1666/J XXIII. GP
Eingelangt am 18.10.2007
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ANFRAGE
des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend die Zulassung der „Neuro-Linguistischen Psychotherapie“ als anerkanntes fachspezifisches psychotherapeutisches Behandlungsverfahren
Ihre Vorgängerin, Frau Bundesministerin Rauch-Kallat, hat am 10.1.2007 überraschend und gegen die Empfehlung aller ExpertInnen das „Österreichische Trainingszentrum für Neulinguistisches Programmieren (ÖTZ-NLP)“ als fachspezifische Einrichtung und die von ihm vertretene Methode „Neuro-Linguistische Psychotherapie (NLPt)“ als fachspezifische psychotherapeutische Behandlungsmethode im Sinne des Psychotherapiegesetzes anerkannt.
Das Bundesministerium hatte jedoch bereits mit Bescheid vom 15.1.2004 einen gleichlautenden Antrag des ÖTZ-NLP abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom ÖTZ-NLP beim VwGH bekämpft, der den ablehnenden Bescheid aber vollinhaltlich bestätigte und die Beschwerde des ÖTZ-NLP als unbegründet abwies. Noch bevor der VwGH dieses Erkenntnis erlassen hat, wurde ein neuerlicher Antrag auf Anerkennung als fachspezifische psychotherapeutische Behandlungsmethode im Sinne des Psychotherapiegesetzes gestellt.
Auffallend an der Entscheidung zugunsten des ÖTZ-NLP ist, dass keine der vom Bundesministerium eingeholten Amtsachverständigengutachten zugunsten des Antragstellers ausfiel.
Das Psychotherapiegesetz (PthG) sieht in § 7 Abs 6 in Bezug auf die Anerkennung einer fachspezifischen Ausbildungseinrichtung (analog in § 4 Abs 5 für die Anerkennung einer propädeutischen Ausbildungseinrichtung, und wiederum analog in § 19 Abs 1 Lit 2 für die Streichung einer Einzelperson aus der Psychotherapeutenliste) vor, dass diese nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückgenommen werden kann, wenn hervorkommt, dass sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Laut juristischer Auskunft geht diese Bestimmung dem § 68 AVG vor und gestattet es dem Bundesministerium, einen Anerkennungsbescheid trotz seiner Rechtskraft wieder aufzuheben.
Der Psychotherapiebeirat hat am 13.3.2007 mit großer Mehrheit (26 Pro-Stimmen, eine Gegenstimme) empfohlen, den Anerkennungsbescheid zugunsten ÖTZ-NLP zu überprüfen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Warum wurde der neuerliche Antrag des ÖTZ-NLP nicht aufgrund einer entschiedenen Sache (res judicata) zurückgewiesen?
2. Welche neuen Tatsachen wurden vom ÖTZ-NLP vorgebracht, die eine neuerliche und vom Bescheid vom Jänner 2004 abweichende Entscheidung zugunsten des Antragstellers ermöglichten?
3. Inwieweit unterschied sich der Antrag von ÖTZ-NLP vom Dezember 2004 in inhaltlicher Sicht von jenem, der vom Bundesministerium zuvor abgewiesen wurde?
4. Ist es nicht vielmehr zutreffend, dass die beiden Anträge weitgehend gleichlautend waren?
5. Wie viele Gutachten wurden vom Bundesministerium in diesem Verfahren von unabhängigen inländischen Gutachtern eingeholt?
6. Wie viele davon kamen zum Ergebnis, dass dem Antrag von ÖTZ-NLP stattgegeben werden sollte?
7. Wie viele Gutachten wurden vom Bundesministerium in diesem Verfahren von unabhängigen ausländischen Gutachtern eingeholt?
8. Wie viele davon kamen zum Ergebnis, dass dem Antrag von ÖTZ-NLP stattgegeben werden sollte?
9. Wie viele Privatgutachten wurden vom Antragsteller im Verfahren vorgelegt?
10. Wie viele dieser Privatgutachter haben eine Ausbildung beim ÖTZ-NLP absolviert oder sind in andere Hinsicht mit dem Antragsteller verbunden?
11. Wurde die Frage der Befangenheit dieser Privatgutachter vom Bundesministerium geprüft?
12. Inwieweit wurde die Stellungnahme des Psychotherapiebeirates bei der Entscheidung berücksichtigt?
13. Inwieweit wurden die Gutachten, die zur negativen Entscheidung im Bescheid vom 15.1.2004 geführt haben, bei der Entscheidung berücksichtigt?
14. Was waren die für das Bundesministerium maßgeblichen Gründe, sich über die eingeholten Amtsachverständigengutachten und die Stellungnahme des Psychotherapiebeirates hinwegzusetzen und zugunsten des ÖTZ-NLP zu entscheiden?
15. Ist die vom Bundesministerium vorgenommene (und äußerst ungewöhnliche) Beweiswürdigung im Akt oder Bescheid schriftlich dokumentiert und begründet?
16. Wenn ja, wie lautet sie?
17. Wie haben Sie auf die Empfehlung des Psychotherapiebeirates vom 13.3.2007, den Anerkennungsbescheid zu überprüfen, reagiert?
18. Werden Sie dieser Empfehlung nachkommen?
19. Ist es zutreffend, dass eine nahe Verwandte von Bundesministerin Rauch-Kallat als „NLP-Resonanzcoach“ tätig ist?