1721/J XXIII. GP

Eingelangt am 31.10.2007
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Kogler, Rossmann, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

 

betreffend Besteuerung von Baukostenzuschüssen für Fernwärmegenossenschaften

 

 

Die Öko Energie Strem registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung wurde 2003 gegründet, um ein Fernheizkraftwerk mittels Hackschnitzeln zur ökologisch sinnvollen Nutzung der umliegenden Wälder der Genossenschaftsmitglieder zu betreiben. Nahezu zeitgleich wurde räumlich daran angrenzend zur ökologisch zweckmäßigen Nutzung der umliegenden Mais- und Grasflächen eine Biogasanlage errichtet. Die so produzierte Abwärme wird via Fernheizkraftwerk ebenfalls ins Fernwärmenetz eingespeist.

 

An dieses Fernwärmenetz sind aktuell knapp über 60 Haushalte sowie ein Seniorenwohnheim und drei Wohnblöcke angeschlossen. Die Errichtungskosten für das Fernheizkraftwerk samt Leitungsnetz beliefen sich auf knapp über € 1 Mio. Da für dieses Projekt keine Vollfinanzierung über eine Bank bzw. Leasinggesellschaft möglich war, wurde ein wesentlicher Teil über Baukostenzuschüsse der Genossenschaftsmitglieder finanziert.

 

Im heurigen Jahr wurde von der Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung bei der Öko Energie Strem registrierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung durchgeführt. Ergebnis dieser Betriebsprüfung war, dass die Finanzverwaltung rund € 170.000,-- Körperschafts- und Umsatzsteuer nach- bzw. einfordert. In ihrer Begründung vertritt diese die Ansicht, dass die von den Genossenschaftsmitgliedern zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung im Jahr 2003 geleisteten Baukostenzuschüsse als umsatzsteuerpflichtiger Ertrag einzubuchen gewesen wären.

 

Diese Vorgehens- bzw. Sichtweise der Finanzverwaltung erscheint insbesondere in Hinblick auf ein anderslautendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.12.1996, 94/15/0168) überraschend. In diesem Erkenntnis wurde entschieden, dass im Gesellschaftsverhältnis begründete Baukostenzuschüsse als Einlage der Gesellschafter anzusehen und damit ertrags- und umsatzsteuerfrei sind.

 

In Österreich scheinen weitere Genossenschaften vor einem vergleichbaren Problem zu stehen. Nach uns vorliegenden Informationen wurde etwa unlängst der Berufung gegen einen ähnlich gelagerten Fall in der Gemeinde Neckenmarkt stattgegeben. Vor diesem Hintergrund erscheint der Verdacht begründet, dass durch eine zu enge Auslegung der Gesetzeslage seitens der Finanzverwaltung Ansätze zur nachhaltigen Energieversorgung auf regionaler Ebene behindert oder sogar verunmöglicht werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

1.      Welche Anstrengungen werden seitens des Bundesministeriums für Finanzen ergriffen, um Initiativen auf lokaler und regionaler Ebene zur nachhaltigen Energieversorgung zu unterstützen?

 

2.      Wie wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen das Ergebnis der Betriebsprüfung der Öko Energie Strem registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung durch die Finanzverwaltung – insbesondere hinsichtlich des  Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.1996, 94/15/0168) interpretiert?

 

3.      Wie wird allgemein die Gültigkeit des angesprochenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.1996, 94/15/0168) interpretiert?

 

4.      Ist der Bundesminister für Finanzen der Ansicht, dass Baukostenzuschüsse durch Genossenschafter von Genossenschaften mit beschränkter Haftung, welche sich mit der ökologisch nachhaltigen Erzeugung von Wärme befassen, von der Besteuerung durch KöSt und USt befreit sein sollten?

·        Wenn ja, wie wird dies sichergestellt?

·        Wenn nein, weshalb?

 

5. Wie plant das Bundesministerium für Finanzen in Zukunft mit der oben   angesprochenen Besteuerung von Baukostenzuschüssen zu verfahren?