträger koordinieren oder ganz oder teilweise an sich ziehen und als Dienstleisterin für alle Versicherungsträger gemeinsam erfüllen. Dazu hat die SV‑Holding entsprechende Vereinbarungen mit den Versicherungsträgern bis spätestens sechs Kalendermonate nach Beschlussfassung im Verwaltungsrat zu treffen. Sie kann diese Aufgaben auch im Sinne des Abs. 2 übertragen.

(4) Im Fall einer Übertragung von Aufgaben an einen Versicherungsträger nach den Abs. 2 oder 3 kann die SV‑Holding bestimmen, dass die Kosten für die Erfüllung dieser Aufgaben als trägerspezifische Abzugsposten nach § 625 Abs. 12 gelten.

Normsetzungskompetenzen der SV‑Holding

§ 30f. (1) Richtlinien im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 sind zu erlassen

           1. über Grundsätze des Monitoring und Controlling, die Festlegung von Kennziffern betreffend die Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger sowie die Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der einzelnen Versicherungsträger; die SV‑Holding hat hiezu ein versicherungsträgerübergreifendes Controlling unter vorausschauender und laufender Berücksichtigung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung einzurichten.

           2. zur Erhebung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz versicherten Personen und LeistungsbezieherInnen;

           3. über die einheitliche Verwendung der Beitragsgruppen, der Symbole und die den einzelnen Beitragsgruppen zugehörigen Versichertenkategorien;

           4. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;

           5. über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf § 133 Abs. 2. In diesen Richtlinien, die für die VertragspartnerInnen (§§ 338 ff.) verbindlich sind, sind jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger anzuwenden sind. Durch diese Richtlinien darf der Zweck der Krankenbehandlung nicht gefährdet werden;

           6. über die Form der Inanspruchnahme sowie die Festsetzung und die Verrechnung des Kostenersatzes im Fall von Leistungen der Krankenversicherung an Personen mit dem Wohnsitz außerhalb des Sprengels des zuständigen Versicherungsträgers im Sinne des § 129 Abs. 5;

           7. über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen; in diesen Richtlinien soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; für Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter Beachtung einer Verordnung nach § 609 Abs. 9 festzulegen; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden;

           8. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit der SV‑Holding auf dem Gebiet der maschinellen (automationsunterstützten) Heilmittelabrechnung einschließlich Retaxierung und bei der Auswertung der Ergebnisse dieser Abrechnung mit dem Ziel der Vereinfachung des Abrechnungsvorganges und der Verbesserung der Überprüfungsmöglichkeiten;

           9. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit der SV‑Holding im Bereich des VertragspartnerInnenrechtes, der Leistungserbringung und Leistungsverrechnung sowie mit den Abgabenbehörden bei der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a;

         10. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service‑Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein von der SV‑Holding für die Versicherungsträger einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;

         11. für die Befreiung vom Zusatzbeitrag (Herabsetzung des Zusatzbeitrages) für Angehörige nach § 51d bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person vorzusehen;

         12. für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen (§ 132a);

         13. für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§ 132b);

         14. für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger Leistungen, insbesondere für das koordinierte Zusammenwirken bei der Behandlung von Anträgen;

         15. für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bei der Behandlung und Beurteilung von Leistungsansprüchen und der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist insbesondere auf den § 307c Bedacht zu nehmen;

         16. für das Zusammenwirken der SV‑Holding und der Versicherungsträger zur Erreichung einer optimalen Auslastung der Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren), Kur-, Genesungs- und Erholungsheime und ähnlichen Einrichtungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung;

         17. über die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und Unfallversicherung bei der Durchführung der Unfallheilbehandlung im Sinne des § 194;

         18. für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes;

         19. für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des § 446 Abs. 1 und 2;

         20. für die einheitliche Anwendung der Verordnungen der EG und der zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;

         21. für die Festsetzung von Zuzahlungen nach den §§ 155 Abs. 3 und 307d Abs. 6 sowie für die Befreiung von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6; dabei ist der in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;

         22. für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen nach den §§ 155 Abs. 4 und 307d Abs. 2 Z 3 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der versicherten Person;

         23. über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (§ 41);

         24. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit der SV‑Holding auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten;

         25. für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133;

         26. für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zur Feststellung des Gesundheitszustandes der LeistungswerberInnen hinsichtlich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit);

         27. zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service‑Entgelts samt Rückerstattung (§ 31c Abs. 3 bis 5) nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen;

         28. zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und der SV‑Holding sowie der Bediensteten von Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Inhalts der Kollektivverträge nach § 30a Abs. 1 Z 8 und Abs. 2;

         29. zur Regelung von besonderen Fördermaßnahmen für Frauen unter Berücksichtigung des Inhalts der Kollektivverträge nach § 30a Abs. 1 Z 8 und Abs. 2;

         30. für die Fachprüfungen der Sozialversicherungsbediensteten;

         31. für die fachliche Aus- und Fortbildung der Sozialversicherungsbediensteten;

         32. über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die Bediensteten der Sozialversicherungsträger (der HV‑Holding), soweit es sich nicht um Zuwendungen für die im § 49 Abs. 3 Z 17 genannten Zwecke handelt, mit der Maßgabe, dass hiefür beim jeweiligen Versicherungsträger (bei der SV‑Holding) ein Betrag im Ausmaß eines von der SV‑Holding festzusetzenden Hundertsatzes der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr, höchstens jedoch 2,5 % dieser laufenden Bezüge, verwendet werden kann;

         33. über die Vergabe von Leistungen durch die Versicherungsträger und die SV‑Holding.

(2) Die SV‑Holding hat ferner folgende verbindliche Normen aufzustellen:

           1. eine Mustersatzung (§ 455 Abs. 2);

           2. eine Musterkrankenordnung (§ 456 Abs. 2);

           3. eine Mustergeschäftsordnung (§ 456a Abs. 4) einschließlich Delegationsvorschriften;

           4. eine Verordnung über den Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG);

           5. jährlich eine Verordnung für die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden Kalenderjahr zu entrichten ist. Dies gilt nicht für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nach den §§ 472 Abs. 1 und 474 Abs. 1 versicherten Personen. Sie hat dabei insbesondere auf die im Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen vorhandenen Mittel sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen. Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen festzusetzen;

           6. eine Datenschutzverordnung für alle Sozialversicherungsträger.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Richtlinien und Verordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen. Handelt es sich jedoch ausschließlich um Angelegenheiten der Kranken- oder Unfallversicherung, so bedürfen diese Richtlinien und Verordnungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen.

Verbindlichkeit von Richtlinien und Beschlüssen der SV‑Holding

§ 30g. (1) Die von der SV‑Holding aufgestellten Richtlinien und Normen sowie die im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die Versicherungsträger unmittelbar verbindlich.

(2) Die Beschlüsse der SV‑Holding sind den betroffenen Versicherungsträgern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Verlautbarung und Dokumentation

§ 30h. (1) Die Richtlinien und sonstigen Normen nach § 30f, die Standards für die Aus- und Fortbildung nach § 30a Abs. 1 Z 9 und der Erstattungskodex nach § 30e Abs. 1 Z 11 sind im Internet zu verlautbaren.

(2) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen

           1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;

           2. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen, die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.

(3) Soweit der Verlautbarung nach Abs. 2 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des fünften Kalendertages ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage. Tag und Uhrzeit der Freigabe sind bei jeder Verlautbarung anzugeben. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages usw.), werden durch Kundmachung der SV‑Holding berichtigt. Die technische Einrichtung der Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben der SV‑Holding nach § 30e Abs. 1 Z 6.

(4) Die in § 30e Abs. 1 Z 4 bezeichnete Dokumentation ist unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Satzungen, Krankenordnungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien und dergleichen) und ihrer Änderungen, der hiezu ergangenen Rechtsprechung und (Gesetze, Satzungen, Krankenordnungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien und dergleichen) und ihrer Änderungen, der hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung sowie von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung aus dem administrativen Bereich in einer Weise aufzubauen und zu führen, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, der Sozialversicherungsträger, der SV‑Holding sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar ist. Die Dokumentation ist öffentlich und kostenlos im Internet zugänglich zu machen. Der durch den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist von der SV‑Holding und vom Bundesministerium Soziales und Konsumentenschutz je zur Hälfte zu tragen.

Die SV‑Holding als Dienstleisterin nach dem Datenschutzgesetz 2000

§ 30i. Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen andere Versicherungsträger, die SV‑Holding und die Abgabenbehörden des Bundes als DienstleisterInnen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in Anspruch nehmen. Auch die SV‑Holding darf Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch nehmen. Die SV‑Holding ist in jenen Fällen, in denen sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls DienstleisterIn nach § 4 Z 5 in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000. Die SV‑Holding und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des § 30e Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“

9. (Verfassungsbestimmung) Der 4. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles lautet:

„4. Unterabschnitt

Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und der SV‑Holding

§ 31. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Versicherungsträger und die SV‑Holding sind nach dem Prinzip der Selbstverwaltung eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Versicherungsträger sowie alle sozialversicherten Personen und ihre DienstgeberInnen sind Mitglieder der SV‑Holding. Der SV‑Holding kommt als Dienstleisterin und Normsetzerin im eigenen Wirkungsbereich die weisungsfreie Wahrnehmung allgemeiner, insbesondere steuernder Aufgaben durch Vereinbarung und Vorgabe verbindlicher Ziele für die Versicherungsträger und die Sicherstellung dieser Ziele zu. Die Versicherungsträger haben die Sozialversicherung nach den Vorgaben der SV‑Holding durchzuführen.

(2) Die Versicherungsträger und die SV‑Holding sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(3) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und der SV‑Holding ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.“

10. Der bisherige 4. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles erhält die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“.

11. Im § 31a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

12. Im § 31a Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 4 Z 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30e Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.

13. Im § 31a Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

14. Im § 31a Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

15. Im § 31b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ und der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

16. Im § 31b Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „von ihm“ durch den Ausdruck „von ihr“ ersetzt.

17. Im § 31b Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

18. § 31b Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Abs. 1 Z 1 gilt als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110.“

19. Im § 31b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

20. Im § 31b Abs. 4 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30h Abs. 2)“ ersetzt.

21. Im § 31c Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5 Z 16“ durch den Ausdruck „§ 30f Abs. 1 Z 11“ ersetzt.

22. § 31c Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die SV‑Holding kann für die Einhebung und Abfuhr des Service‑Entgelts abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 27 vorsehen.“

23. Im § 31d wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

24. Der bisherige 5. Unterabschnitt und der 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles werden aufgehoben.

25. Im § 34a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

26. Im § 37c erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

27. Im § 37d erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

28. Im § 41 Abs. 1 wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ und der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 4 Z 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30e Abs. 1 Z 6)“ ersetzt.

29. Im § 41 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29)“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding (§ 30f Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.

30. Im § 49 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

31. Im § 49 Abs. 7 Einleitung wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

32. Im § 51d Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ und der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 5 Z 16a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30f Abs. 1 Z 11)“ ersetzt.

33. Im § 54 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

34. Im § 58a Abs. 1 wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

35. Im § 63 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „10., 20. und“.

36. § 73 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Als Beitrag für die PensionsbezieherInnen (ÜbergangsgeldbezieherInnen), ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 18 B‑KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B‑KUVG genannten Personen, hat die Pensionsversicherungsanstalt 180 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die SV‑Holding zu überweisen; zusätzlich hat die Pensionsversicherungsanstalt für die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen, ausgenommen die bei den Betriebskrankenkassen Versicherten, in den Kalenderjahren 2008 bis einschließlich 2012 3 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge (Zusatzhebesatz) an die SV‑Holding zu überweisen, wobei den Aufwand dafür der Bund zu tragen hat; mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2013 kann der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz zur Sicherung der Finanzierbarkeit der Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zusatzhebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre durch Verordnung festsetzen; vor dem Kalenderjahr 2013 kann der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zusatzhebesatz senken, wenn dadurch das in der Zielbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 genannte Ziel nicht gefährdet wird.“

37. Im § 73 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

38. Im § 73 Abs. 5 dritter und drittletzter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

39. Im § 74 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

40. Im § 81 Abs. 1 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

41. Im § 81 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(dem Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

43. Im § 81 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

44. Im § 81a erster Satz wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt; der zweite und dritte Satz entfallen.

45. Im § 82 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

46. Im § 84a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

47. Im § 84a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

48. Im § 84a Abs. 2 wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

49. Im § 84a Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

50. Im § 84a Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

51. Im § 108e Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

52. Im § 108e Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5 Z 31“ durch den Ausdruck „§ 30f Abs. 1 Z 25“ ersetzt.

53. Im § 108e Abs. 10 wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

54. Im § 109 wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ und der Klammerausdruck „(der Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt.

55. Im § 110 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(dem Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

56. Im § 110 Abs. 1 Z 2 lit. a und b wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

57. Im § 110 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

58. Im § 110 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

59. Im § 129 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

60. Im § 132a Abs. 6 wird der Ausdruck „Der Hauptverband hat die nach seinen“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding hat die nach ihren“ und der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 5 Z 17)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30f Abs. 1 Z 12)“ ersetzt.

