116/J XXIII. GP
Eingelangt am 29.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Bettina Stadlbauer
und GenossInnen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend „möglicher Abschuss von entführten Passagierflugzeugen"
Hochbrisante
Aussagen zum Fall eines etwaigen Terrorangriffs in Österreich
tätigten der Chef
der
Luftstreitkräfte des Österreichischen Bundesheeres, Erich Wolf, und
der Sprecher von
Minister Platter, Martin Brandstötter, sowie Innenministeriums-Sprecher
Oberst Rudolf
Gollia im Falter 48/06 vom 29. November 2006. Würden in Österreich
Terroristen einen
Passagierjet kapern, meinte etwa Brandstötter folgendes: „In
einem solchen Fall wird
verständigt, wer zu verständigen ist - Verteidigungsminister,
Generalstabschef oder dessen
Stellvertreter. Sie können zwar keinen Abschussbefehl erteilen, aber dem
Piloten den
Waffengebrauch freigeben. Ob der Soldat einen solchen anwendet, liegt in seinem
alleinigen
Ermessen. Im Prinzip fiele das unter
Nothilfe. "
Noch deutlicher formuliert es der
Chef der Luftstreitkräfte, Generalmajor Erich Wolf: „Gibt
das Flugzeug eindeutig seine Flughöhe
auf, geht schnurstracks Richtung Wien oder das volle
Bergisel Stadion, gibt man den Waffengebrauch frei. Doch der Pilot ist
in dieser Situation
frei..."(!)
Das
Innenministerium wiederum glaubt, die rechtliche Letztverantwortung für
einen solchen
Einsatz selbst zu tragen und meint, wenn das BMI das Bundesheer mit seinen
Abfangjägern
zur Assistenzleistung auffordert, gilt für den Piloten das
Waffengebrauchsgesetz der Polizei
und damit wäre
der Abschuss des Fliegers möglich.
Das heißt:
In der Regierung ist man sich nicht einig, wer die Verantwortung für den
Abschuss eines von Terroristen gekaperten
Flugzeugs trägt, aber, dass sie es abschießen
dürfen, da sind sie sich einig und im Zweifelsfall soll dies der
Pilot entscheiden!
Dies steht im krassen
Gegensatz zur Rechtsauffassung namhafter österreichischer
Verfassungs- und VölkerrechtlerInnen,
die dies vehement in Abrede stellen und betonen, dass
der Abschuss eines Passagierflugzeugs sowohl gegen das strenge
Waffengebrauchsrecht der
Polizei verstoße, als auch in völkerrechtlicher Hinsicht der
Europäischen
Menschenrechtskonvention widerspreche,
wonach unbeteiligte Menschen nicht getötet
werden dürfen, wie dies am 15. Februar
2006 auch das deutsche Bundesverfassungsgericht im
Zusammenhang mit der Aufhebung des "Luftsicherheitsgesetzes"
festgestellt hat!
Interessant ist auch, inwieweit diese Terrorszenarien die Entscheidung
beeinflusst haben,
ausgerechnet die Kampfbomber der Marke „Eurofighter" anzukaufen.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Landesverteidigung
nachstehende
Anfrage:
1. Sind Ihnen
die im „Falter 48/06" veröffentlichten Aussagen von Erich Wolf,
Chef der
Luftstreitkräfte
im Österreichischen Bundesheer und Ihres Pressesprechers Martin
Brandstötter, wonach die Entscheidung beim Abfangjägerpiloten liegt,
ob er ein von
Terroristen gekapertes Passierflugzeug abschießt oder nicht, bekannt und
waren Sie
über das Interview informiert?
2.
Wenn ja, entsprechen die Aussagen auch der politischen und rechtlichen
Auffassung
des Verteidigungsministeriums?
3. Wenn nein, welche Konsequenzen hat dies für Wolf und Brandstötter?
4.
Ist es Ihrer rechtlichen Auffassung nach überhaupt möglich,
dass ein in Österreich von
Terroristen
gekapertes Passagierflugzeug von österreichischen Abfangjägern
abgeschossen wird?
5. Wenn ja, wie lautet ihre rechtliche Begründung dafür?
6.
Wer musste eine derartige Entscheidung, ein Flugzeug abzuschießen
und Unbeteiligte
zu töten,
treffen und verantworten?
7.
Wie beurteilen
Sie die Aussage des Verfassungsrechtlers Heinz Mayer bzw. des
Völkerrechtlers Franz
Leidenmühler im selbigen Falter-Artikel, wonach der Abschuss
einer Passagiermaschine unzulässig sei, da im Sinne der
Europäischen
Menschenrechtskonvention,
die auch Österreich unterzeichnet hat, Unbeteiligte nicht
getötet werden dürfen?
8.
Innenministeriums-Sprecher Rudolf Gollia meinte im zitierten
Falter-Artikel, dass die
rechtliche
Letztverantwortung für einen solchen Einsatz beim BMI liege und im
geschilderten Fall für den Militärpiloten das Waffengebrauchsgesetz
der Polizei
anzuwenden wäre. Teilen Sie diese Auffassung?
9. Wenn ja, wie lautet Ihre genaue juristische Begründung?
10. Wenn nein, weshalb nicht?
11.
In Deutschland
hat das Verfassungsgericht das Luftsicherheitsgesetz als
verfassungswidrig aufgehoben, mit der Begründung, dass der Abschuss einer
entführten Passagiermaschine gegen das Recht auf Leben der unschuldigen
Geiseln
verstoße. Wie lautet hier die
juristische und politische Beurteilung Ihres Ministeriums?
12.
Fiel die Wahl
der österreichischen Regierung auf die Abfangjäger der Marke
Eurofighter, weil diese entsprechend
gerüstet sind, um Flugzeuge abzuschießen?