1583/J XXIII. GP

Eingelangt am 04.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend „Rufbereitschaft für Ärzte“

Die Arbeitsbedingungen in den österreichischen Krankenanstalten sind für Ärzte weiterhin unzumutbar. Trotz Arbeitszeithöchstgrenzen werden die Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitsgesetzes nicht eingehalten. Dabei spielt auch die Rufbereitschaft für Ärzte eine besondere Rolle. Es ist unbestritten: Das Risiko von Medizinhaftungsfällen steigt je länger die Arbeitszeit von Ärzten oder dem medizinischen Personal steigt und Arbeitszeitgrenzen nicht eingehalten werden.

Mit der AB 4053/XXI.GP vom 22.08.2002 wurden Fragen des Fragestellers zur Rufbereitschaft für Ärzte letztmalig beantwortet. Aus systematischen Gründen werden ähnliche Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen für die letzten Jahre zu erhalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nachstehende

Anfrage:

1.     Sind mittlerweile in allen Bundesländern Regelungen für die „Rufbereitschaft für Ärzte“ erlassen worden?

Wenn nein, in welchen nicht?


 

2.    Sehen Sie einen Handlungsbedarf, um die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer zu vereinheitlichen?

Wenn ja, in welcher Weise werden Sie sich dafür einsetzen und welche Maßnahmen werden Sie dazu ergreifen?

3.    War die Einführung der Rufbereitschaft für Spitalsärzte nach den vorliegenden Erkenntnissen Erfahrungen des Gesundheitsressorts und des Hauptverbandes mit Mehrkosten für die Krankenanstaltenträger verbunden (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und Krankenanstalten)?

4.               Wurden dadurch in den entsprechenden Krankenanstaltenträger Arbeitsplätze abgebaut oder zusätzliche Arbeitsplätze für Ärzte geschaffen (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und Krankenanstalten)?

5.               Sind in den Jahren 1997 bis 2006 - aufgrund der Einführung der Rufbereitschaft - zivil- oder strafrechtliche Haftungsfälle (Behandlungsfehler) bekanntgeworden, die ausschließlich darauf zurückzuführen waren, dass ein Facharzt bei einer notwendigen fachärztlichen Behandlung nicht anwesend war und bedingt durch die Rufbereitschaft nicht rechtzeitig tätig werden konnte (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und Krankenanstalten)?

6.               Sind seit 1997 - nach Einführung der Rufbereitschaft - zivil- oder strafrechtliche Haftungsfalle bekanntgeworden, die ausschließlich oder zumindest teilweise darauf zurückzuführen waren, dass ein im Rahmen der Rufbereitschaft selbständig tätiger Turnusärzte einen Behandlungsfehler begangen hat (ersuche um die Aufschlüsselung auf einzelne Jahre, Bundesländer und Krankenanstalten)?

7.               Ist aus Ihrer Sicht notwendig, die „Rufbereitschaft" zu ändern?
Wenn ja, in welcher Form?