61. Im § 132b Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

62. Im § 132b Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

63. Im § 132b Abs. 6 vierter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

64. Im § 132c Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

65. Im § 135 Abs. 3a wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5a“ durch den Ausdruck „§ 30f Abs. 2 Z 5“ ersetzt.

66. Im § 136 Abs. 5 wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

67. Im § 136 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding nach § 30f Abs. 1 Z 10“ ersetzt.

68. Im § 144 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5a“ durch den Ausdruck „§ 30f Abs. 2 Z 5“ ersetzt.

69. (Grundsatzbestimmung) Im § 148 Z 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

70. (Grundsatzbestimmung) Im § 148 Z 8 zweiter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

71. (Grundsatzbestimmung) Im § 148 Z 10 dritter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

72. Im § 149 Abs. 3b erster Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

73. Im § 149 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

74. Im § 153 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

75. Im § 153 Abs. 4a wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5a“ durch den Ausdruck „§ 30f Abs. 2 Z 5“ ersetzt.

76. Im § 154a Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21)“ ersetzt.

77. Im § 155 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21)“ ersetzt.

78. Im § 155 Abs. 4 wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.

79. Im § 194 erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband nach § 31 Abs. 5 Z 22“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding nach § 30f Abs. 1 Z 17“ ersetzt.

80. Im § 302 Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21)“ ersetzt.

81. Im § 307c zweiter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ und der Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 5 Z 20“ durch den Ausdruck „nach § 30f Abs. 1 Z 15“ ersetzt.

82. Im § 307d Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 22)“ ersetzt.

83. Im § 307d Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21)“ ersetzt.

84. Im § 318 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

85. Im § 319a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

86. Im § 319a Abs. 5 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

87. In der Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des Fünften Teiles wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

88. Im § 321 Abs. 2 wird der Ausdruck „zum Hauptverband“ durch den Ausdruck „zur SV‑Holding“ ersetzt.

89. Im § 322 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

90. Im § 322a Abs. 1 wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

91. Im § 322a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

92. Im § 322a Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

93. Im § 322a Abs. 7 wird der Ausdruck „hat der Hauptverband“ durch den Ausdruck „so hat die SV‑Holding“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

94. Im § 322a Abs. 8 wird der Ausdruck „hat der Hauptverband“ durch den Ausdruck „so hat die SV‑Holding“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

95. Im § 322b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

96. Im § 322b Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

97. Im § 322b Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

98. In der Überschrift zum Sechsten Teil wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

99. Im § 338 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

100. Im § 339 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

101. In der Überschrift zu Abschnitt II des Sechsten Teiles wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

102. Im § 340 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

103. Im § 340 Abs. 3 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

104. Im § 341 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

105. Im § 342 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

106. Im § 342 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12) und der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 10“ durch den Ausdruck „Erstattungskodex (§ 30e Abs. 1 Z 11) und der Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

107. Im § 343 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

108. Im § 343 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

109. Im § 343a Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

110. Im § 343b Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

111. Im § 343c Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

112. Im § 345 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

113. Im § 345a Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

114. Im § 346 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

115. Im § 346 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ und der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

116. Im § 346 Abs. 5 vierter Satz wird der Ausdruck „über Antrag des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „auf Antrag der SV‑Holding“ ersetzt.

117. Im § 346 Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

118. Im § 347 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

119. Im § 347 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt.

120. Im § 347 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

121. Im § 347 Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

122. Im § 347 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(SV‑Holding)“ ersetzt.

123. Im § 348 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

124. In der Überschrift zu Abschnitt III des Sechsten Teiles wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

125. Im § 348a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

126. Im § 348a Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

127. Im § 348a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

128. Im § 348b Abs. 1 wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

129. Im § 348b Abs. 2 wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

130. Im § 348c Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

131. Im § 348c Abs. 2 wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

132. Im § 348d Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

133. Im § 348d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

134. Im § 348d Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

135. Im § 348d Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

136. Im § 348d Abs. 5 wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

137. Im § 348e Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

138. Im § 348e Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

139. In der Überschrift zu Abschnitt IV des Sechsten Teiles wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

140. Im § 349 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

141. § 350 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Verschreibbarkeit nach den Regeln des von der SV‑Holding herausgegebenen Erstattungskodex (§ 30e Abs. 1 Z 11) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 30f Abs. 1 Z 7).“

142. Im § 351a wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

143. Im § 351c Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

144. Im § 351c Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

145. Im § 351c Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

146. Im § 351c Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

147. Im § 351c Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ und der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 12“ durch den Ausdruck „§ 30e Abs. 1 Z 11“ ersetzt.

148. Im § 351c Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

149. Im § 351c Abs. 7 Z 1 dritter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

150. Im § 351c Abs. 10 Z 1 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

151. Im § 351c Abs. 10 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

152. Im § 351c Abs. 10 Z 1 dritter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

153. Im § 351c Abs. 10 Z 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

154. Im § 351c Abs. 10 Z 2 wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

155. Im § 351c Abs. 10 Z 3 wird der Ausdruck „der Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

156. In der Überschrift zu § 351d wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

157. Im § 351d Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

158. Im § 351d Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

159. Im § 351d Abs. 3 wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ und der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

160. Im § 351e Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

161. Im § 351e Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

162. Im § 351f Abs. 1 wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“, der Ausdruck „31 Abs. 3 Z 12“ durch den Ausdruck „30e Abs. 1 Z 11“ und der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

163. Im § 351f Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

164. Im § 351g Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

165. Im § 351g Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

166. Im § 351g Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

167. Im § 351g Abs. 2 vierter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

168. Im § 351g Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

169. Im § 351g Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

170. Im § 351g Abs. 5 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

171. Im § 351h Abs. 1 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

172. § 351h Abs. 3 Z 7 lautet:

         „7. SV‑Holding.“

173. Im § 351i Abs. 2 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

174. Im § 351i Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

175. Im § 351i Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

176. Im § 351i Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ und der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

177. Im § 351i Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ und der Ausdruck „der Hauptverband im Verfahren sein Ermessen“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding im Verfahren ihr Ermessen“ ersetzt.

178. Im § 351i Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

179. Im § 351i Abs. 4 vierter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ und der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

180. Im § 351i Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband ist bei seiner neuerlichen Entscheidung“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding ist bei ihrer neuerlichen Entscheidung“ ersetzt.

181. Im § 351i Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

182. Im § 351j Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

183. Im § 351j Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

184. Im § 355 Z 5 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

185. Im § 360 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

186. Im § 360 Abs. 1 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt.

187. Im § 360 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

188. Im § 360 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

189. Im § 360a erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ und der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30e Abs. 1 Z 3 lit. b)“ ersetzt.

190. Im § 360a zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(vom Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(von der SV‑Holding)“ ersetzt.

191. Im § 416 erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

192. § 420 Abs. 5 Z 1 bis 3 lauten:

         „1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30f Abs. 1 Z 25.

           2. Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates, die StellvertreterInnen der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner/Obfrauen ihre StellvertreterInnen sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-StellvertreterInnen der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der SV‑Holding im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

           3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung  des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der SV‑Holding im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend festzusetzen ist.“

193. Im § 420 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

194. Im § 421 Abs. 1 fünfter Satz entfällt der Ausdruck „ , und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft,“.

195. Im § 421 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

196. Im § 424 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV-Holding“ ersetzt.

197. Im § 424 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(dem Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(der SV-Holding)“ ersetzt.

198. Im § 424 vierter und fünfter Satz wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(die SV-Holding)“ ersetzt.

199. Im § 424 fünfter Satz wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

200. Im § 431 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch den Ausdruck „ , in den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kontrollversammlung sowie“ ersetzt.

201. Nach § 432 wird folgender § 432a samt Überschrift eingefügt:

„Geschäftsführung

§ 432a. (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen, von denen einem/einer der Vorsitz zukommt. Sie werden vom Vorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden; sie hat dem Vorstand und der Kontrollversammlung regelmäßig über die ihr übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben sowie alle Unterlagen vorzulegen, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen.“

202. Im § 434 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Vorstand obliegt die Abstimmung des Jahresvoranschlages mit der SV‑Holding vor dessen Vorlage an die Generalversammlung (§ 436 Abs. 1).“

203. Im § 436 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „und des Vorstandes“ sowie der Ausdruck „oder des Vorstandes“.

204. § 437 lautet:

§ 437. (1) Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung.

(2) Stimmt die Kontrollversammlung einem Beschluss des Vorstandes nicht zu, so hat sie schriftlich zu begründen, warum dieser Beschluss gegen Zielvorgaben der SV‑Holding oder gegen die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit verstößt. Die Angelegenheit kann einer Schlichtungsstelle (§ 456a Abs. 1a) zur Erstattung einer Empfehlung vorgelegt werden.

(3) Stimmen Vorstand oder Kontrollversammlung auch der Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht zu, so hat der Obmann/die Obfrau diese Angelegenheit unverzüglich dem/der jeweils zuständigen BundesministerIn (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) zur Entscheidung vorzulegen. Diese ist vom Versicherungsträger zu vollziehen.“

205. Im § 438 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Verlangen des Obmannes/der Obfrau oder des/der Vorsitzenden der Kontrollversammlung tagen Vorstand und die Kontrollversammlung der Versicherungsträger gemeinsam, wobei die Beschlüsse in diesen Verwaltungskörpern jeweils getrennt zu fassen sind. Die Einberufung zu diesen Sitzungen erfolgt durch den Obmann/die Obfrau, wobei den Versicherungsvertretern und Versicherungsvertreterinnen sämtliche Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) beider Verwaltungskörper zur Verfügung zu stellen sind.“

206. Im § 440 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und der Hauptverband“.

207. Im § 440 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“.

208. Im § 440 Abs. 5 Z 1 entfallen die Klammerausdrücke „(Trägerkonferenz)“ und „(Verbandsvorstandes)“.

209. Im § 440 Abs. 6 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“.

210. § 440a Abs. 3 wird aufgehoben.

211. Im § 440a Abs. 4 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

212. Im § 440a Abs. 5 Z 2 entfallen die Klammerausdrücke „(Trägerkonferenz)“ und „(Verbandsvorstandes)“.

213. Im § 440f Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „- mit Ausnahme des beim Hauptverband errichteten Beirates -“.

214. Im § 440f Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“.

215. Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet:

„ABSCHNITT IVa

Verwaltungskörper der SV‑Holding

Arten der Verwaltungskörper

§ 441. Die Verwaltungskörper der SV‑Holding sind der Verwaltungsrat und die Spartenkonferenzen.

Verwaltungsrat

§ 441a. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder sind von den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und zwei von den zwei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes‑Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) für fünf Jahre zu entsenden. Die übrigen Mitglieder sind die Vorsitzenden der Spartenkonferenzen nach § 441b Abs. 5 und eine Person aus dem Kreis der Vorsitzenden der Kontrollversammlungen der Versicherungsträger, die von der Wirtschaftskammer Österreich für fünf Jahre zu entsenden ist. Wiederholte Entsendungen sind zulässig.

(2) Eine Hälfte der nach Abs. 1 von den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen zu entsendenden Mitglieder hat der Gruppe der DienstnehmerInnen, die andere Hälfte der Gruppe der DienstgeberInnen anzugehören; das eine von den Seniorenorganisationen zu entsendende Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen, das andere der Gruppe der DienstgeberInnen zuzurechnen; § 420 Abs. 2 gilt entsprechend. Für jedes nach Abs. 1 entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe (Seniorenorganisation) wie die zu vertretende Person anzugehören hat. Ersatzmitglieder für die Vorsitzenden der Spartenkonferenzen sind ihre StellvertreterInnen nach § 441b Abs. 5. Wird bei den Entsendungen nach Abs. 4 eine wahlwerbende Fraktion nach Abs. 5 nicht berücksichtigt, die in mehr als einem Drittel aller Generalversammlungen der Versicherungsträger nach § 441b Abs. 1 bis 3 - jeweils in der Gruppe der DienstnehmerInnen oder in der Gruppe der DienstgeberInnen - vertreten ist, so hat die betreffende Fraktion jeweils ein weiteres Mitglied in den Verwaltungsrat zu entsenden; diesem Mitglied kommt kein Stimmrecht zu.

(3) Darüber hinaus gehören dem Verwaltungsrat ohne Stimmrecht an:

           1. die GeschäftsführerInnen,

           2. zwei VertreterInnen des Bundesbehindertenbeirates und

           3. vier VertreterInnen des Betriebsrates (§ 441g).

(4) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (§ 421) sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Landwirtschaftskammer Österreich haben die Entsendung nach Abs. 1 wie folgt vorzunehmen:

           1. Je fünf Mitglieder sind von der Bundesarbeitskammer und von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden, wobei neben der Berücksichtigung der fachlichen Eignung auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat ein repräsentativer Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppen vertreten ist.

           2. Ein Mitglied ist von der Landwirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Dieses Mitglied ist der Gruppe der DienstgeberInnen zuzurechnen.

           3. Ein Mitglied ist vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zu entsenden. Dieses Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen.

