Vorblatt

Ziel und Problemlösungen:

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung (Umwelthaftungsrichtlinie) zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden schafft einen einheitlichen Ordnungsrahmen für Umweltschäden in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes. Ausgehend von dem in Art. 174 Abs. 2 EG-Vertrag normierten Verursacherprinzip soll derjenige, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen.

Die Umwelthaftungsrichtlinie sieht überdies eine sich aus der Aarhus-Konvention ergebende Einbindung der von einem Umweltschaden betroffenen Personen sowie die Gewährung von Rechtsschutz vor.

Alternativen:

Keine; als Umsetzungsfrist für diese Richtlinie wurde der Zeitraum bis zum 30. April 2007 festgelegt. Im Fall der Nichtumsetzung bis zu diesem Stichtag wäre ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich zu erwarten.

Inhalt:

Ausgehend von den Zielsetzungen der Umwelthaftungsrichtlinie trifft der vorliegende Entwurf eines Bundes-Umwelthaftungsgesetzes – basierend auf dem „polluter pays“-Prinzip – Regelungen im Sinn einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden. Das sind durch bestimmte berufliche Tätigkeiten verursachte qualifizierte Schäden an den Schutzgütern Gewässer und Boden. Schädigungen der beiden geschützten Umweltgüter Gewässer und Boden durch Privatpersonen fallen ebenso wenig in den Anwendungsbereich des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes wie der Schutz anderer Rechtsgüter.

Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in einem eigenen Bundes-Umwelthaftungsgesetz erfolgt einerseits unter dem Blickpunkt einer bestmöglichen Harmonisierung mit dem bestehenden Anlagenrecht und andererseits unter Wahrung der bewährten Regelungen und des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des österreichischen Wasserrechts.

Die von der Umwelthaftungsrichtlinie geforderte Komponente der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Gestalt eines als Umweltbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs mit einem nachfolgenden förmlichen Rechtsmittelverfahren umgesetzt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, soweit die Kompetenz des Bundes davon betroffen ist. Bestehende Umweltstandards werden beibehalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist auf Grund des Umstandes, dass ein Umweltschaden erst ab einem bestimmten Erheblichkeitsgrad vorliegt und diese Schäden durch die Ausübung ganz bestimmter umweltrelevanter beruflicher Tätigkeiten verursacht sein müssen, als eng anzusehen. Da überdies zahlreiche sachliche und zeitliche Ausnahmen bestehen, ist mit keinen nennenswerten Mehrkosten im Vergleich zu den geltenden Haftungsbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu rechnen. Letztere decken derzeit den Bereich des Gewässerschadens haftungsrechtlich überwiegend ab. Die Wahrscheinlichkeit eines reinen Bodenschadens ohne Konnex zu einem Gewässer ist vernachlässigbar. Der durch die Einführung der Umweltbeschwerde zu erwartende Mehraufwand für die Behörden kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Allgemeines:

Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143/56 vom 30. April 2004, CELEX-Nr. 32004L0035, trifft Regelungen auf dem Gebiet der Vermeidung und Sanierung von bestimmten Umweltschäden im Sinn des Verursacherprinzips. Als grundlegende Maxime der Richtlinie wird in den begründenden Erwägungen der Grundsatz angeführt, „dass ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich ist; hiedurch sollen die Betreiber dazu veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann, damit das Risiko ihrer finanziellen Inanspruchnahme verringert wird“. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. April 2007 nachzukommen.

Die Richtlinie bezeichnet als „Umweltschaden“ in Art. 2 Z 1 (verkürzt zitiert):

                a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, dh. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat;

               b) eine Schädigung der Gewässer, dh. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG gilt;

                c) eine Schädigung des Bodens, dh. jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese im Wesentlichen für

                a) Umweltschäden, die durch die Ausübung einer der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die auf Grund dieser Tätigkeiten eintritt;

               b) Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die auf Grund dieser Tätigkeiten eintritt, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Anhang III der Richtlinie zählt vor allem unter Bezugnahme auf andere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts verschiedene umweltrelevante Tätigkeiten als „Tätigkeiten im Sinn des Art. 3 Abs. 1“ auf, die vom Betrieb bestimmter Anlagen über Einleitungen in Gewässer bis zu bestimmten Herstellungs- und Beförderungsmaßnahmen reichen. Diese Tätigkeiten unterliegen in Österreich im Wesentlichen der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, zum Teil nach bundesrechtlichen, zum Teil nach landesrechtlichen Vorschriften.

Durch Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102/15 vom 11. April 2006, CELEX-Nr. 32006L0021, wurde Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG durch Aufnahme eines weiteren Punktes ergänzt.

Diesem Entwurf liegt das Verständnis zugrunde, dass die Hintanhaltung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt und daher nicht in dem hier in Aussicht genommenen Bundesgesetz zu regeln ist. In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass die Vermeidung von Schädigungen der Gewässer gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes fällt.

Bezüglich der Vermeidung der Schädigungen des Bodens wurde dem vorliegenden Entwurf folgende Position zugrunde gelegt: Art. 2 Z 1 lit. c der Richtlinie zielt in erster Linie nicht auf den Schutz der Gesundheit, sondern auf den Schutz des Bodens ab. Dafür sprechen unter anderem die begründenden Erwägungen der Richtlinie, die explizit auf den „Boden“ abstellen und „kontaminierte Standorte“ ansprechen. Die Sanierung von Schädigungen des Bodens ist nach Anhang II Z 2 der Richtlinie an den Bodennutzungsvorschriften und an der künftigen Nutzung des Bodens auszurichten. Die Bezugnahme auf die menschliche Gesundheit in Art. 2 Z 1 lit. c stellt sich in diesem Licht als eine Relevanzschwelle dar, da die Richtlinie – wie auch bei den beiden anderen literae – nur „erhebliche“ Umweltschäden erfassen will. Art. 2 Z 1 lit. c der Richtlinie soll in diesem Sinn erhebliche Bodenverunreinigungen erfassen, wobei als erhebliche Bodenverunreinigungen solche zu verstehen sind, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Für diese Qualifikation spricht nunmehr auch der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz KOM(2006)232 endg. vom 22. September 2006. Dieser Entwurf zielt auf den Schutz des Bodens und auf die Erhaltung seiner Funktionen ab. Eine Vermeidung von Bodenverunreinigungen sowie eine allfällige Sanierung sind im Hinblick auf Verunreinigungen vorgesehen, die „eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt“ darstellen können.

Die Zuständigkeit zur Regelung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigungen des Bodens und zur Sanierung von eingetretenen Bodenverunreinigungen ist in mehreren Kompetenzen des Bundes – insbesondere auf dem Gebiet des Anlagenrechts – mitumschlossen (vgl. B. Raschauer, Bodenschutzkompetenzen im österreichischen Rechtssystem, in: Jahrestagung der Österreichischen Bodenkundlichen Gesellschaft, 2002, 13, 15). Dem vorliegenden Entwurf liegt das Verständnis zugrunde, dass der Bund insoweit zur Umsetzung von Art. 2 Z 1 lit. c zuständig ist, als er befugt ist, die mit bestimmten der Regelungshoheit des Bundes unterliegenden Maßnahmen und Anlagen verbundenen umweltschädigenden Emissionen zu regeln. In diesem Sinn bilden insbesondere die Z 8, 9, 10 und 12 des Art. 10 Abs. 1 B-VG die Kompetenzgrundlage für gesetzliche Bestimmungen, welche auf die Vermeidung von Bodenverunreinigungen im Rahmen der von diesen Tatbeständen erfassten Tätigkeiten abzielen.

Dies erklärt auch, warum nach dem, dem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis die Fragen des Bodenschutzes und der Biodiversität in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht einheitlich beurteilt und nicht einheitlich geregelt werden können. In Angelegenheiten des Bodenschutzes bestehen einzelne Zuständigkeiten des Bundes, wobei diese Zuständigkeiten im Hinblick auf den ins Auge gefassten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes sogar von vorrangiger Bedeutung sind. Soweit Fragen der Biodiversität berührt sind, kommen dem Bund jedoch keine eigenständigen Kompetenzen zu, Regelungen könnten vielmehr nur auf das Berücksichtigungsprinzip gestützt werden (vgl. VfSlg. 15.552/1999, Bußjäger, Die Naturschutzkompetenzen der Länder (1995); B. Raschauer in Potacs (Hrsg.), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht (1999) 1; Bußjäger, Österreichisches Naturschutzrecht (2001)). Gerade im Hinblick auf Tätigkeiten, die etwa den Z 8 und 9 des Art. 10 Abs. 1 B-VG unterliegen, gilt in kompetenzrechtlicher Hinsicht, dass sie in naturschutzrechtlicher Hinsicht nach dem Kumulationsprinzip der Regelungs- und Vollziehungshoheit der Länder unterliegen.

Die Frage, wie ein Fall zu sehen ist, in dem durch ein Ereignis sowohl ein Gewässerschaden als auch ein Biodiversitätsschaden ausgelöst wird, ist grundsätzlich nicht anders zu sehen als eine nachteilige Einwirkung gleichzeitig auf ein Gewässer und auf ein Naturschutzgebiet nach geltendem Recht zu sehen ist. Die verwaltungspolitische Optimierung solcher Konstellationen kann nur in der übereinstimmenden Behördenzuständigkeit gesehen werden; die anzuwendenden Rechtsvorschriften müssen dagegen naturgemäß unterschiedlich sein, da Gewässerschäden andere Fragen aufwerfen als Biodiversitätsschäden.

Dem Entwurf liegt in weiterer Konsequenz die Auffassung zugrunde, dass VfSlg. 8035/1977 eine verallgemeinerbare Regel des Inhalts zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzgeber, der befugt ist eine Bodenverunreinigung zu verbieten, auch zuständig ist, die Sanierung einer dennoch eingetretenen Bodenverunreinigung anzuordnen. Der Verfassungsgerichtshof hatte in diesem Kompetenzfeststellungserkenntnis nämlich einen Gesetzentwurf zu beurteilen, der nicht nur Bestimmungen zur „Abwehr von Gefahren“ enthielt, sondern auch die Beseitigung von durch Entweichen eines gefährlichen Stoffes verursachten Gefahren – und damit Fragen der Sanierung – regelte. Im Einzelnen ist auf die aus diesem Verständnis resultierenden Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit Anhang 1 dieses Entwurfs einzugehen.

