1731/J XXIII. GP

Eingelangt am 05.11.2007
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Anfrage

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz

 

betreffend Überweisungsbeträge und ÖBB

 

Im Zusammenhang mit von den ÖBB aus einem aktiven Beamtendienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten gibt es  offene Fragen, welche die im § 311 ASVG festgelegten Überweisungsbeträge betreffen.

 

Zum einen, weil die ÖBB als Dienstgeber gegen ihre Verpflichtung, für die ausgeschiedenen MitarbeiterInnen „Überweisungsbeträge“ zu zahlen, offensichtlich  beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch erhoben haben und dafür den Bund zuständig sehen, zum anderen, weil  die früheren DienstnehmerInnen der ÖBB seit dem 1.7.1996 neben ihren Pensionsbeiträgen auch „weitere Pensionsbeiträge“ bezahlt haben, die dann ab 1998 vom Gesetzgeber zu „Pensionssicherungsbeiträgen“ erklärt wurden.

 

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Beamtendienstverhältnis bzw. den nach § 311 erfolgten Überweisungsbeträgen betrachten offensichtlich die ÖBB auch die eingehobenen „weiteren Pensionsbeiträge“ als abgegolten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1). Wurde das BMSK vom zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. vom Verwaltungsgerichtshof in der Causa ÖBB Überweisungsbeträge zu einer Stellungnahme aufgefordert und wie lautet diese gegebenenfalls?

 

2). Welche Rechtsmeinung vertreten die Pensionsversicherungsträger in dieser Causa?

 

3). Seit wann gibt es die im § 311 festgelegte Verpflichtung zu Überweisungsbeträgen?

 

4). Seit wann ist die Bestimmung im § 311 (5)  gültig, wonach für jeden Monat  der im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Zeit 7 Prozent des auf den (letzten) Monat entfallenden Entgeltes als Überweisungsbetrag zu berechnen sind?

 

5). Ist es richtig, dass der Überweisungsbetrag als sozialrechtliche Maßnahme – unabhängig von allenfalls  im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gezahlten Beitragleistungen -  zu sehen ist?

 

6). Im Absatz 5 des § 311 heißt es, dass sich die Überweisungsbeträge um aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis „geleistete besondere Pensionsbeiträge“ erhöhen. Nun deutet zwar die Terminologie bzw. der Grund („aus Anlass der Aufnahme“) darauf hin, dass mit den „besonderen Pensionsbeiträgen“ jene Beiträge gemeint sind, die unter anderem auch in der Bundesbahn-Pensionsordnung, im Bundesbahn-Pensionsgesetz genannt sind.

Da aber der Gesetzgeber in der Novelle zum Bundesbahngesetz  von 1996 einen „weiteren Pensionsbeitrag“ für aktive Bedienstete (Beamte) eingeführt hat, der dann in der nächsten Novelle von 1998 zum Pensionssicherungsbeitrag für aktive Beamte umbenannt wurde, stellen wir die Frage, ob unter den „besonderen Pensionsbeiträgen“ des § 311 auch jene „weiteren Pensionsbeiträge“ nach dem Bundesbahngesetz von 1996 bzw. die Pensionssicherungsbeiträge (Bundesbahngesetz ab 1998) zu verstehen sind, die jedenfalls mit der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis seit 1996 zwingend verbunden sind?

 

7).  Wie beurteilen Sie aus sozialrechtlicher Sicht den Umstand, dass bei den ÖBB von den aktiven Beamten  „weitere Pensionsbeiträge“ (1996)  bzw. „Pensionssicherungsbeiträge“ (ab 1998)  eingehoben wurden, denen im Fall des Ausscheidens keine Leistungen gegenüberstehen?

 

8). Wie beurteilen Sie diesen Umstand aus konsumentenpolitischer Sicht?