619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (591 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

1. Zugpersonal

Die Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) gilt für fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit nicht gemäß Art. 14 eine spezifischere Richtlinie erlassen wurde.

Eine solche spezifische Sektoren-Richtlinie im Sinne des Art. 14 AZ-RL ist auch die Richtlinie 2005/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005 S. 15). Sie ist gemäß Art. 5 bis zum 27. Juli 2008 umzusetzen.

Anpassungsbedarf im AZG und ARG besteht (zumindest teilweise) hinsichtlich folgender Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie:

‑       Ziffer 2 (Definitionen)

‑       Ziffer 3 (tägliche Ruhezeiten am Wohnort)

‑       Ziffer 4 (auswärtige tägliche Ruhezeiten)

‑       Ziffer 5 lit. a (Ruhepausen für Triebfahrzeugführer)

‑       Ziffer 5 lit. b (Ruhepausen für sonstiges Zugpersonal)

‑       Ziffer 6 (wöchentliche Ruhezeiten)

‑       Ziffer 7 (Fahrzeiten von Triebfahrzeugführern)

‑       Ziffer 8 (Aufbewahrungsfrist)

2. Bordpersonal

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 159/2004 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2000/79/EG über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt erstmals das Bordpersonal in den Geltungsbereich des AZG und des ARG aufgenommen. Allerdings war schon zum damaligen Zeitpunkt klar, dass es sich dabei lediglich um eine Übergangsregelung bis zum In-Kraft-Treten der damals im EU-Parlament in Ausarbeitung befindlichen EU-Verordnung handelt.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 377 vom 27.12.2006 S. 1, tritt am 16. Juli 2008 der Anhang III in Kraft, der gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen beinhaltet. Dieser Anhang III (auch EU-OPS genannt) wurde zuletzt Ende des Jahres 2007 (unter Berücksichtigung der neuesten technischen Sicherheitsstandards) aktualisiert und am 12. Jänner 2008 im Amtsblatt der EU neuerlich kundgemacht (Verordnung (EG) Nr. 8/2008, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2008 S. 1). Im Abschnitt Q dieses Anhangs III finden sich Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhevorschriften.

Für den Geltungsbereich der EU-OPS löst diese Regelung das bisherige System der ausschließlich bescheidmäßigen Festsetzung von Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten ab. Für jene Angehörigen des Bordpersonals, auf die die EU-OPS nicht anzuwenden ist, bleibt weiterhin die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassende Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.

Die Ausführungsbestimmungen zur Bordpersonal-Richtlinie 2000/79/EG werden als rein arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen in das AZG übernommen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG, hinsichtlich des ARG auch auf Art. 21 Abs. 2 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Juni 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Steibl die Abgeordneten Dietmar Keck, Mag. Birgit Schatz, Ursula Haubner, Karl Öllinger, Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (591 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 06 17

                                      Ridi Steibl                                                                      Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau