1917/J XXIII. GP

Eingelangt am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Sebastian Eder und

KollegInnen,

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend Aufnahme des Kursana Sanatoriums Wörgl in den PRIKRAF (=

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds)"

Im Bereich der bettenführenden Privatkrankenanstalten gibt es erhebliche

Finanzierungsunterschiede. So wird zwischen PRIKRAF-Krankenanstalten, bei

denen eine leistungsorientierte Abrechnung erfolgt und Nicht-PRIKRAF-

Krankenanstalten, die einen Zuschuss in der Höhe eines durchschnittlichen

Tagsatzes im PRIKRAF verrechnen, unterschieden. Diese differenzierte Behandlung

hat insgesamt starke negative Auswirkungen (durchschnittliche Verweildauer beträgt

2 Tage), da Krankenanstalten, die nicht vom PRIKRAF erfasst werden, bestimmte

Operationen und Leistungen nicht anbieten können und zusätzlich das Inkassorisiko

tragen, zumal eine direkte Verrechnung der PatientInnen mit der Krankenkasse nicht

möglich ist. Insbesondere das Fehlen einer direkten Verrechnung birgt nicht nur

Abrechnungsrisiken, sondern führt zu höheren administrativen und organisatorischen

Aufwendungen, sodass dieser Umstand eine massive Schlechterstellung für Nicht-

PRIKRAF-Krankenanstalten bedeutet.

Als Rechtsgrundlage für die Aufnahme einer Bettenführenden Krankenanstalt in den
PRIKRAF können die §§ 149 Abs. 3, 150 Abs. 2 ASVG sowie das PRIKRAF-G
genannt werden. Das PRIKRAF-G nimmt in seiner Anlage 1 eine taxative Aufzählung
aller PRIKRAF-Krankenanstalten vor. Überdies sind für eine solche Aufnahme drei
zivilrechtliche Vertr
äge notwendig. So ist ein Gesamtvertrag zwischen der WKÖ und
dem Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe sowie dem
Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger notwendig, der die
Beziehungen der Krankenversicherungstr
äger zu den in der Anlage aufgelisteten
privaten Anstalten regelt. Als zweiter Schritt wird ein zivilrechtlicher Einzelvertrag
zwischen dem jeweiligen Krankenversicherungstr
äger und der PRIKRAF-
Krankenanstalt auf Basis des ersten Gesamtvertrages abgeschlossen. Parallel dazu
ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem PRIKRAF und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger notwendig.

Das Kursana Sanatorium Wörgl" bemüht sich intensiv seit 2002 in den PRIKRAF
aufgenommen zu werden. Soweit bekannt ist, sind sie das einzige Haus mit diesem
Ansinnen (wurde von Mag. Hadschieff best
ätigt). Trotz einer konkreten Zusage im
Jahr 2004 konnte eine Aufnahme nicht durchgesetzt werden, die Zusage war bereits
im Haus.

Diese Zusage wurde dann widerrufen, mit der angeblichen Begründung, dass sich
das Land Tirol gegen eine Aufnahme ausgesprochen hat. Das Land Tirol
(LR Dr. Zanon, Dr. Webhofer) wehrt sich ausdr
ücklich gegen diese Aussage sowohl
m
ündlich als auch schriftlich mit einem Schreiben Ende 2006. Welcher Grund 2004
für eine Nicht Aufnahme ins PRIKRAF ausschlaggebend war, ist bis heute nicht
nachvollziehbar.

Selbst wegfallende Strukturen wurden nicht neu zugeteilt (z.B. Triumpfpforte
Innsbruck, 56 Betten - Ende 2004). Der Punktewert wurde unter den bestehenden
Einrichtungen aufgeteilt, somit erh
öhten sich die LKF Punkte für Einzelleistungen für
die in der Liste von 1997 festgehaltenen Einrichtungen. Es gibt auch vereinzelt


Einrichtungen die in der PRIKRAF- Liste enthalten sind - die keine Leistungen
abrechnen da Sie vorrangig konservativ behandeln.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde dieses Sanatorium noch nicht in den PRIKRAF
aufgenommen, obwohl eine Vielzahl an Faktoren f
ür eine Aufnahme sprechen
w
ürden da sie auch gesetzlich verpflichtet sind, alle Auflagen einer Bettenführenden
Privatkrankenanstalt zu erfüllen. Das bedeutet ausgeprägte Finanzierungs-
Unterschiede es kommt zu Wettbewerbsverzerrungen, unter denen sie massiv
leiden sowie eine Ungleichbehandlung dem Konsumenten gegen
über.
So besitzt diese Anstalt insgesamt 29 Betten und ist für achtstufige Operationen
ausger
üstet.

