Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 lautet der Abs. 3:

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

           1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer .........................                0,14 Euro,

           2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer ......................................... 0,24 Euro,

           3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer .............................................. 0,42 Euro.“

2. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von „0,045“ durch den Betrag „0,05“ ersetzt.

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2010 tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.“