           4. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie die zu vertretende Person anzugehören hat.

(5) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den - der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse dieser Wahlen nach dem System d´Hondt Bedacht zu nehmen.

(6) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat die im Abs. 4 genannten Interessenvertretungen aufzufordern, die Mitglieder innerhalb einer angemessenen Frist, die zumindest einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz selbst die VersicherungsvertreterInnen zu bestellen.

(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl in der Gruppe der DienstnehmerInnen als auch in der Gruppe der DienstgeberInnen.

(8) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtsperiode mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen Verwaltungsratsvorsitzenden/eine Verwaltungsratsvorsitzende und zwei Verwaltungsratsvorsitzenden-StellvertreterInnen, wobei sowohl die DienstnehmerInnen- als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten sein muss. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Dem/der Verwaltungsratsvorsitzenden obliegt die Vertretung der SV‑Holding gegenüber den Versicherungsträgern. Er/sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrates zu sorgen, die Sitzungen des Verwaltungsrates zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verwaltungsrates“ (§ 456a) zu treffen. In dieser Geschäftsordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Wahl des/der Verwaltungsratsvorsitzenden samt StellvertreterIn festzulegen.

(10) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates und zur Antragstellung an den Verwaltungsrat ist ein Verwaltungsratspräsidium einzurichten, dem der/die Verwaltungsratsvorsitzende und seine/ihre StellvertreterInnen sowie ein aus der Mitte des Verwaltungsrates mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählendes weiteres Mitglied angehören.

Spartenkonferenzen

§ 441b. (1) Die Spartenkonferenz Krankenversicherung besteht aus den Obmännern/Obfrauen

           1. der Gebietskrankenkassen,

           2. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,

           3. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

           4. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

           5. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und

           6. der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse.

(2) Die Spartenkonferenz Unfallversicherung besteht aus den Obmännern/Obfrauen

           1. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

           2. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,

           3. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und

           4. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

(3) Die Spartenkonferenz Pensionsversicherung besteht aus den Obmännern/Obfrauen

           1. der Pensionsversicherungsanstalt,

           2. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

           3. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und

           4. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und

           5. der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates.

(4) Die Stellvertretung der Mitglieder der Spartenkonferenzen bei Verhinderung obliegt den beim jeweiligen Versicherungsträger gewählten Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Obmannes/der Obfrau.

(5) Die jeweilige Spartenkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Amtsdauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende samt StellvertreterIn. Diese haben bei den Spartenkonferenzen Krankenversicherung und Pensionsversicherung der Gruppe der DienstnehmerInnen und bei der Spartenkonferenz Unfallversicherung der Gruppe der DienstgeberInnen anzugehören. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der jeweiligen Spartenkonferenz zu sorgen, die Spartenkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Ein gültiger Beschluss der jeweiligen Spartenkonferenz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer Geschäftsordnung der jeweiligen Spartenkonferenz (§ 456a) zu treffen.

Enthebung von Mitgliedern des Verwaltungsrates (StellvertreterInnen)

§ 441c. Für die Enthebung von Mitgliedern des Verwaltungsrates und ihren Stellvertretern/StellvertreterInnen ist § 423 sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 441d. (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Besorgung aller Aufgaben der SV‑Holding.

(2) Der Verwaltungsrat hat unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsführung (§ 441f) zu übertragen. Er kann unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten der zuständigen Spartenkonferenz übertragen.

(3) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsrates zu einem Zeitpunkt, in dem dieser nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung zugewartet werden, so hat der/die Verwaltungsratsvorsitzende den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

(4) Der Verwaltungsrat hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 442) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Aufgaben der Spartenkonferenzen

§ 441e. (1) Die Spartenkonferenzen sind berechtigt, den Verwaltungsrat in sämtlichen Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffen, zu beraten.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der jeweils betroffenen Spartenkonferenz(en):

           1. die Beschlussfassung über Zielvereinbarungen nach § 30b sowie über damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen;

           2. die Übertragung von Aufgaben nach § 30e Abs. 2;

           3. die Koordination sowie das An-Sich-Ziehen von Verwaltungsaufgaben nach § 30e Abs. 3;

           4. die Erlassung von Richtlinien nach § 30f Abs. 1 sowie von Normen nach § 30f Abs. 2.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 ist binnen vier Wochen ab Beschlussfassung im Verwaltungsrat zu erteilen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss zustande, so gilt die Zustimmung als erteilt. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die betreffende Angelegenheit dem Verwaltungsrat zur neuerlichen Behandlung vorzulegen, der endgültig entscheidet.

Geschäftsführung

§ 441f. (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen, von denen einem/einer der Vorsitz zukommt. Sie werden vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; sie hat dem Verwaltungsrat regelmäßig über die ihr übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben sowie alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen des Verwaltungsrates

§ 441g. Vier in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger und der SV‑Holding aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.

Mittel der SV‑Holding

§ 441h. Der Aufwand der SV‑Holding für die Erbringung von Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger ist von diesen entsprechend dem am 31. Dezember 2008 geltenden Verteilungsschlüssel‑Verbandsbeitragspunkte zu tragen.“

216. Im § 442 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „Bei der SV‑Holding“ ersetzt.

217. Im § 442 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „gegenüber dem Verwaltungsrat“ ersetzt.

218. Im § 442a erster Satz wird der Ausdruck „Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes“ durch den Ausdruck „Beratung des Verwaltungsrates“ ersetzt.

219. Im § 442a zweiter Satz wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

220. Im § 442b Abs. 1 wird der Ausdruck „zum Hauptverband“ durch den Ausdruck „zur SV‑Holding“ ersetzt.

221. Im § 442b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5 Z 31“ durch den Ausdruck „§ 30f Abs. 1 Z 25“ ersetzt.

222. Im § 443 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

223. Dem § 443 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Jahresvoranschlag ist mit der SV‑Holding abzustimmen.“

224. Im § 444 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

225. § 444 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Rechnungsabschluss ist vor der Antragstellung auf Genehmigung in der Generalversammlung von einem/einer zugelassenen WirtschaftsprüferIn auf seine Übereinstimmung mit den Rechnungsvorschriften nach Abs. 6 zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihm/ihr alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsichtnahmen in Bücher und Schriften zu gestatten. Der/die WirtschaftsprüferIn ist vom Vorstand unter sinngemäßer Anwendung der §§ 270 und 271a des Unternehmensgesetzbuches für jeweils drei Kalenderjahre zu bestellen. Er/sie hat an den Sitzungen der Verwaltungskörper, bei denen der Rechnungsabschluss behandelt wird, teilzunehmen und alle verlangten Auskünfte über das Prüfungsergebnis zu erteilen.“

226. Im § 444 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

227. Im § 446 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

228. Im § 446 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

229. Nach § 446a wird folgender § 446b samt Überschrift eingefügt:

„Genehmigung von Großinvestitionen

§ 446b. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Investitionen, die eine Million Euro übersteigen und nicht im Jahresvoranschlag vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die SV‑Holding.“

230. Im § 447 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 -“.

231. Im § 447 Abs. 1a entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 -“.

232. Im § 447a Abs. 1 wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

233. Im § 447a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

234. Im § 447a Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

235. Im § 447a Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 Z 3 wird der Ausdruck „von der Trägerkonferenz“ jeweils durch den Ausdruck „vom Verwaltungsrat“ ersetzt.

236. Im § 447a Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „des Verbandsvorstandes“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt.

237. Im § 447a Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres vorzunehmen.“

238. Im § 447b Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

239. § 447b Abs. 3 lautet:

„(3) Die SV‑Holding hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Abs. 1 in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.“

240. § 447b Abs. 4 wird aufgehoben.

241. Im § 447f Abs. 1 wird am Ende des zweiten Teilstriches das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende des dritten Teilstriches das Wort „und“ angefügt; nach dem dritten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:

                       „- die Mehreinnahmen auf Grund des Zusatzhebesatzes nach § 73 Abs. 2“

242. Im § 447f Abs. 3 wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

243. Im § 447f Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

244. Im § 447f Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

245. Im § 447f Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

246. Im § 447f Abs. 10 letzter Satz wird der Ausdruck „der Trägerkonferenz“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt.

247. Im § 447f Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

248. Im § 447f Abs. 12 letzter Satz wird der Ausdruck „der Trägerkonferenz“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt.

249. Im § 447f Abs. 13 wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

250. Im § 447f Abs. 14 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

251. Im § 447f Abs. 15 erster Satz wird der Ausdruck „Die Trägerkonferenz“ durch den Ausdruck „Der Verwaltungsrat“ und der Ausdruck „§ 31 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 30g Abs. 1“ ersetzt.

252. Im § 447f Abs. 15 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „der Trägerkonferenz“.

253. Im § 447h Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „Bei der SV‑Holding“ ersetzt.

254. Im § 447h Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

255. Im § 447h Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

256. Im § 447h Abs. 3 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

257. Im § 447h Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „der Trägerkonferenz“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt.

258. Im § 447h Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

259. Im § 447h Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

260. § 448 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Versicherungsträger und die SV‑Holding samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht über SV‑Holding, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute ist vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, die Aufsicht über die sonstigen Versicherungsträger ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als oberste Aufsichtsbehörde auszuüben.“

261. Im § 448 Abs. 1a wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ und der Ausdruck „des Hauptverbandes“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

262. § 448 Abs. 2 lautet:

„(2) Der/die nach Abs. 1 mit der obersten Aufsicht betraute BundesministerIn ist auch zur unmittelbaren Ausübung der Aufsicht berufen.“

263. Im § 448 Abs. 3 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

264. § 448 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz entfällt.

265. Im § 448 Abs. 3 erster Satz dritter Halbsatz wird der Ausdruck „der Verwaltungskörper des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt.

266. Im § 448 Abs. 3 erster Satz vierter Halbsatz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

267. Im § 448 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Verbandsvorstandes des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrates“ ersetzt.

268. Im § 448 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „sowie der Vertreter des Landeshauptmannes“ und wird nach dem Ausdruck „Rechtsvorschrift“ der Ausdruck „oder gegen Ziele nach § 30b“ eingefügt.

269. Im § 449 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ und der Ausdruck „Zweckmäßigkeit“ durch den Ausdruck „Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit“ ersetzt.

270. Im § 449 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

271. Im § 449 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

272. Im § 449 Abs. 4 erster Satz wird der Klammerausdruck „(den Hauptverband)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ und der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

273. Im § 449 Abs. 5 wird der Ausdruck „beim Hauptverband“ durch den Ausdruck „bei der SV‑Holding“ ersetzt.

274. Im § 452 werden die Klammerausdrücke „(Hauptverband)“, „(der Hauptverband)“ und „(des Hauptverbandes)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(SV-Holding)“ ersetzt.

275. In der Überschrift zu § 453 wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

276. § 453 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (der SV‑Holding) kann vorgesehen werden, dass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (der SV‑Holding) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (der SV‑Holding) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes/der Obfrau (des/der Verwaltungsratsvorsitzenden) des Versicherungsträgers (der SV‑Holding) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern/Stellvertreterinnen des Obmannes/der Obfrau (des/der Verwaltungsratsvorsitzenden) zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann/die Obfrau (der/die Verwaltungsratsvorsitzende) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.“

277. Im § 453 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

278. § 454 samt Überschrift lautet:

„Satzung der SV‑Holding

§ 454. Die Satzung der SV‑Holding hat die im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen zu enthalten.“

279. Im § 455 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

280. Im § 455 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

281. Im § 455 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „die Trägerkonferenz“ durch den Ausdruck „den Verwaltungsrat“ ersetzt.

282. Im § 455 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Trägerkonferenz“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt.

283. Im § 456 Abs. 2 wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

284. Im § 456a Abs. 1 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

285. Im § 456a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Geschäftsordnungen der Versicherungsträger haben überdies die Einrichtung einer Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten nach § 437 Abs. 2 (Schlichtungsstelle) vorzusehen sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle näher zu regeln. Die Schlichtungsstelle besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der entsendeberechtigten Stellen (§ 421) sowie einer von diesen Stellen unabhängigen Person, die den Verfahrensvorsitz führt.“

286. § 456a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Geschäftsordnungen der Vorstände (des Verwaltungsrates) haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsführung des Versicherungsträgers (der SV‑Holding) übertragen haben; in diesen Anhängen hat der Vorstand (der Verwaltungsrat) eigenständige Geschäftsbereiche für die GeschäftsführerInnen (§§ 432a und 441d) festzulegen.“

287. § 456a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die SV‑Holding hat für die Generalversammlung, den Vorstand und die Kontrollversammlung sowie für die Spartenkonferenzen gesonderte Mustergeschäftsordnungen und für die in Abs. 3 genannten Anhänge entsprechende Musteranhänge aufzustellen, die der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen hat, bedürfen.“

288. Im § 457 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

289. Im § 457 Abs. 3 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

290. Im § 458 erster Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

291. Im § 459 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

292. § 459d Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

293. Im § 459d Abs. 2 wird der Ausdruck „Der Hauptverband“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding“ ersetzt.

