V o r b l a t t

Problem:

International tätige verbundene Unternehmen können durch autonome Festlegung von Verrechnungspreisen Gewinnverlagerungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat vornehmen.

Ziel:

Das Schiedsübereinkommen in seiner Stammfassung sieht für die betroffenen Mitgliedstaaten ein spezielles Verfahren zur Lösung von Verrechnungspreisproblemen vor. Die Mitgliedstaaten, die per 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, müssen dem Schiedsübereinkommen ebenfalls beitreten.

Inhalt:

Durch Verrechnungspreiskorrekturen im Mitgliedstaat des einen Unternehmens werden zur Vermeidung der ansonsten eintretenden Doppelbesteuerung Gegenberichtigungen im Mitgliedstaat des anderen Unternehmens erforderlich.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Beitrittsübereinkommen selbst entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gem. Art. 49 Abs.2 B-VG

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.1 zweiter Satz B-VG

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll über die Unterzeichnung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Durch das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. Nr. L 225 vom 20. 08.1990 S. 10) werden die in bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltenen Bestimmungen durch ein besonderes Verständigungsverfahren ergänzt. Im Bereich der Europäischen Union wird damit eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Gewinnberichtigungsprobleme in einem im Übereinkommen näher geregelten verbindlichen Schlichtungsverfahren innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens einer Lösung zuzuführen.

Am 21. Dezember 1995 wurde das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden unterzeichnet (ABl. Nr. C 26 vom 31. 01.1996 S. 1).

Das Stammübereinkommen ist am 1. Jänner 1995 für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft getreten (Art. 20). Durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. Nr. C 202 vom 16.07.1999 S. 1) wurde Art 20 des Stammübereinkommens insoweit abgeändert, als es nunmehr zu einer Verlängerung des Abkommens um Perioden von jeweils fünf Jahren kommt, sofern nicht ein Mitgliedstaat mindestens sechs Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist dagegen Einspruch erhebt

Durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, war es erforderlich, dass diese neuen Mitgliedstaaten auch dem Schiedsübereinkommen beitreten. In der Vergangenheit war die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Übereinkommens sowie aller in der Folge notwendigen ergänzenden Übereinkommen stets die Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten. Dadurch kam es zu jahrelangen Verzögerungen des Inkrafttretens. Um dies in der Zukunft zu verhindern, wird nunmehr in Art. 5 des Beitrittsübereinkommens das Inkrafttreten des Übereinkommens für jene Mitgliedstaaten vorgesehen, die es ratifiziert haben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung sieht den Beitritt der per 21. Mai 2004 neu hinzugekommenen EU-Mitgliedstaaten zum multilateralen Stammübereinkommen vor.

Zu Art. 2:

In dieser Bestimmung werden die Steuern in den per 21. Mai 2004 neu hinzugekommenen EU-Mitgliedstaaten sowie die für die Durchführung des Schiedsverfahrens zuständigen Behörden angeführt. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde für Italien geändert.

Zu Art. 3:

Gemäß dieser Bestimmung hat der Generalsekretär des Rates das Stammübereinkommen, das Beitrittsübereinkommen 1995 und das Verlängerungsprotokoll den Regierungen der zehn neuen Mitgliedsstaaten in den zwölf alten Vertragssprachen zu übermitteln. Die nun auch  authentischen Spachfassungen der drei Abkommen in den neun neuen Vertragssprachen sind in Anhängen zum Übereinkommen enthalten.

Zu Art 4, 5 und 6:

Diese Bestimmungen haben die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens zum Inhalt.

Art. 4 enthält die Regelung über die Hinterlegung der Ratifikation, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Generalsekretariat des Rates der europäischen Union.

Art. 5 enthält das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen jenen Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Das Generalsekretariat des Rates teilt gemäß Art. 6 den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, die ihr innerstaatliches Verfahren abgeschlossen haben, in Kraft tritt.

Zu Art. 7:

Diese Bestimmung regelt die Erstellung der Urschriften in den einundzwanzig Vertragssprachen und ihre Hinterlegung.

Zum Protokoll über die Unterzeichnung:

Artikel 7 Abs. 3 des Stammübereinkommens enthält die Möglichkeit, die Einleitung des Schiedsverfahrens von einem Rechtsmittelverzicht abhängig zu machen, wenn ein Mitgliedstaat auf Grund seiner innerstaatlichen Vorschriften von Gerichtsentscheidungen nicht abweichen kann.

Punkt. I des Protokolls enthält die Erklärung jener Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Gemäß Artikel 8 des Stammübereinkommens ist das Schiedsverfahren nicht einzuleiten, wenn eines der beteiligten Unternehmen die Gewinnberichtigung durch eine Handlung verursacht wurde, die einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften darstellt. Punkt II enthält die Erklärungen, wie dieser Begriff innerstaatlich in Zypern, Tschechien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei definiert ist. Gleichzeitig werden die Erklärungen Griechenland, der Niederlande und Portugals aktualisiert.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages:

Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll (64 d.B.)

gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass alle authentischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR beabsichtigt, von der Vervielfältigung und Verteilung aller Sprachfassungen Abstand zu nehmen. Eine deutsche Fassung der Regierungsvorlage samt Vorblatt und Erläuterungen wird den parlamentarischen Klubs übermittelt werden.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies wird diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar sein.