1692/J XXIII. GP
Eingelangt am 25.10.2007
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ANFRAGE
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend § 115 Fremdenpolizeigesetz
An dieser Bestimmung, nach der im Jahr 2006 6 strafgerichtlicheVerurteilungen ausgesprochen wurden und Medienberichten zufolge im Jahr 2007 eine Ehefrau und die Stieftochter eines Betroffenen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, gibt es berechtigte Kritik. Zuletzt hat der Innenminister persönlich in der Sondersitzung des Parlaments dem Pfarrer Friedl gedankt, der Arigona Zogaj Unterschlupf gewährt hat, obwohl diese - allgemein bekannt - in Abschiebegefahr war. Das lässt die Vermutung zu, dass der Änderungsbedarf nun auch im BMI erkannt wurde.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Planen Sie dem Nationalrat einen Entwurf für eine Änderung der Bestimmung des
§115 Fremdenpolizeigesetz (FPG) vorzulegen?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Ist bei unentgeltlicher zur Verfügung Stellung eines Schlafplatzes nach
Rechtsansicht Ihres Hauses (Der Text des § 115 stammt ja aus Ihrer Legistik) der
objektive Tatbestand (es ist klar, dass auf subjektiver Tatseite zumindest dolus
eventualis hinsichtlich der Vereitelung/Verzögerung behördlicher Maßnahmen
vorliegen muss) des § 115 FPG erfüllt?
4. In den Gesetzesmaterialien steht, dass humanitäre Hilfe straffrei ist.
Wie definieren sie in diesem Zusammenhang humanitäre Hilfe?
5. Kann die humanitäre Hilfe auch in der zur Verfügung Stellung eines Schlafplatzes
liegen?
6. Wenn ja, warum ist gemäß den Gesetzesmaterialien das Verstecken eines
Fremden in einer Wohnung strafbar?
7. Die Bestimmung kann die Strafbarkeit enger Familienangehöriger zur Folge
haben.
8. War das bei der Verfassung des Entwurfes zum Fremdenrechtspaket intendiert?
9. Wenn ja, wie beurteilen Sie den Einwand des zust. Abteilungsleiters des BMJ,
dass dadurch strafrechtliche Grundsätze (Angehörigenprivileg) verletzt werden?
10. Wenn ja, finden sie es weniger strafwürdig, wenn eine Ehefrau Ihren unter
Verdacht des Mordes stehenden Ehegatten vor der Polizei verheimlicht und dadurch
Der Strafverfolgung entzieht?
11. Wenn nein, warum wird die Bestimmung des § 115 FPG nicht geändert?