294. Im § 459e Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

295. Im § 460 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

296. Im § 460 Abs. 1 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30f Abs. 1 Z 28)“ ersetzt.

297. Im § 460 Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ ersetzt.

298. Im § 460 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ jeweils durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

299. § 460 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bediensteten der Versicherungsträger (der SV‑Holding) einschließlich der leitenden Ärzte und Ärztinnen unterstehen dienstlich dem Vorstand (Verwaltungsrat). Der Obmann/die Obfrau (der/die Verwaltungsratsvorsitzende) ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.“

300. Im § 460 Abs. 3a entfällt der Ausdruck „leitenden Angestellten und die“.

301. Im § 460 Abs. 3b wird der Klammerausdruck „(des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

302. § 460 Abs. 4 und 4a lauten:

„(4) Die Bestellung und die Entlassung der GeschäftsführerInnen und der leitenden Ärzte und Ärztinnen der im § 427 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Versicherungsträger und der SV‑Holding bedürfen der Genehmigung des/der jeweils zuständigen Bundesministers/Bundesministerin (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2).

(4a) Für jeden leitenden Arzt/jede leitende Ärztin darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.“

303. Im § 460 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(dem/der Verbandsvorsitzenden)“ durch den Klammerausdruck „(dem/der Verwaltungsratsvorsitzenden)“ ersetzt.

304. Im § 460d erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 4 Z 1 sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (Hauptverband)“ durch den Ausdruck „§ 30e Abs. 1 Z 1 sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (SV‑Holding)“ ersetzt.

305. Im § 465 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

306. Im § 479 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „32“ durch den Ausdruck „31 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

307. Im § 617 Abs. 3 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

308. Im § 625 Abs. 8 wird der Ausdruck „Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes bzw. der SV‑Holding“ ersetzt und dem Ausdruck „und des Hauptverbandes“ der Ausdruck „bzw. der SV‑Holding“ nachgestellt.

309. Im § 625 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „den Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ und der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

310. § 625 Abs. 14 zweiter Satz entfällt.

311. § 634 Abs. 8 wird aufgehoben.

312. (Verfassungsbestimmung) Nach § 636 wird folgender § 637 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 637. (1) Es treten in Kraft:

           1. (Verfassungsbestimmung) mit 1. Jänner 2009 § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           2. mit 1. Jänner 2009 die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 9, 14 Abs. 2, 30, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g, 30h, 30i, 31a Abs. 1, 3, 4 und 7, 31b Abs. 1, 2 und 4, 31c Abs. 2 und 4, 31d, 34a Abs. 1, 37c, 37d, 41 Abs. 1 und 4, 49 Abs. 4 und 7, 51d Abs. 4, 54 Abs. 2, 58a Abs. 1, 63 Abs. 1, 73 Abs. 5, 74 Abs. 3 Z 3, 81 Abs. 1 bis 3, 81a, 82 Abs. 3, 84a Abs. 1, 2 und 5, 108e Abs. 2, 8 und 10, 109, 110 Abs. 1 und 4, 129 Abs. 5, 132a Abs. 6, 132b Abs. 2 und 6, 132c Abs. 3, 135 Abs. 3a, 136 Abs. 5 und 6, 144 Abs. 6, 148 Z 3, 8 und 10, 149 Abs. 3b und 4, 153 Abs. 3 und 4a, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3 und 4, 194, 302 Abs. 4, 307c, 307d Abs. 2 Z 3 und Abs. 6, 318 Abs. 1, 319a Abs. 2 und 5, 321 Abs. 2, 322 Abs. 2, 322a, 322b Abs. 1 und 2, 338 Abs. 1, 339 Abs. 1, 340 Abs. 1 und 3, 341 Abs. 1, 342 Abs. 1, 343 Abs. 1, 343a Abs. 1, 343b Abs. 1, 343c Abs. 1, 345 Abs. 1, 345a Abs. 1, 346 Abs. 2, 4 und 5, 347, 348 Abs. 1, 348a Abs. 1, 3 und 4, 348b Abs. 1 und 2, 348c Abs. 1 und 2, 348d Abs. 2 bis 5, 348e Abs. 1 und 2, 349 Abs. 2, 350 Abs. 1 Z 3, 351a, 351c, 351d Abs. 1 bis 3, 351e Abs. 1 und 2, 351f Abs. 1 und 2, 351g, 351h Abs. 1 und 3 Z 7, 351i, 351j Abs. 5 und 7, 355 Z 5, 360 Abs. 1, 3 und 6, 360a, 416, 420 Abs. 5 Z 1 bis 3 und Abs. 6, 421 Abs. 1 und 7, 424, 431 Abs. 1, 432a samt Überschrift, 434 Abs. 1a, 436 Abs. 3, 437, 438 Abs. 2a, 440, 440a Abs. 4 und 5, 440f Abs. 2 und 4, Abschnitt IVa des Achten Teiles samt Überschriften, 442 Abs. 1 und 4, 442a, 442b Abs. 1 und 2, 443 Abs. 1 und 3, 444 Abs. 2, 4 und 6, 446 Abs. 1 und 3 Z 2, 446b samt Überschrift, 447 Abs. 1 und 1a, 447a, 447b Abs. 2 bis 4, 447f Abs. 3, 5 und 9 bis 15, 447h, 448, 449, 452, 453 Abs. 2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Abs. 2 und 3, 456 Abs. 2, 456a Abs. 1, 1a, 3 und 4, 457 Abs. 1 und 3, 458, 459, 459d Abs. 1 und 2, 459e Abs. 1, 460, 460d, 465, 479 Abs. 2 Z 1, 617 Abs. 3, 625 Abs. 8 und 14 sowie die Überschriften zu Abschnitt III des Ersten Teiles, zum 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des Fünften Teiles, zum Sechsten Teil, zu Abschnitt II des Sechsten Teiles, zu Abschnitt III des Sechsten Teiles, zu Abschnitt IV des Sechsten Teiles und zu § 453 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           3. mit 1. Jänner 2011 § 29a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2008 die §§ 73 Abs. 2 und 447f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008.

(2) Die §§ 440a Abs. 3 und 634 Abs. 8 sowie der 5. und der 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) Alle Rechte und Verbindlichkeiten des Hauptverbandes gehen mit 1. Jänner 2009 auf die SV‑Holding nach § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 über. Der SV‑Holding obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes (§ 444 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2008 für den Hauptverband.

(4) § 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 ist im Kalenderjahr 2008 so anzuwenden, dass an die Stelle der SV‑Holding der Hauptverband tritt.

(5) Zur Sicherstellung der zentralen Dienstleistungskompetenz der SV‑Holding nach § 30e Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 hat diese entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern der Krankenversicherung über die Übertragung der EDV‑Einrichtungen (Hard- und Software) und des EDV‑Personals dieser Träger sowie der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (Standardprodukte usw.) bis spätestens 31. Oktober 2009 zu treffen. Für den Bereich der Träger der Unfall- und Pensionsversicherung ist die schrittweise Erreichung dieser Ziele in den Vereinbarungen nach § 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 sicherzustellen.

(6) Die entsendenden Stellen sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 so zeitgerecht zu entsenden, dass sich dieser Verwaltungskörper bis längstens 31. Jänner 2009 konstituieren kann. Die konstituierende Sitzung des Verwaltungsrates ist vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz einzuberufen und sodann bis zur Wahl des/der Verwaltungsratsvorsitzenden von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrates zu leiten. Der Verwaltungsrat hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben und die Satzung der SV‑Holding zu beschließen.

(7) Der Verwaltungsrat nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 hat bis längstens 1. April 2009 die Geschäftsführung nach § 441f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 zu bestellen.

(8) Die Versicherungsträger haben die GeschäftsführerInnen nach § 432a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 mit Auslaufen der bestehenden Bestellung des/der leitenden Angestellten (StellvertreterInnen) zu bestellen. Bis zur Bestellung der GeschäftsführerInnen nehmen die bisherigen leitenden Angestellten (StellvertreterInnen) die Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Im Fall mehrerer StellvertreterInnen haben der Vorstand und die Kontrollversammlung spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2009 zu beschließen, welcher bzw. welche StellvertreterIn neben dem/der leitenden Angestellten die Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen hat.

(9) Der Verwaltungsrat nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 hat bis längstens 31. Jänner 2009 eine Mustergeschäftsordnung samt Musteranhängen nach § 456a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 aufzustellen. Diese sind von den Verwaltungskörpern der Versicherungsträger im Wege der Neubeschlussfassung ihrer Geschäftsordnungen samt Anhängen bis längstens 28. Februar 2009 umzusetzen. Die bisherigen Geschäftsordnungen samt Anhängen treten spätestens mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

Teil 2

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j wird der Ausdruck „und des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980“ durch den Ausdruck „des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/1980, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach § 57 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141“ ersetzt.

2. Im § 30f Abs. 1 Z 7 wird vor dem letzten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„dies gilt auch für den Ausschluss der Ersetzung einer wirkstoffidentischen Arzneispezialität;“

3. § 31d lautet:

§ 31d. Die SV-Holding hat sich an der Planung zur Einführung und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an der Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen. Davon umfasst ist die Teilnahme an den E‑Medikations‑Datenbanken, an denen sich die Vertragspartner der Krankenversicherung, die nach § 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zur Verschreibung eines Arzneimittels berechtigt sind, sowie die Apothekerinnen und Apotheker verpflichtend beteiligen.“

4. Im § 81 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „einmal im Kalenderjahr“ durch den Ausdruck „regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich“ ersetzt.

5. Dem § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Arzneispezialitäten, die nach § 350 Abs. 1a Z 1 oder Z 2 verordnet werden, übernehmen die Träger der Krankenversicherung die Kosten höchstens bis zum jeweiligen Referenzpreis.“

6. Im § 175 Abs. 5 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. bei der Leistung sozialer Aktivitäten im Bildungsbereich (Mentoring) nach § 52d des Studienförderungsgesetzes 1992.“

7. Nach § 340a wird folgender § 340b samt Überschrift eingefügt:

„Nachweis über die erbrachten Leistungen

§ 340b. (1) Die/Der Vertragsärztin/Vertragsarzt hat den Versicherten nach Maßgabe der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung unmittelbar nach jeder Inanspruchnahme einen Nachweis über die erbrachten Leistungen auszustellen.

(2) Die SV-Holding hat nach Vorliegen der technischen Machbarkeit auf Weisung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung Grundsätze über den Inhalt und Umfang des Nachweises festzulegen.“

8. § 341 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Auf Verlangen des beteiligten Versicherungsträgers kann die SV-Holding den Gesamtvertrag mit Wirkung für den Versicherungsträger abschließen. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen. Gesamtverträge können auch gesondert für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und für Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches abgeschlossen werden.“

9. Im § 342 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband“ durch den Ausdruck „der SV-Holding oder dem zuständigen Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.

10. Dem § 342 Abs. 1 Z 7 wird folgender Halbsatz angefügt:

„Teilkündigungen und Teilauflösungen eines Gesamtvertrages für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und für Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches;“

10a. Im § 342 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ ersetz.

11. Nach § 343 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Heranziehung der von der Gesundheit Österreich GmbH/Geschäftsbereich Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen erarbeiteten wissenschaftlichen Grundlagen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und der SV-Holding durch Verordnung festzulegen, welche Standards von der Vertragsärztin/vom Vertragsarzt und der Vertrags‑Gruppenpraxis erfüllt sein müssen und welches Verfahren bei der Evaluierung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einzuhalten ist. Mit der Durchführung der Evaluierung kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend eine fachlich geeignete Institution betrauen. Eine Evaluierung hat alle fünf Jahre stattzufinden. In der Verordnung ist auf die möglichen Unterschiede im Leistungskatalog der einzelnen Vertragspartner Bedacht zu nehmen und eine Gewichtung der Standards zueinander vorzunehmen. Folgende Kriterien sind jedenfalls einzubeziehen:

           1. Struktur- und Prozessqualitätskriterien;

           2. Fort- und Weiterbildung;

           3. ein Vorgehen bei ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen entsprechend § 133 Abs. 2;

           4. Dokumentationspflichten sowie

           5. Bedachtnahme auf medizinisch-wissenschaftliche empfohlene Behandlungsleitlinien.“

12. § 343 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung durch den Träger der Krankenversicherung hat unter Angabe des Grundes schriftlich zu erfolgen und ist insbesondere bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis oder bei schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen auszusprechen. Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.“

13. § 343 Abs. 5 lautet:

„(5) Entspricht das Ergebnis der Evaluierung nicht den in der Verordnung nach Abs. 2a festgelegten Mindestanforderungen, so hat der Träger der Krankenversicherung der/dem Vertragsärztin/Vertragsarzt oder der Vertrags‑Gruppenpraxis entsprechende Auflagen zu erteilen. Bei Nichteinhaltung der Auflagen kann der Träger der Krankenversicherung das Vertragsverhältnis nach Abs. 4 kündigen.“

14. Nach § 343d wird folgender § 343e samt Überschrift eingefügt:

„Sicherstellung der Leistungserbringung bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 343e. Einigen sich die Gesamtvertragspartner während der Geltungsdauer des von der Bundesschiedskommission festgesetzten Gesamtvertrages nicht auf einen neuen Gesamtvertrag, so kann der jeweilige Träger der Krankenversicherung nach Auslaufen dieses Gesamtvertrages mit einzelnen freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten sowie Gruppenpraxen nach fachspezifisch einheitlichen Grundsätzen Verträge (Leistungsverträge) abschließen. Für diese Leistungsverträge gelten die Bestimmungen über Einzelverträge mit der Maßgabe, dass der Vertragsabschluss nicht der Mitwirkung der zuständigen Ärztekammer bedarf. Im Falle des Abschlusses eines Gesamtvertrages erlischt der Leistungsvertrag. Es besteht jedoch Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages im Rahmen des Stellenplans, wobei die nach § 343 Abs. 1 zweiter Satz erlassene Verordnung nicht anzuwenden ist.“

15. § 348 lautet:

„(1) Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, des Hauptverbandes, eines Krankenversicherungsträgers oder der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines Gesamtvertrages für höchstens sechs Monate - gerechnet vom Tage der Entscheidung - fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesschiedskommission hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Vereinbaren die Gesamtvertragspartner einen neuen Gesamtvertrag, so tritt die Entscheidung der Bundesschiedskommission mit In-Kraft-Treten dieses Gesamtvertrages außer Kraft.

