614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (526 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 3. November 1970, BGBl. Nr. 595/1973, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt.
Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus österreichischer Sicht erschien insbesondere eine Änderung des Art. 14 Abs. 3 des Abkommens erforderlich, der ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat in Höhe von 10% des Bruttobetrages von Vergütungen vorsieht, die für eine außerhalb des Quellenstaates ausgeübte freiberufliche Tätigkeit gezahlt werden.
Im Mai 2001 haben daher in Wien Verhandlungen mit der Türkei stattgefunden, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt haben. Die Verhandlungen konnten in einer weiteren Verhandlungsrunde von 1. bis 3. Juni 2004 mit der Paraphierung des vorliegenden Entwurfes abgeschlossen werden, über noch offene letzte textliche Anpassungen konnte am 13. Juli 2007 Einigkeit erzielt werden.
Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997 bzw. 2000).
Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag ist in deutscher, türkischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 4. Juni 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters der Abgeordnete Wolfgang Zanger sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Andreas Schieder gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll (526 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2008 06 04
Mag. Andreas Schieder Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann