102/J XXIII. GP
Eingelangt am 29.11.2006
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kunst
betreffend Stipendienstiftung der Republik Österreich
Gemäß Bundesgesetz über die Errichtung
einer Stipendienstiftung, BGBl I Nr. 146/2005,
werden
Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime und der
Rekrutierung von
Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen durch das NS Regime gelitten
haben, durch die Gewährung von
Stipendien unterstützt. Das Programm richtet sich jedoch
nicht nur an Personen aus jenen Staaten, die durch die Rekrutierung von
Zwangsarbeiten
besonders betroffen waren, sondern auch an
Nachkommen von Zwangsarbeitern und
Zwangsarbeiterinnen, die in anderen
Ländern ihren Wohnsitz haben. Hinweisen zufolge
werden die Anträge bewilligt,
ohne dass die Antragsteller Unterlagen zum Beweis dafür, dass
dem berechtigten Personenkreis tatsächlich angehören.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage:
1.
Trifft es tatsächlich zu, dass genannte Anträge
bewilligt wurden, ohne dass den
Antragstellern entsprechende Unterlagen über ihre
Nachkommenseigenschaft
von Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen abverlangt wurden?
2. Wenn ja, wie viele Anträge wurden auf diese Weise genehmigt?
3. Entspricht die geschilderte Vorgangsweise, den Absichten des Gesetzgebers?
4. Was werden Sie unternehmen um Missbräuche wie oben dargestellt, abzustellen?
5.
Wie hoch ist die Zahl der bewilligten Stipendien, die auf
Grund des BG vom
BGBl I Nr. 146/2005 seit Inkrafttreten vergeben
wurden?