643 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (553 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat in seiner 61. Sitzung am 5. Juni 2008 beschlossen, die gegenständliche Regierungsvorlage an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie rückzuverweisen (1. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie vom 21. Mai 2008 in 562 der Beilagen).

 

Im 21. Ministerrat, TOP 46, vom 11. Juli 2007 wurde seitens der Bundesregierung zum Ökostromgesetz beschlossen, „in einer Evaluierung bis September 2007 … die entsprechenden Ökostrompotentiale unter Einbeziehung der jeweiligen Kosten und deren Entwicklung, des effizienten Energieeinsatzes, des CO2- Beitrages zum Klimaschutz, der Rohstoffverfügbarkeiten, von Fragen der technischen Perspektiven und der regionalen Wertschöpfung“ zu erheben. Mit der Durchführung dieser Evaluierungsstudie wurde die Energie-Control GmbH beauftragt, zu deren Evaluierungsergebnissen unter der Leitung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit am 26. September 2007 eine Enquête stattfand und deren redigierter Endbericht am 23. Oktober 2007 veröffentlicht wurde.

Auf Grundlage des Evaluierungsberichtes der Energie-Control GmbH wurde der Entwurf einer Novelle des Ökostromgesetzes ausgearbeitet. Im Entwurf finden sich neben redaktionellen Änderungen vor allem eine Neufestsetzung der Ökostromziele zwecks Ausbaus der Ökostromproduktion nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen. Ebenso wird das zusätzliche Unterstützungsvolumen von 17 auf 21 Mio. Euro erhöht. Die Novelle soll weiters die Flexibilisierung und Optimierung der Nutzung der Fördermittel durch Beseitigung der bisherigen Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingents für Photovoltaik ermöglichen. Die Förderdauer für Ökostromanlagen wird erhöht, und es wird eine Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht geschaffen.

Weiters wird der für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgeblichen Zeitpunktes vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung umgestellt. Mit der Novelle sollen auch verstärkte Anreize zur Durchführung von Effizienzmaßnahmen bei bestehenden Anlagen und eine Investitionsförderung für KWK-Anlagen auf Anlagen auf Basis von Ablauge geschaffen werden. Die Novelle enthält weiters eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, einen Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh für Altanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse und Biogas zu gewähren. Es wird ein Technologiebonus von 2 Cent/kWh für die Einspeisung von Biogas und ein Bonus von 2 Cent/kWh für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden, normiert. Es erfolgt auch eine Festlegung, dass Ökostromanlagen, die auf thermischer Basis betrieben werden, über gesicherte Bezugsquellen für die zur Erzeugung von Ökostrom erforderlichen Rohstoffe zu verfügen haben. Weiters wird eine Umstellung der Förderung von Kleinwasserkraft auf Investitionsförderung umgenommen, und eine Förderung der Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades bei bestehenden Anlagen geschaffen. Zuletzt erfolgt eine Einführung einer Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen und eine Anpassung und Präzisierung der Anerkennungsvoraussetzungen für Ökostromanlagen.

Da die im Ökostromgesetz geregelte Materie dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG zuzuordnen ist, ist für die Änderung des Ökostromgesetzes die Verankerung einer Kompetenzdeckungsklausel, die als Verfassungsbestimmung zu normieren ist, erforderlich.

Die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 ist vor Inkrafttreten der Europäischen Kommission zu notifizieren.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Karlheinz Kopf die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Bernhard Themessl, Veit Schalle und Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 2 (§ 1)

Die in § 1 ÖSG enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Novellierung der im Ökostromgesetz enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 3 (§§ 2 und 3)

Die Aufnahme zusätzlicher Arten der Förderung macht auch eine entsprechende Ergänzung des § 2 Abs. 2 erforderlich. Im Übrigen erfolgen legistische Anpassungen an die geänderte Rechtslage aufgrund der Erlassung eines KWK-Gesetzes.

Zu Z 4 (§ 4)

Die Zieldefinition in § 4 des Ökostromgesetzes erfolgt zum einen in der Festlegung eines anteilsmäßig festgelegten Wertes von einem 15%-Anteil des Ökostroms an der Abgabemenge elektrischer Energie an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen in Abs. 2 und zum anderen in der Festlegung von Ausbauzielen bei der zusätzlich zu installierenden Leistung sowie dem zusätzlich zu produzierenden Ökostrom (Abs. 3). Die Darstellung in absoluten Werten dient der besseren Veranschaulichung des tatsächlichen Ausbaupotenzials. Die Erfüllung von prozentmäßig definierten Zielen dagegen muss nicht notwendigerweise ein Ergebnis des Ausbaus des Ökostroms sein sondern kann auch durch eine Verringerung des Energieverbrauchs erreicht werden.

