Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

 

 

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 4 Vorbereitung des Bauwerks

§ 5 Ausführung des Bauwerks

§ 6 Vorankündigung

§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 8 Unterlage für spätere Arbeiten

§ 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 10 Strafbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

§ 12 Vollziehung

Inhaltsverzeichnis

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

Artikel II (BauKG)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 4 Vorbereitung des Bauwerks

§ 5 Ausführung des Bauwerks

§ 6 Vorankündigung

§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

§ 8 Unterlage für spätere Arbeiten

§ 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn

§ 10 Strafbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

§ 12 Vollziehung

 

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinations­gesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

§ 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.