(2) Wenn ein Antrag nach Abs. 1 fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag drei Monate ab Antragstellung bei der Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft.

(3) Mit Ablauf der Geltungsdauer des nach Abs. 1 festgesetzten Gesamtvertrages erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfassten Einzelverträge.

(4) Die Festlegung des Inhalts kann auch bei Kündigung eines alle Fachgebiete umfassenden Gesamtvertrages gesondert für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und für Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches erfolgen.

(5) Während der Geltung des von der Bundesschiedskommission festgesetzten Gesamtvertrages (Abs. 1) müssen freiwerdende Planstellen nicht nachbesetzt werden.

(6) Bei Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages durch die Bundesschiedskommission hat diese jedenfalls auf Folgendes Bedacht zu nehmen:

           1. Zielvereinbarungen und Richtlinien der SV-Holding im Zusammenhang mit Gesamtverträgen,

           2. Honorarforderungen und –angebote unter Berücksichtigung der Honorarordnung des aufgekündigten Gesamtvertrages,

           3. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers,

           4. Kostenentwicklung für Vertragsärzte und –Gruppenpraxen und

           5. Entwicklung der Beitragseinnahmen.

(7) Abweichend von § 346 Abs. 2 ist für Entscheidungen nach Abs. 1 anstelle von je zwei Beisitzern je ein Beisitzer von der Österreichischen Ärztekammer und der SV-Holding zu entsenden.“

16. Im § 348a Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. Herausgabe und Führung eines Warenverzeichnisses.“

17. Im § 349 Abs. 1 wird der Ausdruck „343a und 343c“ durch den Ausdruck „343a, 343c und 343e“ ersetzt.

18. Im § 349 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „343 Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „343 Abs. 1 bis 3 und 5 “ ersetzt.

19. Im § 349 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „die Bestimmungen des § 341“ durch den Ausdruck „der §§ 341, 343 Abs. 2a und 5“ ersetzt.

20. Nach § 349a wird folgender § 349b samt Überschrift eingefügt:

„Nachweis über die erbrachten Leistungen

§ 349b. (1) Die Vertragspartner/innen nach diesem Abschnitt haben den Versicherten nach Maßgabe der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung unmittelbar nach jeder Inanspruchnahme einen Nachweis über die erbrachten Leistungen auszustellen.

(2) Die SV-Holding hat nach Vorliegen der technischen Machbarkeit auf Weisung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung Grundsätze über den Inhalt und Umfang des Nachweises festzulegen.“

21. Nach § 350 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Verordnung einer Arzneispezialität kann bei Vorliegen einer entsprechenden Referenzgruppe im Erstattungskodex erfolgen

           1. unter ihrer Wirkstoffbezeichnung,

           2. unter dem jeweiligen Produktnamen ohne Ausschluss der Ersetzung durch eine wirkstoffidentische Arzneispezialität oder

           3. unter dem jeweiligen Produktnamen mit Ausschluss der Ersetzung durch eine wirkstoffidentische Arzneispezialität aus medizinischen Gründen. Darunter fallen jedenfalls

                a) eine nachgewiesene Unverträglichkeit gegen die Hilfsstoffe der möglichen Referenzarzneispezialitäten,

               b) die Sicherstellung der Akzeptanz der angeordneten Therapie bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

                c) die Nichteignung der möglichen Referenzarzneispezialitäten zum Erreichen der medizinisch‑therapeutisch notwendigen Dosierungen oder

               d) die medizinisch‑therapeutische Unzweckmäßigkeit der Ersetzung durch eine mögliche Referenzarzneispezialität.

Der Ausschluss der Ersetzung der verordneten Arzneispezialität durch den/die Verordner/in hat durch entsprechenden Vermerk auf der Verordnung zu erfolgen. Wurde eine Arzneispezialität nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnet oder wurde die Ersetzung durch eine wirkstoffidentische Arzneispezialität nicht ausgeschlossen, so hat der/die Apotheker/in oder hausapothekenführende Arzt/Ärztin eine Arzneispezialität aus der jeweiligen Referenzgruppe abzugeben, für die höchstens der Referenzpreis gilt (Referenzarzneispezialität).“

22. Im § 350 Abs. 1a entfällt die Z 2.

23. Nach § 350 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Falle des Ausschlusses der Ersetzung einer Arzneispezialität nach Abs. 1a durch die/den Verschreibende/n hat diese/dieser die Gründe für den Ausschluss zu dokumentieren (§ 31 Abs. 5 Z 13). Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.“

24. Die Überschrift zu Abschnitt V, Sechster Teil lautet:

„Erstattungskodex“

25. Die Überschrift zu § 351c lautet:

„Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex“

26. § 351c Abs. 1 lautet:

„(1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt bei der SV-Holding die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt die SV-Holding innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) nach Einlangen des Antrages fest, dass die Arzneispezialität nicht in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzunehmen ist, so ist sie aus dem roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Die SV-Holding hat die Änderungen des Erstattungskodex monatlich im Internet kundzumachen.“

27. Nach § 351c Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Erstattungskodex sind von der SV-Holding über Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission Referenzgruppen zu bilden, wenn mindestens drei laut Warenverzeichnis des österreichischen Apothekerverlages lieferbare Arzneispezialitäten mit identischem Wirkstoff oder identischer Wirkstoffkombination (ATC‑Code Ebene 5), identischer Wirkstoffstärke oder identischen Wirkstoffstärken, gleicher oder praktisch gleicher Darreichungsform sowie gleicher oder praktisch gleicher Packungsgröße im Grünen oder Gelben Bereich angeführt sind. Referenzpreis ist der jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres geltende Kassenverkaufspreis für die kostengünstigste Arzneispezialität innerhalb der Referenzgruppe.“

28. § 351c Abs. 7 Z 1 lautet:

         „1. Der Preis der Arzneispezialität darf den EU‑Durchschnittspreis nicht überschreiten.“

29. Dem § 351d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex sind für alle Arzneispezialitäten die selben Prüfmaßstäbe anzulegen.“

30. Im § 351e Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „fordern“ durch den Ausdruck „beantragen“ ersetzt.

31. Im § 351e Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „fordern“ durch den Ausdruck „beantragen“ ersetzt.

32. Die Überschrift zu § 351f lautet:

„Streichung aus dem und Evaluierung des Erstattungskodex“

33. Im § 351f wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Gesundheit Österreich GmbH/Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen hat die Entwicklung der Abgabe von Arzneispezialitäten, insbesondere unter Berücksichtigung der Referenzgruppen, laufend zu evaluieren und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie der SV-Holding jährlich darüber zu berichten.“

34. § 351i Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

              „a) dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) abgelehnt wurde oder“

35. § 351i Abs. 3 lautet:

„(3) Beschwerden nach den Abs. 1 und 2 sind binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung der SV-Holding bei der Unabhängigen Heilmittelkommission einzubringen. Gleichzeitig sind die Beschwerden der SV-Holding zur Kenntnis zu bringen. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 10 Z 1 aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (§ 351c Abs. 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. Sie können sich nur auf Sachverhalte und Umstände beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der SV-Holding vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder von der SV-Holding bereits eingebracht worden sind. Die Unabhängige Heilmittelkommission darf sich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht auf Sachverhalte und Umstände stützen, die nach der Entscheidung der SV-Holding vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder von der SV-Holding eingebracht werden. Allfällige Fragen patentrechtlicher Art sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission.“

36. § 351i Abs. 4 lautet:

„(4) Die Unabhängige Heilmittelkommission hat die Entscheidung der SV-Holding, mit der

           1. der Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) abgelehnt wurde oder

           2. eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen werden soll oder

           3. die Verschreibbarkeit einer Arzneispezialität geändert werden soll,

aufzuheben, wenn die SV-Holding im Verfahren ihr Ermessen überschritten oder nicht nachvollziehbar ausgeübt hat; dabei sind alle in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu würdigen. Die SV-Holding hat sodann innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden, widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt oder die Arzneispezialität wieder in den Erstattungskodex aufzunehmen ist oder die Einschränkung der Verschreibbarkeit aufzuheben ist. Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach § 351g wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Entscheidung der SV-Holding auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (§ 351c Abs. 2 und 4) einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 1 aufgehoben, beginnt mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an die SV-Holding die Frist nach § 351c Abs. 1 neu zu laufen. Die SV-Holding ist bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die in der Aufhebungsentscheidung geäußerte Auffassung der Unabhängigen Heilmittelkommission gebunden.“

37. § 447a Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die Einnahmen nach Abs. 11;“

38. § 447a Abs. 5 wird aufgehoben.

39. § 447a Abs. 10 lautet:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2008 bis 2013 jeweils im September aus Mitteln der Tabaksteuer einen Betrag von 12 423 759,09 Euro an den Ausgleichsfonds. Diese Mittel sind nach Maßgabe ihres Einlangens zu

           1. zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f und

           2. einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447h zu überweisen.“

40. § 447a Abs. 11 lautet:

„(11) Weiters überweist der Bundesminister für Finanzen ebenfalls aus Mitteln der Tabaksteuer jeweils im September einen Betrag von 24 Millionen Euro an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie einen Betrag von 76 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds.“

41. Im § 447f Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „§ 447a Abs. 8 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 447a Abs. 10 Z 1“ ersetzt.

42. Im § 447f Abs. 9 wird der Ausdruck „Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen“ ersetzt.

43. Im § 447f Abs. 10 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi“ ersetzt.

44. Im § 447f Abs. 11 wird der Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper“ durch den Ausdruck „Betriebskrankenkasse Mondi“ ersetzt.

45. Im § 447h Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 447a Abs. 8 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 447a Abs. 10 Z 2“ ersetzt.

46. § 631 Abs. 3 wird aufgehoben.

47. § 634 Abs. 8 wird aufgehoben.

48. Nach § 637 wird folgender § 638 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 638. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2008 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. j, 81 Abs. 1, 342 Abs. 1 Z 7 letzter Halbsatz, 343 Abs. 2a, 4 und 5, 343e samt Überschrift, 348, 349 Abs. 1, 2 und 3 sowie 447a Abs. 3 Z 2, Abs. 10 und 11, 447f Abs. 3 Z 4, 10 und 11 sowie 447h Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           2. mit 1. September 2008 § 175 Abs. 5 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2008;

           3. mit 1. Jänner 2009 die §§ 31d, 341 Abs. 1, 342 Abs. 1;

           4. mit 1. Juli 2009 die Überschrift zu Abschnitt V, Sechster Teil, die Überschrift zu § 351c sowie die §§ 351c Abs. 1 und 7 Z 1, 351d Abs. 1 letzter Satz, 351e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, 351i Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           5. mit 1. Juli 2011 die §§ 30f Abs. 1 Z 7, 136 Abs. 2, 348a Abs. 3 Z 5 und 6, 350 Abs. 1a in der Fassung der Z 22 und Abs. 3a, 351c Abs. 3a, Überschrift zu § 351f sowie § 351f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           6. mit 1. Juli 2013 § 350 Abs. 1a in der Fassung der Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           7. rückwirkend mit 1. Juli 2006 § 447f Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Juli 2008 § 634 Abs. 8;

           2. mit Ablauf des 31. März 2009 § 447a Abs. 5.

(3) Die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die E‑Medikations‑Datenbanken sind so rechtzeitig zu schaffen, dass die schrittweise Inbetriebnahme spätestens mit 1. Jänner 2010 gewährleistet ist.

(4) Teilkündigungen und Teilauflösungen (§ 342 Abs. 1 Z 7) sind auch für am 1. August 2008 bestehende Gesamtverträge zulässig.

