1457/J XXIII. GP

Eingelangt am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend „Autobahnstau - Verspätungsschaden in Österreich?"

Am 18.09.2007 berichtete die Verbraucherzentrale Südtirol über ein bahnbrechendes Urteil, in dem die Brennerautobahn wegen unterlassener Information zum Schadenersatz verurteilt wurde: Das Bozner Friedensgericht (Dr. Pantozzi) hat am 14.09.2007 die Brennerautobahn AG zur Schadenersatzzahlung aufgrund eines existenziellen Schadens verurteilt, den ein Autofahrer erlitten hat, da die Gesellschaft es versäumt hatte, bei der Autobahneinfahrt auf einen Stau hinzuweisen. Der Autofahrer hatte im Jahr 2003 mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Südtirol ein Zivilverfahren angestrengt, bei welchem er und von der Anwältin Laura Benuzzi aus Bozen vertreten wurde.

„Eines Nachmittags im Mai 2002, gegen 14.30 Uhr, war der Verbraucher mit seinem Auto bei Bozen Süd in die Autobahn eingefahren, um nach Trient zu fahren, wo er einen beruflichen Termin wahrnehmen sollte. Er hatte sich gerade aus Zeitgründen dafür entschieden, die Autobahn zu benutzen: er wollte schnellstmöglich nach Trient. Bei der Einfahrt Bozen Süd war keinerlei Hinweis auf Unterbrechungen oder Verzögerungen auf der Südspur angebracht. Nach nicht einmal einem Kilometer war die Fahrt jedoch vorerst zu Ende: der Verbraucher blieb noch auf dem Zubringer zur Südspur in einem Stau stecken, der sich aufgrund eines Verkehrsunfalls gebildet hatte; der Verkehrsunfall hatte sich gegen 12.45 Uhr nahe Laimburg, also gut 10 km von Bozen Süd entfernt, ereignet.

Der Verbraucher blieb im Stau stecken, und es gab für ihn keine Möglichkeit, von der Autobahn auszufahren. Er musste bis ca. 15.30 Uhr warten, als der Verkehr sich langsam normalisierte und er weiterfahren konnte. Der Missstand wurde der Brennerautobahn unverzüglich schriftlich mitgeteilt, und ein Schadenersatz für den erlittenen existenziellen Schaden psychologischer und physischer Natur wurde verlangt. Die Brennerautobahn stritt jede Haftung für die Ereignisse ab. Der Verbraucher hat sich daraufhin entschlossen, mit der Unterstützung der Verbraucherzentrale eine Zivilklage gegen die A22 einzureichen, mit der Begründung, dass die


Autobahngesellschaft es versäumt hatte, die Autofahrer rechtzeitig über den Stau auf der Südspur zu unterrichten, obwohl seit dem Unfall fast zwei Stunden vergangen waren................................... ".

Ähnliche Fragen ergeben sich nun natürlich auch für Österreichs Autofahrer.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachstehende

Anfrage:

1.  Wie sieht die Rechtslage zum Verspätungsschaden auf Österreichs Autobahnen aus, den AutofahrerInnen dadurch erleiden, wenn sie vom jeweiligen Autobahnbetreiber (ASFINAG) über Stauentwicklung nicht rechtzeitig informiert werden?

2.         Gibt es dazu bereits gerichtliche Entscheidungen? Wenn ja, wie lautet die ständige Rechtssprechung?

3.         Ist jeder Straßenerhalter und Autobahnbetreiber in Österreich verpflichtet AutofahrerInnen über Stauentwicklungen (z.B. wegen Unfall) zu informieren?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

4.  Ist jeder Straßenerhalter in Österreich verpflichtet AutofahrerInnen über Geisterfahrer (insbesondere auf der Autobahn) zu informieren?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Konsequenzen hat eine nicht rechtzeitige Information über Geisterfahrer auf

den Straßen für den Autobahnbetreiber?