1924/J XXIII. GP

Eingelangt am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Laura Rudas, Drin Sabine Oberhauser

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend „Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche in Österreich"

Seit Jänner 2007 ist eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die
Sicherheit von Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche in Kraft.
Ausgangspunkt für diese neue Verordnung, der „Paediatric Regulation EC 1901/2006 as
amended", war die Tatsache, dass die meisten der an Kindern eingesetzten Arzneimittel nicht
auf ihre Wirkung bei Kindern untersucht worden sind und daher nicht für sie zugelassen
worden sind.

Es ist seit langem bekannt, dass zahlreiche Medikamente, bei Kindern und Jugendlichen nicht

auf die gleiche Weise wirken wie bei Erwachsenen und dementsprechend anders dosiert und

verabreicht werden müssen.

Viele wirksame Medikamente können bei Kindern nicht angewendet werden, weil die
geeignete Dosierung und Verabreichung für Kinder und Jugendliche und allfällige
spezifische Nebenwirkungen nicht untersucht wurden.

Wird das Medikament dennoch verwendet so begeben sich die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zum Wohle der Kinder in eine rechtliche Grauzone.

Die oben genannte Verordnung legt nun fest, dass Medikamente auf ihre Wirkung bei

Kindern und Jugendlichen spezifisch beobachtet und untersucht werden müssen, mit dem Ziel

Medikamentensicherheit auch für Kinder und Jugendliche herzustellen.

Die EU-Mitgliedsstaaten sind aufgefordert geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der

Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche zu setzen.

Der erste Stichtag betreffend diese Verordnung ist der 26.Jänner 2008: „Bis zum 26. Januar

2008 informieren die Mitgliedstaaten die Kommission ausführlich über die Maßnahmen, die

sie zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung und Verfügbarkeit von Arzneimitteln für

die pädiatrische Verwendung eingeführt haben. Auf Verlangen der Kommission werden diese

Informationen regelmäßig aktualisiert."[1]

Leider fehlen bisher geeignete Maßnahmen in Österreich. Auf die EU-Verordnung wurde
nicht reagiert. Es ist unhaltbar, wenn für die Arzneimittelsicherheit bei Kindern und
Jugendlichen weniger strenge Auflagen gelten als für jene bei Erwachsenen.

Auch Pharmafirmen scheinen es sich leicht zu machen; so ist etwa ein hochwirksames Mittel
gegen Lebensbedrohliche und Augenlichtbedrohende Viren bei Immunschwäche und nach
Transplantationen für PatientInnen unter 18 nicht zugelassen, weil entsprechende
Untersuchungen fehlen.

 


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit,
Familie und Jugend nachstehende

Anfrage:

1)      Welche Maßnahmen genau hat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und
Jugend bisher in Bezug auf die neue Verordnung 1901/2006 über Kinderarzneimittel
gesetzt?

2)  Falls bisher keine Maßnahmen gesetzt wurden, warum nicht?

3)      Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
in Bezug auf die neue EU-Verordnung?

4)  Welche Maßnahmen, die ... zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung und
Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die pädiatrische Verwendung dienen, wurden bisher
in Österreich gesetzt?

5)      In Bezug auf die vorangegangene Frage: Haben bereits Gespräche, Verhandlungen, etc
mit verschiedenen Pharmaunternehmen stattgefunden?

6)      Falls ja, zu welchen Ergebnissen führten die Gespräche, Verhandlungen, etc?

7)      Zu welchen Anpassungen im nationalen Recht wird es durch die Verordnung kommen?

8)      Welche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung wurden festgelegt?

9)      Falls bisher keine Sanktionen festgelegt wurden: Wann werden besagte Sanktionen für
Verstöße festgelegt?



[1] Artikel 39 (2) VERORDNUNG (EG) Nr. 1901/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004