1010/J XXIII. GP

Eingelangt am 19.06.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Hradecsni, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend „Fremdwährungskredite“

 

 

Fremdwährungskredite sind Darlehen, die in ausländischer Währung, bevorzugt Schweizer Franken, aufgenommen werden und auch in dieser zurückgezahlt werden. Einen Kredit in einer fremden Währung aufzunehmen empfiehlt sich dann, wenn im betreffenden Land ein niedrigeres Zinsniveau als im eigenen herrscht.

 

Der Fremdwährungskredit ist ein Spekulationsgeschäft, über das man sich als KreditnehmerIn auch bewusst sein muss. Gefährlich sind Fremdwährungskredite im Hinblick auf ungeplante oder zusätzliche Kosten. Höhere Kosten können durch Zins- und Wechselkursveränderungen entstehen. Wer einen Fremdwährungskredit aufnimmt, muss bereit sein, laufend die Kursentwicklung zu beobachten. Besonders kurios mutet in diesem Zusammenhang an, dass Banken den KreditnehmerInnen teure Zusatzversicherungen anbieten, um das Risiko von Zins- und Wechselkursschwankungen zu vermeiden.

 

Ein Fremdwährungskredit ist eine komplizierte Konstruktion und daher für die/den durchschnittliche/n VerbraucherIn eigentlich nicht geeignet.

 

Da Fremdwährungskredite grundsätzlich endfällig sind und der gesamte Kreditbetrag also erst am Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird, wird parallel dazu ein Tilgungsträger (Lebensversicherungen, Investmentfonds oder andere Wertpapiere) angespart, um diesen dann am Ende der Laufzeit zur Tilgung des Kredites zu verwenden. Es besteht allerdings die Gefahr, dass die Rendite, die der Tilgungsträger tatsächlich erwirtschaftet, nicht ausreicht.

 

Gerade was den Tilgungsträger betrifft, wären die Banken, die für die Produktkombination Fremdwährungskredite und Tilgungsträger verantwortlich sind, besonders zu speziellen Aufklärungs- und Beratungspflichten verpflichtet. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn dem/der KreditwerberIn in erster Linie an der Kreditgewährung als solcher gelegen ist und nicht am Abschluss einer Kapitallebensversicherung, was bei Konsumentenkrediten die Regel sein wird. Gerade dann muss aber eine Aufklärung über die Eignung der konkret vorgenommenen Kombination und deren Risiken erfolgen.

 

Mehr als fraglich ist auch, ob sich die KreditnehmerInnen bewusst sind, dass bei jeder Rate, die zurückgezahlt wird, Wechselkosten anfallen.

Ein Währungswechsel verursacht ebenfalls Kosten. Durch die Bank kann sogar eine Zwangskonvertierung erfolgen, wenn der Fremdwährungskurs zb wegen ungünstiger Wechselkursentwicklung nicht mehr ordnungsgemäß bedient wird.

 

Während aber die Banken grundsätzlich berechtigt sind, diese Zwangskonvertierung – natürlich auch auf Kosten der KreditnehmerInnen -  zu dem von ihnen bestimmten Zeitpunkt durchzuführen, ist der Umstieg der KreditnehmerInnen auf eine andere Währung (Rollover) in der Regel nur alle drei Monate möglich. Im Gegensatz zur Bank kann also der/die KreditnehmerIn nicht sofort auf Wechselkursturbulenzen reagieren. Diese Benachteiligung ist nicht nur unsachlich sondern auch ungerechtfertigt.

 

Weitere Spesen kommen hinzu, da der Aufwand der Bank bei Fremdwährungskrediten deutlich höher ist als bei Eurokrediten, zusätzlich noch Kosten für den zweimaligen Währungstausch mit relativ hohen Mindestspesen und Devisenprovisionen, sowie doppelte Kontoführungsgebühren, da die Bank ein Konto in Euro und eines in fremder Währung führen muss.  Aufgrund des Risikos, das beim Fremdwährungskredit immer besteht, tragen die Banken auch grundsätzlich höhere Pfandrechte ein als bei einem Eurokredit. Die Spesenbelastung  von Fremdwährungskrediten ist daher erheblich höher als bei Euro-Krediten.

 

Hauptproblem der KonsumentInnen ist aber, dass es bei Fremdwährungskrediten praktisch keine Vergleichsmöglichkeiten gibt, da Spesen und Nebenkosten bei den verschiedenen Banken immens auseinander klaffen und zudem Verhandlungssache sind. Der/die KonsumentIn ist somit gezwungen, mit verschiedenen Banken in ernsthafte Verhandlungen zu treten, um auch nur ansatzweise einen Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten von Fremdwährungskrediten ziehen zu können.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Nach Darstellung des International Monetary Fund im IMF Country Report No. 07/145 werden seitens der Behörden Schritte gesetzt, die KonsumentInnen über die Risiken von Fremdwährungskrediten aufzuklären. Wie genau sehen diese Schritte aus?

 

2.      Ist durch die bestehenden Gesetze eine umfassende Information der KonsumentInnen bei Aufnahme eines Fremdwährungskredites gewährleistet?

 

3.      Umfassen die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken auch die Spesen und Nebengebühren?

 

4.      Entspricht es § 33 BWG, dass KonsumentInnen bei Aufnahme eines Fremdwährungskredits selbst aktiv werden müssen, um alle Informationen über Nebenkosten und Spesen zu erlangen?

 

5.      Die FMA hat im Jahr 2003 Mindeststandards für die Vergabe und Gestionierung von Fremdwährungskrediten herausgegeben, mit der Erwartung, dass die Kreditinstitute diese auch einhalten.

Liegen diesbezüglich bereits Ergebnisse vor, ob in der Praxis diese Mindeststandards, welche die Kreditinstitute zB verpflichten, sich über die Bonität der KreditnehmerInnen zu versichern, auch tatsächlich eingehalten werden?

 

6.      Erfolgt beim Vertrieb von Lebensversicherungen als Tilgungsträger seitens der Banken eine entsprechende Aufklärung und Information über die Bewertung der Eignung der konkret vorgenommenen Kombination und eine genaue Aufklärung über die Risiken?

 

7.      Die diversen Spesen unterscheiden sich stark von Bank zu Bank und sind überwiegend Verhandlungssache. Es ist für den/die KreditnehmerIn nicht möglich, sich hier einen seriösen Überblick zu verschaffen.
Sind hier gesetzliche Rahmenbedingungen für mehr Transparenz geplant, vor allem auch in Hinblick auf die EU-Richtlinie zu Verbraucherkrediten?

 

8.      Sind die Banken verpflichtet, den KonsumentInnen einen Euro-Kredit zum Vergleich anzubieten?

 

9.      Ist es zutreffend, dass seitens der Banken keinerlei freiwillige Information an den/die KreditnehmerIn über einen günstigen Zeitpunkt für einen Währungswechsel erfolgt?

 

10.    Gängige Praxis in Fremdwährungskreditverträgen ist, dass die Banken jederzeit eine Zwangskonvertierung erzwingen können, während KreditnehmerInnen meist nur alle drei Monate einen Währungswechsel durchführen können. Handelt es sich bei dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung nicht offenkundig um eine gröblich benachteiligende Vertragsbestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB?