1917/J XXIII. GP
Eingelangt am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Sebastian Eder und
KollegInnen,
an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend „Aufnahme des Kursana Sanatoriums Wörgl in den PRIKRAF (=
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds)"
Im Bereich der bettenführenden Privatkrankenanstalten gibt es erhebliche
Finanzierungsunterschiede. So wird zwischen PRIKRAF-Krankenanstalten, bei
denen eine leistungsorientierte Abrechnung erfolgt und Nicht-PRIKRAF-
Krankenanstalten, die einen Zuschuss in der Höhe eines durchschnittlichen
Tagsatzes im PRIKRAF verrechnen, unterschieden. Diese differenzierte Behandlung
hat insgesamt starke negative Auswirkungen (durchschnittliche Verweildauer beträgt
2 Tage), da Krankenanstalten, die nicht vom PRIKRAF erfasst werden, bestimmte
Operationen und Leistungen nicht anbieten können und zusätzlich das Inkassorisiko
tragen, zumal eine direkte Verrechnung der PatientInnen mit der Krankenkasse nicht
möglich ist. Insbesondere das Fehlen einer direkten Verrechnung birgt nicht nur
Abrechnungsrisiken, sondern führt zu höheren administrativen und organisatorischen
Aufwendungen, sodass dieser Umstand eine massive Schlechterstellung für Nicht-
PRIKRAF-Krankenanstalten bedeutet.
Als
Rechtsgrundlage für die Aufnahme einer Bettenführenden
Krankenanstalt in den
PRIKRAF
können die §§ 149 Abs. 3, 150 Abs. 2
ASVG sowie das PRIKRAF-G
genannt
werden. Das PRIKRAF-G nimmt in seiner Anlage 1 eine taxative Aufzählung
aller
PRIKRAF-Krankenanstalten vor. Überdies
sind für eine solche Aufnahme drei
zivilrechtliche Verträge
notwendig. So ist ein Gesamtvertrag zwischen der WKÖ und
dem Fachverband der
privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe sowie dem
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger notwendig, der die
Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den in der Anlage aufgelisteten
privaten Anstalten regelt. Als zweiter Schritt wird ein zivilrechtlicher
Einzelvertrag
zwischen dem jeweiligen Krankenversicherungsträger und der PRIKRAF-
Krankenanstalt auf Basis des ersten
Gesamtvertrages abgeschlossen. Parallel dazu
ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem PRIKRAF und dem
Hauptverband der
österreichischen
Sozialversicherungsträger notwendig.
Das „Kursana Sanatorium Wörgl"
bemüht sich intensiv seit 2002 in den
PRIKRAF
aufgenommen zu werden. Soweit bekannt ist, sind sie das einzige Haus mit diesem
Ansinnen (wurde von Mag. Hadschieff bestätigt). Trotz
einer konkreten Zusage im
Jahr
2004 konnte eine Aufnahme nicht durchgesetzt werden, die Zusage war bereits
im
Haus.
Diese Zusage wurde dann
widerrufen, mit der angeblichen Begründung,
dass sich
das Land Tirol gegen eine Aufnahme ausgesprochen hat. Das Land Tirol
(LR Dr. Zanon, Dr. Webhofer) wehrt sich
ausdrücklich gegen diese Aussage sowohl
mündlich als
auch schriftlich mit einem Schreiben Ende 2006. Welcher Grund 2004
für eine Nicht Aufnahme ins PRIKRAF
ausschlaggebend war, ist bis heute nicht
nachvollziehbar.
Selbst wegfallende Strukturen
wurden nicht neu zugeteilt (z.B. Triumpfpforte
Innsbruck, 56 Betten - Ende 2004). Der Punktewert wurde unter den bestehenden
Einrichtungen aufgeteilt, somit erhöhten sich
die LKF Punkte für Einzelleistungen für
die in der Liste von
1997 festgehaltenen Einrichtungen. Es gibt auch vereinzelt
Einrichtungen die in der PRIKRAF- Liste
enthalten sind - die keine Leistungen
abrechnen da Sie vorrangig konservativ
behandeln.
