1316/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Importe gefährlicher Abfälle nach Österreich

Der Import von Asbestmüll nach Österreich ist mittlerweile verboten. Allerdings kommen auch andere Arten gefährlicher Abfalle nach Österreich.

In der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfallen ist in Artikel 21 unter dem Titel „Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen“ vorgesehen, dass die zuständigen Behörden am Versand­bzw. Bestimmungsort auf geeigneten Wegen wie dem Internet Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen können, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.              Wurde am Bestimmungsort Österreich von der Möglichkeit gebrauch gemacht, der Öffentlichkeit Zugang zu den Notifizierungen zu gewähren?

2.      Wenn ja, in welcher Form ist dies geschehen?

3.              Wenn nein, weshalb nicht?

4.              Welche Kriterien sind maßgeblich, wenn Gefahrenmüll-Importe als „vertraulich“ zu werten sind?

5.              Hat die Öffentlichkeit nicht ein grundsätzliches Recht, zu erfahren, welche Abfälle mit welchem Gefahrenpotential weshalb importiert und wo wie endgelagert bzw. mit unabsehbaren Freisetzungen verbrannt werden?

6.              Wer bzw. welche Behörde kontrolliert, ob bei einzelnen Fällen von Gefahrenmüllimporten vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen gemäß § 181b StGB vorliegt?

7.              Wie viele und welche Fälle gab es seit dem Jahr 2000 in denen es nach Importen von Gefahrenmüll zu Verurteilungen nach § 181b StGB?

8.      Gemäß § 1 Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz bekennt sich die Republik Österreich zum umfassenden Umweltschutz, welcher insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm besteht. Wie lassen sich Gefahrenmüllimporte damit vereinbaren?

9.              Ist Ihnen überhaupt bekannt, welche (nach EU-Recht) Gefahrenmüll-Kategorien die von ihrem Ministerium genehmigten Gefahrenmüll-Importe umfassen?

10.       Wenn ja, welche Mengen welcher Kategorien wurden jährlich seit dem Jahr 2000
genehmigt?

11.       Ist Ihnen bekannt, ob die von Ihrem Ministerium genehmigten Gefahrenmüll-Importe auch (nach EU-Recht) infektiöse oder krebserzeugende Stoffe beinhalten?

12.       Wenn ja, welche inkfektiösen oder krebserzeugenden Stoffe haben die Gefahrenmüll- Importe jährlich seit dem Jahr 2000 in welcher Menge beinhaltet?