1916/J XXIII. GP

Eingelangt am 08.11.2007
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Anfrage

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Gerhard Reheis und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Steuerleistungen der Agrargemeinschaften

Agrargemeinschaften sind nach Maßgabe des § 5 Ziffer 5 KStG 1988 von der

unbeschränkten Steuerpflicht befreit.

Eine Teilsteuerpflicht besteht bei der Körperschaftsteuer hinsichtlich der Einkünfte aus einem

selbst unterhaltenen oder verpachteten Gewerbebetrieb, weiters für Einkünfte aus der

entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Grundstücken zu anderen als land- und

forstwirtschaftlichen Zwecken.

Ab dem 1. Jänner 2001 unterliegen Ausschüttungen von Agrargemeinschaften der 25 %igen

Kapitalertragsteuer (diese wird allerdings bei pauschalierten Landwirten wiederum im Zuge

der Einkommensteuererklärung rückforderbar sein). Allerdings sind Ausschüttungen bis zu

2.000 pro Anteilsberechtigtem und Jahr von der Kest befreit und auch den Finanzbehörden

nicht zu melden (Freigrenze).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den
Bundesminister für Finanzen nachstehende

Anfrage:

1.              Wie viele Agrargemeinschaften wurden in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in Tirol
und in Österreich in der Körperschaftsteuer veranlagt bzw. erfasst (bitte Daten
getrennt anf
ühren)?

2.              Wie hoch war jeweils die Summe des zu versteuernden Einkommens bei den
Agrargemeinschaften in Tirol und in Österreich in diesen Jahren?

3.              Wie hoch war das Aufkommen der Körperschaftsteuer für diese Fälle in Tirol und in
Österreich?

4.              Welche Summe an Kapitalertragsteuer wurde von den Agrargemeinschaften in Tirol
und in Österreich in den Jahren 2004, 2005 und 2006 abgeführt?