648 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (586 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Grundsteuergesetz 1955, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995 und das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2008)

Die Änderung des Grundsteuergesetzes dient der Gleichbehandlung der internationalen Organisationen mit Botschaften im Sinne der bestehenden Regelung des § 2 Z 10 GrStG bei der Zuerkennung von Grundsteuerbefreiungen. Es sollen damit auch die in Amtssitzabkommen vorgesehenen persönlichen Steuerbefreiungen internationaler Organisationen umgesetzt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in den nachstehenden Gesetzen:

-       Alkoholsteuergesetz,

-       Biersteuergesetz 1995,

-       Schaumweinsteuergesetz 1995,

-       Tabaksteuergesetz 1995,

-       Mineralölsteuergesetz 1995.

Eine Maßnahme zur Verstärkung der Servicekomponente der Finanzverwaltung ist die Nutzung der IT-Verfahren für eine laufende Verbesserung der Akzeptanz der Abgabenentrichtung und sonstiger Verwaltungsmaßnahmen. Die Forcierung von E-Government in den Bereichen der Verbrauchsteuern ist der Hauptgrund der Gesetzesänderungen, wobei der Servicegedanke gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten im Vordergrund steht. Lösungen zu einer einfachen, praktikablen und zeitgemäßen Möglichkeit elektronischer Abgabenerklärungen, die den jeweiligen Prüf- und Sicherheitsanforderungen entspricht, sind erklärtes Ziel der Gesetzesänderung.

Die elektronische Verbrauchsteueranmeldung soll einen EDV-Zugang der Wirtschaftsbeteiligten sowohl über FinanzOnline, als auch über EDI (Electronic Data Interchange = elektronischer Datenaustausch) ermöglichen. Dazu sind die gegenständlichen legistischen Anpassungen in den Verbrauchsteuergesetzen erforderlich. Eine Verordnungsermächtigung (FinanzOnline-Verordnung 2006) für die elektronische Abgabe von Anmeldungen und Anträgen wird in den einzelnen Gesetzen aufgenommen. Synergien werden dabei über das System for Exchange of Excise Data (SEED) als zentrale Verbrauchsteuerdatenbank genutzt. Die Überprüfung und Verarbeitung der übermittelten Daten erfolgt durch die EDV und jene der Anmeldungs-/Erstattungsdaten durch die Zollämter. Berichtigungen sind im Rahmen der Selbstberechnung online durch den Wirtschaftsbeteiligten möglich. Die elektronische Abgabe der Verbrauchsteueranmeldungen/-Erstattungen durch die Wirtschaftsbeteiligten stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar, wobei eine laufende Plausibilitätsprüfung erfolgt und eine statistische Auswertung der Verbrauchsteuerdaten automatisch oder auf Abfrage erfolgt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im IAKW-Finanzierungsgesetz:

Mit der 5. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 40/2004, wurde dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung erteilt, die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes der IAKW-AG zu übertragen. Weiters wurde der Stadt Wien gemäß § 2 Abs. 6 leg.cit. die Verpflichtung auferlegt, dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtssitzzentrums einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH zu leisten.

Gemäß dem Übereinkommen aus 2007 zwischen dem Bund und dem Land Wien sollen die Kostenbeteiligungsleistungen der Stadt Wien durch eine Novelle des IAKW-Finanzierungsgesetzes neu definiert werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand “Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 2008 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin der Abgeordnete Mag. Bruno Rossmann sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (586 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2008 07 01

                           Marianne Hagenhofer                                                Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann