1691/J XXIII. GP
Eingelangt am 25.10.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Verwendung des Bundeswappens durch den "Verein der Freunde der Wiener Polizei"
Auf den Mitgliedsausweisen von Angehörigen des „Vereins der Freunde der Wiener Polizei“ ist ua. eine Abbildung des Bundeswappens zu sehen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.) Ist der „Verein der Freunde der Wiener Polizei“ eine juristische Person gemäß § 4 Abs. 4 WappenG, die durch Bundesgesetz zur Führung des Bundeswappens berechtigt ist oder der dieses Recht durch einen Verwaltungsakt aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen verliehen wurde?
2.) Bei Bejahung von Frage 1: Durch welches Bundesgesetz bzw. durch welchen Verwaltungsakt aufgrund welcher bundesgesetzlichen Bestimmung ist das Führen des Bundeswappens durch den genannten Verein gedeckt?
3.) Ist die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens durch den genannten Verein geeignet, iSv. § 7 WappenG eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen?
4.) Wird bzw. wurde bereits ein Strafverfahren wegen Verwirklichung der in § 8 Z. 1 oder Z. 4 WappenG beschriebenen Tatbestände eingeleitet?
5.) Bei Verneinung von Frage 4: Warum nicht?