Als Zielsetzung in absoluten Zahlen wird in Abs. 3 der mengenmäßig stromerzeugungswirksame Wasserkraftausbau (Neuerrichtung und Anlagenerweiterungen von Laufkraftwerken) in Höhe von 700 MW (entspricht 3,5 TWh) sowie der Windkraftausbau in Höhe von ebenfalls 700 MW (entspricht 1,5 TWh) bis zum Jahr 2015 festgelegt. Der Ausbau der Wasserkraft umfasst dabei Maßnahmen bei der Klein-, Mittel- und Großwasserkraft. Das in Abs. 2 und 3 neu determinierte Ausbauziel im Bereich Wasserkraft ersetzt die Zielbestimmung in Abs. 1 Z 5.

Im Übrigen erfolgen legistische Anpassungen an die geänderte Rechtslage aufgrund der Erlassung eines KWK-Gesetzes.

Zu Z 5 bis 12 (§ 5 Abs. 1)

Die vorgenommenen Änderungen dienen der Klarstellung und der Anpassung an die übrigen Bestimmungen dieser Novelle.

Zu § 5 Abs. 1 Z 1 und 4

Die nunmehr vorgesehene Definition des Begriffes „Biomasse“ orientiert sich an den Begriffsbestimmungen des Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/77/EG. Demnach sind vom Begriff Biomasse nicht nur biologisch abbaubare Abfälle der Forstwirtschaft und der damit verbundenen Industriezweige umfasst, sondern auch der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten. Diese Neudefinition hat zur Folge, dass alle Stoffe, die unter die Anlage 1 fallen, unabhängig von ihrer Herkunft Abfall mit hohem biogenen Anteil sind, wobei jedoch für diese Stoffe, die in den Anlagen 1 und 2 umschrieben werden, gemäß § 11 gesonderte Einspeisetarife vorgesehen sind. Weiters wird in den Begriffsbestimmungen für die Einspeisung von Biogas eine Regelung getroffen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 5

Die Bezugnahme auf ein Kalenderjahr wurde in die Definition des Brennstoffnutzungsgrades aufgenommen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 9

Wie auch in anderen Bestimmungen wird der unklare Begriff der „Abnahmepflicht“ der Ökostromabwicklungsstelle durch den klareren Begriff „Kontrahierungspflicht“ ersetzt.

Zu § 5 Abs. 1 Z 12a und 34a

Die alte Begriffsdefinition des „Förderbeitrags“ wird aus dem Rechtsbestand gestrichen und für die nunmehrige Wendung „Zählpunktpauschale“ eine Begriffsdefinition getroffen. Dabei erfolgt auch eine Klarstellung, welche Verbrauchergruppen zur Entrichtung des Zählpunktpauschale verpflichtet sind und für welche Förderungen das Zählpunktpauschale verwendet wird.

Zu § 5 Abs. 1 Z 27

Durch die Neuformulierung der Definition der Ökostromanlage wird klargestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung von Ökostromanlagen der örtliche Zusammenhang ist. So sind etwa zwei Photovoltaikpanele auf einem Hausdach, die auf verschiedene Personen angemeldet werden, aufgrund dieses örtlichen Zusammenhangs als eine Anlage zu verstehen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 31 und 31a

Für die Begriffsbestimmungen „Unterstützungsvolumen“ sowie „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ wurde eine klarere Definition vorgenommen. Im Unterstützungsvolumen sind sämtliche Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 mit Ausnahme der Aufwendungen zur Förderung von neuen Technologien sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß § 22b Abs. 6 (§ 21 Z 5) enthalten.

Zu Z 13 (§§ 6 bis 9)

Die Änderung des § 6 ist zur Aktualisierung von Zitaten erforderlich.

Durch die Änderung der Bestimmungen in § 7 wird festgelegt, dass bei Ökostromanlagen, im Anerkennungsbescheid auch Kriterien festgehalten werden, die für die Kontrahierung der Ökostromabwicklungsstelle und die Zuerkennung eines Einspeisetarifes von Relevanz sind. So ist bei Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas, fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil geführt werden, festzustellen, ob sie das für die Zuerkennung einer Förderung notwendige Energieeffizienzkriterium (Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH) erreichen oder überschreiten. Bei Ökostromanlagen, Hybridanlagen und Mischfeuerungsanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas ist im Anerkennungsbescheid auszuführen, wie die Rohstoffversorgung der Anlage gestaltet ist (Abs. 1 und 2 sowie die korrespondierende Bestimmung in § 7 Abs. 3 Z 8). Der Antragsteller hat nachweislich für die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle ein Konzept über den Betrieb der Anlage mit diesen Energieträgern vorzulegen. Dadurch soll für diese Arten von rohstoffgeführten Ökostromanlagen bei Abschluss eines Einspeisetarifvertrages sichergestellt werden, dass diese Anlagen rohstoffeffizient sind und über eine gesicherte Versorgung verfügen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist an die im Anerkennungsbescheid getroffenen Feststellungen gebunden; es besteht jedoch keine Bindung hinsichtlich von Kriterien, über die im Anerkennungsbescheid gemäß § 7 keine Feststellungen zu treffen sind.

Bei der Definition der Mischfeuerungs- und Hybridanlage wurde die bisher gehandhabte Praxis, dass Anlagen, die aus einem erneuerbaren Primärenergieträger unter Verwendung nicht erneuerbarer Energieträger Ökostrom erzeugen, nicht als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen sondern als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1 gelten, sofern sie im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, im Sinne eine authentischen Interpretation in das Gesetz aufgenommen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 32d Abs. 6 rückwirkend.

In Bezug auf die Dokumentation der eingesetzten Rohstoffe wird nunmehr in § 7 Abs. 5 klargestellt, dass ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine laufende Plicht aller Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 und 2 zur Dokumentation der zum Einsatz gelangenden Brennstoffe besteht. Diese Pflicht besteht auch für Betreiber bestehender Anlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Abs. 1, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Durch diese Nachweispflicht gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle soll sichergestellt werden, dass Anlagenbetreiber den Tarif nach Maßgabe der eingesetzten Rohstoffe erhalten. Anlagen, die Abfall mit hohem biogenen Anteil neben der sonstigen festen Biomasse zur Erzeugung von Ökostrom einsetzen, erhalten für jenen Teil des erzeugten Ökostroms, der dem Anteil des eingesetzten Abfalls mit hohem biogenen Anteil entspricht, die entsprechend der einschlägigen Verordnung gebührenden, niedrigeren Tarife für Abfall mit hohem biogenen Anteil.

In § 7 Abs. 6 werden die Dokumentationspflichten bei der Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz geregelt.

Mit der Streichung der Bezugnahme der §§ 8 und 9 auf KWK-Anlagen soll die auf diesem Gebiet bestehende Normenkonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen und den §§ 42a ff ElWOG sowie den hierzu bestehenden Ausführungsgesetzen der Länder beseitigt werden. Nunmehr gelten die §§ 8 und 9 ausschließlich für Ökostromanlagen, während für die Herkunftsnachweise für KWK sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für KWK aus anderen Staaten die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, welches auf das ElWOG verweist, sowie die Ausführungsgesetze der Länder zu beachten sind. Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist an die Anerkennung der Erzeugungsanlage für elektrische Energie als Ökostromanlage geknüpft. Die Zuerkennung eines Fördertarifes ist für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen nicht von Relevanz.

Weiters wird klargestellt, dass die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 auch bei Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz samt Verstromung des aliquoten, an anderer Stelle entnommenen Anteils an Erdgas erfolgt.

Zu Z 15 (§ 10)

Im Einleitungssatz wird aus Gründen der Rechtssicherheit normiert, dass die Abnahme der angebotenen elektrischen Energie aus Ökostromanlagen – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen sowie zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu den in den folgenden Ziffern festgelegten Preisen – durch die Ökostromabwicklungsstelle ausschließlich mittels Abschlusses von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom erfolgt.

Zu Z 16 (§§ 10 Z 1, 2, 5 und 6, 10a Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Z 5, 16 Abs. 1 und 17)

Wie auch in § 5 Abs. 1 Z 9 und an anderen Stellen des Gesetzes, so etwa § 2 Abs. 2, § 10, § 10a Abs. 1 oder § 11, wird der unklare Begriff der „Abnahmepflicht“ der Ökostromabwicklungsstelle durch den klareren Begriff „Kontrahierungspflicht“ ersetzt. Der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle ist die Abnahmepflicht der Stromhändler gemäß § 19 ÖSG, die ihnen zugewiesene elektrische Energie zu kaufen, gegenüberzustellen.

Zu Z 17 (§ 10 Z 1 bis 6)

Durch die Änderung in Z 3 soll eine Anpassung der Bestimmung an die neue Rechtslage dahingehend erfolgen, dass nach Umstellung von Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem Inkrafttreten des § 12a (Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen) in Betrieb gehen, die Möglichkeit der Zuerkennung eines Einspeisetarifes ausgeschlossen ist. Diese Anlagen haben das Recht auf Abnahme des erzeugten Ökostroms zum Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Ökostromanlagen, die unter den Geltungsbereich der Z 4 fallen, können nach Ablauf der Kontrahierungspflicht nur insoweit eine Abnahme durch die Ökostromabwicklungsstelle zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie begehren, soweit nicht von der Unterstützungsmöglichkeit gemäß § 11b Gebrauch gemacht wurde.

In den Z 1 bis 6 wird die Begrenzung der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle auf insgesamt max. 24 Jahre beseitigt. Durch die Möglichkeit jedes Anlagenbetreibers mit Einspeisevertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle, für die Dauer von mindestens einem Jahr auf die Einspeisetarife zu verzichten und anstatt den erzeugten Ökostrom zum Marktpreis gemäß § 20 ÖSG abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie einzuspeisen, sowie durch die Beseitigung der Begrenzung von Größenbeschränkungen bei der Kontrahierungspflicht zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie wird für alle Ökostromanlagen (mit Ausnahme der Stromerzeugung durch Wasserkraft mit einer Engpassleistung größer als 10 MW und durch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm) das Recht geschaffen, dass die Ökostromabwicklungsstelle den Ökostrom zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie kontrahiert.

Zu Z 18 und 22a (§ 10a Abs. 1)

Für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden, wird aus Gründen der Forcierung einer ressourcenoptimalen Erzeugung von Ökostrom festgelegt, dass nur solche Anlagen, die einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen, eine Förderung erhalten. Ebenso ist die Kontrahierungspflicht auf jene Anlagen beschränkt, die über eine gesicherte Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit des Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen. Diese Bedingungen sind von jenen Ökostromanlagen zu erfüllen, die unter die Ökostromverordnung 2006 oder nachfolgende Rechtsvorschriften fallen.

Klarzustellen ist, dass die bereits mit der 1. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 44/2008, vorgenommene Erhöhung des Kontingents für Photovoltaik von 15 auf 17 MW keinen rückwirkenden Effekt hat. Für Anlagen, für die erst durch die Erhöhung des Kontingents eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle entstanden ist, gebühren die Vergütungen für den abgenommenen Ökostrom aufgrund der Verordnungen gemäß § 11 erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Weiters ändert sich die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstselle für Photovoltaikanlagen: für Photovoltaikanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen haben, ist für die Auszahlung der Preise gemäß den Verordnungen gemäß § 11 ÖSG weiterhin Voraussetzung, dass gemäß § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, eine Kofinanzierung durch die Länder erfolgt; für Photovoltaikanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung noch keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen nur bei Anlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, wobei für diese Anlagen allfällige Fördermittel durch den KLI.EN-Fonds angerechnet werden müssen, eine Kofinanzierung der Länder gemäß § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, jedoch nicht erforderlich ist. Für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von 5 kW oder weniger, die zu obigem Zeitpunkt noch keinen Vertrag abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie. Diese Photovoltaikanlagen können zusätzlich um Technologieförderungen durch den KLI.EN-Fonds ansuchen.

Zu Z 19 (§ 10a Abs. 3)

In Abs. 3 wird durch den neuen ersten Satz nunmehr klargestellt, dass die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen entsprechend den von dieser erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen erfolgt.

Zu Z 20, 20a und 21 (§ 10a Abs. 5, 5a und 7)

Durch die Umstellung des für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgeblichen Zeitpunktes vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung der Anlagenbetreiber soll die Höhe der Einspeisetarife im Interesse der Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Planbarkeit für die Anlagenbetreiber im Vorhinein berechenbar gemacht werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat weiters im Fall, dass mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

Für Photovoltaikanlagen bestehen gemäß Abs. 5a Erleichterungen bei der Antragstellung auf Vertragsabschluss durch die Ökostromabwicklungsstelle; wurden Förderungen durch den KLI.EN-Fonds in Anspruch genommen, ist eine entsprechende Erklärung des Antragstellers abzugeben.

Zu Z 22 (§ 10a Abs. 8)

Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit und verbesserten Transparenz wird die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, anstelle des schwer und nur mittels Prognosen zu berechnenden kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.

Zu Z 23 (§ 10a Abs. 9 und 10)

Abs. 9 stellt klar, dass bei Anlagenerweiterungen zwischen jenem Teil der Anlage, der nach der alten Rechtslage, und jenem erweiterten Teil, der nach der neuen Rechtslage handzuhaben ist, differenziert werden muss.

In Abs. 10 wird für den Fall einer Einspeisung von Biogas die Regelung getroffen, dass eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen bezüglich jener Mengen an elektrischer Energie besteht, die im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entsprechen. Diese Mengen an aus Erdgas gewonnener elektrischer Energie werden mittels gesetzlicher Fiktion als Ökostrom definiert.

Zu Z 24 (§ 11 Abs. 1 bis 2a)

Die Regelung, dass für die dem Kalenderjahr 2006 nachfolgenden Kalenderjahre in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag festzusetzen ist, wird in Abs. 1 insoweit präzisiert, als ein jährlicher Abschlag bei den technologiebezogenen Kosten, nicht jedoch bei der Kostenkomponente der zur Ökostromerzeugung eingesetzten Rohstoffe, vorgesehen werden kann. Die Erlassung der Verordnungen über die Preise für erzeugten Ökostrom kann auch mehrjährig erfolgen. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungsmittel- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Anlagen die Abfall mit hohem biogenen Anteil neben der sonstigen festen Biomasse zur Erzeugung von Ökostrom einsetzen, erhalten für jenen Teil des erzeugten Ökostroms, der dem Anteil des eingesetzten Abfalls mit hohem biogenen Anteil entspricht, die entsprechend der einschlägigen Verordnung gebührenden, niedrigeren Tarife für Abfall mit hohem biogenen Anteil.