Der Entwurf zielt – soweit dies mit den Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie vereinbar ist – auf Harmonisierung mit dem bestehenden Anlagenrecht und auf Wahrung der bewährten Regelungen auf dem Gebiet des Wasserrechts ab. Dementsprechend wird auch die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen. Bezüglich des von der Richtlinie vorgegebenen Instruments der Umweltbeschwerde wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, die bestrebt ist, ohne aufwändige Verfahren auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde auszukommen. Die Behördenkapazität soll auch nicht mit langwierigen formgebundenen Verfahren belastet werden, da diese vorrangig für die Sanierung von Umweltschäden benötigt wird.

Zu den Art. 10 und 14 der Richtlinie ist Folgendes anzumerken: Die Aufrechterhaltung bestehender Standards auf dem Gebiet des Wasserrechts erfordert – nicht zuletzt unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes – eine Bedachtnahme bzw. teilweise parallele Ausgestaltung zur Systematik des § 31 WRG 1959, um Privilegierungen im Umsetzungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörden sind ganz allgemein verpflichtet, Kostenerstattungen ohne schuldhaftes Säumen geltend zu machen. Umgekehrt ist dem österreichischen Verwaltungsrecht – im Speziellen dem § 31 WRG 1959 – eine Verjährung von Kostenersatzpflichten fremd. Daher ist eine spezielle Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie, versteht man ihn als Eintreibungsfrist, nicht erforderlich, versteht man ihn als Verjährungsfrist, im Licht von Art. 16 der Richtlinie nicht geboten.

Im Hinblick auf das in Art. 14 der Richtlinie vorgesehene fakultative System einer Deckungsvorsorge normiert der gegenständliche Entwurf in § 13 eine entsprechende Risikovorsorge.  Eine Verpflichtung zum Abschluss bestimmter Deckungsvorsorgeprodukte, insbesondere eine Versicherungspflicht, wäre systemwidrig und ist durch Art. 14 der Richtlinie nicht geboten.

Finanzielle Auswirkungen:

Einleitend ist auf Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, zu verweisen, wonach diese Vereinbarung nicht für rechtsetzende Maßnahmen gilt, die eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist.

Der vorliegende Entwurf eines Bundes-Umwelthaftungsgesetzes statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden, worunter nach den Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie auf dem Boden der österreichischen Kompetenzverteilung eine Schädigung der Gewässer sowie eine Schädigung des Bodens zu verstehen ist.

Für den Bereich des Bodenschadens ist – im Unterschied zum Gewässerschaden – festzuhalten, dass ein mit der Umwelthaftung vergleichbares verwaltungspolizeiliches Haftungsregime für Schäden am geschützten Umweltgut Boden derzeit nicht existiert. Dementsprechend kann auch nicht auf vorhandenes Zahlenmaterial und Statistiken für die Darstellung der diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen zurückgegriffen werden. Gewisse Anhaltspunkte können lediglich die statistischen Auswertungen der Umweltbundesamt GmbH zu erheblichen Gefährdungen des Schutzgutes Boden betreffend das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, liefern. Diese Daten geben einen Überblick darüber, in wie vielen Fällen in Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes der Boden als maßgeblich betroffenes Schutzgut bewertet wurde. Wenngleich die Daten – nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass der Schwerpunkt der auf Basis des Altlastensanierungsgesetzes durchgeführten Untersuchungen bislang bei den Deponien und nicht bei den Betriebsstandorten lag – nur mit Einschränkung für den Schluss herangezogen werden können, in wie vielen Fällen mit einer erheblichen Bodenverunreinigung gemäß dem vorliegenden Entwurf zu rechnen ist, so stellt sich die Wahrscheinlichkeit einer ausschließlichen Gefährdung des Schutzgutes Boden doch als sehr gering dar. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Altlasten auf Grund des eingeschränkten zeitlichen Anwendungsbereiches gerade nicht unter den gegenständlichen Entwurf fallen.

Bei Altlasten, welche das Altlastensanierungsgesetz als alte Deponien und Betriebsstandorte definiert, von denen eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausgeht, wird die Gefährdung auf Basis der Ergebnisse von detaillierten Boden-, Abfall- und Grundwasseruntersuchungen durch eine Gefährdungsabschätzung beurteilt. Im Rahmen dieser Abschätzung werden die Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft getrennt betrachtet und bewertet. Seit Inkrafttreten des Altlastensanierungsgesetzes im Jahr 1989 wurden ca. 370 Deponien und Betriebsstandorte bewertet. Anzumerken ist, dass nur solche Flächen bewertet werden, an denen die Kontamination vor dem Jahr 1989 verursacht wurde. Von den ca. 370 bewerteten Flächen wurde in 232 Fällen eine erhebliche Umweltgefährdung festgestellt. Davon handelt es sich bei 115 Flächen um Deponien und bei 117 Fällen um Betriebsstandorte. Bei sechs Altlasten war der Boden das maßgeblich betroffene Schutzgut, in drei der sechs Fälle war auch das Schutzgut Grundwasser betroffen. Somit verbleiben lediglich drei Altlasten, wo eine erhebliche Gefährdung des Schutzgutes Boden festgestellt wurde und keine zusätzliche erhebliche Gefährdung des Grundwassers vermutet bzw. festgestellt wurde. Bei den Altlasten, die eine erhebliche Gefährdung (nur) des Bodens hervorgerufen haben, handelt es sich um einen Tontaubenschießplatz, einen Bergbaustandort (Esse) und eine historische Ablagerung, die überschüttet und als Kinderspielplatz genutzt wurde. Bei mehr als 95 % der ausgewiesenen Altlasten ist das Grundwasser das hauptsächlich betroffene Schutzgut.

Ähnlich verhält es sich bei Verdachtsflächen, bei welchen ein Verdacht auf eine erhebliche Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung vorliegt, diese aber noch nicht durch detaillierte Untersuchungen verifiziert/falsifiziert wurde. Mit 1. Jänner 2006 waren 2 030 Verdachtsflächen registriert. Bei 1 272 dieser Verdachtsflächen wurde eine so genannte Erstabschätzung des Gefährdungspotentials durchgeführt. Bei weniger als 5 % dieser Flächen ist der Boden als maßgeblich betroffenes Schutzgut berührt. Eine charakteristische Verteilung auf ausgewählte Betriebsbranchen lässt sich nicht ableiten. Beim Großteil dieser Flächen ist gleichzeitig der Verdacht auf eine Grundwassergefährdung gegeben.

Eine zahlenmäßige Abschätzung der bei Vollzug des gegenständlichen Entwurfs im Hinblick auf Bodenschäden zu erwartenden Kosten ist auch unter Heranziehung der dargestellten, bloß eingeschränkt heranziehbaren Statistik im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass eine Haftung für Bodenschäden – ebenso wie für Gewässerschäden – nur bei Verursachung durch ganz bestimmte Tätigkeiten mit Umweltrisiko eintritt, nicht möglich. Auf Grund der geringen, zahlenmäßig allerdings nicht fassbaren Eintrittswahrscheinlichkeit eines Bodenschadens ist lediglich von einem geringen finanziellen Mehraufwand für Bund und Länder auszugehen.

Für den Bereich des Gewässerschadens kann grundsätzlich auf Datenmaterial zurückgegriffen werden, welches aus Verfahren gemäß § 31 WRG 1959 zur Verfügung steht. Sowohl der gegenständliche Entwurf – soweit es sich um Gewässerschäden handelt – als auch die die Vermeidung und Sanierung von Gewässerverunreinigungen regelnde Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 zielen auf ein und dasselbe Schutzgut Gewässer ab, wobei das Umwelthaftungsregime im Anwendungsfall des gegenständlichen Gesetzes als Spezialnorm dem § 31 WRG 1959 vorgeht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Entwurf – entsprechend den Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie – im Vergleich zu den derzeit im WRG 1959 enthaltenen Gewässerschutz-Bestimmungen einen engeren Anwendungsbereich aufweist. Die weitergehende Norm des § 31 WRG 1959 erfasst jede objektive Gefahr einer Gewässerverunreinigung – wobei es genügt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist –, verursacht durch welche Tätigkeit auch immer. Demgegenüber liegt ein Gewässerschaden im Sinn des gegenständlichen Entwurfs erst bei Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle und Verursachung durch ganz bestimmte umweltrelevante berufliche Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 des Entwurfs vor. Wann eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Gewässerzustand vorliegt, wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein, sodass in Ermangelung einer für alle Fälle gültigen fixen Abgrenzung zwischen dem wasserrechtlichen Haftungsregime und der qualifizierten Umwelthaftung ein Rückschluss auf die Häufigkeit des behördlichen Einschreitens gemäß § 31 WRG 1959 nicht möglich ist. Dies gilt umso mehr für Gewässerschäden, die – weil keine Gewässerverunreinigung im Sinn einer Einbringung von Stoffen oder einer Einwirkung durch sonstige Immissionen vorliegt oder es sich um quantitative Beeinträchtigungen des Grundwassers handelt – nicht nach § 31 WRG 1959 haftungsrelevant sind.

Für den aus Sicht der praktischen Häufigkeit dominierenden Bereich der Überschneidung von § 31 WRG 1959 mit dem gegenständlichen Entwurf gehen – im Hinblick auf das Schutzgut Gewässer – die Bestimmungen des gegenständlichen Entwurfs im Anwendungsfall auf Grund seiner qualifizierten Anforderungen der Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 vor. Die Eintrittswahrscheinlichkeit von Gewässerschäden, die nicht nach § 31 WRG 1959 haftungsrelevant sind, ist demgegenüber als gering einzustufen. Da sohin im Wesentlichen eine Verschiebung qualifizierter Gewässerschäden vom derzeitigen Haftungsregime des WRG 1959 in das neue Umwelthaftungsregime erfolgt, ist unter dem Gesichtspunkt des für die Schadensvermeidung und -sanierung anfallenden Personal- und Amtssachaufwandes sowie des notwendigen Zweckaufwandes mit keinen Mehrkosten zu rechnen. Es ist daher diesbezüglich im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage von Kostenneutralität auszugehen. Der Anwendungsbereich des gegenständlichen Entwurfs wird – im Vergleich zur Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 – überdies durch sachliche und zeitliche Ausnahmen eingeschränkt.