(5) Die Verordnung nach § 343 Abs. 2a ist mit Wirksamkeit 1. August 2009 zu erlassen.

(6) Auf Anträge auf Aufnahme in den Erstattungskodex und auf sonstige Anträge nach der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach § 351g, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 beim Hauptverband oder bei der SV-Holding einlangen, ist die am 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage anzuwenden. Dies gilt auch für sonstige Verfahren nach dieser Verfahrensordnung, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 eingeleitet wurden.

(7) Abweichend von § 351f Abs. 3 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend halbjährlich über die Entwicklung der Abgabe von Arzneispezialitäten zu berichten, erstmals zum 1. Jänner 2012.

(8) Die Aufteilung der Mittel und Verbindlichkeiten nach § 447a Abs. 5 ist von der SV-Holding so rechtzeitig unter Berücksichtigung eines besonderen Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichs durch das Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten, festzusetzen, dass zum 1. April 2009 die Verteilung an die Versicherungsträger erfolgen kann. Das Aufteilungsverhältnis ist in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Wird bis zum genannten Zeitpunkt kein Beschluss gefasst, erfolgt die Aufteilung anhand der Richtlinie nach § 447e ASVG.

(9) Die Überweisungsbeträge nach § 447a Abs. 11 sind im Jahr 2008 um die im Jahr 2008 an den Ausgleichsfonds und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern geleisteten Pauschalzahlungen nach § 1 Abs. 2 GSBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 zu kürzen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 5 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „über den Hauptverband“ durch den Ausdruck „über die SV‑Holding“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Kosten, die der SV‑Holding dadurch erwachsen, sind dieser von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.“

3. § 16 samt Überschrift lautet:

„Zugehörigkeit zur SV-Holding

§ 16. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gehört der SV‑Holding an.“

4. Im § 27c Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 11 ASVG)“ ersetzt.

5. § 43a zweiter und dritter Satz entfallen.

6. Im § 46 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

7. Im § 86 Abs. 6 lit. b und c wird der Ausdruck „vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

8. Im § 89 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

9. Im § 92 Abs. 5 wird der Ausdruck „vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

10. Im § 92 Abs. 6 wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG“ durch den Ausdruck „Richtlinien der SV‑Holding nach § 30f Abs. 1 Z 10 ASVG“ ersetzt.

11. Im § 99a Abs. 7 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

12. Im § 100 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

13. Im § 100 Abs. 4 wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 22 ASVG)“ ersetzt.

14. Im § 160 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

15. Im § 169 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 22 ASVG)“ ersetzt.

16. Im § 169 Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

17. Im § 183 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Ausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt.

18. Im § 193 Z 2 und 2a wird der Ausdruck „durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „durch die SV‑Holding“ ersetzt.

19. Im § 197 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „nach § 30f Abs. 1 Z 25 ASVG“ ersetzt.

20. Im § 197 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

21. Im § 197 Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

22. Im § 197 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

23. Im § 204 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch den Ausdruck „ , in den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kontrollversammlung sowie“ ersetzt.

24. Nach § 205 wird folgender § 205a samt Überschrift eingefügt:

„Geschäftsführung

§ 205a. (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen, von denen einem/einer der Vorsitz zukommt. Sie werden vom Vorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden; sie hat dem Vorstand und der Kontrollversammlung regelmäßig über die ihr übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben sowie alle Unterlagen vorzulegen, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen.“

25. Im § 207 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Vorstand obliegt die Abstimmung des Jahresvoranschlages mit der SV‑Holding vor dessen Vorlage an die Generalversammlung (§ 209 Abs. 1).“

26. Im § 209 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „und des Vorstandes“ sowie der Ausdruck „oder des Vorstandes“.

27. § 210 lautet:

§ 210. (1) Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung.

(2) Stimmt die Kontrollversammlung einem Beschluss des Vorstandes nicht zu, so hat sie schriftlich zu begründen, warum dieser Beschluss gegen Zielvorgaben der SV‑Holding oder gegen die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit verstößt. Die Angelegenheit kann einer Schlichtungsstelle (§ 227a Abs. 1a) zur Erstattung einer Empfehlung vorgelegt werden.

(3) Stimmen Vorstand oder Kontrollversammlung auch der Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht zu, so hat der Obmann/die Obfrau diese Angelegenheit unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz herzustellen hat. Diese Entscheidung ist vom Versicherungsträger zu vollziehen.“

28. Im § 211 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Vorstand und Kontrollversammlung des Versicherungsträgers tagen in gemeinsamen Sitzungen, wobei die Beschlüsse in diesen Verwaltungskörpern jeweils getrennt zu fassen sind. Die Einberufung zu diesen Sitzungen erfolgt durch den Obmann/die Obfrau, wobei den Versicherungsvertretern und Versicherungsvertreterinnen sämtliche Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) beider Verwaltungskörper zur Verfügung zu stellen sind.“

29. Im § 214 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

30. Dem § 215 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Jahresvoranschlag ist mit der SV‑Holding abzustimmen.“

31. Im § 216 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Rechnungsabschluss ist vor der Antragstellung auf Genehmigung in der Generalversammlung von einem/einer zugelassenen WirtschaftsprüferIn unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen. Der/die WirtschaftsprüferIn ist vom Vorstand für jeweils drei Kalenderjahre zu bestellen. Er/sie hat an den Sitzungen der Verwaltungskörper, bei denen der Rechnungsabschluss behandelt wird, teilzunehmen und alle verlangten Auskünfte über das Prüfungsergebnis zu erteilen.“

32. Im § 216 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

33. Nach § 218a wird folgender § 218b samt Überschrift eingefügt:

„Genehmigung von Großinvestitionen

§ 218b. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Investitionen, die eine Million Euro übersteigen und nicht im Jahresvoranschlag vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die SV‑Holding.“

34. Im § 219 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG -“.

35. Im § 219 Abs. 1a entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG -“.

36. Im § 220 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Rechtsvorschrift“ der Ausdruck „oder gegen Ziele nach § 30b ASVG“ eingefügt.

37. Im § 221 Abs. 1 wird der Ausdruck „Zweckmäßigkeit“ durch den Ausdruck „Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit“ ersetzt.

38. Im § 221 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

39. Im § 227a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Geschäftsordnungen des Versicherungsträgers haben überdies die Einrichtung einer Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten nach § 210 Abs. 2 (Schlichtungsstelle) vorzusehen sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle näher zu regeln. Die Schlichtungsstelle besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der entsendeberechtigten Stellen sowie einer von diesen Stellen unabhängigen Person, die den Verfahrensvorsitz führt.“

40. § 227a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Geschäftsordnung des Vorstandes hat einen Anhang zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieses Verwaltungskörpers anzuführen sind, mit denen dieser einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsführung des Versicherungsträgers übertragen hat; in diesem Anhang hat der Vorstand eigenständige Geschäftsbereiche für die GeschäftsführerInnen (§ 205a) festzulegen.“

41. Im § 228 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

42. Im § 228 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

43. Im § 230 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

44. § 230 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bediensteten des Versicherungsträgers einschließlich des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin unterstehen dienstlich dem Vorstand. Der Obmann/die Obfrau ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.“

45. Im § 230 Abs. 3a entfällt der Ausdruck „(die) leitende Angestellte und der“.

46. § 230 Abs. 4 und 4a lauten:

„(4) Die Bestellung und die Entlassung der GeschäftsführerInnen und des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin des Versicherungsträgers bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz einzuholen hat.

(4a) Für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin des Versicherungsträgers darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.“

47. Nach § 320 wird folgender § 321 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 321. (1) Die §§ 5 Abs. 4, 16 samt Überschrift, 27c Abs. 4, 43a, 46 Abs. 1 Z 1, 86 Abs. 6 lit. b und c, 89 Abs. 1, 92 Abs. 5 und 6, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 160 Abs. 4, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 183 Abs. 1, 193 Z 2 und 2a, 197 Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Abs. 6, 205a samt Überschrift, 207 Abs. 1a, 209 Abs. 3, 210, 211 Abs. 2a, 214 Abs. 3, 215 Abs. 3, 216 Abs. 3a und 4, 218b samt Überschrift, 219 Abs. 1 und 1a, 220 Abs. 3, 221 Abs. 1 und 4, 227a Abs. 1a und 3, 228 Abs. 1 und 2 sowie 230 Abs. 1 und 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Der Versicherungsträger hat die Geschäftsführung nach § 205a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 mit Auslaufen der bestehenden Bestellung des/der leitenden Angestellten zu bestellen; bis zur Bestellung der GeschäftsführerInnen nehmen der/die bisherige leitende Angestellte und seine/ihre StellvertreterIn die Aufgaben der Geschäftsführung wahr.

(3) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben die Mustergeschäftsordnung samt Musteranhängen nach § 456a Abs. 4 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008, die vom Verwaltungsrat der SV‑Holding bis längstens 31. Jänner 2009 aufzustellen ist, im Wege der Neubeschlussfassung ihrer Geschäftsordnungen samt Anhängen bis längstens 28. Februar 2009 umzusetzen. Die bisherigen Geschäftsordnungen samt Anhängen treten spätestens mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

Teil 2

1. Im § 43 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „einmal im Kalenderjahr“ durch den  Ausdruck „regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich“ ersetzt.

2. § 85 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. sie in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz weiterversichert sind oder“

3. Die bisherige Z 2 des § 85 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „3.“.

4. Im § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Arzneispezialitäten, die nach § 350 Abs. 1a Z 1 oder Z 2 ASVG verordnet werden, übernimmt der Träger die Kosten höchstens bis zum jeweiligen Referenzpreis.“

5. Im § 193 Z 2 wird der Ausdruck „für den Versicherungsträger durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „durch die SV-Holding oder durch den zuständigen Versicherungsträger“ ersetzt.

6. Nach § 321 wird folgender § 322 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 322. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2008 §§ 43 Abs. 1 sowie 85 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           2. mit 1. Jänner 2009 § 193 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           3. mit. 1. Juli 2011 § 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. § 14 samt Überschrift lautet:

„Zugehörigkeit zur SV‑Holding

§ 14. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehört der SV‑Holding an.“

2. Im § 24b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 11 ASVG)“ ersetzt.

3. § 41a zweiter und dritter Satz entfallen.

4. Im § 44 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

5. Im § 82 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

6. Im § 86 Abs. 5 wird der Ausdruck „vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding“ ersetzt.

7. Im § 86 Abs. 6 wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG“ durch den Ausdruck „Richtlinien der SV‑Holding nach § 30f Abs. 1 Z 10 ASVG“ ersetzt.

8. Im § 96a Abs. 7 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

9. Im § 100 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

10. Im § 100 Abs. 4 wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 22 ASVG)“ ersetzt.

11. Im § 152 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

12. Im § 161 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 22 ASVG)“ ersetzt.

13. Im § 161 Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 21 ASVG)“ ersetzt.

14. Im § 171 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt.

15. Im § 181 Z 1, 1a und 2 wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

16. Im § 185 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „nach § 30f Abs. 1 Z 25 ASVG“ ersetzt.

17. Im § 185 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

18. Im § 185 Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

19. Im § 185 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

20. Im § 192 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch den Ausdruck „ , in den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kontrollversammlung sowie“ ersetzt.

21. Nach § 193 wird folgender § 193a samt Überschrift eingefügt:

„Geschäftsführung

§ 193a. (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen, von denen einem/einer der Vorsitz zukommt. Sie werden vom Vorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden; sie hat dem Vorstand und der Kontrollversammlung regelmäßig über die ihr übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben sowie alle Unterlagen vorzulegen, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen.“

22. Im § 195 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Vorstand obliegt die Abstimmung des Jahresvoranschlages mit der SV‑Holding vor dessen Vorlage an die Generalversammlung (§ 197 Abs. 1).“

23. Im § 197 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „und des Vorstandes“ sowie der Ausdruck „oder des Vorstandes“.

24. § 198 lautet:

§ 198. (1) Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung.

(2) Stimmt die Kontrollversammlung einem Beschluss des Vorstandes nicht zu, so hat sie schriftlich zu begründen, warum dieser Beschluss gegen Zielvorgaben der SV‑Holding oder gegen die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit verstößt. Die Angelegenheit kann einer Schlichtungsstelle (§ 215a Abs. 1a) zur Erstattung einer Empfehlung vorgelegt werden.