Weiters ist gemäß Abs. 1 für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1, die überwiegend Biogas aus Eigenerzeugung verstromen und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreise gestellt worden ist, ein Technologiebonus von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10 vorgesehen, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind. Ebenso gebührt für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreise gestellt worden ist, ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in enem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen anzurechnen, in dem die Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Antrages für diese beiden Zuschläge erfolgt analog zu den in § 10a Abs. 5 und 7 getroffenen Änderungen; für die Gewährung der Zuschläge bleibt jedoch die Voraussetzung, dass für die Anlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht.

Das Ziel der Steigerung der Produktion von Ökostrom wird dahingehend modifiziert, dass in Abs. 2 eine Ausweitung des Ökostroms aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen nur insoweit erfolgen soll, als eine nachweislich gesicherte Rohstoffversorgung anzustreben ist.

Abs. 2a nimmt bei der Bemessung der Förderdauer zukünftiger Anlagen Differenzierungen zwischen rohstoffabhängigen und nicht rohstoffabhängigen Ökostromtechnologien vor. Für rohstoffabhängige Technologien der Ökostromerzeugung (dies sind feste und flüssige Biomasse sowie Biogas) wird die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle auf 15 Jahre und für alle anderen förderfähigen Technologien auf 13 Jahre ausgeweitet. Dieser Differenzierung zwischen rohstoffabhängigen und nicht rohstoffabhängigen Ökostromtechnologien liegt die Erwägung zugrunde, dass bei rohstoffbezogenen Technologien eine Abschreibung des für die Errichtung der Anlage erforderlichen Kapitals aufgrund der Abhängigkeit von der Rohstoffversorgung, der vorhandenen Preisschwankungen auf den Rohstoffmärkten und der damit verbundenen Erschwernis bei der wirtschaftlichen Planung erst nach einem längeren Zeitraum möglich ist.

Zu Z 25 (§§ 11a Abs. 6 bis 8):

Durch den vermehrten Einsatz von Primärenergieträgern auf Basis von flüssiger Biomasse, Abfällen von hohem biogenen Anteil sowie von Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung ist es zu enormen Preissteigerungen für diese Energieträger gekommen. In zahlreichen Fällen werden dadurch die der Errichtung von Ökostromanlagen zugrunde liegenden Kostenkalkulationen überstiegen. Anlagenbetreiber, die nicht durch langfristige Bezugsverträge oder Eigenproduktion abgesichert sind, sind daher in ihrer Lebensfähigkeit gefährdet.

Aus diesem Grund wurde in der Ökostromgesetz-Novelle 2008, wie in der Evaluierungsstudie der Energie-Control GmbH empfohlen, für Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse Ökostrom erzeugen und infolge von Preissteigungen bei Rohstoffen in ihrem Bestand gefährdet sind, eine Sonderunterstützung in Form eines befristeten Rohstoffzuschlags für das Kalenderjahr 2008 gewährt (siehe dazu die Erläuterungen jener Novelle).

Da sich jedoch die Preise bei Rohstoffen für die Erzeugung von Ökostrom aus Biogas und flüssiger Biomasse weiterhin auf extrem hohem Niveau befinden, wurde, analog zu den bereits im Ökostromgesetz enthaltenen befristeten Rohstoffzuschlägen für das Kalenderjahr 2008, eine unbefristete Regelung für Altanlagen insoweit getroffen, als eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Rohstoffzuschlägen von höchstens 4 Cent/kWh für die Erzeugung von Ökostrom auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse geschaffen wird.

Gemäß Abs. 7 für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen, für die zu Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bundesgesetznovelle ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, besteht, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung einen Rohstoffzuschlag in einem Ausmaß von höchstens 4 Cent/kWh bestimmen, wenn dies aufgrund der Rohstoffpreisentwicklung aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Bei einem Rückgang der Rohstoffpreise hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich eine Senkung oder Aussetzung des Rohstoffzuschlags zu verordnen. Die Möglichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung ist den Anlagenbetreibern vor Auszahlung der Beträge durch die Ökostromabwicklungsstelle mitzuteilen.

Korrespondierend dazu sieht § 10a Abs. 1 vor, dass die dort genannten rohstoffgeführten Anlagen für die Zuerkennung einer Tarifförderung ein Konzept über die Rohstoffversorgung vorlegen sowie über einen Mindestbrennstoffnutzungsgrad von 60% verfügen müssen.

Zu Z 26 (§§ 11b)

Für rohstoffabhängige Anlagen besteht eine Unterstützungsmöglichkeit auch nach Ablauf der in § 10 begrenzten Kontrahierungspflicht. Durch diese Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnet werden, Betreibern von rohstoffabhängigen Anlagen, die in Bezug auf den Rohstoffnutzungsgrad von mindestens 60% dem Stand der Technik entsprechen, weiterhin eine Tarifförderung zu gewähren, durch die die in den Kosten enthaltene Rohstoffkomponenten abgedeckt werden. Die Unterstützung hat durch Abschluss eines Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen und verlängert die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle, wobei die Bestimmungen über die Kontrahierungspflicht gemäß § 10a Abs. 4 sinngemäß Anwendung finden. Von dieser Unterstützungsmöglichkeit sind auch Anlagen gemäß § 30 Abs. 3 erfasst. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bestimmung der Preise die im § 11 Abs. 1 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen bei der Festlegung der Preise die Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse gemessen an den gemäß § 20 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen nicht übersteigen; zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Die Unterstützungsmöglichkeit endet für jede Anlage gemäß § 11b mit Ablauf des 20. Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage. Nach diesem Zeitpunkt besteht gemäß § 10 eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie.