Der gegenständliche Entwurf übernimmt den von der Umwelthaftungsrichtlinie vorgegebenen weiten Kostenbegriff, der von vergleichbaren Bestimmungen des nationalen Rechts abweicht. Die Auswirkungen dieses weiten Kostenbegriffs bzw. der korrespondierenden Kostenersatzpflicht des Betreibers lassen sich am Beispiel des § 31 WRG 1959 darstellen: Im Anwendungsbereich des § 31 WRG 1959 hat der Verpflichtete die notwendigen und zweckmäßigen Kosten für die von der Behörde angeordneten und durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen zu tragen, die als Barauslagen nach der Sonderregel des § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben sind. Grundsätzlich nicht zu ersetzen hat ein Verpflichteter derzeit jene Kosten, die der Verwaltung aus ihrer eigenen Tätigkeit (Amtssachaufwand und Personalaufwand) entstehen. Lediglich Kosten, die für aus Anlass des Gefahrenfalles durch das Verschulden des Verpflichteten notwendige und von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen entstanden sein sollten, könnten unter Berufung auf § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, vorgeschrieben werden. Im Falle der Vollstreckung von Maßnahmenbescheiden bietet § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, der Behörde die Möglichkeit, jene Kosten in pauschalierter Form vom Verpflichteten zu verlangen, die sie auf sich genommen hat, obwohl sie mit der Durchführung der diese Kosten verursachenden Angelegenheiten auch einen Dritten hätte beauftragen können, wodurch die so entstehenden Kosten als Barauslagen vom Verpflichteten hätten ersetzt werden müssen. Da ein Betreiber nach dem vorliegenden Entwurf sämtliche Kosten für durchgeführte Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstiger Gemeinkosten, zu tragen hat, ist von Einsparungen bei dem Rechtsträger auszugehen, der den Aufwand der jeweiligen Behörde zu tragen hat.

Der durch die Einführung der Umweltbeschwerde zu erwartende Mehraufwand für die Behörden kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 übernimmt die Zielbestimmung des Art. 1 der Richtlinie.

Zu § 2:

§ 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des Entwurfs unter Bezugnahme auf Legaldefinitionen in § 4.

Abs. 2 wurde aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie vorgezogen. Abs. 3 bringt den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck. Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie.

Das in diesem Gesetz geregelte behördliche Vorgehen ist verwaltungspolizeilicher Natur und nicht auf Ersatz oder Wiedergutmachung individuell erlittener Schäden ausgerichtet. Daran ändert auch das in § 11 geregelte Beschwerderecht nichts, da es nur auf ein verwaltungspolizeiliches Tätigwerden abzielt. Abs. 4 stellt daher klar, dass sich Ansprüche auf Ersatz des von Dritten erlittenen Schadens unverändert nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 1293 ff des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, ua.) bestimmen.

Es ist festzuhalten, dass der Umweltschaden durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden muss. Damit scheiden Umweltschäden aus, die lediglich im Zusammenhang mit bzw. aus Anlass einer dieser Tätigkeiten stehen. Der Unfall eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges kann daher beispielsweise nur bei Gefahrgut- und Abfalltransporten tatbestandsrelevant sein.

Zu § 3:

§ 3 übernimmt die in Art. 4 Abs. 1, 4 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmebestimmungen. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie wurde bereits in § 2 Abs. 2 des Entwurfs umgesetzt. Von einer Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV sowie Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie konnte abgesehen werden, da Österreich keinem der bezogenen Übereinkommen beigetreten ist. Hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 und der in Anhang V der Richtlinie genannten Übereinkommen kommt es gerade nicht auf den Beitritt Österreichs zu diesen an, weswegen von einer wörtlichen Übernahme von Art. 4 Abs. 4 und der Übereinkommen des Anhangs V der Richtlinie abgesehen werden konnte. Es wurde daher zweckmäßigerweise von einem Verweis auf das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, Gebrauch gemacht.

Als Maßnahmen zum Schutz vor Naturkatastrophen (Abs. 3) sind beispielsweise Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung oder Hochwasserregulierungsbauten zu sehen (vgl. §§ 41 ff WRG 1959).

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes – selbstverständlich – nicht eine Freistellung von § 31 WRG 1959 oder den sonst anwendbaren Verwaltungsvorschriften (§ 2 Abs. 3) bedeutet.

Zu § 4:

§ 4 enthält die in Umsetzung der Richtlinie erforderlichen und die sonst für das Verständnis des Gesetzes zweckdienlichen Legaldefinitionen. Z 1 übernimmt Art. 2 Z 1 lit. b und c der Richtlinie und definiert den Umweltschaden als Schädigung der Gewässer und des Bodens.

Zum Begriff „Umweltschaden“ ist Folgendes festzuhalten: Die Richtlinie definiert als Schädigung des Gewässers „jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt“. Als „Schaden“ gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource; als „natürliche Ressourcen“ gelten ua. Gewässer. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Richtlinie in ihrer endgültigen Fassung – im Unterschied zu den Vorentwürfen (vgl. Art. 2 Z 18 lit. b des Richtlinienvorschlags (KOM(2002)17 endg.) – nicht auf einen Wechsel der Gewässerzustandskategorie in einem Gewässerabschnitt abstellt, sondern dass die „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ vielmehr in eigenständiger Weise zu bestimmen sind.

Überdies betrifft die Richtlinie „alle Gewässer“ (Art. 2 Z 5), also auch Gewässer der jeweils niedrigsten Kategorie.

Anhaltspunkte für die Handhabung des Rechtsbegriffs der „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ können aus den in den Anhängen I und II der Richtlinie festgelegten Sanierungsregeln gewonnen werden. Danach sind Schädigungen, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirken, jedenfalls als erhebliche Schädigung einzustufen. Dagegen müssen nachteilige Auswirkungen, die geringer sind als die natürliche Fluktuation oder die eine Selbstregeneration erwarten lassen, nicht als erheblich eingestuft werden. Es wird daher im Einzelfall zu beurteilen sein, inwieweit nachteilige Auswirkungen von solcher Intensität, Dauer und Ausdehnung sind, dass nach fachlicher Voraussicht in überschaubaren Zeiträumen (mehrere Wochen, einige Monate) eine Selbstregeneration des Gewässers in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu gewärtigen ist; andernfalls ist die nachteilige Auswirkung als erheblich einzustufen und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Als Schädigung des Bodens definiert die Richtlinie jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht auf das Eintreten eines „Schadens“ im vorstehend erörterten Sinn an, sondern auf den Eintritt einer Gesundheitsgefahr für Menschen. Die gegenwärtige oder künftig beabsichtigte Nutzung des Areals wird im Rahmen der Ermittlung von Art und Umfang der Sanierungserfordernisse von Bedeutung sein, nicht aber bei der Feststellung, ob ein Umweltschaden in der Form der Schädigung des Bodens gegeben ist. Ebenso ist nicht erheblich, ob es eine natürliche oder anthropogen verursachte Vorbelastung gibt; ist ein Areal so belastet, dass eine Gesundheitsgefahr für Menschen nicht auszuschließen ist, wird es behördlich für das Betreten von Menschen, die nicht entsprechend geschützt sind, zu sperren sein.

Es bedarf daher eines humanmedizinischen Gutachtens zu der Frage, ob die festgestellte Einbringung von – nicht der spezifischen organischen und anorganischen Zusammensetzung des betreffenden Bodens entsprechenden und daher „verunreinigenden“ – Stoffen (in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, belebt (Organismen) oder unbelebt) auf dem Boden (zB Ablagerungen, Verwehungen), in den Boden (zB Versickerungen, Auspflanzungen (GVO)) oder unter den Grund (zB Vergrabungen) von solcher Art ist, dass nach fachlicher Voraussicht ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch eben diese Verunreinigung zu gewärtigen ist. In diesem Fall unterliegt die Bodenverunreinigung den Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Bezug auf die Schädigung der Gewässer ist ergänzend auszuführen, dass Art. 2 Z 1 lit. b der Richtlinie nachteilige Auswirkungen, für die Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG gilt, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Die bezogene Bestimmung der Wasserrahmenrichtlinie erlaubt unter bestimmten strengen Bedingungen eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot. Sie wurde in Österreich mit § 104a WRG 1959 umgesetzt.

Eine Anwendung des § 104a WRG 1959 kommt allerdings erst seit seinem Inkrafttreten, also seit dem 22. Dezember 2003, in Betracht. Im Begutachtungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass funktional äquivalente Bewilligungen in der Vergangenheit insbesondere in Anwendung des § 105 WRG 1959 erteilt wurden. Diese Bewilligungen stehen aufrecht in Geltung und bilden die Rechtsgrundlage für Betreiber, die dem gegenständlichen Gesetz unterliegen, ohne dass § 104a WRG 1959 zur Anwendung hätte kommen können. In dieser Situation ist es gerechtfertigt und letztlich unter dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz auch geboten, funktional äquivalente „Altbewilligungen“ einzubeziehen.

Inhaltlich muss es sich, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der gegenständlichen lit. a ergibt, um Bescheide handeln, die eben jene nachteiligen Auswirkungen, die letztlich zum Umweltschaden bzw. zur Gefahr eines Umweltschadens geführt haben, bewilligen. Es muss sich um Bescheide handeln, die unter den angewendeten Gesetzesbestimmungen (§ 59 Abs. 1 AVG) die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 anführen, gleichgültig, ob sie von der Wasserrechtsbehörde oder von einer anderen zur Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen berufenen Behörde (zB § 17 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, § 38 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 356b der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194) erlassen worden sind.