Bis zum jetzigen
Zeitpunkt wurde dieses Sanatorium noch nicht in den PRIKRAF
aufgenommen, obwohl eine Vielzahl an Faktoren für eine Aufnahme sprechen
würden da sie
auch gesetzlich verpflichtet sind, alle Auflagen einer Bettenführenden
Privatkrankenanstalt
zu erfüllen. Das bedeutet ausgeprägte Finanzierungs-
Unterschiede es kommt zu
Wettbewerbsverzerrungen, unter denen sie massiv
leiden sowie eine Ungleichbehandlung
dem Konsumenten gegenüber.
So besitzt diese
Anstalt insgesamt 29 Betten und ist für achtstufige Operationen
ausgerüstet.
In der Zwischenzeit wurden eine Vielzahl an Gesprächen geführt, jedoch
blieb es bis
dato nur beim politischen Lippenbekenntnis, das „Kursana
Sanatorium Wörgl" in den
PRIKRAF aufzunehmen.
Auch die TGKK gab heuer eine
schriftliche Stellungsnahme ab das sie eine
Aufnahme in den PRIKRAF befürworten
damit es endlich zu einer Regelung kommt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die
Bundesministerin für Gesundheit,
Familie und Jugend nachstehende
Anfrage:
1.
Ist dem BMGFJ der Umstand bekannt, dass das „Kursana
Sanatorium Wörgl" bis
dato noch nicht in
den PRIKRAF aufgenommen wurde?
2.
Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden von
Seiten des BMGFJ ergriffen, damit das
„Kursana
Sanatorium Wörgl" in den PRIKRAF aufgenommen wird?
3.
Warum wurde dem „Kursana Sanatorium Wörgl"
die Aufnahme in den PRIKRAF
im Jahr 2005
verweigert, obwohl bereits 2004 eine konkrete Zusage vorlag?
4.
Welche Voraussetzungen sind notwendig, damit eine Bettenführende
Krankenanstalt
überhaupt in
den PRIKRAF aufgenommen wird?
5.
Gibt es einen Katalog an Kriterien, der die Voraussetzungen für die
Aufnahme in
den PRIKRAF regelt?
6.
Welches Gremium entscheidet über die Aufnahme von neuen Bettenführenden
Krankenanstalten
in den PRIKRAF?
7.
Gibt es - neben dem Abschluss der oben genannten zivilrechtlichen Verträge -
noch
weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen, welche für die
Aufnahme einer
Bettenführenden Krankenanstalt in den PRIKRAF in Betracht
kommen?
8.
Gibt es -
neben dem „Kursana Sanatorium Wörgl" - noch weitere Bettenführende
Krankenanstalten, die mit dem Inkrafttreten
des PRIKRAF-G per 01.01.2005 nicht in
den PRIKRAF aufgenommen wurden?
9. Wenn ja: Welche Krankenanstalten wurden nicht in den PRIKRAF
aufgenommen
und aus welchen Gründen
wurde ihre Aufnahme verweigert?
10.
Wie viele
(namentlich genannte) Krankenanstalten wurden bei den letzten
Vertragsverhandlungen im Jahr 2004 zusätzlich in
den PRIKRAF aufgenommen?
11.
Welche Voraussetzungen haben diese Krankenanstalten zum damaligen
Zeitpunkt erfüllt, um in den PRIKRAF aufgenommen zu
werden?
12.
Werden zurzeit Verhandlungen über die Aufnahme des
„Kursana
Sanatoriums
Wörgl" in den PRIKRAF geführt?
13. Wenn ja: In welchem Stadium befinden sich diese Verhandlungen?
14.
Wenn nein: Aus welchen Gründen finden keine Verhandlungen über die
Aufnahme statt?
15.
Wenn nein: Wann werden neuerliche Verhandlungen über die
Aufnahme des
„Kursana Sanatoriums Wörgl" stattfinden?
16.
Wird aus Sicht des BMGFJ das „Kursana Sanatorium Wörgl" in
den PRIKRAF
aufgenommen werden?
17. Wenn ja: Wann wird dies der Fall sein?
18.
Wenn nein: Aus welchen Gründen wird dem „Kursana
Sanatorium Wörgl" eine
Aufnahme in den
PRIKRAF verweigert?
19.
Wenn nein:
Welche administrativen und logistischen Voraussetzungen müsste
das „Kursana
Sanatorium Wörgl" in Zukunft erfüllen, um in
PRIKRAF aufgenommen
zu werden?