Zu Z 28 (§ 12)

Die energetische Nutzung der bei der Verbrennung von Ablauge zur Chemikalienrückgewinnung frei werdenden Energie erfolgt im Regelfall großteils für die Energieversorgung der eigenen Produktionsanlagen. Die bei der Produktion anfallenden Reststoffe werden sowohl stofflich (Chemikalienrückgewinnung) als auch energetisch genutzt. Eine Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz erfolgt in der Regel nicht. Eine Unterstützung von neuen Ablaugeverbrennungsanlagen erfolgt daher in Analogie zu den Bestimmungen über die Investitionsförderung von fossilen KWK-Anlagen gemäß KWK-Gesetz durch Investitionszuschüsse und nicht durch Einspeisetarife. Die Fördermittel gemäß dieser Bestimmung sind mit 10 Mio. Euro gedeckelt.

Zu Z 28 und 30 (§ 12 und § 13)

Durch die Schaffung eines eigenen KWK-Gesetzes wurde es erforderlich, eine Herauslösung der KWK-Förderungen aus dem Ökostromgesetz vorzunehmen.

Zu Z 29 (§§ 12a)

§ 12a schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Umstellung der Ökostromförderung aus Kleinwasserkraft von Einspeisetarifen auf Investitionszuschüsse. Ab dem in § 12a bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Förderung von neu errichteten Anlagen ausschließlich durch Investitionszuschüsse.

Zu Z 31 (§ 13a Abs. 1)

§ 13a sieht für mittlere Wasserkraftanlagen (10 MW bis 20 MW) im Rahmen eines begrenzten Budgets einen Investitionszuschuss in Höhe von 10%, maximal jedoch in Höhe von 400 Euro/kW, vor. Dieses System wird nunmehr auch auf Kleinwasserkraftanlagen ausgedehnt, wobei der Investitionszuschuss für Kleinwasserkraftanlagen bis 500 kW mit 30% des erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch mit 1 500 Euro/kW begrenzt wird, 2 MW mit 20% begrenzt wird, maximal jedoch mit 1 000 EUR/kW, und für Kleinwasserkraftanlagen von 10 MW der der mittleren Wasserkraft entsprechende Investitionszuschuss von 10%, maximal jedoch von 400 Euro/kW, vorgesehen ist. Zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist eine lineare Interpolation entsprechend der Engpassleistung durchzuführen, wodurch etwa für eine Kleinwasserkraftanlage von 6 MW ein maximaler Investitionszuschuss von 15% des erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch von 700 Euro/kW, möglich ist. Durch diese Interpolation wird vermieden, dass die Kraftwerkskapazität nur deshalb reduziert wird, um einen höheren Fördersatz zu erhalten.

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes bei der Bemessung der Investitionszuschüsse bestehen für kleine Kleinwasserkraftanlagen bis 500 kW, in Abweichung der obigen Förderhöhen und Grundsätze über das Verfahren, Sonderbestimmungen. Für Anlagen zwischen 500 kW und 2 MW kann in den Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

Im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Einnahmen aus dem Zählpunktpauschale werden die noch nicht eingehobenen 30 Mio. auf die Jahre 2009 bis 2012 gleichmäßig aufgeteilt, womit pro Jahr ein Höchstbetrag von 7,5 Mio. festgelegt wird. Diese Klarstellung im Gesetz schafft eine eindeutige, über die Jahre 2009 bis 2012 gleichmäßige Grundlage für die Berücksichtigung bei der Festlegung des Verrechnungspreises. Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Zu Z 33 (§ 13b und § 13c)

Neben der Anpassung der Verweise in § 13b wird die Zuständigkeit des Beirates für Investitionszuschüsse um die Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen und für Anlagen auf Basis von Ablauge.

Bei den Mitteln die im Rahmen der Investitionsförderung von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen vergeben werden, handelt es sich nicht um Bundesmittel im Sinne der budgetrechtlichen Vorschriften des Bundes, da diese nicht aus dem Bundeshaushalt ausbezahlt werden. Aus diesem Grund soll mit der Änderung des § 13c Abs. 2 Z 3 klargestellt werden, dass die Abwicklungsstelle die Förderungen als vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragte Stelle vergibt, diese Förderungen jedoch nicht aus Bundesmitteln erfolgen.

In Abs. 9 wird nun klargestellt, dass die Abwicklungsstelle, die nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit agiert, sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in Verbundung mit Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 1 des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, ausschließlich von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen hat.