Das Umwelthaftungsrecht soll das bisherige Umweltrecht ergänzen und verstärken und ist daher nicht isoliert zu sehen. Es soll insbesondere nicht das Anlagengenehmigungsrecht konterkarieren. Genehmigte Einwirkungen auf Gewässer werden daher nicht als „erhebliche nachteilige Auswirkungen“ im Sinn dieses Bundesgesetzes zu verstehen sein.

Wenn nach WRG 1959 eine Bewilligung nach § 104a nicht geboten ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein erheblicher Schaden nicht zu befürchten ist, weil mit keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes zu rechnen ist.

Z 2 gibt Art. 2 Z 2 der Richtlinie wieder. Z 3 übernimmt Art. 2 Z 9 der Richtlinie. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens ist nicht ident mit dem auch in anderen Gesetzen gebräuchlichen – vgl. beispielsweise § 31 Abs. 3 WRG 1959 oder § 73 Abs. 2 AWG 2002 – Begriff „Gefahr im Verzug“.

Z 4 übernimmt grundsätzlich Art. 2 Z 7 der Richtlinie. Da das gegenständliche Bundesgesetz nur Fälle erfasst, die Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie betreffen, wird die Bezugnahme auf Anhang 1 – der Anhang III der Richtlinie entspricht – in die Definition einbezogen. Der Richtlinienbegriff „privat“ wird durch „privatrechtlich“ ersetzt, da die Richtlinie gerade nicht „private“ Tätigkeiten, sondern ausschließlich „berufliche“ Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ zielt auf jede nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ab; er erfasst daher auch Unternehmen der öffentlichen Hand, die nicht auf Ertrag ausgerichtet sind (vgl. auch Z 5). § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, könnte als Richtschnur dahingehend herangezogen werden, als dort als beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, definiert wird. Der Hobbybereich kann daher nicht betroffen sein. Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897).

In Z 5 wird die in Art. 2 Z 6 der Richtlinie vorgegebene Definition in Begriffe des nationalen Rechts übersetzt. Auf das Anlageneigentum und auf den Besitz einer behördlichen Bewilligung oder dergleichen kommt es nicht allein an; andererseits sind Mitarbeiter eines Unternehmens nicht selbst „Betreiber“. Der Begriff „Träger des wirtschaftlichen Risikos“ ist parallel zur ständigen Judikatur zu den Bestimmungen der GewO 1994 zu sehen. Er umfasst den Zulassungsinhaber, aber auch jenen, der eine zulassungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Zulassung ausübt, nicht jedoch Gesellschafter des Betreibers. Damit ist auch der Pächter erfasst, wenn der Eigentümer nicht selbst betreibt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein allfälliger Haftungsdurchgriff nach den vom Obersten Gerichtshof ausjudizierten Grundsätzen zulässig und möglich sein soll.

Der Entwurf geht davon aus, dass in unternehmerischen Zusammenhängen (Konzernverhältnisse, Pachtverhältnisse und dgl.) nur eine (natürliche oder juristische) Person „Betreiber“ sein kann, wobei auf jene Person abzustellen ist, die dementsprechend auch über die Mittel und Möglichkeiten zur Vermeidung und Sanierung verfügt. Dies schließt nicht aus, dass, wie schon im geltenden Recht, subsidiär andere Personen zur Kostentragung heranzuziehen sein können (vgl. § 8 Abs. 5 und 6). Der zweite Satz in Z 5 stellt für den Fall, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, klar, dass der Eigentümer der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 als Betreiber gilt.

Der Entwurf geht davon aus, dass in unternehmerischen Zusammenhängen (Konzernverhältnisse, Pachtverhältnisse und dgl.) nur eine (natürliche oder juristische) Person „Betreiber“ sein kann, wobei auf jene Person abzustellen ist, die dementsprechend auch über die Mittel und Möglichkeiten zur Vermeidung und Sanierung verfügt. Dies schließt nicht aus, dass, wie schon im geltenden Recht, subsidiär andere Personen zur Kostentragung heranzuziehen sein können (vgl. § 8 Abs. 5 und 6). Der zweite Satz in Z 5 stellt für den Fall, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, klar, dass der Eigentümer der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 an die Stelle des Betreibers tritt, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann.

In den Z 6 bis 12 werden weitere Legaldefinitionen des Art. 2 Z 8, 10 bis 12 und 14 bis 16 der Richtlinie übernommen. Im Hinblick auf Z 7 ist darauf hinzuweisen, dass – entsprechend Art. 2 Z 10 der Richtlinie – als Vermeidungsmaßnahmen nur solche Maßnahmen gelten, die nach einem die Gefahr eines Umweltschadens verursachenden Ereignis getroffen werden. Zu Z 8 ist festzuhalten, dass sich aus Anhang II Z 2 der Richtlinie und dementsprechend aus Anhang 3 dieses Entwurfs unmissverständlich der für die Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ergibt: nämlich der Zustand in seiner „zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung“. Zugelassen ist eine Nutzung, wenn sie rechtskräftig zugelassen ist. Die Möglichkeit, dass ein Areal als Deponie genützt werden könnte, rechtfertigt es nicht, die Sanierung einer Bodenverunreinigung auf die Herstellung jener Bodenqualität zu beschränken, die für eine Deponie ausreichen könnte.

In Z 12 wird der gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Kostenbegriff übernommen. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 8 des Entwurfs zu sehen, also mit einer materiell-rechtlichen Leistungspflicht. Der Entwurf geht daher davon aus, dass die Kompetenzgrundlage nicht in Art. 11 Abs. 2 B-VG, sondern in den entsprechenden Tatbeständen des Art. 10 B-VG zu sehen ist. Aber selbst wenn man es mit VfSlg. 16.641/2002 dahingestellt sein lässt, ob diese Bestimmung „überhaupt mit dem Regelungsregime der §§ 75 ff AVG in Beziehung gesetzt werden kann oder ob es sich um ein aliud handelt“, wäre die Regelung im Licht der Rechtsprechung als „unerlässlich“ zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus dem gemeinschaftsweit einheitlich verfolgten Anliegen, eine Beihilfe im Zusammenhang mit erheblichen Umweltschädigungen dadurch hintanzuhalten, dass alle verursachten Kosten zugerechnet und damit internalisiert werden, sowie aus dem Anliegen, in dieser Hinsicht Wettbewerbsgleichheit unter den Marktteilnehmern im Binnenmarkt sicherzustellen. Um den Gleichklang mit § 11 Abs. 4 VVG herzustellen, waren auch Finanzierungskosten in den Kostenbegriff des § 4 Z 12 aufzunehmen.

Zu § 5:

§ 5 des Entwurfs zielt auf die Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie ab. Abs. 1 übernimmt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie. Da eine Vermeidungstätigkeit gemäß Art. 2 Z 10 der Richtlinie (§ 4 Z 7 des Entwurfs) erst nach einem die Gefahr verursachenden Ereignis vorliegt, ist davon auszugehen, dass die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 unberührt bleibt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Konzeption des Begriffs der Vermeidungsmaßnahmen wesentlich dazu beiträgt, Kollisionen zwischen dem Anlagenrecht und dem Umwelthaftungsrecht hintanzuhalten: Anlagenrechtliche Vorschreibungen in Genehmigungsbescheiden sind unabhängig von einem konkreten gefahrenauslösenden Ereignis. Nachträgliche Auflagen von der Art des § 79 GewO 1994, oder des § 21a WRG 1959 können zwar ebenfalls durch ein Ereignis, das eine unzureichende Vorsorge sichtbar gemacht hat, motiviert sein, bilden jedoch inhaltlich Dauervorschreibungen. Gefahrenpolizeiliche Anordnungen von der Art des § 360 GewO 1994 haben weder den Schutz der Gewässer noch den Schutz des Bodens zum Gegenstand.

Die §§ 122 und 138 WRG 1959 bleiben unberührt, soweit für den Schaden eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit ursächlich ist. Entsprechendes gilt auch für andere Bestimmungen, die auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustands abzielen.

Ebenso bleibt § 73 AWG 2002 grundsätzlich unberührt: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Behandlung von Abfällen stützen sich auf diese Bestimmung, Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für ein Gewässer oder für den Boden stützen sich im Anwendungsbereich des gegenständlichen Bundesgesetzes auf seinen § 5. Eine Überschneidung kann sich jedoch mit § 73 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 ergeben (als Abfälle gelten auch verunreinigte Böden). Im Fall der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens geht diesfalls § 5 als lex specialis vor. Deponienachsorgemaßnahmen (§ 73 Abs. 4 AWG 2002) unterliegen bei Vorliegen der unmittelbaren Gefahr einer Schädigung der Gewässer oder des Bodens den spezielleren Bestimmungen dieses Gesetzes.

Das Verhältnis der §§ 16 ff des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zum § 5 des gegenständlichen Entwurfs ist ebenso zu sehen wie das Verhältnis der Bestimmungen zum bestehenden § 31 WRG 1959: In Bezug auf die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für ein Gewässer oder den Boden geht § 5 als die speziellere Bestimmung vor, im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts gemäß § 2 Abs. 3 dieses Entwurfs unberührt.

Ähnliches gilt für das Verhältnis des gegenständlichen § 5 zu den §§ 101, 101b und 103 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994.

In allen diesen Zusammenhängen ist zu bedenken, dass es die Richtlinie 2004/35/EG selbst nicht als erforderlich erachtet hat, Abgrenzungen zu den die einzelnen Tätigkeiten regelnden Sekundärrechtsakten des Gemeinschaftsrechts zu treffen.

Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie. Abs. 3 der Richtlinienbestimmung umfasst uneinheitliche Sachverhalte, da ersichtlich nicht intendiert ist, dass die Behörde „jederzeit“ – also auch ohne besonderen Grund – Vermeidungsmaßnahmen verlangen oder ergreifen kann. Wohl aber muss sie imstande sein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Vermeidungsmaßnahmen gegeben sind. Abs. 3 des Entwurfs dient daher der Umsetzung der auf einen „Verdacht“ abstellenden Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie. Da zu diesem Zeitpunkt mitunter nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob überhaupt ein Anwendungsfall dieses Gesetzes gegeben ist, müssen Kontrollbefugnisse nach anderen Gesetzen unberührt bleiben (zB die Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959, das Betretungsrecht gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes).

Abs. 4 des Entwurfs eröffnet der Behörde unter Zugrundelegung der Struktur des § 31 Abs. 3 WRG 1959 (vgl. ua. VwGH 17.1.1995, 93/07/0126) – und diese Bestimmung im Anwendungsfall des vorliegenden Gesetzes ersetzend – zwei Instrumente zur Vermeidung eines Umweltschadens, nämlich einerseits einen bescheidmäßigen Auftrag und andererseits – bei Gefahr im Verzug – die unmittelbare Anordnung der entsprechenden Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und nötigenfalls deren unverzügliche Durchführung.

Art. 5 Abs. 3 und 4 zweiter Satz der Richtlinie sieht vor, dass die Behörde Vermeidungsmaßnahmen sowohl verlangen als auch selbst ergreifen kann. Dass diese Formulierung der Richtlinie nicht im Sinn eines behördlichen Ermessens zu verstehen ist, ergibt sich aus mehreren Überlegungen. Sowohl der Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie („die Behörde verlangt“) als auch das Grundbestreben der Richtlinie nach einer verstärkten Orientierung am Verursacherprinzip (vgl. auch Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) sprechen gegen eine ein Ermessen annehmende Sichtweise. Übergeordnetes Prinzip der Richtlinie ist die Vermeidung einer „Beihilfe“ durch Nichtausschöpfen der finanziellen Verantwortlichkeit. Auf Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie ist aufmerksam zu machen.

Es ist daher darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 5 Abs. 4 des Entwurfs bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsmerkmale tätig zu werden hat. Sie hat dem bekannten Betreiber die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben und bei Untätigkeit des Betreibers gegebenenfalls die Vollstreckung einzuleiten. Bei Vorliegen von Gefahr im Verzug hat sie die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die gegenteilige, ein behördliches Ermessen annehmende Sichtweise würde überdies dazu führen, dass ein Betreiber, der einen derart gravierenden Schaden herbeiführt, dass die Behörde aus Kostengründen von Maßnahmen Abstand nimmt und nicht in Vorlage tritt, finanziell besser gestellt würde als ein Betreiber, der sich pflichtgemäß verhält. Der Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes kommt auch im Hinblick auf die Parallelbestimmung des § 31 WRG 1959 zum Tragen. Verursacht ein Betreiber in Ausübung einer der in Anhang 1 des Entwurfs angeführten beruflichen Tätigkeiten die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, welche in ihrer Schwere noch keine erhebliche nachteilige Auswirkung im Sinn des § 4 Z 1 lit. a des Entwurfs bewirkt, so hat die Behörde gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Es wäre mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn demgegenüber für den Fall, dass ein Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen einen Umweltschaden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a des Entwurfs verursacht, der Behörde für ihr Tätigwerden ein Ermessen eingeräumt würde. Ein Vorgehen nach § 5 Abs. 4 des Entwurfs ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtend („hat“). Dies gilt auch für § 6 Abs. 3.

Auf die Judikatur zu der gemäß Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenden und eine Legalservitut begründenden Bestimmung des § 72 WRG 1959 ist hinzuweisen. Dem eine Duldungsverpflichtung treffenden Dritten kommt keine Parteistellung im verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren gegen den Auftragsadressaten zu (vgl. VwGH 13.11.2002, 98/07/0061, 0062). Im Streitfall entscheidet die Behörde mit Bescheid über die Duldungspflicht. Soweit der Rechtsträger der Behörde Ersatzansprüche in Anwendung des § 5 Abs. 5 dieses Entwurfs in Verbindung mit § 72 WRG 1959 zu tragen hat, gelten auch diese als Kosten im Sinn der Definition des § 4 Z 12. Die Überprüfung behördlicher Entscheidungen über Ersatzansprüche, die aus einer Duldungsverpflichtung resultieren, kommt gemäß § 12 Abs. 5 dem unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) zu. Ebenso sind die §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 zu sehen.

Abs. 6 trifft Vorsorge für jene Fälle, in denen – zB nach § 31 WRG 1959, § 73 Abs. 1 Z 3 AWG 2002, § 103 GTG oder § 16 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 – sofort einzuschreiten ist, aber nicht sogleich alle nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Voraussetzungen geklärt werden können. Diesfalls ist nach den entsprechenden Materiengesetzen vorzugehen. Derartige Verfahren werden aber einzustellen sein, sobald absehbar ist, dass ein Verfahren zur Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden eingeleitet wurde. Einem „Umsteigen“ auf die als zutreffend erkannte Bestimmung dieses Bundesgesetzes steht nichts entgegen. Der umgekehrte Fall, dass nämlich nachträglich erkannt wird, dass zwar eine Gefahr eines Umweltschadens gegeben ist, es jedoch an einer Voraussetzung dieses Gesetzes mangelt, wäre, wenn überhaupt, nicht in diesem Gesetz zu regeln. Der Begriff „umweltrechtliche Vorschriften“ in Abs. 6 entspricht dem Begriff der „Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt ... dienen“ im Sinn von § 19 Abs. 3 UVP-G 2000. Dies gilt auch für § 7 Abs. 6.

Zu § 6:

Die Richtlinie statuiert die verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit, in haftungsrechtlicher Terminologie also die Erfolgshaftung der Betreiber im Sinn der Richtlinie im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Ob eine Nachlässigkeit oder ein Unfall vorliegt, ist ohne Belang. Hinsichtlich des Vorliegens von Fremdverschulden vgl. die Nachweise in den Erläuterungen zu § 8. Analogien zum Verwaltungsstrafrecht sind hier nicht angebracht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Schaden im Rahmen einer behördlich bewilligten Tätigkeit (in keinem Fall kann eine Befreiung des Betreibers von den ihn nach diesem Entwurf treffenden Informations-, Handlungs- und Sanierungspflichten eintreten) oder im Rahmen einer konsenslosen oder konsensüberschreitenden Aktivität herbeigeführt wurde. Die Regelung ist daher nicht anders zu sehen als im geltenden Recht, insbesondere § 31 WRG 1959. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass die gegenständliche Bestimmung in einer zu § 31 WRG 1959 parallelen Weise ausgestaltet werden muss, da sich andernfalls im Umsetzungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie eine mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht vereinbare Privilegierung ergeben würde.

Die Problematik der Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie ist ähnlich zu sehen wie die in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie erläuterte. Abs. 1 des Entwurfs übernimmt in Angleichung an § 31 Abs. 2 WRG 1959 den Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie. Wurde die Behörde nach § 5 Abs. 2 vom Eintritt einer unmittelbaren Gefahr unterrichtet, ist sie gleichwohl nach der gegenständlichen Bestimmung vom Eintritt eines Schadens zu unterrichten. Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinienbestimmung um. Abs. 3 setzt in entsprechend gegliederter Form die übrigen Bestimmungen des Art. 6 der Richtlinie um. Zur Art der behördlichen Vorgangsweise ist auf die Bemerkungen zu § 5 Abs. 4 zu verweisen.

Die §§ 122 und 138 WRG 1959 bleiben unberührt, soweit für den Schaden eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit ursächlich ist. „Sanierungsmaßnahmen“ nach den §§ 55f und 55g WRG 1959 haben strukturelle und nicht unfallartige Probleme zum Gegenstand und werden insbesondere in Verfahren nach § 138 bzw. § 21a WRG 1959 umzusetzen sein; sie lassen jedoch die „Sanierung“ von Schädigungen nach § 6 des gegenständlichen Entwurfs ebenso unberührt wie Maßnahmen nach § 31 WRG 1959. Demgegenüber gehen im Verhältnis zu § 101a GTG im Anwendungsfall des gegenständlichen Entwurfs die Bestimmungen der §§ 6 und 7 vor. Soweit jedoch § 101a GTG eine darüberhinausgehende Wiederherstellung der Umwelt anordnet oder eine weitergehende behördliche Handlungsbefugnis vorsieht, bleibt diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 des Entwurfs unberührt.

Die Bestimmungen über die Produkthaftung bleiben – ebenso wie auf der Ebene der einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts – unberührt (vgl. § 2 Abs. 3 und 4).

Zu § 7:

§ 7 setzt den Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie um. Aus Gründen der Verständlichkeit wurde der Anhang II der Richtlinie in die Anhänge 2 (Gewässer) und 3 (Boden) des Entwurfs aufgegliedert. In Abs. 1 des Entwurfs wurde auch das in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie geregelte Betroffenen- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren einbezogen. Es handelt sich dabei nicht um ein Verfahren gemäß AVG, sondern um eine Stellungnahmemöglichkeit. Bezüglich der Arten der Veröffentlichung vgl. beispielsweise § 3 Abs. 4 der Störfallinformationsverordnung – StIV, BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2004.

Die §§ 6 und 7 sind – ebenso wie die zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen (Art. 6 und 7) – im Zusammenhang zu sehen. § 6 regelt vorrangig Abläufe, § 7 vorrangig Beurteilungsgesichtspunkte. Nach § 6 treffen den Betreiber zunächst eine Rettungspflicht und die Pflicht, die Behörde zu unterrichten. Unabhängig davon kann auch die Behörde von sich aus Informationen einholen. In weiterer Folge hat der Betreiber gemäß § 7 einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen und von der Behörde zu überprüfen ist. Unabhängig davon kann die Behörde nach § 6 Abs. 3 Erstmaßnahmen anordnen oder selbst ergreifen. Im Rahmen der Prüfung des vorgelegten Sanierungsplans kann die Behörde Prioritäten setzen (§ 7 Abs. 5) und den Sanierungsplan ergänzen (§ 7 Abs. 2). Als bekannte Beteiligte (§ 7 Abs. 3) sind Personen anzusehen, die gemäß § 11 Abs. 1 beschwerdeberechtigt wären und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Anzeige, Beschwerde oder dergleichen in der Sache eingebracht haben, sowie betroffene Grundeigentümer. Ist der Kreis dieser Personen zu groß, wird eine persönliche Information nicht tunlich sein. Rechtzeitig eingelangt sind Stellungnahmen, wenn sie bis zur Entscheidung über die Sanierungsschritte einer fachlichen Beurteilung zugeführt werden konnten.