In der Zwischenzeit wurden eine Vielzahl an Gesprächen geführt, jedoch blieb es bis
dato nur beim politischen Lippenbekenntnis, das
Kursana Sanatorium Wörgl" in den
PRIKRAF aufzunehmen.

Auch die TGKK gab heuer eine schriftliche Stellungsnahme ab das sie eine
Aufnahme in den PRIKRAF bef
ürworten damit es endlich zu einer Regelung kommt.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Gesundheit,
Familie und Jugend nachstehende

Anfrage:

1.       Ist dem BMGFJ der Umstand bekannt, dass das Kursana Sanatorium Wörgl" bis
dato noch nicht in den PRIKRAF aufgenommen wurde?

2.       Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden von Seiten des BMGFJ ergriffen, damit das
Kursana Sanatorium Wörgl" in den PRIKRAF aufgenommen wird?

3.       Warum wurde dem Kursana Sanatorium Wörgl" die Aufnahme in den PRIKRAF
im Jahr 2005 verweigert, obwohl bereits 2004 eine konkrete Zusage vorlag?

4.   Welche Voraussetzungen sind notwendig, damit eine Bettenführende
Krankenanstalt überhaupt in den PRIKRAF aufgenommen wird?

5.       Gibt es einen Katalog an Kriterien, der die Voraussetzungen für die Aufnahme in
den PRIKRAF regelt?

6.       Welches Gremium entscheidet über die Aufnahme von neuen Bettenführenden
Krankenanstalten in den PRIKRAF?

7.   Gibt es - neben dem Abschluss der oben genannten zivilrechtlichen Verträge -
noch weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen, welche für die Aufnahme einer
Bettenf
ührenden Krankenanstalt in den PRIKRAF in Betracht kommen?

8.       Gibt es - neben dem Kursana Sanatorium Wörgl" - noch weitere Bettenführende
Krankenanstalten, die mit dem Inkrafttreten des PRIKRAF-G per 01.01.2005 nicht in
den PRIKRAF aufgenommen wurden?


9.  Wenn ja: Welche Krankenanstalten wurden nicht in den PRIKRAF aufgenommen
und aus welchen Gr
ünden wurde ihre Aufnahme verweigert?

10.   Wie viele (namentlich genannte) Krankenanstalten wurden bei den letzten
Vertragsverhandlungen im Jahr 2004 zus
ätzlich in den PRIKRAF aufgenommen?

11.        Welche Voraussetzungen haben diese Krankenanstalten zum damaligen
Zeitpunkt erfüllt, um in den PRIKRAF aufgenommen zu werden?

12.        Werden zurzeit Verhandlungen über die Aufnahme des Kursana Sanatoriums
Wörgl" in den PRIKRAF geführt?

13.        Wenn ja: In welchem Stadium befinden sich diese Verhandlungen?

14.   Wenn nein: Aus welchen Gründen finden keine Verhandlungen über die
Aufnahme statt?

15.        Wenn nein: Wann werden neuerliche Verhandlungen über die Aufnahme des
Kursana Sanatoriums Wörgl" stattfinden?

16.        Wird aus Sicht des BMGFJ das Kursana Sanatorium Wörgl" in den PRIKRAF
aufgenommen werden?

17.   Wenn ja: Wann wird dies der Fall sein?

18.        Wenn nein: Aus welchen Gründen wird dem Kursana Sanatorium Wörgl" eine
Aufnahme in den PRIKRAF verweigert?

19.        Wenn nein: Welche administrativen und logistischen Voraussetzungen müsste
das
Kursana Sanatorium Wörgl" in Zukunft erfüllen, um in PRIKRAF aufgenommen
zu werden?