In Abs. 10 erfolgt eine Klarstellung, dass das Zählpunktpauschale für die Abdeckung der kosten für die Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13 sowie gemäß KWK-Gesetz herangezogen wird.

Zu Z 34 (§ 15 Abs. 1a)

Der Nachweis der Stromhändler hat durch Rechnungsbelege, Bestätigung der Endverbraucher, Vorlage von Verträgen sowie von Bescheiden zu erfolgen.

Zu Z 35 (§ 19 Abs. 1a)

Die Regelung dient – in Anlehnung an eine vergleichbare Bestimmung in § 15 des deutschen EEG – in erster Linie dazu, die Belastungen für Ökostrom transparent zu machen. Stromhändler sind häufig vertraglich insbesondere von Vorlieferanten verpflichtet, Preiskalkulationen und Gründe für die Erhöhung von Preisen geheim zu halten. Das Handelsportfolio umfasst aber häufig auch Ökostrom im Sinn von § 19 Abs. 1. Mit der Neuregelung werden Stromhändler gesetzlich ermächtigt, diese Belastungen offenzulegen. Weiters dient die Regelung auch dazu, Missbrauch bei der Quotenbegrenzung hintanzuhalten und Stromhändler zur Vorgehensweise nach § 15 Abs. 1a zu bewegen, weil sich Stromhändler bei Nachfrage von Marktteilnehmern und Behörden eben nicht mehr darauf berufen können, ihr Ökostromportfolio und die damit verbundene Kostenbelastung nicht offenzulegen zu dürfen.

Zu Z 36 (§ 21) und 39 (§ 22)

Die Aufnahme neuer Ausgabenposten der Ökostromabwicklungsstelle und der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse macht auch eine Ergänzung bzw. Anpassung dieser Bestimmungen erforderlich.

Neben sprachlichen und legistischen Anpassungen wird in § 22 klargestellt, dass die Netzbetreiber zur Einhebung des Zählpunktpauschale verantwortlich – und im Eventualfall zur gerichtlichen Einbringung verpflichtet – sind und die eingehobenen Beträge an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen haben.

Ausgenommen von der Entrichtung des Zählpunktpauschale gemäß Abs. 3 sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt. Die Netzbetreiber haben diese Personengruppen von der Einhebung des Zählpunktpauschale zu befreien, wenn diese entsprechende Bescheinigungen sowie die Meldebestätigung vorlegen.

Zu Z 37 (§ 21a)

Neben einer sprachlichen Anpassung erfolgt eine Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 17 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10a Abs. 5, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

Zu Z 38 (§ 21b)

Um eine Flexibilisierung und optimale Nutzung der Fördermittel zu forcieren, wird die bisherige Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingents für Photovoltaik, beseitigt. Für Photovoltaik steht vom zusätzlichen Unterstützungsvolumen ein Anteil von 2,1 Mio. Euro zur Verfügung.

Zu Z 40 (§ 22a Abs. 2)

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 6.10.2006, Zln. Gesetz 151-153/05, V 115-117/05, ausgesprochen, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen durch eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 B‑VG verfassungswidrig ist. In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Absicherung des § 22a Abs. 2 trifft die im Verfassungsgerichtshofserkenntnis festgehaltenen Erwägungen vollinhaltlich auch auf diese Bestimmung zu. Aus diesem Grund wird nunmehr anstelle der Energie-Control Kommission der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung der Höhe des Zählpunktpauschale ermächtigt.

Zu Z 41 (§ 22c)

Durch § 22c soll Verbrauchern, die Inhaber von energieintensiven Betrieben sind, das Recht eingeräumt werden, von Stromhändlern nicht mit Ökostrom beliefert zu werden. Korrespondierend dazu haben sich Stromhändler zu verpflichten, auf Verbraucher, denen diese Wohltat zuteil wird, keinen Ökostrom zu verrechnen. Als Ausgleich für diese Befreiung haben Verbraucher, denen diese Befreiung zuteil wird, einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der gesetzlich mit 0,5% des Nettoproduktionswertes bestimmt ist. Darüber hinaus kann der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestimmen. Bemessungsgrundlage für diesen Ausgleichsbetrag ist die Höhe des Nettoproduktionswert des vergangen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres). Bei der Höhe des durch Verordnung bestimmten zusätzlichen Ausgleichsbetrages ist von den Auswirkungen der Energieintensität und damit des Ausgleichsbetrages auf die Rentabilität (ROI) auszugehen, wobei jedoch auch auf die Leistungsfähigkeit jener Verbraucher Bedacht zu nehmen ist, die die Ökostromaufwendungen zu tragen haben.

Die Zustellung einer Bescheidausfertigung an die Ökostromabwicklungsstelle dient der Vereinfachung der Nachweisverpflichtung der Stromhändler im Sinne des § 15 Abs. 1a.