Die Formulierungen der Abs. 2 und 5 berücksichtigen die Legaldefinitionen insbesondere der „Sanierung“ und der „Wiederherstellung“. Nach der Richtlinie ist sicherzustellen, dass eine Sanierung im Sinn der Anhänge 2 und 3 tatsächlich erreicht wird. Daher können, wie erwähnt, im Gefolge von Erstmaßnahmen auch weitergehende Maßnahmen anzuordnen sein. Auf diese Weise wird auch der Gleichklang mit der Rechtslage nach und der Judikatur zu § 31 WRG 1959 hergestellt.

Zu § 8:

§ 8 regelt die Kostentragungspflicht und bildet eine zentrale Bestimmung des auf Verwirklichung des Verursacherprinzips abstellenden Regelungswerks. Auf die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Legaldefinition des Begriffs Kosten in § 4 Z 12 des Entwurfs sei an dieser Stelle hingewiesen.

Abs. 1 übernimmt die Vorgabe des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und normiert eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Betreibers für sämtliche sich aus § 4 Z 12 des Entwurfs ergebende Kosten; da er die gesetzliche Grundlage für Kostenbescheide bildet, dient er gleichzeitig auch der Umsetzung des Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie.

Den Vorgaben der Richtlinie entsprechend umfasst § 4 Z 12 des Entwurfs ua. auch Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Der Betreiber hat diese Kosten – neben den allenfalls tatsächlich angefallenen Kosten von behördlich beigezogenen Privaten (in der Regel zur Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen entsprechend befugte und befähigte Unternehmen) und den weiteren in § 4 Z 12 des Entwurfs angeführten (und im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 zu sehenden) Kosten – abweichend von den in den §§ 75 ff AVG normierten Grundsätzen zu tragen bzw. zu ersetzen. Zur diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Einordnung ist auf die Ausführungen zu § 4 Z 12 zu verweisen. Da der gegenständliche Entwurf auf dem Verursacherprinzip aufbaut und ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen verursacht hat, dafür finanziell verantwortlich sein soll (Vermeidung einer „Beihilfe“), würde beispielsweise ein Anknüpfen an Kommissionsgebührensätze für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes nicht den Intentionen der Richtlinie entsprechen. Zur Erfassung der Kosten, die der Verwaltung aus dem verwaltungspolizeilichen Tätigwerden der Behörde entstehen, ist daher auf andere Instrumente zurückzugreifen. § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sieht vor, dass der Bundesminister für Finanzen für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen Richtlinien zu erlassen hat, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen. Diese Richtlinien (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG, BGBl. II Nr. 50/1999) werden in der Praxis nicht nur für die Folgekostenberechnungen, sondern auch für die Berechnung von tatsächlich angefallenen Kosten verwendet (vgl. zB §§ 19 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989).

Entsprechend dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie sollen Pauschalierungen durch Verordnung ermöglicht werden, wobei auch an gesonderte Pauschalierungen für einzelne Kostenbestandteile zu denken ist.

Für den Fall des Vorliegens mehrerer Verursacher ist auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, die eine Solidarverpflichtung des Einzelnen nicht nur zur Gefahrenbeseitigung, sondern auch zur Kostentragung vorsieht (OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t).

Abs. 2 der Richtlinienbestimmung ist imperativ formuliert, sodass in allen Fällen, in denen die Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen selbst durchführen lassen muss, mit selbständigem Leistungsbescheid eine Kaution vorzuschreiben sein wird.

Abs. 2 des Entwurfs spricht von dem „bei der Behörde anfallenden“ Aufwand (vgl. auch § 76 Abs. 1 AVG). Dabei wird nicht verkannt, dass der Aufwand bei einem Rechtsträger „entsteht“. Da für die endgültige Zuordnung der Kostentragungspflicht zum Bund bzw. zu den Ländern allerdings die finanzausgleichsrechtlichen Regelungen über die Tragung des Personal- bzw. Sachaufwands einerseits und des Zweckaufwands andererseits maßgeblich sind, während es im vorliegenden Zusammenhang um das Verhältnis der Behörde gegenüber einem Verpflichteten geht, soll verkürzend von den bei der Behörde anfallenden Kosten die Rede sein.

Abs. 3 dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie. Über die Kostenerstattung ist auf Antrag unter Vorlage entsprechender Belege zu entscheiden. Dem Betreiber wird hiermit im Hinblick auf die von ihm durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen (gleichgültig, ob über behördlichen Auftrag bzw. Anordnung oder auf Grund eigenständigen Vorgehens des Betreibers) ein öffentlich-rechtlicher Rückersatzanspruch gegen den Rechtsträger für den Fall des Vorliegens der in § 8 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen gewährt. Gegen den behördlichen Abspruch über diesen Refundierungsanspruch steht dem Betreiber gemäß § 12 Abs. 5 die Berufungsmöglichkeit an den UVS offen.

In Abs. 3 Z 1 wird klargestellt, dass die Ausnahme von der Kostentragungspflicht nur für solche Gewässerschäden gilt, die sonst nicht nach § 31 WRG 1959 haftungsrelevant sind, also Fälle, bei denen keine Gewässerverunreinigung im Sinn einer Einbringung von Stoffen oder einer Einwirkung durch sonstige Immissionen vorliegt oder es sich um quantitative Beeinträchtigungen des Grundwassers handelt. Für den Fall des Vorliegens einer Gewässerverunreinigung im Sinn des § 31 WRG 1959 ist auf die strenge Judikatur des VwGH (VwGH 22.10.1985, 85/07/0112; vgl. auch OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t) zu verweisen, wonach der Inhaber einer Anlage als Verpflichteter gemäß § 31 WRG 1959 sogar bei Sabotageakten Dritter die erforderlichen Maßnahmen zu setzen hat.

In Abs. 4 Z 1 wurde von der durch Art. 8 Abs. 4 lit. a der Richtlinie ermöglichten Ausnahme dahingehend Gebrauch gemacht, als der Betreiber von der Pflicht zur Tragung der Sanierungskosten (und nur von diesen – keinesfalls kann eine Befreiung von der Pflicht zur Tragung der Vermeidungskosten eintreten) befreit werden soll, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Umweltschaden durch genau jene Emissionen verursacht wurde, die nach Art und Umfang durch eine behördliche Bewilligung gedeckt sind und alle Bedingungen und Auflagen vollständig eingehalten wurden. Das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung muss der Umsetzung eines der in Anhang III der Richtlinie genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte dienen. Überdies darf für eine derartige Kostenfreistellung kein Verschulden am Eintritt des Umweltschadens seitens des Betreibers bzw. der ihm zurechenbaren Gehilfen vorliegen („es für ihn nicht zu erkennen war“). Hinsichtlich all dieser Umstände trifft den Betreiber die Beweislast.

Eine allfällige Freistellung von Sanierungskosten entbindet den Betreiber aber nicht von den ihn nach diesem Entwurf treffenden Informations-, Handlungs- und Sanierungspflichten. Verwaltungspolizeiliche Regelungen der vorliegenden Art sind verschuldensunabhängig. Haftungsgrund ist die hervorgerufene Gefahr, nicht eine allfällige Pflichtwidrigkeit. Die Trennung zwischen den im gegenständlichen Entwurf normierten Informations- und Handlungspflichten einerseits und der Verpflichtung zur Kostentragung andererseits folgt auch aus einer systematischen Zusammenschau mit § 8 Abs. 3 sowie daraus, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie von „durchgeführten Sanierungstätigkeiten“ ohne einen Hinweis darauf spricht, dass damit nur die von der Behörde durchgeführte Sanierungstätigkeit gemeint wäre. Eine allfällige Kostenfreistellung des Betreibers gemäß § 8 Abs. 4 begründet daher weder im Fall einer Berufung gegen bescheidmäßig aufgetragene Sanierungsmaßnahmen noch im Fall einer Maßnahmenbeschwerde zur Bekämpfung der Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aktes. Dem Betreiber steht im Hinblick auf die von ihm durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (gleichgültig, ob über behördlichen Auftrag bzw. Anordnung oder auf Grund eigenständigen Vorgehens des Betreibers) ein öffentlich-rechtlicher Rückersatzanspruch zu. Für die diesbezügliche Vorgangsweise ist auf den ersten Absatz der Erläuterungen zu Abs. 3 zu verweisen.

Darüberhinaus ist die präventive Wirkung von Genehmigungsregimen anzuerkennen. Durch diese sollte schon jetzt hinreichend Vorsorge dafür getroffen sein, dass es möglichst wenig Anwendungsfälle für den gegenständlichen Entwurf geben wird, zumal der Anwendungsbereich auf erhebliche Schäden eingeschränkt ist.

Abs. 4 Z 2 setzt die in Art. 8 Abs. 4 lit. b der Richtlinie ermöglichte Ausnahme für das sogenannte Entwicklungsrisiko um. Es wird für den Betreiber damit die Möglichkeit geschaffen, im Falle des Eintritts eines Umweltschadens nachzuweisen, dass dieser auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit zurückzuführen ist, bei denen der Betreiber nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden.

Ebenso wie in Abs. 4 Z 1 kann der Betreiber aufgrund dieser Ausnahmebestimmung lediglich von der Tragung der Sanierungskosten befreit werden, nicht jedoch von der Tragung der Vermeidungskosten.

Im Übrigen ist hinsichtlich der den Betreiber – unabhängig von der Kostentragungsausnahme – jedenfalls treffenden Informations-, Handlungs- und Sanierungspflichten auf die zu Abs. 4 Z 1 gemachten Ausführungen zu verweisen.

