102/J XXIII. GP

Eingelangt am 29.11.2006
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen

an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kunst

betreffend Stipendienstiftung der Republik Österreich

Gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung, BGBl I Nr. 146/2005,
werden Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime und der
Rekrutierung von Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen durch das NS Regime gelitten
haben, durch die Gewährung von Stipendien unterstützt. Das Programm richtet sich jedoch
nicht nur an Personen aus jenen Staaten, die durch die Rekrutierung von Zwangsarbeiten
besonders betroffen waren, sondern auch an Nachkommen von Zwangsarbeitern und
Zwangsarbeiterinnen, die in anderen Ländern ihren Wohnsitz haben. Hinweisen zufolge
werden die Anträge bewilligt, ohne dass die Antragsteller Unterlagen zum Beweis dafür, dass
dem berechtigten Personenkreis tatsächlich angehören.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.             Trifft es tatsächlich zu, dass genannte Anträge bewilligt wurden, ohne dass den
Antragstellern entsprechende Unterlagen über ihre Nachkommenseigenschaft
von Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen abverlangt wurden?

2.             Wenn ja, wie viele Anträge wurden auf diese Weise genehmigt?

3.      Entspricht die geschilderte Vorgangsweise, den Absichten des Gesetzgebers?

4.      Was werden Sie unternehmen um Missbräuche wie oben dargestellt, abzustellen?

5.      Wie hoch ist die Zahl der bewilligten Stipendien, die auf Grund des BG vom
BGBl I Nr. 146/2005 seit Inkrafttreten vergeben wurden?