(3) Stimmen Vorstand oder Kontrollversammlung auch der Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht zu, so hat der Obmann/die Obfrau diese Angelegenheit unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz herzustellen hat. Diese Entscheidung ist vom Versicherungsträger zu vollziehen.“

25. Im § 199 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Vorstand und Kontrollversammlung des Versicherungsträgers tagen in gemeinsamen Sitzungen, wobei die Beschlüsse in diesen Verwaltungskörpern jeweils getrennt zu fassen sind. Die Einberufung zu diesen Sitzungen erfolgt durch den Obmann/die Obfrau, wobei den Versicherungsvertretern und Versicherungsvertreterinnen sämtliche Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) beider Verwaltungskörper zur Verfügung zu stellen sind.“

26. Im § 202 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

27. Dem § 203 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Jahresvoranschlag ist mit der SV‑Holding abzustimmen.“

28. Im § 204 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Rechnungsabschluss ist vor der Antragstellung auf Genehmigung in der Generalversammlung von einem/einer zugelassenen WirtschaftsprüferIn unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen. Der/die WirtschaftsprüferIn ist vom Vorstand für jeweils drei Kalenderjahre zu bestellen. Er/sie hat an den Sitzungen der Verwaltungskörper, bei denen der Rechnungsabschluss behandelt wird, teilzunehmen und alle verlangten Auskünfte über das Prüfungsergebnis zu erteilen.“

29. Im § 204 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

30. Nach § 206a wird folgender § 206b samt Überschrift eingefügt:

„Genehmigung von Großinvestitionen

§ 206b. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Investitionen, die eine Million Euro übersteigen und nicht im Jahresvoranschlag vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die SV‑Holding.“

31. Im § 207 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG -“.

32. Im § 207 Abs. 1a entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG -“.

33. Im § 208 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Rechtsvorschrift“ der Ausdruck „oder gegen Ziele nach § 30b ASVG“ eingefügt.

34. Im § 209 Abs. 1 wird der Ausdruck „Zweckmäßigkeit“ durch den Ausdruck „Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit“ ersetzt.

35. Im § 209 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

36. Im § 215a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Geschäftsordnungen des Versicherungsträgers haben überdies die Einrichtung einer Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten nach § 198 Abs. 2 (Schlichtungsstelle) vorzusehen sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle näher zu regeln. Die Schlichtungsstelle besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der entsendeberechtigten Stellen sowie einer von diesen Stellen unabhängigen Person, die den Verfahrensvorsitz führt.“

37. § 215a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Geschäftsordnung des Vorstandes hat einen Anhang zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse dieses Verwaltungskörpers anzuführen sind, mit denen dieser einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsführung des Versicherungsträgers übertragen hat; in diesem Anhang hat der Vorstand eigenständige Geschäftsbereiche für die GeschäftsführerInnen (§ 193a) festzulegen.“

38. Im § 216 Abs. 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

39. Im § 216 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

40. Im § 218 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der Hauptverband“ durch den Ausdruck „die SV‑Holding“ ersetzt.

41. § 218 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bediensteten des Versicherungsträgers einschließlich des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin unterstehen dienstlich dem Vorstand. Der Obmann/die Obfrau ist berechtigt, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen eine einstweilige Enthebung vom Dienst zu verfügen.“

42. Im § 218 Abs. 3a entfällt der Ausdruck „(die) leitende Angestellte und der“.

43. § 218 Abs. 4 und 4a lauten:

„(4) Die Bestellung und die Entlassung der GeschäftsführerInnen und des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin des Versicherungsträgers bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz einzuholen hat.

(4a) Für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin des Versicherungsträgers darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter/eine ständige Stellvertreterin bestellt werden.“

44. Nach § 310 wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 311. (1) Die §§ 14 samt Überschrift, 24b Abs. 4, 41a, 44 Abs. 1 Z 1, 82 Abs. 1, 86 Abs. 5 und 6, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 152 Abs. 4, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 171 Abs. 1, 181 Z 1, 1a und 2, 185 Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Abs. 6, 192 Abs. 1, 193a samt Überschrift, 195 Abs. 1a, 197 Abs. 3, 198, 199 Abs. 2a, 202 Abs. 3, 203 Abs. 3, 204 Abs. 3a und 4, 206b samt Überschrift, 207 Abs. 1 und 1a, 208 Abs. 3, 209 Abs. 1 und 4, 215a Abs. 1a und 3, 216 Abs. 1 und 2 sowie 218 Abs. 1 und 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Der Versicherungsträger hat die Geschäftsführung nach § 193a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 mit Auslaufen der bestehenden Bestellung des/der leitenden Angestellten zu bestellen; bis zur Bestellung der GeschäftsführerInnen nehmen der/die bisherige leitende Angestellte und seine/ihre StellvertreterIn die Aufgaben der Geschäftsführung wahr.

(3) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben die Mustergeschäftsordnung samt Musteranhängen nach § 456a Abs. 4 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008, die vom Verwaltungsrat der SV‑Holding bis längstens 31. Jänner 2009 aufzustellen ist, im Wege der Neubeschlussfassung ihrer Geschäftsordnungen samt Anhängen bis längstens 28. Februar 2009 umzusetzen. Die bisherigen Geschäftsordnungen samt Anhängen treten spätestens mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

Teil 2

1. Im § 24b Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2“ durch den Ausdruck „mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7“ ersetzt.

2. Im § 41 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „einmal im Kalenderjahr“ durch den  Ausdruck „regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich“ ersetzt.

3. Im § 86 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Für Arzneispezialitäten, die nach § 350 Abs. 1a Z 1 oder Z 2 ASVG verordnet werden, übernimmt der Träger die Kosten höchstens bis zum jeweiligen Referenzpreis.“

4. § 149d Abs. 3 lautet:

„(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Tag an, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt.“

5. Im § 181 Z 1 wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens einer Gebietskrankenkasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG)“ durch „der SV-Holding oder der Gebietskrankenkasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) des jeweiligen Bundeslandes“ ersetzt.

6. Im § 181 Z 1a wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens einer Gebietskrankenkasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG)“ durch „der SV-Holding oder der Gebietskrankenkasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) des jeweiligen Bundeslandes“ ersetzt.

7. Im § 181 Z 2 wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens einer Gebietskrankenkasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG)“ durch „der SV-Holding oder der Gebietskrankenkasse (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) des jeweiligen Bundeslandes“ ersetzt.

8. Nach § 307 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die §§ 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie die Abs. 2, 3 und 5 und 148j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 sind nur dann anzuwenden, wenn bei laufendem Bezug einer Betriebsrente eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall (§ 148b) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist.“

9. Nach § 311 wird folgender § 312 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 312. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2008 §§ 41 Abs. 1 sowie 149d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           2. mit 1. Jänner 2009 § 181 Z 1, Z 1a und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           3. mit 1. Juli 2011 § 86 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           4. rückwirkend mit 1. Juli 2007 die §§ 24b Abs. 3 Z 2 und 307 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

(2) § 149d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingetreten sind.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG)“ durch den Ausdruck „Die SV‑Holding (§ 30 ASVG)“ ersetzt.

2. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 (6. Novelle)

§ 22. § 10 Abs. 1 der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

2. Im § 20b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 11 ASVG)“ ersetzt.

3. § 27a zweiter und dritter Satz entfallen.

4. Im § 61a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

5. Im § 64 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

6. Im § 64 Abs. 6 wird der Ausdruck „Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16“ durch den Ausdruck „Richtlinien der SV‑Holding nach § 30f Abs. 1 Z 10“ ersetzt.

7. Im § 65a Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hiezu erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der nach § 30f Abs. 1 Z 21 ASVG hiezu erlassenen Richtlinien der SV‑Holding“ ersetzt.

8. Im § 70a Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „der gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der nach § 30f Abs. 1 Z 21 ASVG erlassenen Richtlinien der SV‑Holding“ ersetzt.

9. Im § 70a Abs. 4 wird der Ausdruck „vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Ausdruck „von der SV‑Holding hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30f Abs. 1 Z 22 ASVG)“ ersetzt.

10. Im § 119 erster Satz wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt.

11. Im § 119 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Klammerausdruck „(der SV‑Holding)“ ersetzt.

12. Im § 132 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „nach § 30f Abs. 1 Z 25 ASVG“ ersetzt.

13. Im § 132 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

14. Im § 132 Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

15. Im § 132 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

16. Im § 142 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „und“ durch den Ausdruck „ , in den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kontrollversammlung sowie“ ersetzt.

17. Nach § 143 wird folgender § 143a samt Überschrift eingefügt:

„Geschäftsführung

§ 143a. (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen, von denen einem/einer der Vorsitz zukommt. Sie werden vom Vorstand im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden; sie hat dem Vorstand und der Kontrollversammlung regelmäßig über die ihr übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben sowie alle Unterlagen vorzulegen, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen.“

18. Im § 145 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Vorstand obliegt die Abstimmung des Jahresvoranschlages mit der SV‑Holding vor dessen Vorlage an die Generalversammlung (§ 147 Abs. 1).“

19. Im § 147 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „und des Vorstandes“ sowie der Ausdruck „oder des Vorstandes“.

20. § 147a lautet:

§ 147a. (1) Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung.

(2) Stimmt die Kontrollversammlung einem Beschluss des Vorstandes nicht zu, so hat sie schriftlich zu begründen, warum dieser Beschluss gegen Zielvorgaben der SV‑Holding oder gegen die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit verstößt. Die Angelegenheit kann einer Schlichtungsstelle (§ 456a Abs. 1a ASVG) zur Erstattung einer Empfehlung vorgelegt werden.

(3) Stimmen Vorstand oder Kontrollversammlung auch der Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht zu, so hat der Obmann/die Obfrau diese Angelegenheit unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Entscheidung vorzulegen. Diese ist vom Versicherungsträger zu vollziehen.“

21. Im § 148 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Vorstand und Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt tagen in gemeinsamen Sitzungen, wobei die Beschlüsse in diesen Verwaltungskörpern jeweils getrennt zu fassen sind. Die Einberufung zu diesen Sitzungen erfolgt durch den Obmann/die Obfrau, wobei den Versicherungsvertretern und Versicherungsvertreterinnen sämtliche Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) beider Verwaltungskörper zur Verfügung zu stellen sind.“

22. Im § 149b Abs. 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

23. Dem § 150 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Jahresvoranschlag ist mit der SV‑Holding abzustimmen.“

24. Im § 151 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ jeweils durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

25. § 151 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Rechnungsabschluss ist vor der Antragstellung auf Genehmigung in der Generalversammlung von einem/einer zugelassenen WirtschaftsprüferIn unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen. Der/die WirtschaftsprüferIn ist vom Vorstand für jeweils drei Kalenderjahre zu bestellen. Er/sie hat an den Sitzungen der Verwaltungskörper, bei denen der Rechnungsabschluss behandelt wird, teilzunehmen und alle verlangten Auskünfte über das Prüfungsergebnis zu erteilen.“

26. Im § 153 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG -“.

27. Im § 153 Abs. 1a entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG -“.

28. Nach § 153a wird folgender § 153b samt Überschrift eingefügt:

„Genehmigung von Großinvestitionen

§ 153b. Beschlüsse der Verwaltungskörper über Investitionen, die eine Million Euro übersteigen und nicht im Jahresvoranschlag vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die SV‑Holding.“

29. Im § 154 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Rechtsvorschrift“ der Ausdruck „oder gegen Ziele nach § 30b ASVG“ eingefügt.

30. Im § 155 Abs. 1 wird der Ausdruck „Zweckmäßigkeit“ durch den Ausdruck „Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit“ ersetzt.

31. Im § 155 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

32. § 159 lautet:

§ 159. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt Abschnitt IX des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 460 Abs. 3a ASVG auf die Bestellung und dienstrechtliche Stellung des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin samt StellvertreterIn anzuwenden ist, dass der leitende Arzt/die leitende Ärztin erst nach vorher eingeholter Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt und entlassen werden darf und dass für den leitenden Arzt/die leitende Ärztin jeweils nur ein/e StellvertreterIn bestellt werden darf.“

33. Im § 159b wird der Klammerausdruck „(beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Klammerausdruck „(bei der SV‑Holding)“ ersetzt.

34. Nach § 218 wird folgender § 219 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 5 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 219. (1) Die §§ 9 Abs. 2, 20b Abs. 4, 27a, 61a Abs. 1, 64 Abs. 5 und 6, 65a Abs. 5, 70a Abs. 3 und 4, 119, 132 Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Abs. 6, 142 Abs. 1, 143a samt Überschrift, 145 Abs. 1a, 147 Abs. 3, 147a, 148 Abs. 2a, 149b Abs. 3, 150 Abs. 3, 151 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 und 1a, 153b samt Überschrift, 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 und 4, 159 und 159b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Der Versicherungsanstalt hat die Geschäftsführung nach § 143a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 mit Auslaufen der bestehenden Bestellung des/der leitenden Angestellten zu bestellen; bis zur Bestellung der GeschäftsführerInnen nehmen der/die bisherige leitende Angestellte und seine/ihre StellvertreterIn die Aufgaben der Geschäftsführung wahr.

(3) Die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt haben die Mustergeschäftsordnung samt Musteranhängen nach § 456a Abs. 4 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008, die vom Verwaltungsrat der SV‑Holding bis längstens 31. Jänner 2009 aufzustellen ist, im Wege der Neubeschlussfassung ihrer Geschäftsordnungen samt Anhängen bis längstens 28. Februar 2009 umzusetzen. Die bisherigen Geschäftsordnungen samt Anhängen treten spätestens mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.“

Teil 2

1. Dem § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der/Die Dienstgeber/in hat vor der Einzahlung der Beiträge mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 15a) die Gesamtsumme der im Beitragszeitraum anfallenden Beitragsgrundlagen und Beiträge zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.