Abs. 6 entspricht § 31 Abs. 4 WRG 1959.

Abs. 7 dient der Umsetzung des letzten Satzes des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie. Dazu siehe auch die Erläuterungen zu § 2.

Zu § 9:

§ 9 sieht – in Umsetzung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie – die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist zu beachten, dass Vermeidungsmaßnahmen Maßnahmen sind, die nach einem gefahrenauslösenden Ereignis getroffen werden bzw. zu treffen sind; dies muss – wenn man sich nur die nach Anhang 1 erfassten Transporte vor Augen hält – nicht derselbe Ort sein, an dem vorsorgliche Maßnahmen gemäß den die betreffende Tätigkeit regelnden Verwaltungsvorschriften zu treffen gewesen wären.

Im Zuge der Erstellung des Entwurfs ist auch erwogen worden, ob es angebracht wäre, in jenen Anlagenfällen, in denen eine andere Behörde als die Bezirksverwaltungsbehörde Genehmigungsbehörde ist – insbesondere in Bezug auf Abfallbehandlungsanlagen nach AWG 2002 – die Zuständigkeit dieser Behörde vorzusehen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht um die Expertise der Genehmigungsbehörde geht, sondern um die Expertise jener Behörde, die über das für das Schutzgut und für Maßnahmen der Sanierung des beeinträchtigten Schutzgutes wesentliche Fachwissen verfügt. Deutlich wird dies jedenfalls in anderen Fällen als Anlagenfällen: Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Abfallverbringungsbehörde müsste eine Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt werden. Aber auch in Anlagenfällen sprechen Argumente für die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn man sich etwa die Gewässerbeeinträchtigung durch eine Abfallbehandlungsanlage vor Augen führt. Von ausschlaggebender Bedeutung muss der Umstand sein, dass ein Schadensereignis sowohl zu Gewässer- oder Bodenschäden als auch zu Biodiversitätsschäden führen kann und dass in solchen Fällen die Einheit der Behördenzuständigkeit unabdingbar ist, sollen nicht inkompatible Sanierungsanordnungen in Kauf genommen werden. Es erscheint jedoch angebracht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde in jenen Fällen, in denen eine andere Behörde als die Bezirksverwaltungsbehörde Genehmigungsbehörde ist, die Genehmigungsbehörde so rasch wie möglich von nach diesem Gesetz beabsichtigten oder durchgeführten Maßnahmen verständigt, sofern sich dies im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand als zielführend darstellt.

Abs. 2 des Entwurfs gibt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie wieder.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben das AVG anzuwenden, sodass bei bescheidförmigen Erledigungen die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie geforderten Begründungen und Rechtsmittelbelehrungen schon durch das AVG vorgeschrieben sind. Abs. 3 des Entwurfs dient daher der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung im Hinblick auf die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Belehrung hat – vergleichbar einer Auskunft – nicht in Bescheidform zu ergehen.

Dem Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie wird durch die in den §§ 5 und 6 des Entwurfs gebrauchten Wendungen „durchführen lassen“ entsprochen.

Anhang II Z 2 der Richtlinie geht von einer Orientierung der Sanierung von Schädigungen des Bodens an den geltenden Bodennutzungsvorschriften und an der künftigen Nutzung des Bodens aus. „Ändert sich die Nutzung des Bodens, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vorzubeugen“. Der vorliegende Entwurf geht davon aus, dass dies nur durch eine entsprechende Ersichtlichmachung und Stabilität der Widmung der betroffenen Flächen im Flächenwidmungsplan realisiert werden kann, vergleichbar den bestehenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über Altlastensanierungsflächen. Die in Vollziehung des gegenständlichen Bundesgesetzes tätige Behörde kann nur – wie dies in Abs. 4 vorgesehen ist – der Gemeinde die entsprechenden Informationen über den der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsstandard übermitteln. Nähere Bestimmungen über die Ersichtlichmachung und über das Erfordernis einer allfälligen Nachsanierung bei höherwertiger Widmung wären in den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu treffen. Damit wird nicht eine sanierungsrelevante Pflicht der Gemeinde begründet; vielmehr werden die „Maßnahmen“ der Nachsanierung im Sinn von Anhang II Z 2 der Richtlinie im Fall einer Nutzungsänderung vom Nutzungsinteressenten zu ergreifen sein.

Zu § 10:

§ 10 des Entwurfs dient der Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie.

Zu § 11:

Als verwaltungspolizeiliche Regelungen sind die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs von dem Verständnis getragen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen entsprechend den §§ 5 ff vorzugehen, dass ein entsprechendes Einschreiten daher ihre Amtspflicht bildet.

Art. 12 der Richtlinie sieht allerdings ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren vor, die „Aufforderung zum Tätigwerden“, wobei den Mitgliedstaaten ein bestimmter Gestaltungsspielraum bezüglich des Kreises der Legitimierten eingeräumt ist. Explizit ist ein solcher Rechtsbehelf auch bestimmten Nichtregierungsorganisationen einzuräumen. Der Rechtsbehelf besteht in der Befugnis, der zuständigen Behörde „Bemerkungen zu unterbreiten“ und sie zu einem richtlinienkonformen Vorgehen aufzufordern. Die Behörde hat die betreffenden Personen unter Angabe von Gründen von ihrer Reaktion zu unterrichten. Den Betroffenen steht dagegen gemäß Art. 13 der Richtlinie die Anrufung eines Tribunals offen.

Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen ist es angebracht, zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Das verwaltungspolizeiliche Rechtsverhältnis der Behörde gegenüber dem Betreiber auf der einen Seite und das Aufforderungsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und der Behörde auf der anderen Seite. Der Umstand, dass nach der Richtlinie ein Aufforderungsrecht mit Reaktionspflicht einzuführen ist, macht das eigentliche verwaltungspolizeiliche Vorgehen als solches nicht zu einem Mehrparteienverfahren. Die Behörde hat daher den Beschwerdeführer zB darüber zu unterrichten, ob die vom Betreiber vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen dem Beschwerdeanliegen Rechnung tragen oder ob die Behörde weitergehende Anordnungen in diesem Sinn getroffen hat oder treffen wird oder ob bestimmte Maßnahmen als nicht geboten beurteilt wurden.

Der Sache nach ist das Aufforderungsverfahren daher als eine Art qualifiziertes Auskunftsverfahren zu sehen, es soll ohne Bindung an Formvorschriften zu einer bürgernahen Information führen. Die Mitteilung ist daher auch nicht rechtskraftfähig. Da das Aufforderungsverfahren – anders als ein Auskunftsverlangen – in keinem Fall zur Erlassung eines Bescheids führen kann, geht der vorliegende Entwurf davon aus, dass kein „behördliches“ Verfahren in der besonderen Bedeutung des Art. II EGVG gegeben ist, dass das Verfahren auf der Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde also nicht als AVG-Verfahren, sondern als schlichtes Betroffenen- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren zu führen ist. Erst der gegebenenfalls angerufene UVS (§ 12 des Entwurfs) führt ein förmliches Verfahren nach dem AVG durch. Dies schließt nicht aus, dass gegenüber dem – zB säumigen – Betreiber ein Bescheid zu ergehen haben kann. Die in Art. 12 der Richtlinie vorgesehene „Entscheidung“ meint jedoch ganz allgemein die behördliche Willensbildung über die gebotene Vorgangsweise, die ihrem Inhalt nach dem Beschwerdeführer mitzuteilen ist.

Die „Rechte“, welche die Legitimation zur Umweltbeschwerde vermitteln, werden in Abs. 2 dahin präzisiert, dass eine – durch die Gewässer- oder Bodenverunreinigung bewirkte – Gefährdung von Leben oder Gesundheit geltend gemacht werden kann (dieser Beschwerdegrund steht nach der Judikatur juristischen Personen nicht offen) und dass im Hinblick auf Gewässer der Standard, den das WRG 1959 statuiert, maßgebend sein soll, während im Hinblick auf Bodenbeeinträchtigungen an die §§ 74 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 1 GewO 1994 angeknüpft werden soll. Nach der dazu ergangenen Judikatur kommt es darauf an, inwieweit eine Beeinträchtigung der „Substanz“ der Liegenschaft gegeben ist. Beschwerden von Umweltorganisationen bzw. des Umweltanwalts sind demgegenüber objektiver Art und gründen nicht auf einer Beeinträchtigung individueller Rechtspositionen; sie haben den Umweltschaden bzw. die Gefahr eines Umweltschadens glaubhaft zu machen.

Von der Möglichkeit des Art. 12 Abs. 5 der Richtlinie wurde nicht Gebrauch gemacht.

Das in Abs. 3 vorgesehene Glaubhaftmachen ist ähnlich zu sehen wie im Fall des § 79a Abs. 3 GewO 1994. Ein „Nachweisen“ ist nicht geboten.

Die Unterrichtung gemäß Abs. 4 zweiter Satz stellt keine Mitteilung im Sinn des Abs. 4 erster Satz dar und ist folglich nicht nach § 12 Abs. 1 Z 1 bekämpfbar.

Der in Abs. 5 angesprochene Hinweis auf eine erfolgte Veröffentlichung bezieht sich auf nach § 7 Abs. 3 veröffentlichte Maßnahmen.

Zu § 12:

Nach Art. 13 der Richtlinie ist ein Prüfungsverfahren einzurichten, in dessen Rahmen die in Art. 12 der Richtlinie genannten Personen – also die Betroffenen und Umweltorganisationen – ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen können, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Unterscheidet man, wie zu § 11 erläutert, zwischen dem verwaltungspolizeilichen Rechtsverhältnis gegenüber dem Betreiber und dem Umweltbeschwerdeverhältnis, dann ist Gegenstand des in § 12 geregelten Kontrollverfahrens die Rechtmäßigkeit der Mitteilung oder des Unterlassens einer Mitteilung.

Der vorliegende Entwurf geht davon aus, dass die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern am ehesten geeignet sind, diese Anforderungen in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen. Nach VfSlg. 14.891/1997 darf die Zuständigkeit von UVS auch in Fällen vorgesehen werden, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Handeln kontrolliert wird, weder in der Form eines Bescheides noch in der Form der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tätig geworden ist.

Beschwerden gemäß § 12 werden vom UVS zurückzuweisen sein, wenn ihnen keine oder keine nach § 11 Abs. 1 und 2 zulässige Umweltbeschwerde zugrunde liegt. Wird vom Beschwerdeführer eine ihm zugestellte Mitteilung in Beschwerde gezogen, soll der UVS prüfen, ob der Inhalt der Mitteilung dem Verfahrensstand nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Mitteilung entspricht (also zB nicht Maßnahmen behauptet, die noch nicht vorgesehen oder angeordnet sind), ob sich die Behörde mit der Umweltbeschwerde auseinandergesetzt hat (also zB Sachverständige damit konfrontiert hat) und ob – im Sinn einer Plausibilitätskontrolle – die von der Behörde gewählte Vorgangsweise durch den Stand des Ermittlungsverfahrens im Zeitpunkt der Mitteilung gedeckt erscheint. Dass es sich dabei nur um eine „Grobprüfung“ handeln kann, ergibt sich zum einen daraus, dass der UVS selbst kein eigenes gewässer- oder bodenfachliches Ermittlungsverfahren durchführen soll, zum anderen daraus, dass die Entscheidung des UVS im Verfahren zur Kontrolle der Mitteilung nicht die endgültige Sachentscheidung im verwaltungspolizeilichen Verfahren zu präjudizieren vermag.

Wurde das Unterlassen einer Mitteilung in Beschwerde gezogen, soll der UVS prüfen, ob dies nach Lage des Verfahrens gerechtfertigt ist. Das Unterbleiben einer Mitteilung kann aus den Gründen des § 11 Abs. 4 und 5 gerechtfertigt sein, aber auch dann, wenn zB im maßgeblichen Zeitraum Gutachten, die erst eine seriöse Mitteilung ermöglichen, noch ausständig sind; die Behörde soll den Beschwerdeführer allerdings von solchen Umständen unterrichten.

Stellt der UVS die Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Mitteilung oder der Unterlassung der Mitteilung fest, hat die Behörde innerhalb der in § 12 Abs. 1 Z 2 normierten Frist die Mitteilung zu verbessern bzw. die versäumte Mitteilung nachzuholen.

Die Kognitionsbefugnis des UVS wurde in teilweiser Anlehnung an die §§ 42 Abs. 4 und 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, als Feststellung gestaltet; die Behörde ist zwar an die in der Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung des UVS gebunden, gleichwohl kann nicht nur die verwaltungspolizeiliche Sachentscheidung, sondern auch die darauf aufbauende Mitteilung nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde getroffen bzw. verfasst werden.

In Bezug auf Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, soll gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG einheitlich die berufungsbehördliche Kompetenz des zuständigen UVS begründet werden. Dies auch insoweit als in Anwendung des § 31 WRG 1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder in Anwendung des § 117 WRG 1959 die sukzessive Kompetenz des ordentlichen Gerichts gegeben wäre. Erfasst werden damit bescheidförmige Aufträge nach den §§ 5 ff ebenso wie bescheidförmige Entscheidungen über Kosten und Ersätze. Ebenso Bescheide, bei denen § 72 WRG 1959 sinngemäß mitanzuwenden ist (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4). Nicht in Betracht kommt selbstverständlich eine Berufung gegen Bescheide des UVS selbst. Beim Beschwerderecht gemäß § 12 Abs. 1 des Entwurfs handelt es sich nicht um eine Berufung gegen einen Bescheid. Die Zuständigkeit des UVS in Verwaltungsstrafangelegenheiten (§ 14 des Entwurfs) bleibt ebenso unberührt wie seine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Zu § 13:

Mit der Bestimmung des § 13 wird Art. 14 der Richtlinie umgesetzt. Ebenso wie bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird auch in Österreich bis zum 30. April 2010 eine Evaluierung in der Art des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie stattfinden.

Zu § 15:

Die Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie. Mit der vorgesehenen Verordnung soll der Anhang VI der Richtlinie umgesetzt werden.

Zu § 20:

Eine Zuständigkeit des Justizressorts ist hinsichtlich der Bestimmungen vorzusehen, die auf das bürgerlich-rechtliche Schadenersatz- und Kondiktionsrecht Bezug nehmen.

Zu Anhang 1:

Anhang 1 des Entwurfs zielt auf eine Umsetzung des Anhangs III der Richtlinie unter Anführung jener österreichischen Verwaltungsvorschriften ab, die der Umsetzung der in Anhang III genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte dienen. Nach den im Allgemeinen Teil dargelegten Überlegungen geht dieser Entwurf von einer Bundeszuständigkeit zur Regelung der Vermeidung von (erheblichen) Bodenverunreinigungen in dem Umfang aus, in dem eine Tätigkeit der verwaltungspolizeilichen Regelung des Bundes unterzogen werden darf. Beispielsweise wurden auf Grund dieses Verständnisses schon bisher explizit auf den Schutz des Bodens vor Verschmutzungen bezogene Bestimmungen in § 77a Abs. 2 GewO 1994 erlassen und stellen die Bestimmungen über die Vermeidung einer „Gefährdung der Umwelt“ im Gefahrgutbeförderungsgesetz (insbesondere § 17) ersichtlich auch auf die Vermeidung von (erheblichen) Bodenverunreinigungen ab. Entsprechend diesen Überlegungen sind dagegen Umweltschäden durch den Betrieb von Anlagen, deren Regelung nicht dem Bund zukommt – dies betrifft von den in Anhang III der Richtlinie angeführten Tatbeständen die sog. Landes-IPPC-Anlagen –, nicht in das gegenständliche Bundesgesetz einzubeziehen. Bezüglich der Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge käme dem Bund nur die Zuständigkeit zur Grundsatzgesetzgebung zu (vgl. § 49 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997); die Erlassung von solchen Grundsätzen ist derzeit nicht erforderlich. Hinsichtlich der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Anhang III Z 2 der Richtlinie) kommen in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG grundsätzlich Zuständigkeiten der Länder in Betracht. Mit dem AWG 2002 hat der Bund allerdings von der in diesem Kompetenztatbestand vorgesehenen Bedarfskompetenz in umfassenderer Weise als bisher Gebrauch gemacht. Soweit ersichtlich bestehen keine landesrechtlichen Regelungen auf Gebieten, in denen in den in Anhang III Z 2 genannten Richtlinien eine Genehmigung vorgeschrieben ist. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist es angebracht, auch für die an solche Tätigkeiten anknüpfende Umwelthaftung die Bedarfskompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG in Anspruch zu nehmen.

Bei der Umschreibung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde in § 2 Abs. 1 dieses Entwurfs dementsprechend bezüglich der Schädigungen des Bodens auf die Z 1 bis 11 des gegenständlichen Anhangs, dagegen bezüglich der Schädigungen von Gewässern auf die Z 1 bis 13 des gegenständlichen Anhangs abgestellt.

Der in Z 1 erfasste Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG erlassen wurden, ist gemäß Anhang III Z 1 der Richtlinie um den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden, einzuschränken. Der Begriff des Überwiegens verhindert, dass eine im Betrieb untergeordnete Forschungs- und Entwicklungstätigkeit den gänzlichen Betrieb im Sinn der Z 1 vom Anwendungsbereich des Anhangs 1 des Entwurfs ausnimmt.

Z 3 dient der Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102, vom 11. April 2006, S. 15, der in Anhang III der Umwelthaftungsrichtlinie eine neue Z 13 einfügt. Grundsätzlich sind die angesprochenen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen bereits von Z 2 erfasst, der neu eingeführte Tatbestand stellt jedoch nicht auf das Erfordernis einer Genehmigung oder Registrierung ab. Für die Zwecke der Umsetzung ist es gleichgültig, ob die betreffenden Tätigkeiten nach nationalem Recht dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, oder der GewO 1994 unterliegen. Als mineralische Rohstoffe werden in Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2006/21/EG – abweichend von § 1 Z 8 MinroG – definiert: „natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch kein Wasser“. Das Verständnis des Begriffs „Bewirtschaftung“ erhellt aus Art. 5 dieser Richtlinie, der Begriff der „mineralgewinnenden Industrie“ wird in Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie definiert. Der Begriff der „mineralischen Abfälle“ wird in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieser Richtlinie definiert. Mit dem Wort „direkt“ wird der in Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie statuierten Ausnahme Rechnung getragen. Die Ausnahme des letzten Satzes ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie; in diesen Fällen bleiben die allgemeinen Bestimmungen (insbesondere § 31 WRG 1959) maßgeblich. Dagegen erlauben die beiden anderen Unterabsätze des Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie keine Ausnahme von Art. 15 der Richtlinie.

In Z 8 wurde die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 84/360/EWG zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, ABl. Nr. L 188, vom 16. Juli 1984, S. 20 bis 25, übernommen. Wollte man im Interesse der Lesbarkeit auf die Anhänge zu dieser Richtlinie verweisen, würde dem Anliegen der Verständlichkeit nicht gedient. Der Richtlinientext bietet keine Möglichkeit, den Tatbestand durch Einfügung von Schwellenwerten oder dgl. einzuschränken.

In Z 13 ist die gesonderte Anführung der in Z 6 genannten Substanzen in Bezug auf die Anwendung (nicht: Herstellung, Lagerung usw.) zum Schutz der Pflanzen – wie erwähnt – durch Art. 12 Abs. 1 Z 4   B-VG geboten.

Zu Anhang 2:

Anhang 2 gibt – thematisch eingeschränkt auf Schädigungen der Gewässer – den Wortlaut des Anhangs II Z 1 der Richtlinie wieder.

Zu Anhang 3:

Anhang 3 gibt den Wortlaut des Anhangs II Z 2 der Richtlinie wieder. Allerdings wurde der zweite Absatz dieses Textes sinngemäß in § 9 Abs. 4 des Entwurfs übernommen.