Durch die neu vorgesehene Ausgleichsregelung waren auch Änderungen in den §§ 15, 19 und 23 Abs. 2 Ökostromgesetz erforderlich.

Zu Z 42 (§ 23 Abs. 2)

Die Neueinfügung der Z 3 in § 23 Abs. 2 erfolgt korrespondierend mit neu vorgesehenen Ausgleichsregelung gemäß § 22c.

Zu Z 44 (§ 32a Abs. 4)

Diese Änderung bezweckt die Berichtigung eines Druckfehlers.

Zu Z 45 bis 47 (§ 32d)

In der Bestimmung über das Inkrafttreten nach Abs. 1 wird nicht auf einen fixen Zeitpunkt sondern auf die Genehmigung der Änderungen des Ökostromgesetzes durch die Europäische Kommission und auf eine Kundmachung dieser Genehmigung (oder einer allfälligen Nichtuntersagung durch Zeitablauf) durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt abgestellt. Durch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Ökostromgesetzes erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem eine Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 3. Satz des EG-Vertrags über die Gewährung von staatlichen Beihilfen erfolgt ist. Eine Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann erfolgt, wenn eine Gemeinschaftsrechtskonformität der Beihilfen nach diesem Gesetz auf anderem Wege festgestellt wurde.

Durch Abs. 5 wird klargestellt, dass für den Zeitraum der Rechtsgültigkeit des gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, ausgeschriebenen und abgeschlossenen Vertrags mit der derzeitigen Abwicklungsstelle vorläufig keine neuerliche Ausschreibung erforderlich ist und die die Abwicklung der Investförderung auch danach bis Beendigung des Vertrags von der derzeitigen Abwicklungsstelle wahrzunehmen ist. Im Hinblick auf die neuen Aufgaben nach § 12 und § 12a, in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2009, ist der bestehende Vertrag mit der Abwicklungsstelle, insbesondere bezüglich § 13c Abs. 3, anzupassen.

Gemäß Abs. 6 tritt § 7 Abs. 1 vorletzter Satz rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Damit soll sichergestellt werden, dass Anlagen, die – entgegen der allgemein gehandhabten Praxis – in der Vergangenheit als Mischfeuerungsanlagen genehmigt wurden, obwohl sie im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, und auch nicht mehrere verschiedene erneuerbare Primärenergieträger einsetzen, als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1 gelten und in den Genuss der ihnen gebührenden Einspeisetarife kommen. Eine Berichtigung des ursprünglichen Ökostromanlagengenehmigungsbescheides im Wege des Verwaltungsverfahrens ist erforderlich.

Durch Abs. 10 wird klargestellt, dass die Ökostromabwicklungsstelle bei der Besorgung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten die sich durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 geänderte Rechtslage zu beachten hat.

Zu Z 48 und 49 (§ 33)

Die sich durch die Novelle ergebenden Änderungen machen auch eine Anpassung dieser Bestimmung erforderlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung

des oben erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass es durch den Einsatz von Biomasse zu keiner Beeinträchtigung des Gleichgewichtes von Erzeugung, Produktion und Angebot von Nahrungs- und Futtermittel einer­seits und der Nachfrage andererseits kommt. Dies wird insbesondere durch die im § 11 Abs. 1 enthaltene Bestimmung sicher gestellt, dass die Preise für die Abnahme von Ökoenergie nicht in einer solchen Form bestimmt werden dürfen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprüng­lichen Verwendungszweck entzogen werden; kein Konflikt entsteht, wenn es den Rohstoffeinsatz Mist, Gülle, Gras, Häckselgut etc. betrifft, so dass es der Zielsetzung im Sinne dieser Regelung entspricht. Diese Bestimmung gewährleistet, dass es durch das Ökostromgesetz zu keiner nachhaltigen Schmälerung der Rohstoffbasis für Nahrungs- und Futtermittelproduktion kommt, das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch von Nahrungs- und Futtermittel erhalten bleibt und die Rohstoffbilanz durch die bei der Ökostromerzeugung zum Einsatz gelangenden Rohstoffe nicht gestört wird.

Anlagen bis 100 kW, welche insbesondere landwirtschaftliche Reststoffe (Mist, Gülle, Gras, Häckselgut und andere Reststoffe) zum Einsatz bringen, sollen kalkulatorisch besonders berücksichtigt werden.

 

Der Ausschuss geht davon aus, dass die Netzbetreiber unmittelbar nach der Beschlussfassung dieses Gesetzes mit den zuständigen Behörden bzw. Sozialämtern Kontakt aufnehmen, um eine möglichst raschen und umfassenden Informationsaustausch betreffend Abwicklung der Anträge auf Befreiung von der Zählpunktpauschale zu beginnen.

 

Zu § 22c:

Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass die durch § 22c Abs. 1 und 2 dargestellte Verrechnung und die daraus resultierende Befreiung mit 44 Mio. € pro Jahr begrenzt ist.“

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 06 19

                                  Karlheinz Kopf                                                        Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann