136/J XXIII. GP

Eingelangt am 30.11.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend illegales Schächten von Tieren

 

§ 32 (5) Tierschutzgesetz lautet:

„Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.      die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,

2.      die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,

3.      Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,

4.      die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt geöffnet werden,

5.      die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,

6.      sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und

7.      die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.“

 

Demnach dürfen rituelle Schlachtungen nur in besonderen und von der Behörde zu diesem Zweck bewilligten Schlachtanlagen durchgeführt werden. Allerdings werden laufend Vorfälle von illegalen Schächtungen bekannt.  Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.      Stimmt es, dass die bäuerlichen Betriebe sämtliche Abgänge von Nutztieren an Betriebe (Händler, Metzger) mit dem Namen der AbnehmerInnen der AMA melden müssen, bei der Abgabe der Tiere an LetztverbraucherInnen aber nicht deren Namen bekannt geben müssen? Wenn ja, werden Sie gesetzliche Voraussetzungen dafür schaffen, dass in Hinkunft auch die Namen der LetztverbraucherInnen bekannt gegeben werden müssen? Wenn nein, warum nicht?

 

2.      Wie viele Tiere (Schafe und Rinder) wurden seit 1.1.2005 von bäuerlichen Betrieben insgesamt an EndverbraucherInnen abgegeben?

 

3.      Werden Sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Amtstierärzte und die für den Vollzug und die Kontrolle des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden Einblick in die Liste der AMA (Abgänge von Nutztieren an Betriebe und Private) bekommen, um illegale private Schächtungen hinanzuhalten?