1740/J XXIII. GP
Eingelangt am 07.11.2007
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ANFRAGE
des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde
Der VfGH hat zuletzt wiederholt die Gesetzwidrigkeit von einsprachigen Ortsbezeichnungen wegen Widerspruchs zu Art. 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien festgestellt, wonach zweisprachige Ortstafeln in Ortschaften vorzusehen sind, die über einen längeren Zeitraum betrachtet, einen Anteil slowenisch-sprechender Wohnbevölkerung von mehr als zehn Prozent aufweisen.
Die Entscheidungen ergingen noch zur "alten" Topographie-Verordnung, BGBl 1977/306, die mit 01. 07. 2006 durch die "neue" Topographieverordnung-Kärnten (BGBl II 2006/245) aufgehoben wurde., , Die "neue" Topographieverordnung-Kärnten konnte, weil Sachverhalte vor 1.7.2006 betroffen waren, nicht Prüfungsgegenstand sein.
Für die aktuelle Situation ist das aber bedeutend, weil von der „neuen“ nunmehr geltenden Topographieverordnung wieder Orte betroffen sind, deren zweisprachige Ortsbezeichnungen nicht verpflichtend aufgelistet sind obwohl für diese Orte der VfGH festgestellt hat, dass der Anteil slowenisch sprechender Wohnbevölkerung über einen längeren Zeitraum mehr als 10% beträgt.
Es liegt somit auf der Hand, dass die geltende Topographieverordnung nicht der Verfassung nach Rechtsprechung des VfGH entspricht.
Im Einzelnen sind das
"Rückersdorf";VfGH 4. 12. 2006, V 46/06
"Buchbrunn", VfGH 4. 12. 2006, V 47/06
"Grabelsdorf", VfGH 13. 12. 2006: V 48/06 V 49/06
"Bad Eisenkappel", V 50/06
"Mökriach", V 51/06
"Edling", V 52/06 ua
"Loibach",
"Hundsdorf",
"Mühlbach",
„Dellach", V 54 - 58/06
Bei den Ortsbezeichnungen, die den VfGH Erkenntnissen vom 13.12.2006 zugrunde liegen, kommt hinzu, dass diese Ortschaften in politischen Bezirken liegen, die weder in der alten, noch in der neuen Topographieverordnung enthalten sind. Das heißt, dass bezüglich dieser acht Ortschaften die gesamte aktuelle Topographieverordnung im Streitfall (wenn also ein neues Verfahren zu einer dieser Ortschaften anhängig gemacht werden würde) aufgehoben werden müsste.
Weiters hat der VfGH mit Erkenntnis vom 13. 12. 2006, V 81/06
entschieden, dass aus der StVO (in Verbindung mit Art 7 Z 3 zweiter
Satz StV v Wien und den Durchführungsbestimmungen) das gesetzliche
Gebot folgt, den "Namen eines Ortes" auf dem Hinweiszeichen
"Ortstafel" bzw "Ortsende" sowohl in deutscher als auch in
slowenischer Sprache anzugeben. Die Anbringung von Zusatztafeln (zu
einsprachigen Ortstafeln: Bleiburg und Ebersdorf) statt
zweisprachiger Ortstafeln ist bereits im Hinblick auf die
Bestimmungen der StVO (insb §§ 53 und 54 leg cit) gesetzwidrig. Bis zum heutigen Tag sind die rechtswidrigen Zusatztafeln angebracht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Für welche der folgenden Orte sind Sie der Auffassung, dass zweisprachige Ortstafeln stehen müssten?
a. Rückersdorf
b. Buchbrunn
c. Grabelsdorf
d. Bad Eisenkappel
e. Mökriach
f. Edling
g. Loibach
h. Hundsdorf
i. Mühlbach
j. Dellach
2. Wenn Sie für die Aufstellung von zweisprachigen Ortstafeln in manchen dieser Ortschaften sind, warum stellen Sie dann den verfassungsmäßigen Zustand nicht her?
3. Warum ergänzen Sie die geltende Topographieverordnung nicht zumindest um diese Ortschaften?
4. Wenn Sie der Auffassung sind, dass in keiner der genannten Ortschaften (1. a – j) zweisprachige Ortstafeln aufgestellt werden müssen, wie begründen Sie das?
5. Wann und wie gedenken sie in den Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf den laut VfGH rechtskonformen Zustand herzustellen?
6. Laut Regierungsprogramm hätte die Causa Ortstafel bis zum Sommer 2007 gelöst sein sollen. Welche konkreten Schritte haben Sie gesetzt, bzw. werden Sie nun setzen?