(4) Der/Die Dienstgeber/in hat die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu melden (Beitragsgrundlagennachweis). Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises bis zum Ende des Folgemonates zu erfolgen.“

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„Form der Meldungen

§ 15a. (1) Die Meldungen nach § 11 sowie nach § 12 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.

(2) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(3) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.“

3. Im § 27 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „einmal im Kalenderjahr“ durch den Ausdruck „regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich“ ersetzt.

4. Im § 64 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Für Arzneispezialitäten, die nach § 350 Abs. 1a Z 1 oder Z 2 ASVG verordnet werden, übernimmt die Versicherungsanstalt die Kosten höchstens bis zum jeweiligen Referenzpreis.“

5. Im § 133 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „auf die fachliche Eignung“ der Ausdruck „und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern“ eingefügt.

6. § 216 lautet:

§ 216. Die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 treten mit 1. August 2006 in Kraft.“

7. Nach § 219 wird folgender § 220 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 220. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2008 die §§ 12 Abs. 3 und 4, 15a samt Überschrift, 27 Abs. 1 sowie 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           2. mit 1. Juli 2011 § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

           3. rückwirkend mit 28. Juli 2006 § 216 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

2. Im § 67 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

3. Im § 67 Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

4. Im § 77 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding“ ersetzt.

5. Im § 86 wird der Ausdruck „dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen hieraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben“ durch den Ausdruck „der SV‑Holding auf ihr Verlangen hieraus die zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ ersetzt.

6. Im § 87 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Klammerausdruck „(der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)“ durch den Klammerausdruck „(die SV‑Holding)“ ersetzt.

7. Nach § 112 wird folgender § 113 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 (13. Novelle)

§ 113. Die §§ 4 Abs. 1, 67 Abs. 5 Z 2 und 3, 77 Abs. 3, 86 und 87 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 und die Bundesministeriengesetz‑Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Teilnahme an der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) einschließlich E‑Medikations‑Datenbanken

§ 13a. Inhaber einer öffentlichen Apotheke sind verpflichtet, ab einer gesicherten Verfügbarkeit der notwendigen technischen Infrastruktur sich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an der Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) einschließlich E‑Medikations‑Datenbanken zu beteiligen.“

2. Im § 24 Abs. 7 wird das Zitat „§ 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 2, § 13a und § 14 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 32 Abs. 2 Z 1 und im § 33 Abs. 2 werden jeweils die Wortfolge „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „der Holding der österreichischen Sozialversicherung“ ersetzt.

2. § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Inhaber von ärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen sind verpflichtet, sich ab einer gesicherten Verfügbarkeit der notwendigen technischen Infrastruktur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an der Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) einschließlich E‑Medikations‑Datenbanken zu beteiligen.“

3. § 49 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen sind Inhaber von ärztlichen Ordinationsstätten und Gruppenpraxen, wenn sie als Vertragspartner eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung Leistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertragspartner nach § 343a Abs. 2 ASVG.“

4. Im § 49 Abs. 2b wird die Wortfolge „als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,“ durch die Wortfolge „eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung“ ersetzt.

5. § 118a Abs. 5 lautet:

„(5) Vom Ergebnis einer Evaluierung oder Kontrolle einer ärztlichen Ordinationsstätte oder einer Gruppenpraxis ist der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, sofern sich der Inhaber der betreffenden ärztlichen Ordinationsstätte oder die betreffende Gruppenpraxis nachweislich um ein Vertragsverhältnis zum anfragenden gesetzlichen Krankenversicherungsträger oder zur anfragenden Krankenfürsorgeeinrichtung beworben hat.“

6. Nach § 225 wird folgender § 226 samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Tretens-Bestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

§ 226. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2009 die §§ 32 Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 2 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

           2. mit 1. August 2009 die §§ 49 Abs. 2a und 2b sowie § 118a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008.“

Artikel 9

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2008 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die Inhaber/Inhaberinnen einer Ordinationsstätte sind, sowie Gruppenpraxen (§ 26) sind verpflichtet, sich ab einer gesicherten Verfügbarkeit der notwendigen technischen Infrastruktur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an der Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) einschließlich E‑Medikations‑Datenbanken zu beteiligen.“

2. In § 22 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ folgende Wortfolge eingefügt:

„,die in keinem Vertragsverhältnis zu einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung stehen,“

3. Im § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,“ durch die Wortfolge „eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung“ ersetzt.

4. Dem § 72 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Mit 1. Jänner 2009 tritt § 16 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 in Kraft.

(7) Mit 1. August 2009 tritt § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 5 lautet:

„(5) Vom Ergebnis einer Evaluierung oder Kontrolle einer zahnärztlichen Ordinationsstätte oder einer Gruppenpraxis ist der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, sofern sich der/die Inhaber/Inhaberin der betreffenden zahnärztlichen Ordinationsstätte oder die betreffende Gruppenpraxis nachweislich um ein Vertragsverhältnis zum anfragenden gesetzlichen Krankenversicherungsträger oder zur anfragenden Krankenfürsorgeeinrichtung beworben hat.“

2. Dem § 126 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mit 1. August 2009 tritt § 50 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz), BGBl. Nr. 413, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und die Berichtigung BGBl. I Nr. 59/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) den Namen des verordneten Arzneimittels;“

2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern die Verschreibung auf Kosten der sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt erfolgt, kann unter den nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen anstelle der Angabe nach Abs. 1 lit. c die Anführung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffkombination, sofern vorhanden unter Nennung des von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamens (INN), erfolgen.“

3. Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In § 5 Abs. 2 Z 5 wird mit 1. Jänner 2009 die Wortfolge „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „der Holding der österreichischen Sozialversicherung“ ersetzt.“

Artikel 12

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

(Grundsatzbestimmungen)

1. In § 3 Abs. 5, § 19a Abs. 4 Z 3, § 24 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 59e Abs. 3, § 59g Abs. 2 Z 3 und Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ einschließlich des jeweiligen Artikels durch die Wortfolge „Holding der österreichischen Sozialversicherung“ einschließlich des Artikels in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. § 19a Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden und das ökonomisch günstigste pro Einheit der Packungsgröße, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des vom Hauptverband festgelegten Referenzpreises, gewählt wird.“

3. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, zahnärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der medizinisch‑technischen Dienste oder Heilmasseure zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu beachten und ab 1. Jänner 2010 unter Angabe des Wirkstoffs oder der Wirkstoffkombination, Stärke und Darreichungsform zu erfolgen, sofern sich nicht die Empfehlung aus medizinischen Gründen auf ein bestimmtes Präparat beziehen muss. Bezieht sich die Empfehlung auf ein Arzneimittel, für dessen Abgabe auf Kosten der sozialen Krankenversicherung die Einholung einer Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger erforderlich ist, ist diese Bewilligung von der Krankenanstalt einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings

           1. diesem, oder

           2. dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. Zahnarzt und

           3. bei Bedarf den für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und

           4. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung

zu übermitteln.“

Artikel 2

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

4. Nach § 65 Abs. 4d wird folgender Abs. 4e eingefügt:

„(4e) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 5, § 19a Abs. 4 Z 3, § 24 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 59e Abs. 3, § 59g Abs. 2 Z 3 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 5, § 19a Abs. 4 Z 3, § 24 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 59e Abs. 3, § 59g Abs. 2 Z 3 und Abs. 8 – soweit sie die Ersetzung der Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „SV-Holding“ betreffen – sind mit 1. Jänner 2009 in Kraft zu setzen.“

Artikel 13

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39j Abs. 6 wird die Wortfolge „Ab 1. Jänner 2005 ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 6,95 %“ durch die Wortfolge „Ein Beitrag zur Krankenversicherung ist in den Jahren 2005 bis 2007 in der Höhe von 6,9 %, in den Jahren 2008 bis 2013 in der Höhe von 7,05 % und ab dem Jahr 2014 in der Höhe von 6,95 %“ ersetzt.

2. § 39j Abs. 6a wird aufgehoben.

3. Dem § 55 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 39j Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 folgenden Tag in Kraft. § 39j Abs. 6a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. Nr. 28/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) 23,5 % der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Krankenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind vom einhebenden Krankenversicherungsträger an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen (§ 447a ASVG) zu überweisen; ergibt sich in der Krankenversicherung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 ASVG die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse oder gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, so sind diese Erträge von der jeweiligen Betriebskrankenkasse oder von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau direkt einzubehalten.“

2. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich‑Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beihilfe für die Sozialversicherung und für die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, ergibt sich aus den im Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von 10 % der nicht aus öffentlichen Mitteln stammenden Entgelte ist vorzunehmen, wenn andere als nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreite Umsätze durchgeführt werden und für diese Umsätze zuvor nicht abzugsfähige Vorsteuern als Beihilfe in Anspruch genommen worden sind. Die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

3. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2008“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

4. Im § 6 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „mit Ausnahme von Akonto‑Zahlungen“.

5. Im § 8 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser hat zunächst 18 % dieser Beihilfen ausschließlich an die Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Rest ist aliquot entsprechend den nicht abziehbaren Vorsteuern an die Sozialversicherungsträger aufzuteilen.“

6. Dem § 16 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die sich auf (Eingangs-)Umsätze beziehen, die nach dem 31. Dezember 2007 anfallen. Soweit auf diese (Eingangs-)Umsätze Anzahlungen vor dem 1. Jänner 2008 geleistet worden sind, können auch die Vorsteuern nur anteilig geltend gemacht werden. Die für Jänner 2008 und Folgemonate bereits erklärten Pauschalzahlungen der Krankenfürsorgeeinrichtungen sind von der in der Beihilfenerklärung für den gleichen Zeitraum zu beantragenden Vorsteuererstattung abzuziehen.

(4) Mit der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 werden Akonto-Zahlungen gemäß § 7 eingestellt. Die bereits für März 2008 und Folgemonate zur Anweisung gelangten Pauschalzahlungen werden monatsweise auf die 1:1-Beihilfenzahlungen für die Monate Jänner 2008 und Folgemonate angerechnet. Eine Jahresabrechnung gemäß § 7 ist vom Hauptverband letztmalig für die dem Jahr 2007 zuzurechnenden Pauschalzahlungen vorzulegen. Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Unterschiedsbetrag zu den Akonto-Zahlungen wird mit der nächsten 1:1-Beihilfe ausgeglichen.“

Artikel 16

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. bei der Tabaksteuer die gemäß § 447a Abs. 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überweisenden Beträge,“

2. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 17

Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, auf Bundesforderungen gegenüber den Gebietskrankenkassen zu verzichten

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Reduzierung der Verbindlichkeiten jener Gebietskrankenkassen, die zum Stichtag 31. Dezember 2007 ein negatives Reinvermögen ausgewiesen haben, auf Forderungen des Bundes gegenüber diesen Gebietskrankenkassen im Ausmaß von insgesamt bis zu 450 Millionen Euro Nominale zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen Valutierung und Wirksamkeit des Forderungsverzichtes zu verzichten. Die Gebietskrankenkassen dürfen diese Mittel ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 18

Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Unternehmen, die zum Vertrieb von Heilmitteln berechtigt sind (Heilmittelabgabegesetz)

Heilmittelabgabe

§ 1. (1) Die vertriebsberechtigten Unternehmen nach § 351c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, haben jährlich eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 6 % ihres jährlichen Heilmittelumsatzes, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielen, zu entrichten (Heilmittelabgabe), wobei bei jedem Unternehmen ein Sockelbetrag von zwei Millionen Euro außer Betracht bleibt. Dieser Sockelbetrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf der Grundlage der Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger.

(2) Die Heilmittelabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von der SV‑Holding nach § 30 ASVG im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Sie hat dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen nach dem Siebenten Teil des ASVG anzuwenden.

Entrichtung

§ 2. (1) Die Heilmittelabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 1. April des Folgejahres zu entrichten. Auf die Entrichtung sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge die Heilmittelabgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners das vertriebsberechtigte Unternehmen tritt.

(2) Die Heilmittelabgabe ist von der SV‑Holding abzurechnen und einzuheben.

(3) Vertriebsberechtigten Unternehmen, die der Entrichtung der Heilmittelabgabe nicht rechtzeitig nachkommen, kann die SV‑Holding einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Heilmittelabgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Zweckwidmung

§ 3. Die Erträge aus der Heilmittelabgabe dienen zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Krankenversicherung und sind von der SV‑Holding auf die Träger der Krankenversicherung entsprechend ihrer Heilmittelaufwendungen aufzuteilen.

Verweisungen

§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz betraut.

In‑Kraft‑Treten

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt nicht in Kraft, sofern durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz festgestellt wird, dass bis zum 1. September 2008 eine Vereinbarung mit gleicher Wirkung wie die in § 1 vorgesehene Heilmittelabgabe zwischen dem Hauptverband und den vertriebsberechtigten Unternehmen nach § 351c ASVG abgeschlossen wurde.

(3) Abs. 2 tritt mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.